Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 1967 unter Mitwirkung des Senatsprösidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr„ Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin sowie des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1« April 1966 aufgehoben . Seite 93) festgesetzten Beträge übersteigt, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Provision, Unkostenpauschale o.ä.lf Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20 000 DM vorläufig vollstreckbar* Die Sicherheit konnte auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer groI3en westdeutschen Bank erbracht werden. gerichts durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7» Juni 1957 in dem oben wiedergegebenen Punkte aufgehoben und die Klage der Straßenverkehrsgenossenschaft insoweit abgewiesen worden. Januar bis 31» August 1957 durch die Abwendung der Vollstreckung aus dem später aufgehobenen Urteil des Landgerichts entstanden sei. Das Landgericht hat dem Kläger 28 OOÖ DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage hinsichtlich der weitergeforderten 1 135,19 DM abgewieson, weil der Anspruch des Klägers insoweit verjährt sei. Dieses Urteil des Berufungsgerichts, gegen das die Revision zugelassen wurde, wird von der Beklagten und der Nebenintervenientin sowie von dem Kläger mit der Revision angefochten» Die Beklagte und die Nebenintervenientin erstreben mit ihrem Rechtsmittel weiterhin die volle Abweisung der Klage. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder geändert, so hat nach dieser Bestimmung der Kläger, ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Mit dem Berufungsgericht ist also davon auszugehen, daß die Straßenverkehrsgenosaenschaft nach § 717 Abs. 2 ZPO verpflichtet ist, OflHP den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er durch das später aufgehobene Urteil des Landgerichts LUsseldorf vom 3. Juni 1957 an den Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 ZPO, denn Opppppp war von diesem Tage an nicht mehr durch das landgerichtliche Urteil gehindert, von den Fuhrunternehmern eine Provision für seine Vermittlungstätigkeit zu verlangen. Die Revision der Beklagten irrt aber, wenn öie meint, der Kläger habe nach Erlaß des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 7« Juni 1957 auch schon die Vergütungen für die vorhergehende Zeit ('1. Januar bis 7« Juni 1957) von den Fuhrunternehmern nachfordern müssen« Die Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und nach wie vor den Standpunkt vertreten, daß der Kläger nicht berechtigt gev/esen sei, von den Frachtführern eine Vergütung zu fordern« Da die beiden ersten Instanzen diese Frage unterschiedlich beurteilt hatten, durfte der Kläger zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwarten, durch die die zweifelhafte Rechtslage endgültig geklärt wurde. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung der oben erörterten Frage wäre nicht erforderlich, wenn die Ansicht der Beklagten und der Nebenintervenientin zuträfe, daß Schadensersatzansprüche des Klägers schon aus anderen Gründen zu verneinen seien, die Klage also im vollen Umfang abgewiesen werden müßte. Das ist indes nicht der Fall, denn die weiteren Angriffe der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts können keinen Erfolg haben. Ferner hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß in den angeführten Fällen als Entgelt für die Vermittlungstätigkeit des Klägers eine Vergütung von 4 # der jeweiligen Frachtbeträge vereinbart war und daß die genannten Fuhrunternehmer in dieser Zeit keine Vermittlungsgebühr an den Kläger gezahlt haben. