Der Unfall ist, wie das Berufungsgericht bei Beginn seiner Betrachtungen mit Recht hervorhebt, in erster Linie auf die grob verkehrswidrige Fahrweise dos unerkannt gebliebenen Fahrers des Zwiechenlastzuges zurückzuführen* Lieser Fahrer wollte den vor ihm fahrenden Lastzug (Spitzenlastzug) Überholen und ist unangekündigt und plötzlich nach links nusgebogen, als der ^rstbeklagte mit seinem Lastkraftwagen schon die Stirnseite dos rechts neben ihm fahrenden Anhängers erreicht hatte. Dezember 1956 - VI ZR 296/55 - JOT 1957, 502 Nr. 6 = VRS 12, -174= VersR 199R 84 und BOrliSt 5, 271)» Darüber hinaus wsr es grob verkehrswidrig, daß der Fahrer des Swischenlastzuges nicht allmählich, sondern plötzlich nach links'ausbog und dadurch den neben dem Anhänger fahrenden Lastwagen der Beklagten in die Fahrbahn des auf dem Moped entgegenkommenden Heinrich drückte« 1. Das Berufungsgericht hat auch ein Verschulden des Beklagten KMBfc bejaht und angenommen, er habe sich fahrlässig in diese für ihn voraussehbare Gefahrenlage gebrächt und daher nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen für den Schaden der Kläger einzustehen. er ein Hindernis links umfahren oder ein langsameres Fahrzeug überholen müsse* Deshalb sei es die Pflicht des Kraftfahrers, sich vor dem Überholen einen genauen Überblick über die Ver.*ehrslagc zu verschaffen, und dazu gehöre es, daß er auch den Verkehrsraum vor dem zu überholenden Fahrzeug beobachte* Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß diese Beobachtungsmöglichkcit für den Erstbeklagten erschwert war, weil der Zwischenlastzug sich nicht scharf rechts hielt und dadurch den rechten Teil dei* vor ihm liegenden Fahrbahn dem Blick den Erstbeklagten entzog, solange dieser hinter Jenem fuhr» Es erörtert eine Möglichkeit zur Beobachtung des vor dem Zwischenlastzug liegenden Verkehrsraumes, indem es ausführt: "Der Beklagte zu 1 konnte vor dem Überholen scharf rechts fahren und sich durch den rechts neben ihm sitzenden Zeugen ^er die Verkehrslage rechts vor dem Lastzug unterrichten lassen* Da die Straße an der Unfallstelle auf einige 100 ra gradlinig verlauft, brauchte er, wenn er die Fahrbahn vorne rechts frei fand, nicht zu befürchten, daß sich die Verkehrelage dort während des Überholens zu seinen Ungunsten änderte* Ware der Beklagte zu 1 rechts gefahren, so hätte sein Nebenmann ebenso wie der hinter dem Lastwagen fahrende Motorradfahrer Drfl^ den Spitzen-lastzug erblicken müssen*" Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht den Kraftfahrer in einer Lage, wie sie hier bestand, auch für verpflichtet hält, sich auf diese Weise über den Verkehrsraum vor dem zu überholenden Lastzug zu vergewissern* Sollte es ange- nommen haben, daß eine solche Pflicht besteht, so könnte diese Ansicht nicht gebilligt werden, denn mit ihr würden die an den Überholenden zu stellenden Anforderungen überspannt- Zwar ist es nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO verboten, an unübersichtlichen Straßenstellen zu überholen® Von einer Unübersichtlichkeit, wie diese Bestimmung sie im Auge hat, kann aber noch nicht gesprochen werden, wenn wie hier die Fahrstrecke des Kraftfahrers weithin zu übersehen ist und nur der Raum, der unmittelbar vor dem zu überholenden Fahrzeug liegt, nicht voll eingesehen werden kann (vgl. Dezember 1956 dargelegt hat, dabei auch berücksichtigen, daß die Verkehrslage den Vorausfahrenden veranlassen kann, seinerseits zu überholen, oder ihn nötigen kann, vor einem Hindernis auszuweicheno Es würdeMzu weit führen und den Verkehr unangemessen erschweren, wollte man von dem überholenden fordern, daß er sich außerdem vor dem Überholen auf die vom Berufungsgericht geschilderte