Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an den 7o Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, Von Rechts wegen Einem etwaigen Mitverschulden Rechnung tragend, hat der Kläger den Beklagten im landgerichtlichen Verfahren auf Ersatz der Hälfte seines durch Leistungen der SozialverSicherung nicht gedeckten Schadens in Anspruch genommen, die Hälfte eines angemessenen Schmerzensgeldes beansprucht und festzustellen begehrt, daß ihm der Beklagte auch allen weiteren Unfallschaden zur Hälfte zu ersetzen habe. aus der Kurve getragen worden zu sein* Er bat behauptet, der Kläger sei, nachdem er ihm zunächst auf der südlichen Seite der Straße entgegengekommen sei, trotz des kurzen Hupzeichens, das er, der Beklagte, nach dem Verlassen der Kurve gegeben habe, plötzlich 15 m vor seinem Wagen zur anderen Straßenseite hinübergefahren, ohne die beabsichtigte Überquerung der Straöe vorher angezeigt zu haben} er, der Beklagte, habe vergeblich versucht, ihm noch nach links auszuweichen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es habe die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger nach dem Umwenden seines Fahrrades in die neue Fahrtrichtung nach Reinfeld nicht mehr auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte geradeaus gefahren, sondern zügig auf die für ihn rechte Fahrbahnhälfte hinübergefahren sei/ Demzufolge habe der Beklagte bereits auf eine Entfernung von mindestens 100 m vor dem Zusammenstoß, als er den Radfahrer nach eigener Darstellung erstmalig vor sich gesehen habe, erkannt, wie der Kläger langsam auf die für ihn rechte Fahrbahnseite hinübergefahren sei. Der Beklagte habe aber eine Fahrgeschwindigkeit gehabt, die beim Verlassen der Rechtskurve mihdeetehS 70 km/st betragen und dazu geführt habe, daß er nach links aus der Kurve hinausgetragen worden und es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, sein Fahrzeug vor dem Fahrrad des Klägers anzuhalten oder ihm nach rechts auszubiegen. Biese Verpflichtung habe ihm umso mehr obgelegen, als er auch damit habe rechnen müssen, daß aus der nach BatHff^ führenden Straße zwischen dem JSnde der Kurve und dem Unfallort ein Verkehrsteilnehmer in die Bunde sstraße einbog, den er nicht habe behindern oder belästigt l dürfen. Da er in Richtung RefHHP freie Sicht bis zu dem Ende der vom Beklagten durchfahrenen Kurve gehabt habe, hätte er das Fahrzeug des Beklagten auf 100 m Entfernung erkennen können« Das Berufungsgericht hat ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall darin gesehen, daß er zur anderen Straßenseite hinübergefehren ist, ohne sich vergewissert zu haben, ob die Straße frei war, und nhhe die Fahrtricbtungsünderung angezeigt zu haben. Das Berufungsgericht let der Ansicht, der Unfall sei überwiegend dadurch verursacht worden, daß der Beklagte die Kurve mit größerer Geschwindigkeit als 60 km/et durchfahren und infolgedessen die Gewalt Über sein Fahrzeug verloren habe. Sein Verschulden sei auch erheblich größer als das des Klägers, der, wenn auch nicht mit der gebotenen Sorgfalt, vor dem Überqueren der Straße doch immerhin in beide Fahrtrichtungen gesehen habe; da er zudem sein Fahrrad auf der geraden Strecke der Bundesstraße gewendet habe, habe er auch eher damit rechnen können, daß aus der Kurve herannahende Verkehrsteilnehmer