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts sind dem Kläger von der entgangenen Provision in Höhe von 22 247,40 DM (= 4 $ aus den 556 185,01 DM betragenden Prachtsummen) nur 2/3 zuzusprechen, weil er schuldhaft zur Entstehung des Schadens beigetragen habe» Seine Vergütungsansprüche gegen die Transportunternehmer unterlägen nach § 196 Nr» 7 BOB der zweijährigen Verjährung» Daher sei die Verjährung für die hier in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Jahre 1957 am 31» Dezember 1959 verjährt. Daß der Kläger zu dein Kreis der Personen gehört, denen hiernach eine Vermittlung von Ladegut erlaubt war, ist schon im Unterlassungsprozeß (4 0 18/56 des LG Düsseldorf) mit Billigung des Bundesgerichtshofs festgestellt worden (Urteil des BGH vom 21. 2. Zu Unrecht bezweifelt die Beklagte und die Neben-intervenientin, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Vermittlerleistung gehandelt hat. 3« Eine solche Vermittlerleistung kann nicht schon deshalb verneint werden, v/eil der Kläger in den hier in Rede stehenden Fällen sowohl an der Beschaffung des Ladeguts für die Speditionsfirma Sp^p als auch an der Vermittlung desselben Ladeguts an die Fuhrunternehmer beteiligt war. 5* Die Beklagte und die Nebenintervenientin halten eine Vermittlerleistung nicht für gegeben, weil der Kläger an dem Beförderungsvertrag als Vertragspartner beteiligt gewesen sei. Die Firma Spflp hat auch die Frachtbriefe ausgestellt und die Frachten abgerechnet«, Dafür, daß daneben der Kläger als Zweitspediteur tätig gewesen sei, ist nichts dargetan. Bas Berufungsgericht hat den Aussagen der Fuhrunternehmer und.ihrer Korrespondenz mit dem Kläger entnommen, daß die Fuhrunternehmer bei der Beschaffung von Ladegut seine Hilfe in Anspruch genommen haben und an seiner Vermittlertätigkeit interessiert waren. Darüber hinaus spricht für das Interesse der Frachtführer an der Tätigkeit des Klägers auch die Erwägung, daß damals ein Überangebot an Laderaum bestand und daß erfahrungsgemäß eine Vermittlungstätigkeit bei Überwiegen des Angebots immer in erster Linie durch die Anbieter in Anspruch genommen wird (vgl. Soweit die genannten Fuhrunternehmer Frachtaufträge unmittelbar von ihren festen Kunden erhielten, ohne daß der Kläger eingeschaltet war, kann der Kläger selbstverständlich keine Vermittlerprovision fordern» Frachtaufträge dieser Art sind aber, wie das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat, in der Schadensaufstellung des Klägers nicht enthalten» 9« Die Haftung der Beklagten ist nach alledem für den bis zu dem 7- Juni 1957 entstandenen Teil des eingeklagten Schadens zu Recht bejaht worden» V» Dagegen können die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger ein Mitverschulden an seinem Schaden zur Last legt, nicht gebilligt werden» Die Revision des Klägers rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht in diesem Funkte die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers überspannt hat» Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist am 21» Dezember 1959* also kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen» Der Kläger hat nach seiner Behauptung erst am 27- Dezember 1959 von diesem Urteil erfahren» Ihm könnte ein Vorwurf nur gemacht werden, wenn es ihm in der kurzen Zeit, die bis zu dem Ablauf der Verjährungsfrist am 31* Dezember 1959 verblieb, noch möglich und zuzu demuten gewesen wäre, wegen der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Vorgänge gegen die einzelnen Fuhrunternehmer vorzugehen und damit die Verjährung zu unterbrechen. Aber selbst wenn man anhehmen wollte, daß sich der Kläger schon nach Bekanntwerden des Urteil sjspru eh s = j Uber das Bestehen der Vergütüngs-ansprüche hätte im klaren sein müssen, kann dies nicht zu einer Kürzung der Klageansprüche führen. Dem Kläger kann daher der Schadensersatzbetrag von 7 415,80 DM nicht mit der Begründung versagt werden, die das Berufungsgericht in seinem Urteil gegeben hat. Inwieweit dem Kläger noch Ansprüche zustehen, kann endgültig erst beurteilt werden, wenn geklärt ist, inwieweit der gesamte Betrag von 22 247,40 DM, um den es hier geht, Vergütungen einschließt, die dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 7» Juni 1957 für die Vermittlung von Beförderungsverträgen zwischen der Firma SpflB^ und den Fuhrunternehmern entgangen sind.
