Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Dio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. wandte sich zunächst an Al mit den Haftpflichtversicherer der Pr dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zuotandc-kam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummcn des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrcchto, am 12. Ai Die Klägerinnen geben sieh mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen feil erhalten haben, nicht zufrieden. Bach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA/). Auf die Haftungshöohstsummcn des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Y/A). Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht worden, insbesondere dem Piloten Cpt. wie sich vor allein aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerinnen überreicht haben, ergebe. Die Klägerinnen haben beantragt festzustcllen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die Sozialleistungen zu erstattton, die sie den Hinterbliebenen deo Versicherten bisher erbracht haben und in Zukunft werden erbringen müssen. Die Voraussetzungen des Art bereits ge 25 WA seien nicht zu beweisen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Mit der Revision bittet die Beklagte uni V,Leder- 1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiaoteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/Auguot (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« Da sic als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzuoehen Auf die Höchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen» Ob die Klägerinnen die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 horloiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus er gebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. vor habe übergeben Flugscheine ausgestellt und durch Cpt dem Abflug in lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe» 2. Das Berufungsurtoil (VersR 1968, 583) unterliegt insov/eit, ala ea die unbeschränkte Haftung der Beklagten festotollt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägerinnen, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen. a) Da die Ansprüche der Klägerinnen ihre Grund- kommens finden, mußten sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zv/ci Jahren erheben - hier gerechnet von dom Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom CHHHB 1961 an. Eine bezifferte ALoistungsklagc einzurcich.cn, war ihnen, v/ic das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten. Hätten die Kläger innen eine bezifferte Leistungsklago einroichcn wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf joden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts und Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Rocht für unerheblich gehalten, weil die Klägerinnen auch dann nicht verpflihtet gewesen seien, ihre An Sprüche in einer bis spätestens cinzurcichendon Iieiotungsklagc um Beträge au kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten, Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Veroicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30. August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige läge zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Lcistungsklagc genötigt gewesen wären, für joden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Peototellungoantrag cingorcicht - eine gesonderte Klage mit jeweils Im einzelnen orrochnoten und begründeten Zahlungsanträgen auozuarbeiten. Eies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägerinnen in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht ugomutet werden konnte. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialveroiehcrungoträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, im welchen Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialvorsicherungsträger übergegangen und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten. Eeshalb kann hier die Präge, ob sich etwa die Klägerinnen kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Aufwendungen aus der Vcr-sichorungs 1 eIstung hätten befriedigen dürfen, unorörtert bleiben. daß die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreit: der Lage gewesen wären, Leistungsklago zu erheben (BG-HZ 28, 123? zweiten Rechtsaug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Leistungsklago übergehen, dann aber bei der Foststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht raitgetoilt hatte, es halte die l’eststollungoklage für zulässig (vglo BGHZ 28, 123, 126). 2. Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägerinnen auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Loiotungoklagc Ersatz der von ihnen bisher auf-gewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungoantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen in dem sie an der Zahlung dos Versicherers beteiligt worden würden. Es mag dahinoteilen, ob sic berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Untorhalts-renten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) klagen. Die Grundsätze dos Urteils BGHZ 5, 314, auf das sieh die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar. Dio Feotstellungsklagc konnte in dor Sache nur dann Erfolg haben, vienn die Klägerinnen auch dartaten, daß ihnen bzw. den Hinterbliebenen trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen ansurochnendon Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. ein Untorhaltoochadon entstanden war und entstehen wird, der auf die Klägerinnen übergegangen war und übergehen wird und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung dos Versicherers zugetoilt worden war, voll gedockt wurde. Bas Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg, 1. Soweit es um die künftigen Unterhaltsanoprücho der Hinterbliebenen und damit um die künftigen Regreßansprüche der Klägerinnen ging, konnte sieh das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. § 844 Abs. 2 Mr. 9), Banach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch fostgestellt, daß sic einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. konnte das Berufungsgericht der Pestotcllungsklago tattgoben, wenn es sich davon über 'V* tu allerdings nu zeugte, daß die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RG-Z 142, 291 , 293). Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach [Prüfung der Aufstellungen der Klägerinnen gewonnen. a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 27. Das läßt sich jedoch nicht festotcllen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem'Rechenwerk der Klägerinnen nicht voll anschlioßen. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usv/. Das Berufungsgericht hat die dagte nicht au einer Zahlung verurteilt aucn kein Grundurtoil erlassen, sondern nur xnre grundsätzliche Ersatzpflicht festgcotellt, Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Lcistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl. b) Pas Berufungsgericht hat aufgrund suwmarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Pioses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250), Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sieh aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH LM Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. Wahrscheinlichkeit cingetrotcn sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. November I960 - YI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt worden, denn das Peototellungs-vorfahron geht nicht wie hei einer Lcistungsklago anschließend in ein Bctragovorfahron über; im Post- tellungovcrfahrcn muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht Bas Berufungsgericht hat diesen Maßotab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH YersR 1964, 927 ergibt. Baß es etwa, als es einen Anspruch dor Klägerinnen trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der SchadensBerechnung und Vorteilsauegleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgo-gangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. es sei '-‘einhellige Meinung“, daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen, Das ist nicht richtig. 1» Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergorichto vom 28. Juli 1938 (ArchlR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben ;jcdoch schon Haupt (ArehLR 1940, 146, 159) und Richter (Die Bcrufogenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadens-ersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365, 371; 33, 247, 249). Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14» Mai 1963 (VI ZR 127/62 - LM LuftVG Hr. 3 = HJW 1963, 1925 = VersR 1963, 773), wenn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen. 2» Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 WA (vgl. WA Arm. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergeriehto (vgl. Kehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dom Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung. 3. Laß im vorliegenden Fall sowohl die Bundes-vcrsichcrungsanstalt für Angestellte wie die Berufs-genossonschaft klagt, unterliegt keinen Bedenken, da sie, soweit sich etwa ihre Regroßforderungen über-schneidon, Gesamtgläubigor sind (BGHZ 28, 68; Senats-urteile vom 8. In der Sache seihst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet» daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbefehderimg im Sinne des Art» 1 handelt iv , bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses tajwpu, «u»-‘ W OM' •“**' V***- «*•*****•»- *-»■ «3M- 1WIU Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Bef Öx’derungsver trag geschlossen hatten oder ’ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein luftfahrtunternehmen zu .sorgen, so daß dieses, hier also die Pr rater usw», die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen anaah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es»u»a» s banawirte Pas große Interesse, das praxtise Wissenscheftier und die Fachpresse dem Harvestor© Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen5 hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen. Die Kosten einseh1„ der Busreisen und Übernachtungen "belaufen sich auf 1,900 lii. Angebot zu dem Vertragsabschluß,, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den An™ Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DK 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVEST ORE-Studi enrei se nach USA einen Platz fest gebucht haben. Nach der Auffassung des Berufungsgeriohts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzufUhren, varan auch, durch Heranziehung eines Luxtfah rtunternehmene abe sieb nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst aiiszuwählen; auch seien die Anmelciungei sn sie ku richten gewesen; ihr hätten die Reiselcosten bezahlt werden müssen» Es habe sich um eine Klagten in ihrem Interesse veranstaltete V/erbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden sie nicht angegeben, mit welcher luftfahrtgesell schaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehwen war; auch hätten sie wohl gewußt, di sie nicht Uber ein eigenes Plugzeug verfügte es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Lufl beförderungen mit Plugseugen durchführten, die sie von Luft fahr tge s e11schaft en char t er t en b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus--legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesent- Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungagericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BUB), ist möglich; sie verletzt weder Sätze kgeeetze noch Erfahrung** u Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren» nach gegangen, sie habe sich nicht seihst au einer Beförderung verpflichten, sondern nur den feilnehmern den Abschluß eines Beforderungsvertrages mit einer von ihr her-ähgezogenen Luftfahrtgesellschaf't vermitteln v/allen las Berufungsgericht will zwar nicht aussenließen, die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen „ meint aber, sie hätte dies in einer für die TeiInehmer klaren Weise ausdrücken müssen» ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RFM 1953, 16 ff; Urteil der Oour de Cassation Paris RFIA 1956, 217)» Nichts anderes gilt, v/enn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. bb) Eie Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte« Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei verneinte Eie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen. 'Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der lU.uggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den eilnehmern nie bekannt r Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Md Air Service, zurückgeflogen werden. Burch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige V/iederausreise sichergestellt sei. Auch aus der ''agent-clause0 in Art. 1t des Charter-Vertrages', den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. 