ihn rechtzeitig erkennen und auf der mehr als 100 m langen Strecke bis zu dem Unfallort notfalls seinem Fahrrade ausweichen würden. a) Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten zur Bast I gelegt hat* sich hei meiner Fahrgeschwindigkeit nicht auf I das Vorhandensein der Straßenkurven und den Gegenverkehr I eingestellt zu haben, bestehen schon insofern Bedenken, als I um die Ünfallzeit ein Gegenverkehr unstreitig nicht stattge-l fanden und das Berufungsgericht sich nicht darüber ausge- I sprochen hat, wie nahe ein etwa begegnendes Fahrzeug hätte I herankommen können, ohne daß es für den Beklagten bei den I gegebenen Sichtverhältnissen erkennbar wurde. klagte habe mit Rücksicht darauf seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzen müssen, weil aus der von Ra0|^ einmündenden Straße möglicherweise Verkehrsteilnehmer hätten herannahen und in die Bundesstraße einbiegen können» Vor solchen Verkehrsteilnehmern hatte der Beklagte, , da die Straße für ihn von links kam, in jedem Falle die Vorfahrt, Selbst wenn die Sichtverhältnisse so ungünstig gewesen wären, daß er das Herannahen von Verkehrsteilnehmern auf der KaflHHB Straße nicht hätte bemerken können, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtrecht beachtet werde; er war nicht verpflichtet, sich in seiner Fahrgeschwindigkeit vorsorglich auf eine etwaige Verletzung seines Vorfahrtrechts einzurichten (BöH Vereinigte Große Senate, 3GHZ 17, 232 = BGHSt 7, 118)- Das Vorfahrtrecht ging dem Beklagten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahnhälfte benutzte (3GHZ 9, 6, 11 f)o b) Rechtlich verfehlt ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe damit rechnen können, daß Verkehrsteilnehmer, die aus der Kurve herannahten, ihn rechtzeitig erkennen und auf der mehr als 100 m langen Strecke notfalls seinem Fahrrade äusweieben würden.
VI ZR 94/59
2218
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Verkündet am 26» April I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem'Rechtsstreit
in WflM, Post F|
des Feinmechanikers Günther L Kr30
Beklagten, Berufungsbeklagten und Reviaionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br.
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den Gärtner Christian in RaflBM Uber Rel
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt B,
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Br. Kleine* wefers, Hanebeck, Br, Bode und Heinrich Meyer
für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29, Januar 1959 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an den 7o Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Als der Kläger am Morgen des 26. März 1956 gegen 6.45 Uhr wie üblich Milch bei HatHM zur Bundesstraße gebracht und die Kannen auf einem Milchbock bei der ß^HpBchmiede auf der südlichen Seite der Straße abgestellt hatte, wendete er das mitgeführte Damenfahrrad und suchte auf ihm die von der Bundesstraße etwa 25 m weiter westlich in nördlicher Richtung abzweigende Straße nach R&4HBR zu gewinnen. Während er auf seinem Fahrrad die Bundesstraße überquerte, wurde er kurz hinter der Straßenmitte von dem Fiat-PKW des Beklagten erfaßt, der auf der Bundesstraße von Westen her aus ReflHB kam und nach führ. Der Kläger wurde schwer verletzt,
der Fiat-Wagen stark beschädigt.