2805 081 i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 93/66
URTEIL Verkündet am
28• November 1967 Kriegl,
Justizhauptsekretär
als (Jrkundsbeavnter
in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
der Straßenverkehrsgenossenschaft NofllHB eGmbH, vertreten durch ihr alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, Direktor Bi tstraße C,
Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Nebenintervenientin:
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr in vertreten
duroh ihren Präsidenten, dieser vertreten durch den Leiter ihrer Außenstelle RhflBgBi in iplHi, LuM^straße MI, Verwaltungs-oberrat J!
- Prozeflbevollm&chtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Heinz HflIPstraße 0,
*
Kläger, Berufungsbeklagten, Revisions beklagten und Revi&ionskläger,
- Prozeßbevollmiichtigter: Rechtsanwalt
••• o
2
Der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 1967 unter Mitwirkung des Senatsprösidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr„ Pfretzschner
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin sowie des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1« April 1966 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der früher leitender Angestellter der Speditionsfirma SpOP & Do in war, hat nach
Beendigung dieser Tätigkeit im Sommer 1955 eine als Speditionsagentur bezeicbnete Firma gegründet. Im Handels register war als Zweck des Unternehmens u.a. die Vermittlung von Ladegut und Laderaum genannt. Die Beklagte ist eine Genossenschaft von Transportunternehmern und Spediteuren, die auch eine Laderauraverteilungsstelle unterhält
In dem Rechtsstreit 4 0 18/56 des Landgerichts Düsseldorf, den die Parteien des jetzigen Prozesses mit umgekehrten Parteirollen geführt haben, wurde dem jetzt klagenden Kaufmann Heinz Oflmp als damaligen Beklagten durch Urteil des Landgerichts vom 3« Juli 1956 bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe unter anderem untersagt,
11 ■von den an die Firma SpflP & Co* vermittelten Transportunternehmen eine Vergütung zu fordern oder entgegenzunehmen, die der Vergütung der Firma & Co. hinzugerechnet, die in
§ 4 der Anordnung PR Nr. flP/48 über Vergütungen für den Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen (VkBXU948,.
Seite 93) festgesetzten Beträge übersteigt, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Provision, Unkostenpauschale o.ä.lf
Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20 000 DM vorläufig vollstreckbar* Die Sicherheit konnte auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer groI3en westdeutschen Bank erbracht werden. Die Straßenverkehrsgenossenschaft No^BBB eGmbH - damals Klägerin, jetzt Beklagte - ließ dem jetzigen Kläger am 18. Juli 1956 eine Ausfertigung dieses Urteils ohne Vollstreckungsklausel zustellen. Sie erwirkte, daß die Commerzbank in einer Erklärung vom 17. August 195§ die im Urteil vorgesehene selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm und ließ Ofl^-BP am 29* August 1956 eine beglaubigte Abschrift dieser Bürgschaftserklärung zustellen.
u
Aul' die Berufung ist das Urteil des Land-
gerichts durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7» Juni 1957 in dem oben wiedergegebenen Punkte aufgehoben und die Klage der Straßenverkehrsgenossenschaft insoweit abgewiesen worden. Die Revision der Straßenverkehrsgenossenschaft ist erfolglos geblieben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1959 - XI ZR 242/57)»
In einem Parallelprozeß (VI ZR 74/66) hat von der Straßenverkehrsgenossenschaft nach § 717 Abs. 2 ZPO Schadensersatz für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1956 beansprucht. Mit der jetzigen Klage hat er 29 135,19 DM nebst Zinsen als Ersatz des Schadens verlangt, der ihm in der Zeit vom 1. Januar bis 31» August 1957 durch die Abwendung der Vollstreckung aus dem später aufgehobenen Urteil des Landgerichts entstanden sei. Durch dieses Urteil sei er gehindert worden, in der genannten Zeit Vergütungen im Betrage von 29 135,19 DM hereinzuholen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Schadensersatzanspruch des Klägers aus verschiedenen Gründen entgegengetreten»
Das Landgericht hat dem Kläger 28 OOÖ DM nebst Zinsen zugesprochen und die Klage hinsichtlich der weitergeforderten 1 135,19 DM abgewieson, weil der Anspruch des Klägers insoweit verjährt sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ist die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten. Das Oberlandesgericht hat in seinem Teilurteil die Berufung
der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 14 831,60 DM nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe von 7 415,80 DM nebst Zinsen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen» Die Entscheidung Uber die weitergehende Berufung ist dem. Schlußurteil Vorbehalten worden.
