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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. NUßgens für Hecht erkannt: Die Klägerin nimmt als Berufsgenossenschaft den Beklagten auf Ersatz aller Aufwendungen in Anspruch, die sie für den bei einem Betriebsunfall verunglückten Maschinen arbeiten Karl erbracht hat und noch erbringen muß. Die aus dem Jahre 1900 stammende Exzenterpresse (Fabrikat "Proll & Lohmann1’) besitzt weder die nach § 2 der Unfallverhütungsvorschriften für Bxzenter-und verwandte Pressen (UVV) vorgeschriebene Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stößelniedergang (Nachschlagsicherung) noch eine besondere Handschutzvorkehrung, wie sie § 4 UW vorschreibt. Ihm waren schon 1959 entsprechend einer von ihm Unterzeichneten Erklärung von dem Inhaber des Betriebes nach § 913 RVO die Pflichten zur Beachtung der UnfallverhUtungsvorschriften als Betriebsleiter übertragen. Der Vorstand der Klägerin hat am 29* Januar 1962 beschlossen, den Beklagten für die Aufwendungen der Klägerin aus dem Unfall haftbar zu machen. Die Klägerin hat vorgetragens Der Beklagte sei, wie sich aus der Erklärung nach § 913 KVO ergebe, der verantwortliche Betriebsleiter in dem Werk Steele der Firma Ham^^ gewesen. Mit der Klage hat sie von dem Beklagten Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall des Karl Happ vom 14* Juli 19^1 noch entstehen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte nach der Stellung, die er in dem Betriebe der Firma Ham^^ inne hatte, ira technischen Bereich Bevollmächtigter des Unternehmers (§ 899 RVO a.F.) war und als solcher fahrlässig seine Berufspflicht verletzt hat. 1. Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte in dem Betriebe der Firma Ham^p Bevollmächtigter des Unternehmers war. Das entscheidende Gewicht ist vielmehr darauf zu legen, daß er innerhalb des Betriebes selbständig für den Unternehmer, sei es auch unter dessen Oberaufsicht, zu handeln befugt ist. Allerdings läßt die Tatsache, daß der Pirmen-inhaber Kaufmann ist und für das Werk in einen Betriebsingenieur eingestellt hat, für sich allein noch nicht den sicheren Schluß zu, daß sich der technisch nicht vorgebildete Unternehmer innerhalb des Betriebes auf technischem Gebiet weitgehend durch den Beklagten vertreten lassen wollte. Biese Annahme ist aber gerechtfertigt, wenn man mit dem Berufungsgericht weiter berücksichtigt, daß der Betriebsinhaber Hamf^ einen Teil seiner Unternehmerpflichten, vor allem soweit es sich um die Einrichtungen auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften handelt, nach § 913 RVO a.F. auf den Beklagten übertragen hat. Babei spielt es entgegen der Meinung der Revision keine Rolle, ob der Beklagte auch Betriebsleiter im Sinne des §913 RVO war und ob der Betriebsinhaber daher die strafrechtliche Verantwortung nach dieser Vorschrift rechtsv/irk-sam auf den Beklagten übertragen hat (vgl. Aber selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, daß der Beklagte nicht als Bevollmächtigter anzusehen sei, so hat er in Fragen der Unfallverhütung zu demindest die Stellung eines Betriebsaufsehers innegehabt. ten nach § 913 RVO übertragen und daß er, der Beklagte, diese Erklärung auch unterzeichnet hat. Kr fährt dann forts ’’Bevor es jedoch zur Unterzeichnung der Erklärung durch den Beklagten kam, hat der Beklagte die Beseitigung der diversen von der Klägerin und dem Gewerbeaufsichtsamt festgestellten Mängel gefordert. Obwohl nachträglich ab 1.3*1960 Herr BiflU^ £ür die Maschinen und Einrichtungen verantwortlich wurde, wurde dem Beklagten die Wahrnehmung der Pflichten nach der RVO nicht abgenommen.” 