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BGH · VI ZR 93/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 93/61

fCriegl Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Ul dos Stukkatcurmeisters Johann SflHBBtraßo Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsklägers«, - Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Br gegen den Helfer in Steuersachen Georg EflHfcstraße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27o März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Gähtgens und Br» Pfretzschner für Recht erkannt: Der Beklagte habe e3 verab-säumt, ausreichend für die Verkehrssicherheit des Weges bei regnerischem Y/etter zu sorgen« Durch die Verletzung habe er, der Kläger, Verdienstausfölle in seiner Praxis erlitten, deren Höhe sich vor dem Abschluß der Heilbehand-lung nicht endgültig angeben lasse«*Der Kläger hat im eroten Rochtszug um die Feststellung gebeten, daß ihm der Beklagte den aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen müsse« In der Berufungsinstanz hat er hiervon die Schäden ausgenommen, die durch Leistungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gedockt werden und hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3o000 DM sowie eines angemessenen, nicht unter 2«000 DM liegenden Schmerzensgeldes zu verurteilen« Die Revision konnte keinen Erfolg habeno lo Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger durch § 898 RVO nicht daran gehindert wird, den Beklagten wegen der Unfallfolgen in Anspruch zu nehmen« Gewiß entfällt der Haftungsausschluß, wie das Urteil zutreffend darlegt, nicht schon deshalb, weil der Kläger selbst Unternehmer ist und von seiner eigenen Berufsge-nossenschaft wegen des Unfalls eine Rente bezieht« Der Kläger könnte gleichwohl wie ein Arbeitnehmer nach § 537 Nr. 1 oder 10 RVO im Betriebe des Beklagten tätig geworden sein. und den amtlichen Prüfungen standhält * Werden.die Bücher in 'dieser Weise geführt, so ist damit ein wesentlicher Teil der Arbeit eines Helfers in Steuersachen schon geleistet« Deshalb wird dieser auch dann nicht wie ein ange-stellter Buchhalter tätig, wenn er gegen ein Fixum an bestimmten Tagen in dem betreuten Betrieb arbeitet und dabei zwangsläufig reine Buchhaltungsaufgaben miterledigt« Auch dann hält sich seine Tätigkeit noch innerhalb seines eigenen, unternehmerischen Aufgabenkreises« Das. schließt die Annahme einer gleichzeitigen Einordnung in den fremdei Betrieb selbst dann aus, wenn von diesem gewisse Weisungei hinsichtlich der zu leistenden Arbeit entgegengenommen werden (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 24» April 1959 - VI ZR 89/58 * VersR 1959, 827 )<> 3« Sachlich hat das Berufungsgericht zutreffend eine für den Unfall ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten festgestellt und deshalb seine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Da diese Haftung die umfassendere ist, kommt es nicht auf die Darlegungen des Urteils an, daß der Beklagte für den materiellen Schaden auch nach § 618 BGB eintreten müsse, so daß die insoweit erhobenen Rügen der Revision auf sich beruhen können« Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht überspannt«, Der Beklagte hat, wenn auch auf gepachtetem Grund, einen Verkehr von der Straße zu seinem Bürogebäude eröffnet» Gewiß brauchten die Sicherheit svorkehrungen nur den Gegebenheiten eines Werkgeländes und dem beschränkten Personenkreis angepaßt zu sein, der den Zugang benutzteo Diesen Personen mußte aber die gefahrlose Begehung auch unter ungünstigen Umständen, insbesondere bei Dunkelheit und starkem Regent ermöglicht werden» Dazu bedurfte es keines unangemessenen Aufwandes, Weges in jedem Pall gewährleistet war» Dazu wäre nach den Feststellungen weiter nichts erforderlich gewesen als eine mäßige Verlängerung des Bohlensteges» Infolge der unzulänglichen Vorkehrungen des Beklagten endete der Steg zur Unfallzoit im Wasser, das die lose Sand- oder Aschenbefestigung des darunter liegenden Weges fortgespült und den schlüpfrigen Lehmboden freigelegt hatte» Eine solche Entwicklung mußte der Beklagte nach den starken Regenfällen der voraufgegangcnen Tage um so mehr in Betracht ziehen, als er dem erkannten Übelstand vier Jahre lang nicht durch eine endgültige Lösung abgeholfen hatte» Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem ungenügenden Behelf eine Nachlässigkeit des Beklagten erblickt* Diese ist auch für den Unfall ursächlich geworden; denn nach den Feststellungen ist der Kläger beim ersten Schritt vom Bohlensteg auf den überschwemmten Lehmboden gestürzt» 4» Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen erachtet» Auch