Dieses Urteil des Berufungsgerichts, gegen das die Revision zugelassen wurde, wird von der Beklagten und der Nebenintervenientin sowie von dem Kläger mit der Revision angefochten» Die Beklagte und die Nebenintervenientin erstreben mit ihrem Rechtsmittel weiterhin die volle Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil seines Klageanspruchs (7 415,80 DM) weiter. Beide Teile beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen..
EntscheidungsgrUnde:
I. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 717 Abs. 2 ZPO dem Grunde nach bejaht. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder geändert, so hat nach dieser Bestimmung der Kläger, ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Soweit in der Zeit, in der das
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3» Juli 1956 wirksam war, keine Vergütungen der im Urteil genannten Art angenommen hat, hat er mit dieser Erfüllung des im Urteil ausgesprochenen Gebots eine Leistung im Sinne des § 717
a
Abs. 2 ZPO erbracht, denn auch ein Unterlassen kann eine Leistung sein. Laß er dem Urteilsgebot nachgekommen ist, um die Vollstreckung aus dem Urteil abzuwenden, liegt bei dem festgestellten Sachverhalt auf der Hand. Las bezweifelt auch die Straßenverkehrsgenossenschaft nicht mehr. OPP-■P mußte nach ihrem Verhalten ernsthaft befurchten, daß sie gegen ihn vollstrecken werde, wenn er dem Unterlaasungs-gebot des landgerichtlichen Urteils zuwiderhandelte. Mit dem Berufungsgericht ist also davon auszugehen, daß die Straßenverkehrsgenosaenschaft nach § 717 Abs. 2 ZPO verpflichtet ist, OflHP den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er durch das später aufgehobene Urteil des Landgerichts LUsseldorf vom 3. Juli 1956 gehindert war, von Transportunternehmern eine Vergütung für die Vermittlung von Ladegut zu fordern, das die Speditionsfirma Sp^p & Co. zu vergeben hatte.
II. Las Berufungsgericht irrt aber mit seiner Annahme, daß eine solche Behinderung für die gesamte Zeit, um die es hier geht, also für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 31» August 1967 bestanden habe. Las Unterlassungsgebot des landgerichtlichen Urteils ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts LUsseldorf vom 7- Juni 1957 aufgehoben worden. Lamit fehlt es für die Zeit ab 8. Juni 1957 an den Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 ZPO, denn Opppppp war von diesem Tage an nicht mehr durch das landgerichtliche Urteil gehindert, von den Fuhrunternehmern eine Provision für seine Vermittlungstätigkeit zu verlangen. Falls er von dem Urteil des Oberlandesgerichts erst später erfahren hat, konnte er seine Vergütung für die seit der Verkündung des Urteils vermittelten Beförderungsverträge nachfordern. Las Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, inwieweit der heutige Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 7. Juni 1957 Beförderungsverträge zwischen der Speditionsfirma Sp0P und den einzelnen Fuhrunternehmern ver-
?
