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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger haben vorgetragen, der Unfall sei vom Beklagten allein verschuldet worden» Per von E»W» K^|^P gesteuerte DKW sei mit dem plötzlich auf der Fahrbahn aufgetauchten Rind zusammengestoßen und dabei ins Schleudern geraten» Der Beklagte habe schon auf etwa 100 m den DKW schleudernd auf sich zukommen sehen» Er sei daher in der Lage gewesen, auf den Seitens tr cif en auszuweichen oder anzuhalten» Ihn treffe auch deshalb ein Verschulden, weil er nach seinem eigenen Vorbringen trotz abgeblendeter Scheinwerfer mit einer Geschwindigkeit von Als er das Rind erblickt habe, habe er das Gas weggenommen und bis zu dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes seine Geschwindigkeit von 80 auf 60 km/st ermäßigt» Mehr habe er in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit zur Vermeidung des Unfalls nicht tun können»Dieser stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis Bei der Prüfung des Verschuldens legt es den nach seiner Auffassung nicht widerlegten Sachvortrag des Beklagten und seine Aussagen im Strafverfahren zugrunde, er habe bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/st etwa gleichzeitig mit dem entgegenkommenden DKW abgeblendet, als beide Fahrzeuge noch etwa 90 m voneinander entfernt gewesen seien; erst danach habe er das Rind auf der Straße und erst dann gesehen, daß der DKW in seine Fahrbahn ausgewichen sei; nach Erblicken des Rindes habe er das Gas weggenommen; bis zu dem Zusammenstoß habe er seine Geschwindigkeit auf 60 km/st vermindertn Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe mit Rücksicht darauf, daß er im Augenblick des Abblendens noch die ganze Strecke bis zu dem DKW habe übersehen können, nicht gegen das Gebot, auf Sicht zu fahren, verstoßen, wenn er zunächst noch mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sei und nicht sofort durch Abbremsen des Wagens seine Geschwindigkeit der verminderten Sichtweite angepaßt habe; jedenfalls sei angesichts der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht festzustellen, daß ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot, auf Sicht zu fahren, für den Unfall ursächlich geworden sei, Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung standhalten; denn insoweit wird das Urteil nicht angegriffen, und die Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht den Beweis als nicht erbracht ansieht, daß der Unfall für den Beklagten unabwendbar war, tragen seine EntScheidungo Das Berufungsgericht führt hierzu aus, möglicherweise sei das Rind in einer so weiten Entfernung vom Wagen des Beklagten auf die Fahrbahn getreten, daß dieser bei sofortigem scharfem Bremsen doch noch rechtzeitig hätte anhalten oder so weit nach rechts hätte ausweichen können, daß ein Zusammenstoß vermieden worden wäre; das könne der Beklagte nicht ausschließen« Möglicherweise sei er auch noch schneller gefahren, als er zugegeben habe; es lasse sich daher nicht ausochließen, daß der Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit oder verspätete Reaktion des Beklagten ausgelöst worden sei«. Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich weder aus dom Urteilstatbestand noch aus den von ihr angeführten Schrift-Sätzen ein übereinstimmender Parteivortrag dahin, daß die beiderseitige Fahrgeschwindigkeit 80 km/st betragen habe, als die Fahrzeuge noch 90 m voneinander entfernt gewesen seien und im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Geschwindigkeit des Beklagten nur noch 60 km/st betragen habe*, Es ist auch kein übereinstimmender Parteivortrag dahin ersichtlich, daß beide Fahrzeuge auf eine Entfernung von 90 m abgeblendet haben und das Rind sich in diesem Augenblick noch nicht auf der Fahrbahn befunden hat«, Das dahingehende Vorbringen des Beklagten in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 2„4»1962 - GA 57? 