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BGH · VI ZR 94/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 94/53

Hechtssatz: Aus dem Zweck des Armenrechts, der unvermö- * ^ ^ genden Partei die Verfolgung ihrer Hechte zu ermöglichen, ergibt sich, dass bei Geltendmachung eines fremden Hechts die Voraussetzungen 'für die Bewilligung des Armenrechts.in der Regel auch in der Person des materiell. wird der Nebenintervenientin für die Revisionsinstanz das Armenrecht verweigert. Die von der Nebenintervenientin als Streithelferin des Klägers eingelegte Revision betrifft nur die infolge Rechtsübergangs nach § 1542 RVO ihm zustehenden Ansprüche. Die Nebenintervenientin hat nicht einmal ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen des Klägers, da hierzu erforderlich wäre, dass sich das in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagten ergangene Urteil auf die Rechtslage der Nebenintervenientin auswirken würde und sie irgendwie verändern könnte (vgl HGZ 111, 238} HG LZ 1933, 107419} EG Warn 1912 Hr 350), was für die Nebenintervenientin nicht zutrifft. des Armenrechts, der unvermögenden Partei die Verfolgung ihrer Hechte zu ermöglichen, ergibt sich aber, dass bei Geltendmachung eines fremden Rechts die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts in der Hegel auch in der Person des materiell Berechtigten gegeben sein müssen .(vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17.Aüfl § 114 II 1 b).

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Volltext der Entscheidung

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Gesetz: ZPO § 114	•	:
Hechtssatz: Aus dem Zweck des Armenrechts, der unvermö- *	^	^
genden Partei die Verfolgung ihrer Hechte zu ermöglichen, ergibt sich, dass bei Geltendmachung eines fremden Hechts die Voraussetzungen 'für die Bewilligung des Armenrechts.in der Regel auch in der Person des materiell. Berechtigten gegeben sein müssen. Dies ist auch dann zu verlangen, wenn die von der Hebenintervenientin als Streithelferin einer Partei im Armenrecht zu verfolgende Revision nur die infolge RechtsUbergangs nach § 1542 RVO der Partei zustehenden Ansprüche betrifft.
Aktenzeichen: VI ZR 94/53 Beschluss des BGH vom 13.Juli 1953
OLG Nürnberg
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II.™ 31/51
B e s c h 1 u 8 s In Sachen
1* des Freistaates Bayern, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten n4H4’ Zweigstelle R4BH^9 Klägers und Berufungsbeklagten,
2« der Witwe Magdalena Gr^PIIH) in G^44M9Haas Br Nebenintervenientin und Revisionsklägerin,
- Prozess bevollmächtigt er: Rechtsanwalt Bugen 4IB4 in
 gegen
1.	den Schreinermeister und Landwirt Peter	in
49 mBBBBB9fc3"trasse 4^’
2.	den landwirtschaftlichen Arbeiter und Schreiner Wilhelm S4H9> ebenda,
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 4M) ~
wird der Nebenintervenientin für die Revisionsinstanz das Armenrecht verweigert.
Die von der Nebenintervenientin als Streithelferin des Klägers eingelegte Revision betrifft nur die infolge Rechtsübergangs nach § 1542 RVO ihm zustehenden Ansprüche. Die Nebenintervenientin hat nicht einmal ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen des Klägers, da hierzu erforderlich wäre, dass sich das in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagten ergangene Urteil auf die Rechtslage der Nebenintervenientin auswirken würde und sie irgendwie verändern könnte (vgl HGZ 111, 238} HG LZ 1933, 107419} EG Warn 1912 Hr 350), was für die Nebenintervenientin nicht zutrifft. Aus dem Zweck
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des Armenrechts, der unvermögenden Partei die Verfolgung ihrer Hechte zu ermöglichen, ergibt sich aber, dass bei Geltendmachung eines fremden Rechts die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts in der Hegel auch in der Person des materiell Berechtigten gegeben sein müssen .(vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17.Aüfl § 114 II 1 b). Sie kommen für den Kläger nicht in Betracht. Auch der Nebenintervenientin kann daher das Arraenrecht nicht bewilligt werden.
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Karlsruhe, den 13. Juli 1953	t
Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat Meiß	Hanebeck