2. Bedenken sind jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu erheben, daß der Beklagte seine Pflichten fahrlässig im strafrechtlichen Sinne verletzt habe, wie es in § 903 RVQ a.F. als Voraussetzung der Haftung gefordert wird. Seine Behauptungen laufen darauf hinaus, daß er das Arbeiten an der ungesicherten Maschine nicht habe verhindern können, denn es habe nicht in seiner Macht gestanden, das Arbeiten an der für den Betrieb unentbehrlichen Exzenterpresse zu verbieten» Die gefährlichen Einlegearbeiten in offene Werkzeuge seien auf Anweisung des Betriebsinhabers ausgeführt worden» Träfen diese Behauptungen zu, so könnte nicht angenommen v/erden, daß der Beklagte schuldhaft seine Pflichten vernachlässigt hat» Hiernach kann das Berufungsurteil mit der Begründung, die das Oberlandesgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben* Es war vielmehr aufzuheben und die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen «

Zitierte Normen: § 2 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
BetriebUnternehmerUnfallRVOBerufungsgerichtExzenterpresseFirmaKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF2036 022
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 93/65
URTEIL	Verkündet am
28. Februar 196? Kriegl,
J ustizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Betriebsingenieurs Friedhelm H
ttraße
 Beklagten, Berufungsklagero und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufs-genossenschaft in RHHHB,	traße^^,
vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
N |
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. NUßgens
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (v/estf.) vom 14. Januar 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt als Berufsgenossenschaft den Beklagten auf Ersatz aller Aufwendungen in Anspruch, die sie für den bei einem Betriebsunfall verunglückten Maschinen arbeiten Karl	erbracht	hat	und noch erbringen muß.
war am 14. Juli 1961 während der Nachtschicht in dem Werk EflHHBHBder Firma Wilhelm Hara^P, Gesenkschmiede, Preß- und Stanzwerk auftragsgemäß mit Einlegearbeiten an einer Exzenterpresse beschäftigt. Dabei wurden ihm durch einen unbeabsichtigten Stößelniedergang die vier
 
Finger der rechten Hand und das erste Glied des rechten Daumens abgequetscht. Die aus dem Jahre 1900 stammende Exzenterpresse (Fabrikat "Proll & Lohmann1’) besitzt weder die nach § 2 der Unfallverhütungsvorschriften für Bxzenter-und verwandte Pressen (UVV) vorgeschriebene Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stößelniedergang (Nachschlagsicherung) noch eine besondere Handschutzvorkehrung, wie sie § 4 UW vorschreibt. Unstreitig ist der Unfall auf das Pehlen dieser Sicherung zurückzuführen. Der Beklagte v/ar in dem SflHHB Werk der Firma HamflBl das damals rund zwanzig Arbeiter beschäftigte, als Betriebsingenieur tätig. Ihm waren schon 1959 entsprechend einer von ihm Unterzeichneten Erklärung von dem Inhaber des Betriebes nach § 913 RVO die Pflichten zur Beachtung der UnfallverhUtungsvorschriften als Betriebsleiter übertragen.
Der Vorstand der Klägerin hat am 29* Januar 1962 beschlossen, den Beklagten für die Aufwendungen der Klägerin aus dem Unfall haftbar zu machen. Der Beklagte hat rechtzeitig die Vertreterversammlung angerufen; diese hat am 20, November 1962 den Beschluß des Vorstandes bestätigt.
Die Klägerin hat vorgetragens Der Beklagte sei, wie sich aus der Erklärung nach § 913 KVO ergebe, der verantwortliche Betriebsleiter in dem Werk Steele der Firma Ham^^ gewesen. Er habe den Unfall fahrlässig verschuldet, denn er habe gewußt, daß die Presse nicht den Unfallver-hütungsvorschriften entsprach, habe aber gleichwohl nichts veranlaßt, um Unfälle zu verhüten.