115 Fn.4; Schweickiüäööt ZLW- 1964, 13), Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden, Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß" sie cc) Me Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den SeiInehraern erteilten Auftrages roit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden .Spediteur (vgl, § 407 HGB) nur ver-pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen. T" O' gä die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionä oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch Mer» Alles hängt von den Umständen des Balles und von der Aus- wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben» Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim '.Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende 8tudienreise geworben» Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern uf das zwischen der Beklagten und den leilnehraern be-t eh ende 11 Valuta-Verhältnis " * Dieses kann sehr wohl» wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer vertrag" genannt; ähnlich Beliebet, Responsabilit Civile en Oas d* Affretement et de Location d’ Äeronef, 1963 So 40),o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist ber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren fit Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 WA haftet Schlei chex*/Reymann/Abraham Art« 1 WA Anm» 26 ; Riese ArehLR 1959, 138; Bodenschatz aaO« S„ 360 Sie bezweckt dem Vercharterer und den von dem Charter gebrachten ry dj Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art, 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art» 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste unäehst auch nicht gekannt haben (“undisclosed principal" - vgl» Sundberg S, 360; Shaweross/Beaumont Nr, 351 = 3. Pie "agent'»-Klausel mag daher bev/irken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB) , Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab« Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte, Pas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht, dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht voliständig und zutreffend gewürdigt» . ra eint'v■ ■ derart "unsicher daß sie rechtlich eines Sh an ei Chen ■ könne, dem - Äug die zu nehmen„ Das le- e, wer d er Verg eingereichten Klage eine läßt sich nicht feststellen aus letztlich die Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird Recht von der Revision angegriffen. fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verliist geraten ist, Das zeigts daß er nur die Funktion eines Beweispapiereä hat (so jetzt ausdrück“. -Angabe unweigerlieh die Sanktion des - Art,- 3 Abs, 2 WA aualöst Indes; Ist das Haager Frotokoll erst »1, . Für Unfälle, es nicht so auch Urteil der Court d'appel Faxis ZLU 1967, 115; Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (Xb ZR hier nicht, weil die Änderung für die IntScheidung war Bas: Warschauer Abkommen, in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade Infolge der Nicht aussfellung des Flugscheins einen die steigenden Schaden erlitten Mt Air MW 1947 » !34). Auch bei der Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956 15}o Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche few«» Wohl ist daß das vom Luftfrachtführer sein ens die leklagte mit Recht das Sie jedem Teilnehmer unter also nicht als" bloßes' Rundschreibenam 23, August 1961 geschickt hat« Denn der Plugschein braucht kein Formular in der Art eines ,f Fahrtausweis es” zu sein. den Flugschei n' auszust ellen, sondern< eine an eich nicht mit luftbeforderung befaßte Firma, und e für einen einzigen Fall ein en begründet, die Rechte und eines gericht meint, vom 25- August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Dem vermag sich der nicht Bas -ist" bei dem -/eS'jjbesehränict - sieh den Seiten Instruktionen für die Schreiben vom 25. enthielt, ist, wie ausgeführt, unschädlich» Ini übrigen wei st die darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt v/ar, geraten hatte, für die Reise eine Unfallver-
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2049 015
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 93/67
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URTEIL
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Dor VI. Zivilsenat doc Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969
unter Mitwirkung dco Senatßpräoidenten Dr. und der Bundeoriehter Dr. Weber, Prof. Dr. Sonnabend und Duns
Eng o 1 s Nüßgens,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats dco Oberlandeogorichto Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.
Dio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechte wegen
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Einer der Reisetoilnehmer war der 37 jährige
Gutsvcrwaltor Paul We
Er hintcrließ seine
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und zwei Kinder. Dio Bundeoversicherungsanctalt für Angestellte und die Berufogenosoensehaft, der der Verunglückte angchörte, haben an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialvcrsichcrungogosctzc erbracht und worden sic ihnen nach ihren Behauptungen unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangen von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen.
Bach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinter
bliebenen zu einer "Intereasengcmoinschaft Elugzcugun-
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glück S
anwalt Dr. V
zusammen. Ihr Bevollmächtigter, Rechts-
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wandte sich zunächst an
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mit
den Haftpflichtversicherer der Pr dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zuotandc-kam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsummcn des Warschauer Abkommens (Erstes
Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrcchto, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. II 1039)erhielten. Insgesamt überwies der Versicherer '
1933
an Rechtsanwalt Dr
knapp 1,5 Millionen D:II, wogegen
dieser auf weitere Ansprüche gegen Ct i G 1 3^ ■verzichtete.
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Die Klägerinnen geben sieh mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen feil erhalten haben, nicht zufrieden. Bach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA/). Auf die Haftungshöohstsummcn des Art.
22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Y/A). Außerdem, so behaupten die
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Klägerinnen, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die P
für den
Plug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht worden, insbesondere dem Piloten Cpt. wie sich vor allein aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerinnen überreicht haben, ergebe.