Der Kläger führt den Unfall im wesentlichen darauf zurück, daß der Beklagte auf der mit Blaubasalt gedeckten, stark bereiften Straße mit einer Geschwindigkeit gefahren sei, die seinen Kraftwagen beim Durchfahren der Rechtskurve etwas vor der Abzweigung der Straße nach RaflHP nach links aus der Kurve getragen und es verursacht habe, daß der Beklagte sein Fahrzeug weder vor dem Kläger habe anhalten noch ihm nach rechts habe ausweicheh können. Einem etwaigen Mitverschulden Rechnung tragend, hat der Kläger den Beklagten im landgerichtlichen Verfahren auf Ersatz der Hälfte seines durch Leistungen der SozialverSicherung nicht gedeckten Schadens in Anspruch genommen, die Hälfte eines angemessenen Schmerzensgeldes beansprucht und festzustellen begehrt, daß ihm der Beklagte auch allen weiteren Unfallschaden zur Hälfte zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat bestritten, bei der Fahrgeschwindigkeit, die 70 km/st betragen habe, übermäßig schnell gefahren und
aus der Kurve getragen worden zu sein* Er bat behauptet, der Kläger sei, nachdem er ihm zunächst auf der südlichen Seite der Straße entgegengekommen sei, trotz des kurzen Hupzeichens, das er, der Beklagte, nach dem Verlassen der Kurve gegeben habe, plötzlich 15 m vor seinem Wagen zur anderen Straßenseite hinübergefahren, ohne die beabsichtigte Überquerung der Straöe vorher angezeigt zu haben} er, der Beklagte, habe vergeblich versucht, ihm noch nach links auszuweichen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger, der unstreitig schwerhörig ist, den Unfall selbst verschuldet habe. Hilfsweise hat der Beklagte mit einer ihm von seiner Kaekoverexcherung zurückübertragenen Forderung von 1*992,75 DM zu dem Ersatz des ihm selbst entstandenen ünfallschadens aufgerechnet.
Das Landgericht hat ein Verschulden des Beklagten verneint und seine Schadehshaftung lediglich aufgrund der Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes für begründet gehalten, diese aber wegen eigeheh Verschuldens des Klägers nur in Höhe von 1/5 der Schäden« im Ergebnis hat es demzufolge den Klaget mit seinen Zahlungsansprüchen abgewiesen und seinem Festste!* lungsverlangen nur zu einem Fünftel entsprochen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Das Oberlandesgericht hat ein Verschulden des Beklagten bejaht und den Beklagten für verpflichtet erachtet, drei Vier tel der Schäden zu tragen« Auf das im Berufungsverfahren erweiterte Klageverlangen hat.es den vom Kläger nunmehr erhobenen Anspruch auf Zahlung von 2«181*95 DM dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß die dem Kläger zustehende Forderung um 498,18 DM (aufgerechneter Kaskoschaden) zu mindern ist; weiter hat es den Beklagten verur-
teilt, an den Kläger 3»000 DM Schmerzensgeld zu zahlen, und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Unfallschaden zu drei Vierteln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind oder Übergehen werden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es habe die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger nach dem Umwenden seines Fahrrades in die neue Fahrtrichtung nach Reinfeld nicht mehr auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte geradeaus gefahren, sondern zügig auf die für ihn rechte Fahrbahnhälfte hinübergefahren sei/ Demzufolge habe der Beklagte bereits auf eine Entfernung von mindestens 100 m vor dem Zusammenstoß, als er den Radfahrer nach eigener Darstellung erstmalig vor sich gesehen habe, erkannt, wie der Kläger langsam auf die für ihn rechte Fahrbahnseite hinübergefahren sei. Der Beklagte habe aber eine Fahrgeschwindigkeit gehabt, die beim Verlassen der Rechtskurve mihdeetehS 70 km/st betragen und dazu geführt habe, daß er nach links aus der Kurve hinausgetragen worden und es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, sein Fahrzeug vor dem Fahrrad des Klägers anzuhalten oder ihm nach rechts auszubiegen. Sei die Fahrgeschwindigkeit auf der Bundesstraße