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Die Klägerin hat, wie unstreitig ist, bisher 7 495,34 DM für den verunglückten Karl	aufgewendet. Mit der Klage
 hat sie von dem Beklagten Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall des Karl Happ vom 14* Juli 19^1 noch entstehen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht: Er sei kein Betriebsleiter gewesen. Der Inhaber der Firma Hamfff habe sich vielmehr gerade hinsichtlich der Anschaffung von Sicherungsvorkehrungen die letzte Entscheidung Vorbehalten. Er, der Beklagte, habe dem Firmeninhaber mehrmals die ungenügende Sicherung der Exzenterpresse vorgehalten. Herr Hamp(phabe aber kein Geld für eine neue Presse ausgeben wollen, obwohl es aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, an der alten Presse Schutzvorrichtungen anzubringen. Auch wegen der Sicherungsvorkehrungen an anderen Maschinen und »Verkseinrichtungen habe er sich dem Firmeninhaber gegenüber immer nur unter Schwierigkeiten durchsetzen können. Da er kein Betriebsleiter gewesen sei, sei die von ihm unterschriebene Erklärung nach § 913 RVO unwirksam. Im übrigen habe Herr Hanppl bei der Unterzeichnung dieser Erklärung erklärt, wenn etwas passiere, würde die Firma dafür aufkommen, tatsächlich habe die Firma auch die Ordnungsstrafe von 300 DM bezahlt, die von der Klägerin gegen den Beklagten verhängt worden sei. Er sei auch kein Betriebs- oder Arbeitsaufseher gev/esen, sondern habe im wesentlichen beratende Funktionen, besonders hinsichtlich einer Rationalisierung des Betriebes gehabt. Betriebs- und Arbeitsaufseher seien die Meister gewesen. Schließlich treffe die Klägerin ein Mitverschulden an dem Unfall, denn sie habe die Exzenterpresse bei ihrer Betriebsbesichtigung vom 12.
Juni 1961 nicht beanstandet.
 
Darauf hat die Klägerin erwidert, sie habe die Presse nicht beanstandet, weil an ihr bei der Besichtigung nicht gearbeitet worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen .Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurüekzuweisen.
Sntscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 903 RVO a.F. bejaht. Nach dieser Bestimmung, die für Unfälle aus der 2eit vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl I 241) nach wie vor anzuwenden ist, haften Unternehmer oder die in § 899 RVO a.P. ihnen gleichgestellten Personen der Berufsgenossenschaft für alles, was sie infolge des Unfalls nach Gesetz oder Satzung aufwenden muß, wenn der Unternehmer oder der ihm Gleichgestellte den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt herbeigeführt hat, zu der er vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte nach der Stellung, die er in dem Betriebe der Firma Ham^^ inne hatte, ira technischen Bereich Bevollmächtigter des Unternehmers (§ 899 RVO a.F.) war und als solcher fahrlässig seine Berufspflicht verletzt hat. Er habe gewußt, daß die Exzenterpresse nicht den UnfallverhUtungsvorschriften entsprach und habe auch ihre Gefährlichkeit gekannt. Das ergebe
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sich aus seinen ständigen Erörterungen mit dem Betriebsinhaber über die möglichen Sicherungseinrichtungen an dieser Presse. Er habe deshalb voraussehen können, daß es eines Tages zu einem Unfall kommen würde, wenn, wie bisher, ohne jede Sicherung weitergearbeitet wurde. Es möge sein, daß eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten Stößelniedergang (§ 2 UVV) aus technischen Gründen nicht möglich war und daß auch besondere Handschutzvorkehrungen (§ 4 UVV) nur schwer anzubringen waren. Unter solchen Verhältnissen habe der Beklagte verbieten müssen, daß an der Presse weitergearbeitet wurde, und notfalls seine Stellung im Betriebe aufgeben müssen.
IIo Den Ausführungen des Berufungsurteils kann nicht in allem beigetreten werden.
1. Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte in dem Betriebe der Firma Ham^p Bevollmächtigter des Unternehmers war. Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe den Begriff des Bevollmächtigten verkannt. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich an die Begriffsbestimmung angeknüpft, die das Reichsgericht in RGZ 136, 345, 350 gegeben und die sich auch der Bundesgerichtshof zu eigen gemacht hat (Urteile des BGH vom 6. Mai 1953 - VI ZR $7/52 - VersR 1953, 282 und vom 29. April 1957 - VI ZR 265/56 - VersR 1957, 431). Hiernach ist nicht entscheidend, ob der Bevollmächtigte den Unternehmer in rechtsgeschäftlichen Dingen vertritt. Das entscheidende Gewicht ist vielmehr darauf zu legen, daß er innerhalb des Betriebes selbständig für den Unternehmer, sei es auch unter dessen Oberaufsicht, zu handeln befugt ist. Dabei genügt es, wenn sich die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten auf gewisse Aufgaben und Geschäfte oder auf räumlich abgegrenzte Teile des Unternehmens beschränkt.
 
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe diese Grundsätze fehlsam auf den vorliegenden Pall angewandt. Allerdings läßt die Tatsache, daß der Pirmen-inhaber Kaufmann ist und für das Werk in	einen
 Betriebsingenieur eingestellt hat, für sich allein noch nicht den sicheren Schluß zu, daß sich der technisch nicht vorgebildete Unternehmer innerhalb des Betriebes auf technischem Gebiet weitgehend durch den Beklagten vertreten lassen wollte. Biese Annahme ist aber gerechtfertigt, wenn man mit dem Berufungsgericht weiter berücksichtigt, daß der Betriebsinhaber Hamf^ einen Teil seiner Unternehmerpflichten, vor allem soweit es sich um die Einrichtungen auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften handelt, nach § 913 RVO a.F. auf den Beklagten übertragen hat. Bas zeigt seinen Willen, dem Beklagten einen selbständigen Tätigkeitsbereich einzuräumen und andererseits die Bereitschaft des Beklagten, diesen Pflichtenkreis und damit die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsvorgänge zu übernehmen« Bie Stellung, die dem Beklagten damit in dem Betriebe eingeräumt war, brachte schon ihrer Natur nach mit sich, daß er zu demindest in Fragen der Unfallverhütung befugt war, den Unternehmer zu vertreten. Bas allein rechtfertigt die Annahme, daß der Beklagte wenigstens in diesem Bereich als Bevollmächtigter des Unternehmers anzusehen ist.
Babei spielt es entgegen der Meinung der Revision keine Rolle, ob der Beklagte auch Betriebsleiter im Sinne des §913 RVO war und ob der Betriebsinhaber daher die strafrechtliche Verantwortung nach dieser Vorschrift rechtsv/irk-sam auf den Beklagten übertragen hat (vgl. § 913 Abs. 2 RVO). Für die hier allein interessierende Frage der zivilrechtlichen Haftung des Beklagten kommt es nach § 903 RVO a.F« nur darauf an, ob er zu den in § 899 RVO a.F. genannten Personen gehört,
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ob er also Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers oder Betriebs- oder Arbeiteraufseher war. Bas aber hat das Berufungsgericht unabhängig davon, ob der Beklagte auch Betriebsleiter war, rechtsfehlerfrei bejaht. Aber selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, daß der Beklagte nicht als Bevollmächtigter anzusehen sei, so hat er in Fragen der Unfallverhütung zu demindest die Stellung eines Betriebsaufsehers innegehabt. Auch damit wäre den Voraussetzungen der §§ 903, 899 RVO a.F. Genüge getan.