Die Klägerinnen haben beantragt festzustcllen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen die Sozialleistungen zu erstattton, die sie den Hinterbliebenen deo Versicherten bisher erbracht haben und in Zukunft werden erbringen
müssen.
Die Beklagte hat bootritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beforderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls
könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge dos Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung dos Haft
pflichtveroichorero dor F deckt seien. Die Voraussetzungen des Art
bereits ge 25 WA seien
nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion dos
Art. 5 Ab
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2 Satz 2
ein; denn es seien Flugscheine
ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt Flugscheine der P
als er in D
mitgebracht und sie
gelandet sei, D
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übergeben
der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen., das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision bittet die Beklagte uni V,Leder-
herstellung des landgerichtlichen Urteil
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Entseheidunssgründe:
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1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiaoteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/Auguot
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(Anl. 3
zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« Da sic als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzuoehen
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es sich auch um eine entgeltliche Beförderung ge-
handelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art« 17 WA.>
Auf die Höchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen» Ob die Klägerinnen die unbegrenzte Haftung
der Beklagten aus Art. 25
horloiten könnten, läßt das
Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus er gebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die P
vor
habe übergeben
Flugscheine ausgestellt und durch Cpt dem Abflug in
lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe»
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2. Das Berufungsurtoil (VersR 1968, 583) unterliegt insov/eit, ala ea die unbeschränkte Haftung der Beklagten festotollt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken»
I. Die Revision meint, daa Berufungogoricht habe
die Feststollungsklage schon deshalb abwoisen mü weil die Klägerinnen in der Lage gev^esen seien, klage zu erheben. Diese Rüge greift nicht durch«
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Leiotungs-
1. Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägerinnen, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen.
a) Da die Ansprüche der Klägerinnen ihre Grund-
lage in den Haftungobestimmungen dos Warschauer Ab-
kommens finden, mußten sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zv/ci Jahren erheben - hier gerechnet von dom Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom CHHHB 1961 an. Infolgedessen haben sic ihre vom£. 1963 datierte und am
bei Gericht eingcgangeno Klage gerade noch
rechtzeitig erhoben. Eine bezifferte ALoistungsklagc einzurcich.cn, war ihnen, v/ic das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten.
Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung des
Haftpflichtversieherers der Pr
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bei
Rechtsanwalt Pr
eingegangen. Hätten die Kläger
innen eine bezifferte Leistungsklago einroichcn wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf joden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts und Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den
2 des Purchführungsgeoctso
Vorschriften des
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zu dem Warschauer Abkommen vom 15.
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ember 1953 (RGBl
1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel. Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Betrüge aufzuteilen sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Rocht für unerheblich gehalten, weil die Klägerinnen auch dann nicht verpflihtet gewesen seien, ihre An Sprüche in einer bis spätestens
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1963
cinzurcichendon Iieiotungsklagc um Beträge au kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten, Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Veroicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30. August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. R02 152, 193, 197; BGHZ 2, 251, 253).
8
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige läge zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Lcistungsklagc genötigt gewesen wären, für joden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Peototellungoantrag cingorcicht - eine gesonderte Klage mit jeweils Im einzelnen orrochnoten und begründeten Zahlungsanträgen auozuarbeiten. Eies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägerinnen in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht ugomutet werden konnte. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Pristablaufs hätte ein Rechenfehler
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zu
einem Anspruehsverlust führen können. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialveroiehcrungoträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, im welchen Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialvorsicherungsträger übergegangen und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten. Eeshalb kann hier die Präge, ob sich etwa die Klägerinnen kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Aufwendungen aus der Vcr-sichorungs 1 eIstung hätten befriedigen dürfen, unorörtert bleiben.
b) Lag so bei lichco Interesse an klage vor, so wurde
Einreichung der Klage ein rocht-der Erhebung der Poststellungo-sie nicht dadurch unzulässig,
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daß die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreit: der Lage gewesen wären, Leistungsklago zu erheben (BG-HZ 28, 123? 127). Dazu waren sie umsoweniger verpflichtet, als sie im. zweiten Rechtsaug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Leistungsklago übergehen, dann aber bei der Foststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht raitgetoilt hatte, es halte die l’eststollungoklage für zulässig (vglo BGHZ 28, 123, 126).
2. Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägerinnen auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Loiotungoklagc Ersatz der von ihnen bisher auf-gewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungoantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen in dem sie an der Zahlung dos Versicherers beteiligt worden würden. Es mag dahinoteilen, ob sic berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Untorhalts-renten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) klagen. Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschneiten (vgl. auch BGHZ 36, 38).