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am Unfallort auch nicht allgemein beschränkt gewesen, so habe* der Beklagte bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindig- 1 keit doch darum gegen 5 9 Abs. 1 StVO verstoßen, weil die ff ihm bekannte Bundesstraße zwischen Re^HHP und Lüfll^ äußerst" kurvenreich sei und bei einer Straßenbreite:- von 4,60 m nur r zwei Fahrzeugen nebeneinander Platz geboten habe. Schon wegej des Gegenverkehrs habe der Beklagte daher seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten müssen, daß er sein Fahrzeug notfalls alsbald habe anhalten können. Biese Verpflichtung habe ihm umso mehr obgelegen, als er auch damit habe rechnen müssen, daß aus der nach BatHff^ führenden Straße zwischen dem JSnde der Kurve und dem Unfallort ein Verkehrsteilnehmer in die Bunde sstraße einbog, den er nicht habe behindern oder belästigt l dürfen. Es komme hinzu, daß die Straße mit Blaubasalt^gedeckl I und nach Schneematsch naß gewesen sei; gerade Rauhreif und Schneematsch, die am Unfalltage geherrscht hätten, brächten auf einer mit Blaubasalt belegten Straße besondere Gefahren mit sich. Trotz der guten Fahreigenschaften seines Kraftwagens habe er, wie auch der Sachverständige Bipl.Ing.Bff^ bestätigt habe, mit keiner größeren Fahrgeschwindigkeit als 60 km/st fahren dürfen. Auch habe der Beklagte in Rechnung stellen müssen, daß der linke Hinterreifen seines Fahrzeugs nur noch einen Wert von 10 # gehabt habe, so daß der Wagen im Falle des Bremsens einen erhöhten Bremsweg habe auf weise? müssen.‘ Hätte der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, <!i Kurve mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 60 km/gt durchfahren, so «äre ®{jgüch gewesen, bei gehöriger
Aufmerksamkeit auch angefichtB der örtlichen StraÖenverhä3> niese sein Fahrzeug noch vor dem Zusammenstoß anzuhalten odß dem Kläger nach rechts auszubiegen. |
Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, hat de» Kläger nach seiner unwiderlegten Barstellung zwar nach dem 1
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Absetzen der Milchkannen zunächst nach beiden Straßenrichtungen Ausschau gehalten, ohne herannahende Verkehrsteilnehmer zu sehen, vor dem Überqueren der Fahrbahn aber nur nochmals in Richtung LüflBfc geblickt und sich nicht auch davon überzeugt, ob auch aus Richtung Redt kein Verkehrsteilnehmer kam.
Da er in Richtung RefHHP freie Sicht bis zu dem Ende der vom Beklagten durchfahrenen Kurve gehabt habe, hätte er das Fahrzeug des Beklagten auf 100 m Entfernung erkennen können« Das Berufungsgericht hat ein eigenes Verschulden des Klägers an seinem Unfall darin gesehen, daß er zur anderen Straßenseite hinübergefehren ist, ohne sich vergewissert zu haben, ob die Straße frei war, und nhhe die Fahrtricbtungsünderung angezeigt zu haben.
Das Berufungsgericht let der Ansicht, der Unfall sei überwiegend dadurch verursacht worden, daß der Beklagte die Kurve mit größerer Geschwindigkeit als 60 km/et durchfahren und infolgedessen die Gewalt Über sein Fahrzeug verloren habe. Sein Verschulden sei auch erheblich größer als das des Klägers, der, wenn auch nicht mit der gebotenen Sorgfalt, vor dem Überqueren der Straße doch immerhin in beide Fahrtrichtungen gesehen habe; da er zudem sein Fahrrad auf der geraden Strecke der Bundesstraße gewendet habe, habe er auch eher damit rechnen können, daß aus der Kurve herannahende Verkehrsteilnehmer ihn rechtzeitig erkennen und auf der mehr als 100 m langen Strecke bis zu dem Unfallort notfalls seinem Fahrrade ausweichen würden. Das Berufungsgericht hat es daher für gerechtfertigt gehalten, dem Beklagten drei Viertel der Schäden aufzuerlegen.