58 - haben die Kläger mit Schriftsatz vom 7o5»1962 bestrittene Ihre eigene Sachdarstellung ging nach dem Urteilstatbestan dahin, der Beklagte habe den infolge des Zusammenstoßes mit dem Rinde schleudernden DCT bereits auf eine Entfernung von 100 m wahrgenommeno Noch in der Berufungsbegründung (Sö 6) haben sie die Sachdarstellung des Beklagten ausdrücklich in Zweifel gezogen und Rechtsausführungen gemacht, diesen treffe auch dann ein Verschulden, wenn seine Sachdarstellung richtig sei„ Das Berufungsgericht gibt denn auch im Urteilstatbestand das von der Revision als übereinstimmenden Parteivortrag Angeführte als einseitiges Vorbringen des Beklagten wieder, und in den Entscheidungsgründen legt es lediglich bei der Prüfung der Verschuldensfrage die Sachdarstellung des Beklagten, insbesondere seine Behauptung, das Rind habe sich im Augenblick des beiderseitigen Abblendens noch nicht auf der Straße befunden, als unv/iderlegt zugrunde«, Läßt sich aber nicht feststellen, wie weit der Beklagte von dem Rind - und damit auch von dem DKW-Wagen - entfernt war, als es auf die Straße trat, so hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, es lasse sich nicht aueschliessen, daß der Beklagte den Zusammenstoß durch rechtzeitiges Bremsen und Ausweichen nach rechts - nach Verringerung seiner Geschwindigkeit - habe vermeiden können«, Dabei ist zu beachten» daß der Beklagte nach dem Abblenden zunächst seine Geschwindigkeit überhaupt nicht herabgesetzt und beim Erblicken des Rindes Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe zu der entscheidenden Frage, wie weit der Beklagte im kritischen Augenblick von dem Rind entfernt war, keine Feststellungen getroffen; die Entfernung könne keinesfalls mehr als 50 m betragen haben; das Berufungsgericht habe zu-diesem Punkte einen Sachverständigen zu Rate ziehen müssen» Die Rüge beruht auf der bereits als unzutreffend gekennzeichneten Auffassung der Revision, nach übereinstimmendem Parteivortrag sei das Rind erst auf die Fahrbahn getreten, als beide Fahrzeuge in einer gegenseitigen Entfernung von 90 m abgeblendet hätten» Steht dies aber, wie dargelegt, nicht fest, so standen auch einem Sachverständigen keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Ermittlung einer Entfernung fest, bei der der Unfall unvermeidbar war» Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum den Entlastungsbeweis des Beklagten nach § 7 Abs» 2 StVG als nicht erbracht angesehen» II) Das Berufungsgericht hält auch ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers E»Yf» nicht für erwiesen, weil das Rind möglicherweise in so kurzer Entfernung vor dem DKW auf die Straße getreten sei, daß es dem Fahrer nicht mehr möglich gev/esen sei, rechtzeitig änzuhalten oder dem Rinde und dem entgegenkommenden Beklagten auszuweichen» Ein Überfahren des Rindes sei ihm nicht zuzu demuten gewesen» Möglicherweise wäre es überdies auch bei einem derartigen Versuch genau so zu dem Zusammenstoß mit dem Beklagten gekommen» Mit Recht hat es das Berufungsgericht für den Fahrer als nicht zu demutbar erachtet, das nach der Aussage des Eigentümers Ko0 und der Feststellung des Tierarztes im Strafverfahren bereits 1 1/2-jährige Rind zu überfahren, statt ihm auszuweichen» Seine Auffassung, es lasse sich nicht ausschließen, daß es bei einem Versuch das Rind zu überfahren, ebenso zu dem Zusammenstoß der beiden Wagen gekommen wäre, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»

Zitierte Normen: § 7 StVG § 8 StVO § 286 ZPO
DKWFahrbahnBerufungsgerichtKlägerRindZusammenstoßVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2209 Oie
EL23-92/62
Verkündet am 16o Juni 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1. a)
b)
c)
zu b) und c): gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1 a),
als Erben nach dem am 28, Juli 1959 verstorbenen Zimmermeister
d)
2,
3 o
[5) den minderjährigen
5) gesetzlich vertreten durch mre nuoier, aie Axagerm zu 3) bzv/o 1 a),
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16o Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ]3r« Engels und der Bundesrichter Dr, Bode, Heinrich Meyer, Br» Pfretzschner und Dr„ Nüßgens
 für Recht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11o Februar 1963 wird zurückgewiesen„
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
i
 
Tatbestand:
Am 28» Juli 1959 gegen 21»50 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 6 zwischen Bremerhaven und Cuxhaven bei Kilometer 5,487 ein Verkohrsunfall, bei dem der Ehemann der Klägerin zu 2) sowie der Ehemann und Vater der Kläger zu 3) - 5) getötet wurden•
Der Ehemann der Klägerin zu 3)5 der Zimmermeister Ernst Y/ernor	fuhr	auf	der	Bundesstraße 6 am Steuer eines
 ihm selbst und seinem Bruder, dem Kläger zu 1 d), gehörenden DK\/-Personenwagens in Richtung Cuxhaven» Bei ihm im Wagen saß sein Vater, der Zimmermeister Georg	Ehemann der