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3. Konnten somit die Klägerinnen wegen der bisher von ihhenerbraehten Leistungen Beototellungsklagc erheben, so konnten sxg dies erst recht hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Zukunft in Betracht kamen. Die Grundsätze dos Urteils BGHZ 5, 314, auf das sieh die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar.
II. Dio Feotstellungsklagc konnte in dor Sache nur dann Erfolg haben, vienn die Klägerinnen auch dartaten, daß ihnen bzw. den Hinterbliebenen trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen ansurochnendon Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. ein Untorhaltoochadon entstanden war und entstehen wird, der auf die Klägerinnen übergegangen war und übergehen wird und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung dos Versicherers zugetoilt worden war, voll gedockt wurde. Bas Berufungsgericht hat die von den Klägerinnen vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg,
1. Soweit es um die künftigen Unterhaltsanoprücho der Hinterbliebenen und damit um die künftigen Regreßansprüche der Klägerinnen ging, konnte sieh das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 135;
Senatsurtoil vom 21. Oktober 1953
VI ZR
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§ 844 Abs. 2 Mr. 9), Banach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe
W ahrseheinlichkoit
dafür festzustellen,
daß der Fall
einer Unterhaltspflicht des Verunglückten ointreton könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch fostgestellt, daß sic einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden
konnte das Berufungsgericht der Pestotcllungsklago
tattgoben, wenn es sich davon über
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allerdings nu zeugte, daß die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RG-Z 142, 291 ,
293). Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach [Prüfung der Aufstellungen der Klägerinnen gewonnen.
a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 27. Juni und vom 15. September 1966 erhobenen Hinwendungen nicht berücksichtigt.
Das läßt sich jedoch nicht festotcllen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem'Rechenwerk der
Klägerinnen nicht voll anschlioßen. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usv/. erhoben müssen. Das Berufungsgericht hat die
dagte nicht au einer Zahlung verurteilt
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kein Grundurtoil erlassen, sondern nur xnre grundsätzliche Ersatzpflicht festgcotellt, Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Lcistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl.
b) Pas Berufungsgericht hat aufgrund suwmarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei.
Pioses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der
Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250), Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sieh aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH LM
1961
3Ö4 ZPO Nr. 2; BGH VRS 4, 88; Urteil vom 11. Dezember - Ill ZR 110/60 - m 1962, 307), Für den Erlaß
eines Peststollungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht
näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. April 1964 - III ZR 140/63- VersR 1964, 925, 927; Scnatsurtcilo vom 7» Februar 196? - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456 und vom 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 -VersR 1967, 1Ö92). Daß der Schaden sogar mit hohex’
15
Wahrscheinlichkeit cingetrotcn sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. November I960 - YI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt worden, denn das Peototellungs-vorfahron geht nicht wie hei einer Lcistungsklago anschließend in ein Bctragovorfahron über; im Post-
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tellungovcrfahrcn muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht
(so RGZ 97, 118, 120). Bas Berufungsgericht hat diesen Maßotab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf
das erwähnte Urteil BGH YersR 1964, 927 ergibt. Bin Reohtsfchlor ist daher nicht ersichtlich. Baß es etwa, als es einen Anspruch dor Klägerinnen trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der SchadensBerechnung und Vorteilsauegleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgo-gangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden.
III. Bas Berufungsgericht leitet die Aktiv-legitimation der Klägerinnen aus § 1542 RYO her, der gemäß § 77 Abo. 2 AVG auch für die Bundes-Versicherungsanstalt gilt. Bie Revision behauptet,
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es sei '-‘einhellige Meinung“, daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen, Das ist nicht richtig.
1» Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergorichto vom 28. Juli 1938 (ArchlR 1938,
295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben ;jcdoch schon Haupt (ArehLR 1940, 146, 159) und Richter (Die Bcrufogenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadens-ersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26,
365, 371; 33, 247, 249). Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvortrages gegen seinen Luftfrachtführer zustchen, auf die Sosialversicherungsträger über (so mit Recht Elleocr, SozVers 1959, 207; Goigol,
Haftpfiichtprozcß 13. Aufl. 26. Kapitol Rdnr. 49). Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14» Mai 1963 (VI ZR 127/62 - LM LuftVG Hr. 3 = HJW 1963, 1925 = VersR 1963, 773), wenn auch ohne nähere
Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzuhalten (vgl. auch Wuooow, Unfallhaftpflichtrecht, 9, Aufl, TZ 905 und in VersR 1963, 651),
2» Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art. 17 WA (vgl. auch das erwähnte
1 C * J
Senatsurteil vom 14. Mai 1963; Rinek ZLY/ 1966,
Die Ansicht von Schloicher/Reymann/Abraham (Lao Rocht der Luftfahrt, 3. Aufl., Art,
WA Arm. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergeriehto (vgl.
jetzt Bd. il dieses Kommentars S. 2*
1-4 zu § 44
LuftVG Anm. 13). Kehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dom Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung.