Die Revision glaubt dem Schriftsatz des Beklagten vom 27. Dezember 1963 entnehmen zu können, daß dieser es abgelehnt habe, die Pflichten des Unternehmers nach § 91'3 RVO zu übernehmen. Damit verkennt sie den Inhalt dieses Schriftsatzes. In ihm hat der Beklagte ausdrücklich zugegeben, daß der Betriebsinhaber	ihm am 2. Oktober 1959 die Pflich-
ten nach § 913 RVO übertragen und daß er, der Beklagte, diese Erklärung auch unterzeichnet hat. Kr fährt dann forts ’’Bevor es jedoch zur Unterzeichnung der Erklärung durch den Beklagten kam, hat der Beklagte die Beseitigung der diversen von der Klägerin und dem Gewerbeaufsichtsamt festgestellten Mängel gefordert. Außerdem hat der Beklagte erklärt, daß er für die Proll & Lohmann - Presse, an welcher später der Unfall passierte, keine Verantwortung übernehmen könne. Der Firmeninhaber, Herr Wilhelm Ham^^ hat dem Beklagten daraufhin gesagt, wenn mal was Vorkommen sollte, werde selbstverständlich die Firma Ham^P für alles auf kommen. Obwohl nachträglich ab 1.3*1960 Herr BiflU^ £ür die Maschinen und Einrichtungen verantwortlich wurde, wurde dem Beklagten die Wahrnehmung der Pflichten nach der RVO nicht abgenommen.” Hiernach hat der Beklagte trotz der Bedenken, die er zunächst hatte, die Erklärung unterschrieben, mit der ihm Verantwortung nach § 913 RVO übertragen wurde. Die Wahrnehmung der Pflichten ist ihm, wie er selbst vortrräjgt, auch später nicht abgenommen worden.
2. Bedenken sind jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts zu erheben, daß der Beklagte seine Pflichten fahrlässig im strafrechtlichen Sinne verletzt habe, wie es in § 903 RVQ a.F. als Voraussetzung der Haftung gefordert wird.
Allerdings war dem Beklagten bekannt, daß die Exzenterpresse nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprach» Br mußte also, v/ie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, damit rechnen, daß es eines Tages bei der Benutzung der Maschine zu einem Unfall kam* Bas allein reicht indes nicht aus, um das Verschulden des Beklagten zu bejahen, denn hierzu wäre weiter erforderlich, daß der Beklagte auch in der Lage v/ar, einen solchen Unfall zu verhindern» Bei seiner Annahme, daß dies der Pall gewesen sei, hat das Berufungsgericht wesentlichen Prozeßstoff unbeachtet gelassen» Es ist insbesondere nicht auf die Behauptungen des Beklagten eingegangen, die der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Unfall verhindern können, entgegenstehen» Unstreitig hat der Beklagte den Inhaber des Betriebes wiederholt darauf hingewiesen, daß die Exzenterpresse nicht genügend gesichert war. Seine Behauptungen laufen darauf hinaus, daß er das Arbeiten an der ungesicherten Maschine nicht habe verhindern können, denn es habe nicht in seiner Macht gestanden, das Arbeiten an der für den Betrieb unentbehrlichen Exzenterpresse zu verbieten» Die gefährlichen Einlegearbeiten in offene Werkzeuge seien auf Anweisung des Betriebsinhabers ausgeführt worden» Träfen diese Behauptungen zu, so könnte nicht angenommen v/erden, daß der Beklagte schuldhaft seine Pflichten vernachlässigt hat»
Soweit darauf verwiesen v/ird, der Beklagte habe, wenn seine Vorhaltungen wegen der fehlenden Sicherheitsvorrichtungen keinen Erfolg hatten, notfalls seine Stellung im
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Betrieb aufgeben müssen, ist nicht geklärt, ob dieser Schritt zu einer Änderung geführt hätte, der Unfall also vermieden worden wäre«
Hiernach kann das Berufungsurteil mit der Begründung, die das Oberlandesgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben* Es war vielmehr aufzuheben und die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen «
Br, Engels
 Hanebeck	Br*	Bode
 Dr* Pfretzsehner
 Br. Nüßgens