Weise Gewißheit darüber verschafft, ob die Fahrbahn vor dem zu überholenden Fahrzeug frei ist. Er mußte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, daß der Fahrer des Zv/ischenlastzuges seinerseits einen vor ihm Fahrenden überholen werde. Der Erstbeklagte hätte auch, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, links an den Zwiecheniastzug vorbei den Spitzenlastzug spätestens in dem Zeitpunkt sehen können und sehen müssen, in dem er sich mit seinen Lastwogen noch einige Wagenlängen schräg links hinter dem Zwischenlastzug auf der tjberholbahn befand. Da das Überholen bei dom geringen Geschwindigkcitsunterschied der beiden Fahrzeuge - Zv/ischenlastzug 50 km und Lastzug der Beklagten 60 km - geraume Zeit in Anspruch nahm, hätte der Frstbeklagte schließlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei gespannter Aufmerksamkeit auch bemerken müssen, daß der Abstand des Zwischenlastzuges zu dem vorausfahrenden Spitzcnlastzug sich verringerte. sein Herankommen bemerkt hatte und bereit war, sich überholen zu lassen« Keine dieser Voraussetzungen für ein gefahrloses übeholen war aber gegeben« Der Erstbeklagte hat kein Warnzeichen gegeben und hat selbst nicht vorgetragen, daß er angenommen habe oder habe annefcncn können, der Fahrer des Zwischenlastzuges habe ihn bemerkt« Nun können zwar auf einer 9 iü breiten Straße auch drei Kraftfahrzeuge nebeneinander fahre3i« Das ist aber nicht möglich, wenn wie im vorliegenden Falle ein Mopedfahrer und dahinter ein Radfahrer entgegenkommend Daher hätte der Erstbeklagte von dem Überholen des Zwischenlastzuges spätestens in dem Zeitpunkt absehen müssen, in dem außer dem entgegenkommenden Mopedfahrer auch der Spitzenlastzug zu sehen war« Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon der Fall, als der Lastzug der Beklagten noch einige Wagenlängen schräg links hinter dem Zwischenlastzug auf der Überholbahn fuhr« Der Erstbeklagte hat daher schuldhaft verkehrswidrig gehandelt, weil er in dieser Lage, trotz der Gefährdung anderer, die bei gehöriger Sorgfalt zu erkennen war, das Überholen des Zwisclicnlastzuges fortgesetzt hat« Daher hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Beklagte Krause nach § 323 Abs« 1 BGB für den Schaden der Kläger einzustehen hat«
Is ft. VI ZK 94/57 Verkündet am 13. Mai 1958, Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 23>58 044 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1 * des Autoschlossers Heinz itraße B, 2. der Firma Bauunternehmung Ri in DI >-HI , Inhaber Friedrich Straße 0, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr, gegen 1 o die Witwe Maria An d 2o die minderjährigen Kinder a} Gerd-Friedrich MM^, geboren am ■-B.1947, b) Karl-Heinz MBB, geboren am vertreten durch die Klägerin zu 1, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr, Meiß sowie der Bundesrichter Dr-Kleinewefers, Dr.Engels, Hanebeck und Dr.Bode für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram (Westf.) vom 1. März 3957 wird zurückgewieeeno Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt« i Von Rechts wegen - 2 •• Tatbestand* Der Erstbeklagte befuhr am 7- Juli 1954 mit einem Lastkraftwagen (Borgward 2,3 to) der Zweitbeklogtcn, seiner Arbeitgeberin? den Ruhrschnellweg in Dortmund in westlicher Richtung« Als er in Höhe des Weges "Sengsbankn einen unerkannt gebliebenen Lastzug (im folgenden Zwischcnlastzug genannt) überholen wollte, scherte der Fahrer dieses Lastzuges plötzlich nach links aus, um seinerseits einen vor ihm fahrenden Lastzug (im folgenden als Spitzenlastzug bezeichnet) zu überholen« Der Anhänger des ausscherenden Lastzuges berührte den Lastkraftwagen der Beklagten und drängte ihn nach links ab« Dadurch wurde der Bauarbeiter Heinrich M^HP» äer auf seinem Fahirad mit Hilfsmotor aus der entgegengesetzten Richtung kam, von dem Lastkraftwagen der Beklagten erfaßt« Er stürzte und erlitt einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er kurz darauf ptarb« Die Kläger sind die Witwe und die Kinder des und haben für den Tod ihres Ernährers die Beklagten verantwortlich gemacht« Sie erhalten von der LandesVersicherungsanstalt Westfalen eine Rente - 55,50 DM Witwenrente und 73?