3. Laß im vorliegenden Fall sowohl die Bundes-vcrsichcrungsanstalt für Angestellte wie die Berufs-genossonschaft klagt, unterliegt keinen Bedenken, da sie, soweit sich etwa ihre Regroßforderungen über-schneidon, Gesamtgläubigor sind (BGHZ 28, 68; Senats-urteile vom 8. November I960 - VI ZR 183/59 - LM § 154 BVO Nr. 33 = VorsR I960, 1122 und vom 26. Juni 1962 - VI ZR 179/61 - VersR 1962, 964).
3
In der Sache seihst haben die Angriffe der Revision
zu dem Teil Erfolg
I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet»
1o Ide Anwendung dieses Abkommens setzt voraus
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daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbefehderimg
im Sinne des Art» 1 handelt iv
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LuftVG)
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der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses
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Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Bef Öx’derungsver trag geschlossen hatten oder ’ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein luftfahrtunternehmen zu .sorgen, so daß dieses, hier also die Pr
, der ihnen allein haftende Luftfracht-
führer wäre
a) Zutreffend geht das Einladungssehreiben aus, das 1361 an zahlreiche Landwirte
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erufungsgerieht von dem die Beklagte am p» Juli landwirtschaf tliche By
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rater usw», die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen anaah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es»u»a» s
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banawirte
Pas große Interesse, das praxtise Wissenscheftier und die Fachpresse dem Harvestor© Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen5 hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wirv/ollen voraus sichtlich am 8„®,1961von
.. .. starten und nach fliegen
Der Rückflug erfolgt am flP.0. 1961 ah 1(0 TI
Die Kosten einseh1„ der Busreisen und Übernachtungen "belaufen sich auf 1,900 lii. Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehroen
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Die Reise wird in Deutschland durch uns vorher eit und in den USA durch die Firma O.A,
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Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das. Angebot zu dem Vertragsabschluß,, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den An™
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meldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. August 1961 angenommen, das lautet.
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00t+t tu», 1 .IMF*»äüto* it*" »tiMt
Sehr geehrter' Herr (hier folgte der Name )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DK 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVEST ORE-Studi enrei se nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt„**'
Nach der Auffassung des Berufungsgeriohts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzufUhren, varan auch, durch Heranziehung eines Luxtfah rtunternehmene
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abe sieb nämlich Vorbehalten, die
Teilnehmer selbst aiiszuwählen; auch seien die Anmelciungei sn sie ku richten gewesen; ihr hätten die Reiselcosten
bezahlt werden müssen» Es habe sich um eine Klagten in ihrem Interesse veranstaltete V/erbereise
gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden sie nicht angegeben, mit welcher luftfahrtgesell schaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehwen war; auch hätten sie wohl gewußt, di sie nicht Uber ein eigenes Plugzeug verfügte
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es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Lufl beförderungen mit Plugseugen durchführten, die sie von
Luft fahr tge s e11schaft en char t er t en
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus--legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesent-
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liehe Umstände» Das läßt sich aber nicht fest st eilen,.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungagericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BUB), ist möglich; sie verletzt weder
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kgeeetze noch Erfahrung** u Unrecht meint die Revision, hier gehe es um
die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren»
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jßas Berufungsgericht ist der Behauptung der Be
klagten.' nach gegangen, sie habe sich nicht seihst au einer Beförderung verpflichten, sondern nur den feilnehmern den Abschluß eines Beforderungsvertrages mit einer von ihr her-ähgezogenen Luftfahrtgesellschaf't vermitteln v/allen las Berufungsgericht will zwar nicht aussenließen,
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die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen „ meint aber, sie hätte dies in einer für die TeiInehmer klaren Weise ausdrücken müssen»
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis
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zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-
wandt ;hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden»
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Im allgemeinen wi11 ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln» Wicht das Reisebüro, sondern die luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schlei eher/Reyraann/Abraham, las Recht
der Luftfabrt,
Auf 1. , Art. 1 WA Anin-. 28 S, 274; Riese
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ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RFM 1953, 16 ff; Urteil der Oour de Cassation Paris RFIA 1956, 217)» Nichts anderes gilt, v/enn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen
- etwa der Vorst£
S ainm e 1 b e f o rd er un g s ver t rag ab s ch 1 i e ß t -eines Sportelubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfracht-
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sondern allein das ausftihrende Luftfahrtunter.