 Klägerin zu 2). Ihnen entgegen kam in seinem Opel-Rekord Personenwagen der Beklagte» Zwischen beiden Fahrzeugen kam es zu einem Zusammenstoß, v/eil sich ein von der Weide entlaufenes Rind des Landwirts Karl K^p auf ?der Fahrbahn befand, dem E»W« KO^mit seinem DKW nach links auszuweichen versuchte» Wenige Augenblicke später fuhr der von dem kaufmännischen Angestellten J^pp gesteuerte Personenwagen (Opel-Rekord), der hinter dem DKW-Wagen hergefahren war, auf diesen auf»	t
Die Kläger haben vorgetragen, der Unfall sei vom Beklagten allein verschuldet worden» Per von E»W» K^|^P gesteuerte DKW sei mit dem plötzlich auf der Fahrbahn aufgetauchten Rind zusammengestoßen und dabei ins Schleudern geraten» Der Beklagte habe schon auf etwa 100 m den DKW schleudernd auf sich zukommen sehen» Er sei daher in der Lage gewesen, auf den Seitens tr cif en auszuweichen oder anzuhalten» Ihn treffe auch deshalb ein Verschulden, weil er nach seinem eigenen Vorbringen trotz abgeblendeter Scheinwerfer mit einer Geschwindigkeit von
80 km/st weitergefahron sei und beim Erblicken des Rindes auf der Fahrbahn nicht sofort gebremst, sondern lediglich den Fuß vom Gaspedal genommen habe»
Die Kläger haben mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr ihres Y/agens, die sie sich mit 1/3 des Unfallschadens anrechnen lassen wollen, Ersatz von 2/3 ihres Schadens verlangt» In dieser Höhe haben sie Ersatz von Sachschäden, Beerdigungskosten, entgangenen Unterhalts sowie entgangener Dienste des Ehemanns der Klägerin zu 2) verlangt« Sie haben außerdem die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen zu 2) und 3) alle weiteren Unfallschäden zu 2/3 zu ersetzen, soweit ihre Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat entgegnet, der Unfall habe sich wesentlich anders zugetragen, als es die Kläger darstellten« Der von E»W.	gelenkte	DKW
soi nicht mit dem Rind zusammengestoßen; dieses sei vielmehr nur von dem von Harri	gesteuerten	Opel-Rekord angefahren
 worden» Ferner sei es nicht richtig, daß der Beklagte den DKW schon auf eine Entfernung von 100 m schleudernd auf sich habe zukommen sehen und dennoch keine Gegenmaßnahmen getroffen habe. In einer Entfernung von etwa 90 m hätten der Fahrer des DKW und er, der Beklagte, abgeblendet« Erst danach habe er im licht des DKW das Rind wahrgenommen und erst dann gesehen, daß der DKW in seine, des Beklagten Fahrbahn, ausgewichen sei. Als er das Rind erblickt habe, habe er das Gas weggenommen und bis zu dem Zeitpunkt des Zusammenstoßes seine Geschwindigkeit von 80 auf 60 km/st ermäßigt» Mehr habe er in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit zur Vermeidung des Unfalls nicht tun können»Dieser stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis
 
dar* Dor folgenschwerste Zusammenstoß des DKW habe überdies nicht mit seinem, sondern mit dem von Harri	gelenkten
 Wagen stattgefunden»
Den Fahrer des DKV/ treffe dagegen ein Verschulden, weil cs ihm infolge zu hoher Fahrgeschwindigkeit nicht gelungen sei, rechtzeitig vor dem Rind anzuhalton oder ihm auszuweichen* Ihm sei weiter als Verschulden anzurechnen, daß er, anstatt das nur kalbgroße Rind zu überfahren, in die Fahrbahn des Beklagten ausgewichen sei»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach seiner Auffassung der Unfall für den Beklagten unabwendbar im Sinne des § 7 Abs«, 2 StVG- war«
Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche der Kläger zu 1) auf Ersatz von Sachschaden und der Klägerin zu 3) auf Ersatz von Beerdigungskosten zu 40 $ des Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte In der gleichen Höhe, jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorbehalt des Rechtsüberganges auf öffentliche Versicherungsträger hat es den Rentenanspruch der Klägerin zu 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die von ihr begehrte Feststellung getroffen«, Den Anspruch der Klägerin zu 2) auf Ersatz von Beerdigungskosten hat es dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt» Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen o
Mit der Revision erstrebt der jBeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
I« 1) Das Berufungsgericht stellt fest, der Zusammenstoß zwischen den vom Beklagten und E«Wo	gesteuerten Kraftwagen, auf den der Tod von Vater und Sohn	zurückzu-
führen sei, habe auf der rechten Fahrbahnseite des Beklagten stattgefunden, auf die E.W.	mit	dem	DKW abgebogen
 sei, um dem auf seine Fahrbahn getretenen Rinde auszuweichcno Es verneint ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten, hält aber auch nicht für erwiesen, daß der Unfall für diesen ein unabwendbares Ereignis i0So des § 7 Abs, 2 StVG darstellt.