- Di* Waisenrente - und haben von den Beklagten als Gesamtschuldnern 978,20 DM Schadensersatz sowie ab 7« Juli 1954 folgende Unterhaltsrentcn verlangt? die Klägerin Maria MdI monatlich 69? 50 DM, die Kläger Gerd-Friedrich und Karl-Heinz 9Sfl| bis zur Vollendung ihres 18« Lebensjalires monatlich je 23,50 DM« Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs» 2 StVO gewesen; er sei ausschließlich darauf zurtickzuführenj daß der Wahrer des Zwischenlastzugs plötzlich nach links ausgcechert sei* Las Landgericht hat den Klägern die beanspruchten Unterhaltsrenten ab 8« Juli 1954 und der Erstklögerin 938,20 LM Schadensersatz sugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den zu zahlenden Schadensersatzbetrag auf 666 LM herabgesetzt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen* :.!it der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage* Die Kläger beantragen, die Revision zurüokzu-weisen* Entscheidungsgründe s I. Der Unfall ist, wie das Berufungsgericht bei Beginn seiner Betrachtungen mit Recht hervorhebt, in erster Linie auf die grob verkehrswidrige Fahrweise dos unerkannt gebliebenen Fahrers des Zwiechenlastzuges zurückzuführen* Lieser Fahrer wollte den vor ihm fahrenden Lastzug (Spitzenlastzug) Überholen und ist unangekündigt und plötzlich nach links nusgebogen, als der ^rstbeklagte mit seinem Lastkraftwagen schon die Stirnseite dos rechts neben ihm fahrenden Anhängers erreicht hatte. In dieser Vcrkehrslage dürfte Jer Fahrer des Zwischenlastzuges nicht mehr zu dem * Überholen des Spitzenlastzuges ansetzen, Er mußte sich auf dieser dem Schnellverkehr dienenden Straße vor dem Aushieben nach links, etwa durch einen Blick in den Rückspiegel, vergewissern, daß er durch diese Bewegung keinen von rückwärts nahenden, schnelleren Verkehrsteilnehmer gefährdete (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1956 - VI ZR 296/55 - JOT 1957, 502 Nr. 6 = VRS 12, -174= VersR 199R 84 und BOrliSt 5, 271)» Darüber hinaus wsr es grob verkehrswidrig, daß der Fahrer des Swischenlastzuges nicht allmählich, sondern plötzlich nach links'ausbog und dadurch den neben dem Anhänger fahrenden Lastwagen der Beklagten in die Fahrbahn des auf dem Moped entgegenkommenden Heinrich drückte« II. 1. Das Berufungsgericht hat auch ein Verschulden des Beklagten KMBfc bejaht und angenommen, er habe sich fahrlässig in diese für ihn voraussehbare Gefahrenlage gebrächt und daher nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen für den Schaden der Kläger einzustehen. Dieser Auffassung ist zwar nicht in allen Teilen der Begründung, wohl aber im Ergebnis beizupflichtcn. 4 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die 9 m breite Fahrbahn des RuhrsehneUweges im Bereich der Unfallstelle durch zwei gestrichelte Leitlinien in drei gleichbreite Fahrstreifen von je 3 m unterteilt. Der Zwischenlastzug fuhr eine Zeitlang mit gleichbleibender Geschwindigkeit von etwa 50 km/st und in einem gleichbleibenden Abstand von 1,50 bis 2 m vom rechten Fahrbahnrand. Das Berufungsgericht meint nun: Das schließe nicht aus, daß der Lastzugfahrer durch .irgendetwas auf der Fahrbahn an der Beibehaltung dieser Fahrweise gehindert werde, sei f — 5 — es da.3 er ein Hindernis links umfahren oder ein langsameres Fahrzeug überholen müsse* Deshalb sei es die Pflicht des Kraftfahrers, sich vor dem Überholen einen genauen Überblick über die Ver.