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nehmen (vgl. Schleicher/Reymann/Abraham Art, 1 i/A Anm» 2,6
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. ; Bodenschatz aaO 360; Riese '2LR 1958, 7; Meyer J5LK
1957, 328, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier
zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
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Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weitbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut v/erden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente«,
bb) Eie Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte« Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei verneinte
Eie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen. 'Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der lU.uggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den eilnehmern nie bekannt r
en hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wex1 also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab ochli eßen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Md Air Service,
zurückgeflogen werden. Burch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige V/iederausreise sichergestellt sei.
Auch aus der ''agent-clause0 in Art. 1t des Charter-Vertrages', den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
der lATA (International Air DSraffie Association) ange— hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flug zeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for alä^'^a^ötte 'carried in the aircraft” (vgl, hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S, 359 ff). Es
kann ab-er schon zweifelhaft sein, ob hier mit 11 agent”
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ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Ver-
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mittler gemeint ist (Vgl. Grönfors, Air Charter and
the Warsaw Convention 1956 S. 115 Fn. 4; Schweickiüäööt ZLW- 1964, 13), Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden,
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Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß
zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß" sie
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der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An-
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meldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Me Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den SeiInehraern erteilten Auftrages roit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden .Spediteur (vgl, § 407 HGB) nur ver-pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere recht liehe .Konstruktion möglich ist (vgl, Gulöimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art, 1 WA Rdn, 8;
22 -
Schweickhardt ZLW 1964 , 23; Riese ZL¥ 1962
Rudolf ZLW
I960, 146) und auch im gegebenen fall in Betrach zogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist
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die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten im Interesse seines Auftraggebers
abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionä
oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch Mer» Alles hängt von den Umständen des Balles und von der Aus-
legung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham
1 WA Anm„ 28 aE, ; Schweickhardt, Schweizerisches
Art»
Lufttranspartrecht 1954 S« 50/51)» Ob es sich dabei
um die in ^ 164 Aos» 2 ß G .d geregelbe Frage handelt,
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wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben» Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund
es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich
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gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim '.Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ist
ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn
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es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Sie hatte den Breis von 1,900 IM festgesetzt» Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren ''Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gev/esen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende 8tudienreise geworben»
Die Revision raeint« hier bähe
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ura einen Vertrag zugunsten Dritter1 (§ ;
Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell
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abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der;.in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen
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"group" abgeschlossen war (so Art» dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl
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1954 Kr» 120 Fn» 3). Bei der. Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte
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Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern uf das zwischen der Beklagten und den leilnehraern be-t eh ende 11 Valuta-Verhältnis " * Dieses kann sehr wohl»
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wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer
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Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrat sein, nämlich ein ITnter-Befördsrungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderung svertra mit der ausführenden Luftfahrtgesellsdhaft abschließt
(von Bodenschatz VeraWirtsch 1957, 558 "echter Charter
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vertrag" genannt; ähnlich Beliebet, Responsabilit Civile en Oas d* Affretement et de Location d’ Äeronef, 1963 So 40),o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist ber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren
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Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 WA haftet Schlei chex*/Reymann/Abraham Art« 1 WA Anm» 26 ; Riese
ArehLR 1959, 138; Bodenschatz aaO« S„ 360
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Rational Airlegislations and the Warsaw Convention
1937, S
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1951 Anm« 513 D
Infi, 1966
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dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revisi on die "agent-clause" in Art« 17 des Charter-Verträges
keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt dem Vercharterer und den von dem Charter
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Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art, 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art»
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste unäehst auch nicht gekannt haben (“undisclosed principal" - vgl» Sundberg S, 360; Shaweross/Beaumont Nr, 351 = 3. Auf 1, So 480; Prion Nr, 120; Rudolf ZLVJ I960, 146; Putoit, La Collaboration entre öoropagnies A§riennes 1957 8. 101). Pie "agent'»-Klausel mag daher bev/irken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben
6
(§ 328 BGB) , Pas würde aber nichts daran ändern, daß die
Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab«
Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht
>
nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte, Pas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht,
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei
dieser Studienreise verfolgt hätten,
nicht voliständig
und zutreffend gewürdigt»
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fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt
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oder in Verliist geraten ist, Das zeigts daß er nur die Funktion eines Beweispapiereä hat (so jetzt ausdrück“.