:
mittelt und dafür keine Vergütung erhalten hat» Da sich seine Prüfung auf die gesamte Zeit his 31» August 1967 erstreckt, kann das Berufungsurteil insoweit nicht bestehen bleiben«
Die Revision der Beklagten irrt aber, wenn öie meint, der Kläger habe nach Erlaß des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 7« Juni 1957 auch schon die Vergütungen für die vorhergehende Zeit ('1. Januar bis 7« Juni 1957) von den Fuhrunternehmern nachfordern müssen« Die Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und nach wie vor den Standpunkt vertreten, daß der Kläger nicht berechtigt gev/esen sei, von den Frachtführern eine Vergütung zu fordern« Da die beiden ersten Instanzen diese Frage unterschiedlich beurteilt hatten, durfte der Kläger zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwarten, durch die die zweifelhafte Rechtslage endgültig geklärt wurde. Erst dann konnte von ihm erwartet werden, daß er die Ansprüche aus der Zeit vom 1. Januar bis 7- Juni 1957 von den Unternehmern nachforderte o
Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung der oben erörterten Frage wäre nicht erforderlich, wenn die Ansicht der Beklagten und der Nebenintervenientin zuträfe, daß Schadensersatzansprüche des Klägers schon aus anderen Gründen zu verneinen seien, die Klage also im vollen Umfang abgewiesen werden müßte. Das ist indes nicht der Fall, denn die weiteren Angriffe der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts können keinen Erfolg haben.
i
J
III« Bas Berufungsgericht hat zu der Frage, oh und in welchem Umfang der Kläger in der fraglichen Zeit tatsächlich Ladegut der Speditionsfirma Sp^p an Frachtführer vermittelt hat, die in Betracht kommenden Fuhrunternehmer sowie den Inhaber der Firma Spf|^ als Zeugen vernommen und die Korrespondenz hinzugezogen, die zwischen dem Kläger und den Fuhrunternehmern geführt worden ist« Es hat auf Grund dieses Beweismaterials und des sonstigen Ergebnisses der Verhandlungen und der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1967 Ladegut der Firma Sp^p vermittelt hat, das den Fuhrunternehmern folgende Fracht-
160 524,71 DM 76 707,10 "
190 136,50 "
66 463,00 "
33 513,30 «
28 840 T 40 11
insgesamt:556 185,01 DM
beträge einbrachte:
Ferner hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß in den angeführten Fällen als Entgelt für die Vermittlungstätigkeit des Klägers eine Vergütung von 4 # der jeweiligen Frachtbeträge vereinbart war und daß die genannten Fuhrunternehmer in dieser Zeit keine Vermittlungsgebühr an den Kläger gezahlt haben.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts sind dem Kläger von der entgangenen Provision in Höhe von 22 247,40 DM (= 4 $ aus den 556 185,01 DM betragenden Prachtsummen) nur 2/3 zuzusprechen, weil er schuldhaft zur Entstehung des Schadens beigetragen habe» Seine Vergütungsansprüche gegen die Transportunternehmer unterlägen nach § 196 Nr» 7 BOB der zweijährigen Verjährung» Daher sei die Verjährung für die hier in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Jahre 1957 am 31» Dezember 1959 verjährt. Es habe sich zwar nicht feststellen lassen, wann dem Kläger der Urteilsspruch des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1959 von seinem Karlsruher Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt worden sei. Nach seinem eigenen Vorbringen sei das jedoch noch im Jahre 1959 gewesen. Der Kläger hätte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, angesichts der drohenden Verjährung der VergütungsansprUche dafür sorgen müssen, daß er unmittelbar nach dem ihm bekannten Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof vom 21. Dezember 1959 von dem Urteilsspruch unterrichtet wurde. Ferner hätte er rechtzeitig die bis dahin nicht geforderten VergütungsansprUche auf Grund seiner Geschäftsunterlagen zusammenstellen und alle Vorbereitungen für eine etwa erforderliche gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche treffen müssen. Hätte er das getan, so wäre er in der Lage gewesen, die Transportunternehmer - sofern diese die Ansprüche auf eine entsprechende, notfalls telefonische Anfrage nicht anerkannten - noch vor Ablauf der Verjährungsfrist im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens in Anspruch zu nehmen. Da die Beklagte die überwiegende Schadensursache gesetzt habe, erscheine es gerechtfertigt, dem Kläger wegen seiner Säumnis nur mit 1/3 an seinem Schaden zu beteiligen (§ 254 BGB). Daher sei seine Klage in Höhe von 7 415,80 DM (= 1/3 von 22 247,40 DM) abzuweisen.