*ehrslagc zu verschaffen, und dazu gehöre es, daß er auch den Verkehrsraum vor dem zu überholenden Fahrzeug beobachte* Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß diese Beobachtungsmöglichkcit für den Erstbeklagten erschwert war, weil der Zwischenlastzug sich nicht scharf rechts hielt und dadurch den rechten Teil dei* vor ihm liegenden Fahrbahn dem Blick den Erstbeklagten entzog, solange dieser hinter Jenem fuhr» Es erörtert eine Möglichkeit zur Beobachtung des vor dem Zwischenlastzug liegenden Verkehrsraumes, indem es ausführt: "Der Beklagte zu 1 konnte vor dem Überholen scharf rechts fahren und sich durch den rechts neben ihm sitzenden Zeugen ^er die Verkehrslage rechts vor dem Lastzug unterrichten lassen* Da die Straße an der Unfallstelle auf einige 100 ra gradlinig verlauft, brauchte er, wenn er die Fahrbahn vorne rechts frei fand, nicht zu befürchten, daß sich die Verkehrelage dort während des Überholens zu seinen Ungunsten änderte* Ware der Beklagte zu 1 rechts gefahren, so hätte sein Nebenmann ebenso wie der hinter dem Lastwagen fahrende Motorradfahrer Drfl^ den Spitzen-lastzug erblicken müssen*" Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht den Kraftfahrer in einer Lage, wie sie hier bestand, auch für verpflichtet hält, sich auf diese Weise über den Verkehrsraum vor dem zu überholenden Lastzug zu vergewissern* Sollte es ange- £ " 6 nommen haben, daß eine solche Pflicht besteht, so könnte diese Ansicht nicht gebilligt werden, denn mit ihr würden die an den Überholenden zu stellenden Anforderungen überspannt- Zwar ist es nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO verboten, an unübersichtlichen Straßenstellen zu überholen® Von einer Unübersichtlichkeit, wie diese Bestimmung sie im Auge hat, kann aber noch nicht gesprochen werden, wenn wie hier die Fahrstrecke des Kraftfahrers weithin zu übersehen ist und nur der Raum, der unmittelbar vor dem zu überholenden Fahrzeug liegt, nicht voll eingesehen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23» November 1955 - VI ZR 249/54 - VRS 10, 98 Nr. 39 = VersR 1956, 64). Wollte man anderer Ansicht sein, so wäre das Überholen unangemessen erschwert und oft auf weite Strecken ausgeschlossen. Der besonderen Verkehrslage, die sich daraus ergeben kann, daß der Raum * vor dem vorausfahrenden Fahrzeug vorübergehend nicht voll eingesehen werden kann, wird durch die besondere Vorsicht Rechnung getragen, zu welcher der überholende verpflichtet ist. Br muß den vor ihm Fahrenden sorgfältig beobachten, sich auf dessen Fahrweise einstellen und, wie der Senat bereits in seinem oben angeführten Urteil vom 21. Dezember 1956 dargelegt hat, dabei auch berücksichtigen, daß die Verkehrslage den Vorausfahrenden veranlassen kann, seinerseits zu überholen, oder ihn nötigen kann, vor einem Hindernis auszuweicheno Es würdeMzu weit führen und den Verkehr unangemessen erschweren, wollte man von dem überholenden fordern, daß er sich außerdem vor dem Überholen auf die vom Berufungsgericht geschilderte Weise Gewißheit darüber verschafft, ob die Fahrbahn vor dem zu überholenden Fahrzeug frei ist. Daher kann dem Erstbeklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er in diesem Punkte seine Verkehrspflicht vernachlässigt habe® - 7 ~ b) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber, daß der Erstbeklogte in anderer Hinsicht die Sorgfaltspflichten verletzt hat, die ihm als überholendem oblagen* Er mußte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, daß