Bei der Prüfung des Verschuldens legt es den nach seiner Auffassung nicht widerlegten Sachvortrag des Beklagten und seine Aussagen im Strafverfahren zugrunde, er habe bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/st etwa gleichzeitig mit dem entgegenkommenden DKW abgeblendet, als beide Fahrzeuge noch etwa 90 m voneinander entfernt gewesen seien; erst danach habe er das Rind auf der Straße und erst dann gesehen, daß der DKW in seine Fahrbahn ausgewichen sei; nach Erblicken des Rindes habe er das Gas weggenommen; bis zu dem Zusammenstoß habe er seine Geschwindigkeit auf 60 km/st vermindertn Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe mit Rücksicht darauf, daß er im Augenblick des Abblendens noch die ganze Strecke bis zu dem DKW habe übersehen können, nicht gegen das Gebot, auf Sicht zu fahren, verstoßen, wenn er zunächst noch mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sei und nicht sofort durch Abbremsen des Wagens seine Geschwindigkeit der verminderten Sichtweite angepaßt habe; jedenfalls sei angesichts der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht festzustellen, daß ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot, auf
 
Sicht zu fahren, für den Unfall ursächlich geworden sei, Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung standhalten; denn insoweit wird das Urteil nicht angegriffen, und die Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht den Beweis als nicht erbracht ansieht, daß der Unfall für den Beklagten unabwendbar war, tragen seine EntScheidungo
 Das Berufungsgericht führt hierzu aus, möglicherweise sei das Rind in einer so weiten Entfernung vom Wagen des Beklagten auf die Fahrbahn getreten, daß dieser bei sofortigem scharfem Bremsen doch noch rechtzeitig hätte anhalten oder so weit nach rechts hätte ausweichen können, daß ein Zusammenstoß vermieden worden wäre; das könne der Beklagte nicht ausschließen« Möglicherweise sei er auch noch schneller gefahren, als er zugegeben habe; es lasse sich daher nicht ausochließen, daß der Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit oder verspätete Reaktion des Beklagten ausgelöst worden sei«.
2) Die Revision beanstandet, bei dieser Würdigung habe das Berufungsgericht gegen die §§ 128, 138 Abs» 3, 288 ZPO verstoßen; denn es habe Tatsachen zur Urteilsgrundlage gemacht, die von keiner Partei vorgetragen worden seien; außerdem habe es unbestrittene Tatsachen als bev/eisbedürftig angesehen» Die Rügen haben keinen Erfolg«
Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich weder aus dom Urteilstatbestand noch aus den von ihr angeführten Schrift-Sätzen ein übereinstimmender Parteivortrag dahin, daß die beiderseitige Fahrgeschwindigkeit 80 km/st betragen habe, als die Fahrzeuge noch 90 m voneinander entfernt gewesen seien und im Zeitpunkt des Zusammenstoßes die Geschwindigkeit des
 Beklagten nur noch 60 km/st betragen habe*, Es ist auch kein übereinstimmender Parteivortrag dahin ersichtlich, daß beide Fahrzeuge auf eine Entfernung von 90 m abgeblendet haben und das Rind sich in diesem Augenblick noch nicht auf der Fahrbahn befunden hat«, Das dahingehende Vorbringen des Beklagten in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 2„4»1962 - GA 57? 58 - haben die Kläger mit Schriftsatz vom 7o5»1962 bestrittene Ihre eigene Sachdarstellung ging nach dem Urteilstatbestan dahin, der Beklagte habe den infolge des Zusammenstoßes mit dem Rinde schleudernden DCT bereits auf eine Entfernung von 100 m wahrgenommeno Noch in der Berufungsbegründung (Sö 6) haben sie die Sachdarstellung des Beklagten ausdrücklich in Zweifel gezogen und Rechtsausführungen gemacht, diesen treffe auch dann ein Verschulden, wenn seine Sachdarstellung richtig sei„ Das Berufungsgericht gibt denn auch im Urteilstatbestand das von der Revision als übereinstimmenden Parteivortrag Angeführte als einseitiges Vorbringen des Beklagten wieder, und in den Entscheidungsgründen legt es lediglich bei der Prüfung der Verschuldensfrage die Sachdarstellung des Beklagten, insbesondere seine Behauptung, das Rind habe sich im Augenblick des beiderseitigen Abblendens noch nicht auf der Straße befunden, als unv/iderlegt zugrunde«,