lieh Satz 1 des im
Protokoll, neugefaßten Art, 3
Abs. 2 ■ WA-)-,. Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist;' euch mag er dazu, dienen, die öffentlicli-■rechtliche Überwachung sowie die innere Or des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewähr“
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■ Dach Buchst, e) des : Art:«;;; 3 Äbe,.;;;:^ .der
IlUgsbhein 1 auch die- Angabe
derv; Haf %ngp orinung-; des rAbkbifeiii:::'U'nt -Booh
nimmt ;::tiuoh.. dab^DÄlen" eirea}.-'-- -Flugschei n
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n.de 11 ■ äi ohi;' dies.e ■ ligbh s^ch af;111S#l:ei:: cher/Rey
Artf.. 3;: .Ahm, € |; Riese; ■
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im lians er: Protokoll;■ vom,. 2B II
1; 68
da#---Art, . 3
hat. ?beatliömt., daß das
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unweigerlieh die Sanktion des - Art,- 3 Abs, 2 WA aualöst Indes; Ist das Haager Frotokoll erst »1, . August . 1963
in Kraft getreten (Binz, 1963 Kr
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Für Unfälle,
es nicht
so auch Urteil der Court d'appel Faxis ZLU 1967, 115;
schief KG NJW 1961, 1170),
läßt sich auch nicht
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- 38
dies die Revisionserwiderung versucht', sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art. 3 Abs. 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Ab-
kommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (Xb ZR
, obschon es um die Beurteilung
*
eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging,, der § 51 LuftTG
i.d.F. des
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Abkommen 1.d„f. von Ben Haag angeführt. Ob damit aber
r Protokolls anerkannt werden
sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von
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Einer Aus einander set zun.
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diesem Urteil bedarf des 'Art. 20 WA inj Haa
des Ib-
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Bas: Warschauer Abkommen, in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr
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155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart
Ir» 293; Schweickhardt aaO S« 30). Die Sanktion mag
erechtfertigt sein, wenn die lieh taue Stellung eines
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Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliehe
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Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade Infolge der Nicht aussfellung des Flugscheins einen die steigenden Schaden erlitten Mt
Air MW 1947 » !34).
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über-
Journal oi
und
Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten
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Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers
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vgl. Döring, ArchfLE 1935» 10; Üoedhui&, lations S. 157» Lrion Hr. 223) . Sie ist fang an von deutscher'Seite bekämpft worden (vgl! Denk Schrift des Reichsjustizministeriuma 1934aaO S. 32;
- • ♦ * 4 .
Riese* Archf IR 1934» 47). Auch bei der Neufassung des
Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf
Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956 15}o Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche
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Vorschrift nicht ist daher nicht
formale Handhabung dec Sanktion
Platz. Wohl ist
daß das vom Luftfrachtführer
sein
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Flugschein; 'ansprechen Ana, 4; Riese So
festzuhalten
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daß man es nicht
mehr als
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jewelligen Falles zu entscheiden sein. Es muß
en» wennraus dem _Papier unzweideutig her
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vor geht, daß 'es'' zur Vornahme der
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b) Diese Mindest-lrfordernissen ^erfüllt., Wie
: macht, das Schreiben,
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die leklagte mit Recht das Sie jedem Teilnehmer unter also nicht als" bloßes' Rundschreibenam 23, August 1961 geschickt hat« Denn der Plugschein braucht kein Formular in der Art eines ,f Fahrtausweis es” zu sein.
40 -
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein
(so mit
Urion Nr« 251)« Solche besonderen Umstände
sind vorwiegend gegeben
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den Flugschei n' auszust ellen,
sondern< eine an eich nicht mit luftbeforderung befaßte
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begründet, die Rechte und
eines
ers
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gericht meint,
vom 25- August 1961 sei nichts
anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Dem vermag sich der
nicht
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trifft v/ohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das iAlt "Bieber Amerikafahrer
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ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den
Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überv/eisung der UM 1,9 Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmel und des Eingangs der 1.900 UM,, außerdem; auf den folgen-
e. Bas -ist" bei dem -/eS'jjbesehränict - sieh
den Seiten Instruktionen für die
Schreiben vom 25. August 1961
1
"daß wir für. Sie f$.:^
Studienreise nach den USA einen Platz fest; gebucht haben",
^aber^für einen,Flugschein <» Baß
auf die Haftungehest'' ifl'
sie
Warschauer. Abkommens . enthielt, ist, wie ausgeführt, unschädlich» Ini übrigen wei st die
darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt v/ar, geraten hatte, für die Reise eine Unfallver-
Sicherung abzuschließen» Dem konnten die Tei
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nehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein .werde-.
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