der Fahrer des Zv/ischenlastzuges seinerseits einen vor ihm Fahrenden überholen werde. Da der Zv/ischenlastzug einen Abstand von 1,50 bis 2 m von rechten Fohrbahnrand einhielt, ist er mit den linken Rädern in der übcrholbahn, also jenseits der gestrichelten Linie gefahren, die die 3 m breite rechte Fahrbahn von der tjberholbahn abgrenzt. Der Erstbeklagte hätte auch, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, links an den Zwiecheniastzug vorbei den Spitzenlastzug spätestens in dem Zeitpunkt sehen können und sehen müssen, in dem er sich mit seinen Lastwogen noch einige Wagenlängen schräg links hinter dem Zwischenlastzug auf der tjberholbahn befand. Da das Überholen bei dom geringen Geschwindigkcitsunterschied der beiden Fahrzeuge - Zv/ischenlastzug 50 km und Lastzug der Beklagten 60 km - geraume Zeit in Anspruch nahm, hätte der Frstbeklagte schließlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei gespannter Aufmerksamkeit auch bemerken müssen, daß der Abstand des Zwischenlastzuges zu dem vorausfahrenden Spitzcnlastzug sich verringerte. All dies hätte dem Erstbeklagten Anlaß bieten müssen, sich in seiner Fahrweise auf ein Linksaus-biegen des Zwischenlastzugcs einzustcllen. Er durfte bei dieser Vcrkehrslage das überholen nur beginnen oder fortsetzen, wenn es entweder in so großem Seitenabstand geschehen konnte, daß er auch bei einem Linksausbiegen des Zwischenlastzuges, also bei einem gleichzeitigen Nebeneinanderfahren der drei Fahrzeuge niemanden gefährdete, oder wenn er gewiß sein konnte, daß der Fahrer des Zwiechenlastzuges 4 « $ • • 8 sein Herankommen bemerkt hatte und bereit war, sich überholen zu lassen« Keine dieser Voraussetzungen für ein gefahrloses übeholen war aber gegeben« Der Erstbeklagte hat kein Warnzeichen gegeben und hat selbst nicht vorgetragen, daß er angenommen habe oder habe annefcncn können, der Fahrer des Zwischenlastzuges habe ihn bemerkt« Nun können zwar auf einer 9 iü breiten Straße auch drei Kraftfahrzeuge nebeneinander fahre3i« Das ist aber nicht möglich, wenn wie im vorliegenden Falle ein Mopedfahrer und dahinter ein Radfahrer entgegenkommend Daher hätte der Erstbeklagte von dem Überholen des Zwischenlastzuges spätestens in dem Zeitpunkt absehen müssen, in dem außer dem entgegenkommenden Mopedfahrer auch der Spitzenlastzug zu sehen war« Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon der Fall, als der Lastzug der Beklagten noch einige Wagenlängen schräg links hinter dem Zwischenlastzug auf der Überholbahn fuhr« Der Erstbeklagte hat daher schuldhaft verkehrswidrig gehandelt, weil er in dieser Lage, trotz der Gefährdung anderer, die bei gehöriger Sorgfalt zu erkennen war, das Überholen des Zwisclicnlastzuges fortgesetzt hat« Daher hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Beklagte Krause nach § 323 Abs« 1 BGB für den Schaden der Kläger einzustehen hat« III« Die Schadensersatzpflicht der Zweitbeklagten ist im Berufungsurteil ebenfalls ohne Rechtsverstoß bejaht worden« Daß der Erstbeklagte als ihr Kraftfahrer den Tod des Heinrich und damit den Schaden der Kläger wider- rechtlich herbeigeführt hat, bedarf nach den Ausführungen unter II keiner weiteren Begründung« Den Entlastungsbeweis, der ihr nach § 831 Abs« 1 Satz 2 BGB offenstand, hat die - 9 • Zweitheklagte nicht angetreten« Das hat zur Folge» daß sie den Schaden der Kläger nach § 831 BGB zu ersetzen hat« IV« Hach alledem kann die Revision der Beklagten nicht zu dem Erfolge führen« Sie war daher zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Senatspräsident Prof.Dr.Meiß ist beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen« Dr*Kleinewefcrs Dr. Kleinewefers Engels. Hanebeck Dr« Bode s*