Jk
10
IV. Die Ausführungen des BerufÜngsgerichta enthalten, abgesehen von dem unter II erwähnten Bedenken, keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten.
1. Nach § 32 GüKG ist die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im Güterfernverkehr solchen Personen gestattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebes üblich ist. Daß der Kläger zu dein Kreis der Personen gehört, denen hiernach eine Vermittlung von Ladegut erlaubt war, ist schon im Unterlassungsprozeß (4 0 18/56 des LG Düsseldorf) mit Billigung des Bundesgerichtshofs festgestellt worden (Urteil des BGH vom 21. Dezember 1959 - II ZR 242/57 -). Das zv/eifelt die Beklagte mit ihrer jetzigen Revision nicht mehr an. Daher ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, daß der Kläger grundsätzlich Beförderungsverträge zwischen der Pirma Sp^P und den jeweiligen Fuhrunternehmern vermitteln konnte und berechtigt war, dafür eine Vermittlungsprovision zu fordern.
2. Zu Unrecht bezweifelt die Beklagte und die Neben-intervenientin, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Vermittlerleistung gehandelt hat. Freilich ist Voraussetzung für die zulässige ^Erhebung einer Vermittlerprovision, daß eine echte Vermittlerleistung, also eine Tätigkeit vorliegt, durch die ein Dritter zu dem Abschluß eines Beförderungsvertrages zwischen dem Absender und dem Güterfernverkehrsunternehmer beiträgt (Hein/Bichoff/Pukall/ Krien, GüKG § 32 Anm. 2 a). Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist in seinem Urteil zutreffend von diesem Begriff der Vermittlerleistung ausgegangen.
11
3« Eine solche Vermittlerleistung kann nicht schon deshalb verneint werden, v/eil der Kläger in den hier in Rede stehenden Fällen sowohl an der Beschaffung des Ladeguts für die Speditionsfirma Sp^p als auch an der Vermittlung desselben Ladeguts an die Fuhrunternehmer beteiligt war. Der Kläger hat damit nur die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten ausgeschöpft. Dagegen sind, v/ie der Bundesgerichtshof schon im ersten Rechtsstreit der Parteien (Urteil vom 21. Dezember 1959 II ZR 242/57) ausgeführt hat, keine Bedenken zu erheben.
4. Gewiß wäre die Sache anders zu beurteilen, wenn die Zahlungen der Fuhrunternehmer wirtschaftlich nicht das Entgelt für eine Vermittlerleistung, sondern eine gegen den Tarif verstoßende verbotene Zuwendung gewesen wären, wenn also durch die Einschaltung des Klägers ein Umgehungstatbestand (§ 5 GüKG) geschaffen werden sollte, durch den eine tarifwidrige Zuwendung in das Gewand einer - zulässigen - Vermittlungsprovision gekleidet wurde. Der festgestellte Sachverhalt gibt indes keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger seine geschäftlichen Beziehungen, vor allem die zu der Firma SpflP & Co., in einer solchen rechtlich zu mißbilligenden Weise ausgenutzt hätte.