Läßt sich aber nicht feststellen, wie weit der Beklagte von dem Rind - und damit auch von dem DKW-Wagen - entfernt war, als es auf die Straße trat, so hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, es lasse sich nicht aueschliessen, daß der Beklagte den Zusammenstoß durch rechtzeitiges Bremsen und Ausweichen nach rechts - nach Verringerung seiner Geschwindigkeit - habe vermeiden können«, Dabei ist zu beachten» daß der Beklagte nach dem Abblenden zunächst seine Geschwindigkeit überhaupt nicht herabgesetzt und beim Erblicken des Rindes
 
zunächst lediglich das Gas weggenommen hat«. Dieses Verhalten entspricht keinesfalls der Sorgfalt eines besonders umsichtigen und reaktionsschnellen Fahrers i»S» des § 7 Abs» 2 StVG»
Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe zu der entscheidenden Frage, wie weit der Beklagte im kritischen Augenblick von dem Rind entfernt war, keine Feststellungen getroffen; die Entfernung könne keinesfalls mehr als 50 m betragen haben; das Berufungsgericht habe zu-diesem Punkte einen Sachverständigen zu Rate ziehen müssen» Die Rüge beruht auf der bereits als unzutreffend gekennzeichneten Auffassung der Revision, nach übereinstimmendem Parteivortrag sei das Rind erst auf die Fahrbahn getreten, als beide Fahrzeuge in einer gegenseitigen Entfernung von 90 m abgeblendet hätten» Steht dies aber, wie dargelegt, nicht fest, so standen auch einem Sachverständigen keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Ermittlung einer Entfernung fest, bei der der Unfall unvermeidbar war» Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum den Entlastungsbeweis des Beklagten nach § 7 Abs» 2 StVG als nicht erbracht angesehen»
II) Das Berufungsgericht hält auch ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers E»Yf»	nicht für erwiesen,
 weil das Rind möglicherweise in so kurzer Entfernung vor dem DKW auf die Straße getreten sei, daß es dem Fahrer nicht mehr möglich gev/esen sei, rechtzeitig änzuhalten oder dem Rinde und dem entgegenkommenden Beklagten auszuweichen» Ein Überfahren des Rindes sei ihm nicht zuzu demuten gewesen» Möglicherweise wäre es überdies auch bei einem derartigen Versuch genau so zu dem Zusammenstoß mit dem Beklagten gekommen»
. Die Revision meint, der erste Anschein spreche für eine
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schuldhafte UnfallVerursachung durch den Fahrer des DKW, weil der Zusammenstoß auf seiner linken Fahrbahnseite stattgefunden habe» Dem kann nicht gefolgt werden«, Nach der festen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl«, Urteil vom 7«»10«,I960 - VI ZB 180/59 - IM § 8 StVO Kr. 9 = VersR I960, 1077 mit Nachweisen) weist nicht immer der Ort des Zusammenstoßes nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden des Fahrers hin, der seine rechte Fahrbahn verlassen hat«, Nur wenn ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Anlaß von der Straße abkommt oder in die Fahrbahn des Gegenverkehrs gerät, spricht der Anscheinsbeweis für sein Verschulden (vglo Senatsurteile vom 7»4»1954 - VI ZR 73/53 - LM § 286 ZPO (0) Nr. 20 ä; vom 19»11„1957 - VI ZR 122/57 - LM §
256 ZPO Nr«, 45)» Im vorliegenden Falle ist aber E»W» unbestritten auf die linke Fahrbahn abgebogen, um dem auf die Straße getretenen Rinde auszuweichen» Bei dieser Sachlage kann nach der Lebenserfahrung nicht ohne v/eiteres auf ein Verschul-den	geschlossen	werden»
Mit Recht hat es das Berufungsgericht für den Fahrer als nicht zu demutbar erachtet, das nach der Aussage des Eigentümers Ko0 und der Feststellung des Tierarztes im Strafverfahren bereits 1 1/2-jährige Rind zu überfahren, statt ihm auszuweichen» Seine Auffassung, es lasse sich nicht ausschließen, daß es bei einem Versuch	das Rind zu
 überfahren, ebenso zu dem Zusammenstoß der beiden Wagen gekommen wäre, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
III» Die Schadensabwägung geht danach von rechtsfehler-frei getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus» Da sie auch sonst keinen Rechtsirrtura erkennen läßt, ist sie für das Revisionsgericht bindend»
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Die Revision v/ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Engels
 Dr„ Bode
 Meyer
Dro Pfretzschner
 Dto Nüßgens