II. Diese Beurteilung wird von der Revision in verschiedener Hinsicht angegriffen.
1. ) Mit verfahrensrechtlichen Rügen wendet sich die Re-
vision zunächst gegen die tatsächlichen Feststellungen, von denen das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Klageansprüche ausgegangen ist, Feststellungen, die sowohl die Beschaffenheit und Breite der Unfallstraße als auch die Ünfallentstehung betreffen,, so insbesondere die Frage, wie weit der Beklagte noch entfernt gewesen ist, als der Kläger begonnen hat , die Straße zu überqueren« Eines Eingehens auf diese lägen bedarf es hier jedoch nicht, da^das Berufungsurteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Der Beklagte wird bei: erneuten Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht Gelegenheit haben, die mit den Verfahrensrugen vorgebrachten Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen,
2, ) Bas Berufungsurteil kann schon darum nicht bestehen
bleiben, weil, wie dieRevision mit Recht bemängelt, die Beurteilung der Schuld des Beklagten wie auch des Klägers von I recht siri'tümlichen Auffsssäflgen beeinflußt und nicht aus zu« I schließen ist, daß sich.dies bei der SchadensVerteilung, zu I der das Berufungsgericht gelangt ist, zu dem Rachteil dee Be^ I klagten ausgewirkt hat« I
a) Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten zur Bast I gelegt hat* sich hei meiner Fahrgeschwindigkeit nicht auf I das Vorhandensein der Straßenkurven und den Gegenverkehr I eingestellt zu haben, bestehen schon insofern Bedenken, als I um die Ünfallzeit ein Gegenverkehr unstreitig nicht stattge-l fanden und das Berufungsgericht sich nicht darüber ausge- I sprochen hat, wie nahe ein etwa begegnendes Fahrzeug hätte I herankommen können, ohne daß es für den Beklagten bei den I gegebenen Sichtverhältnissen erkennbar wurde. Hechtsirrig ■ ist aber vor allem die Ansicht des Berufungsgerichts, der Be®
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klagte habe mit Rücksicht darauf seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzen müssen, weil aus der von Ra0|^ einmündenden Straße möglicherweise Verkehrsteilnehmer hätten herannahen und in die Bundesstraße einbiegen können» Vor solchen Verkehrsteilnehmern hatte der Beklagte, , da die Straße
für ihn von links kam, in jedem Falle die Vorfahrt, Selbst wenn die Sichtverhältnisse so ungünstig gewesen wären, daß er das Herannahen von Verkehrsteilnehmern auf der KaflHHB Straße nicht hätte bemerken können, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtrecht beachtet werde; er war nicht verpflichtet, sich in seiner Fahrgeschwindigkeit vorsorglich auf eine etwaige Verletzung seines Vorfahrtrechts einzurichten (BöH Vereinigte Große Senate, 3GHZ 17, 232 = BGHSt 7, 118)- Das Vorfahrtrecht ging dem Beklagten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahnhälfte benutzte (3GHZ 9, 6, 11 f)o
b) Rechtlich verfehlt ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe damit rechnen können, daß Verkehrsteilnehmer, die aus der Kurve herannahten, ihn rechtzeitig erkennen und auf der mehr als 100 m langen Strecke notfalls seinem Fahrrade äusweieben würden. Will ein Kraftfahrer auf der Straße wenden, so muß er erst den fließenden Verkehr in beiden Richtungen vorbeilassen» Falls andere Fahrzeuge herannahen, muß er das Wenden unterlasseh, bis er es ausführen kann, ohne andere zu behindern (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. StVO § 1 Anm. 14 mit weiteren Nachweisen). Das gleiche gilt für einen RadfÄhrer, der auf die andere Straßenseite hinüberwechseln will. Fs ist grob verkehrswidrig, wenn ein Radfahrer beim überqueren der Straße es darauf ankommen läßt, daß ein faerannahendes Kraftfahrzeug ihm notfalls schon ausweichen werde»
L
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Das angefochtene Urteil hat hiernach keinen Bestand,
Die Sache bedarf erneuter tatrichterlicher PrUfung und Entscheidung,
Es erscheint angesessen, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Oebrauch su machen.
Die Entscheidung Über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsurteii Vorbehalten.
Engels Br. Klelnewefere Haneheck
Dr. Bode Heinrich Meyer