5* Die Beklagte und die Nebenintervenientin halten eine Vermittlerleistung nicht für gegeben, weil der Kläger an dem Beförderungsvertrag als Vertragspartner beteiligt gewesen sei. Sie meinen, der Kläger sei als Spediteur beauftragt und tätig gewesen. Zumindest sei er Zweitspe-diteur neben der Firma Spflp gewesen. Bei dieser Rüge entfernt sich die Revision von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, die für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beförderungs-Verträge zwischen den Fuhrunternehmern (Frachtführern)
12
und de?* Speditionsfirma Sp^p abgeschlossen worden. Die Firma Spflp hat auch die Frachtbriefe ausgestellt und die Frachten abgerechnet«, Dafür, daß daneben der Kläger als Zweitspediteur tätig gewesen sei, ist nichts dargetan.
Im übrigen hat auch die Nebenintervenientin in Kenntnis der genannten Umstände den Kläger als Vermittler und nicht als Spediteur angesehen. Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, unmißverständlich aus ihrem Schreiben an Rechtsanwalt Palenberg vom 19« März 1956.
6. Daß der Kläger eine Reihe von Unternehmen der verladenden Wirtschaft, sogenannte Versender, als feste Kunden an der Hand hatte, zwingt nicht zu der Annahme, daß er diesen Kunden gegenüber Spediteur gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Kläger Speditionsaufträge dieser Kunden an die Firma Sp^p vermittelt hat. Auch der Vermittler wird vielfach zu den von ihm vermittelten Vertragspartnern in geschäftlichen Beziehungen stehen, da er sonst schwerlich seine Dienste anbieten kann. Das Bestehen dieser Beziehungen besagt daher noch nichts darüber, ob der Kläger in den hier in Betracht kommenden Fällen als Vermittler oder als Spediteur tätig geworden ist.
7* Die Erwägungen, mit denen die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin eine Vermittlerleistung des Klägers in Frage stellen will, kranken weitgehend daran, daß die Revision einseitig auf die Lage und das Interesse der Firma Sp^0 und der Versender, nicht aber auf das Interesse der Fuhrunternehmer abstellt. Für die Frage, ob der Kläger von den Fuhrunternehmern eine Vermittlungsprovision beanspruchen konnte, kommt es aber in erster Linie auf ihr Interesse an der
15 -
Vermittlung dea Klägers und darauf an, ob seine Tätigkeit ursächlich dafür war, daß es zu dem Abschluß der Beförderungsverträge zwischen der Firma Sp^p und den Fuhrunternehmern kam. Bas Berufungsgericht hat den Aussagen der Fuhrunternehmer und.ihrer Korrespondenz mit dem Kläger entnommen, daß die Fuhrunternehmer bei der Beschaffung von Ladegut seine Hilfe in Anspruch genommen haben und an seiner Vermittlertätigkeit interessiert waren. Es verweist auf die Aussagen einiger Zeugen, die anschaulich geschildert haben, daß sie durch die Inanspruchnahme des Klägers erhebliche Vorteile hatten. Nach ihrer Aussage hat sich der Kläger bei der Firma 3p^p dafür eingesetzt, daß sie "vernünftiges” Ladegut erhielten. Er hat sich um ihre Interessen gekümmert, so daß sich seine Inanspruchnahme nach der Überzeugung der Zeugen in federn Falle gelohnt hat. Darüber hinaus spricht für das Interesse der Frachtführer an der Tätigkeit des Klägers auch die Erwägung, daß damals ein Überangebot an Laderaum bestand und daß erfahrungsgemäß eine Vermittlungstätigkeit bei Überwiegen des Angebots immer in erster Linie durch die Anbieter in Anspruch genommen wird (vgl. das schon erwähnte Urteil des BGH vom 21. Dezember 1959 - II ZR 242/57 Umsomehr konnte es für den einzelnen Fuhrunternehmer von entscheidender Bedeutung sein, ob der Kläger der Firma Spi^ für den Abschluß von Beförderungsverträgen gerade ihn oder einen anderen Unternehmer benannte.
8. Das alles gilt auch für die Frachten, die der Kläger für die Firma & Kl^^P und Sch^l^H^
vermittelt hat. Dem steht nicht entgegen, daß die in Betracht kommenden Versender möglicherweise Eigenkunden der Fuhrunternehmer waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Frachtaufträge, die der Kläger
j
14 -
den Firmen StflBB & Kl^^ und Sch^Ki vermittelt hat, nicht von den Verladern, sondern von der Firma Sp^p erteilt worden«, Der Kläger vermittelte also Ladegut, das die Firma Sp^p an Hand hatte«. Soweit die genannten Fuhrunternehmer Frachtaufträge unmittelbar von ihren festen Kunden erhielten, ohne daß der Kläger eingeschaltet war, kann der Kläger selbstverständlich keine Vermittlerprovision fordern» Frachtaufträge dieser Art sind aber, wie das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat, in der Schadensaufstellung des Klägers nicht enthalten»
9« Die Haftung der Beklagten ist nach alledem für den bis zu dem 7- Juni 1957 entstandenen Teil des eingeklagten Schadens zu Recht bejaht worden»
V» Dagegen können die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger ein Mitverschulden an seinem Schaden zur Last legt, nicht gebilligt werden» Die Revision des Klägers rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht in diesem Funkte die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers überspannt hat» Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist am 21» Dezember 1959* also kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen» Der Kläger hat nach seiner Behauptung erst am 27- Dezember 1959 von diesem Urteil erfahren» Ihm könnte ein Vorwurf nur gemacht werden, wenn es ihm in der kurzen Zeit, die bis zu dem Ablauf der Verjährungsfrist am 31* Dezember 1959 verblieb, noch möglich und zuzu demuten gewesen wäre, wegen der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Vorgänge gegen die einzelnen Fuhrunternehmer vorzugehen und damit die Verjährung zu unterbrechen. Das kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Ob der Kläger jetzt berechtigt war, Ansprüche gegen die Fuhrunternehmer zu erheben, konnte erst endgültig beurteilt werden, wenn auch die JSnt-
WWfflirtWiittiiiHi:
15 -
scheidungsgründe des Urteils vom 21» Dezember 1959 bekannt waren. Das vollständige Urteil lag aber, v/ie unstreitig ist, frühestens im Januar I960, also in einem Zeitpunkt vor, in dem die Provisionsansprüche schon verjährt waren. Aber selbst wenn man anhehmen wollte, daß sich der Kläger schon nach Bekanntwerden des Urteil sjspru eh s = j Uber das Bestehen der Vergütüngs-ansprüche hätte im klaren sein müssen, kann dies nicht zu einer Kürzung der Klageansprüche führen. Der Kläger mußte befürchten, daß er seine alten Kunden verlor, wenn er sie sofort mit gerichtlichen Schritten überfiel» Es hätte daher nur von ihm erwartet werden können,^daß er sie mit angemessener Prist zur Nachzahlung aufforderte. Dazu stand ihm aber keine ausreichende Zeit zur Verfügung, zu demal wenn man berücksichtigt, daß sich die hierzu erforderlichen Geschäftsunterlagen bei Gericht oder bei seinen Anwälten befanden.
Dem Kläger kann daher der Schadensersatzbetrag von 7 415,80 DM nicht mit der Begründung versagt werden, die das Berufungsgericht in seinem Urteil gegeben hat. Inwieweit dem Kläger noch Ansprüche zustehen, kann endgültig erst beurteilt werden, wenn geklärt ist, inwieweit der gesamte Betrag von 22 247,40 DM, um den es hier geht, Vergütungen einschließt, die dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 7» Juni 1957 für die Vermittlung von Beförderungsverträgen zwischen der Firma SpflB^ und den Fuhrunternehmern entgangen sind.
l
16 -
Zur Prüfung dieser vom Tatrichter zu klärenden Frage war die Sache auf die Rechtsmittel beider Parteien an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
Engels
Hanebeck Br. Bode
Br. Hauß Br. Pfretzschner