hiergegen v/endet die Revision sich vergeblich» Es hat sich nicht feststellen lassen, ob der Kläger oder der Sohn des Beklagten den Versuch gemacht haben, die elektrische Beleuchtung einzuschalten» Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten würde sie überdies nicht gebrannt haben, weil die Anlage durch das Unwetter defekt geworden war» Ob die Unfallgefahr bei Licht geringer gewesen wäre, kann# unter diesen Umständen dahinstehen» Von einer mitursächlichen, schuldhaften Unterlassung des Klägers, wie sie der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision hätte beweisen müssen, kann jedenfalls nicht gesprochen werden» Das gilt auch von dem Vorwurf, der Klager hätte nicht vorausgehen dürfen, sondern sich von dem Sohn des Beklagten begleiten und stützen lassen müssen» Selbst wenn eine solche Hilfeleistung an der Unfallstelle möglich und zweckmäßig gewesen sein sollte, konnte der Kläger doch nicht voraussehen, daß er ihrer auf dem sonst wohlbekannten Wege plötzlich bedürfen würde. 5o Daß die Ansprüche des Klägers teilweise nach § 1542 RVO auf die Verwaltungs-Berufagenossenschaft übergegangen sind, bringt das Urteil zu dem Ausdruck» Für eine Beteiligung v/eiterer Sozialversicherungsträger fehlt es an jedem Anhalt; der Kläger hat sie verneint und der Beklagte demgegenüber nur auf die ganz allgemeine Möglichkeit zu verweisen vermocht, der vorsorglich Rechnung zu tragen das Berufungsgericht nicht gehalten war»

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 823 BGB
UnfallStraßeBerufungsgerichtbetreibenKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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mt
§ 898 RVO
Ein Helfer in Steuersachen (Steuerbevollmächtigter), der regelmäßig an bestimmten Tagen gegen Zahlung eines Fixums die Bücher eines Klienten in dessen Geschäftsräumen führt* ordnet sich damit nicht in den fremden Betrieb ein, sondern bleibt eigenwirtschaftlich tätig» Erleidet er in dem betreuten Unternehmen einen Unfall» so steht § 898 HVO seinen Schadensersatzansprüchen gegen den Klienten nicht entgegen»
BGH, Urt. v. 27. März 1962 - VI ZR 93/61 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
VI ZR 93/61 Verkündet am 27o März 1962
fCriegl Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in Ul
 dos Stukkatcurmeisters Johann SflHBBtraßo
 Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsklägers«, - Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 gegen
den Helfer in Steuersachen Georg EflHfcstraße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27o März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Gähtgens und Br» Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen des Urteil dos 8«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9<> Februar 1961 wird zurückgewiesen •
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger war als Helfer in Steuersaehen für den Beklagten tätig und suchte jeden Donnerstag dessen Betrieb auf, um die Buchführung zu bearbeiten» Er kam am 12» September 1957 beim verlassen des Büros zu Pall; wegen der erlittenen Verletzungen nimmt er den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Bürogebäude liegt 21 m von der Straße entfernt auf gepachtetem, sonst unbebautem Gelände. Von dem der Straße zugokehrten Büroausgang führt ein Plattenweg zunächst etwa 6 m weit parallel zur Straße an der Vorderfront dos Hauses entlang, um dann rechtwinkling zu dem Grundstücksausgang hin abzubiegen. Der Plattenbelag endet etwa 3 m hinter der Biegung in einer leichten Bodensenkung; der von dort bis zur Straße wieder ansteigende y/eg ist nur mit Asche oder Sand befestigt. In der Senkung hatte sich nach anhaltenden Regelfällen Wasser angesammeiW der Beklagte hatte deshalb diese tiefste Stelle des Y/eges durch zwei 3 m lange Bohlen Uberbrückt, die auf Ziegelsteinen ruhten» Außerdem hatte er seitlich mit dem Bau einer Sickergrube begonnen.
Der Kläger hatte am Unfalltag im Büro gearbeitet, ab 16 Uhr allein» Gegen 19 Uhr holte ihn der Sohn des Beklagten ab, um ihn mit dem Wagen nach Hause zu fahren. Am Spätnachmittag hatte es wieder stark geregnet» Während der Sohn des Beklagten das Gebäude versohloß, ging der Kläger
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voraus zu dem auf der Straße haltenden Wagen. Es war dunkel; eine über der Hausecke an der Wegbiegung angebrachte, olektrische Lampe brannte nicht. Der seit Jahren ortskundige Kläger ging über die ausgelegten Bohlen und kam bei dem ersten Schritt auf den anschließenden, unbefestigten
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Wegteil zu Falle Er zog sich einen Speichenbruch des rechten Armes unter Beteiligung des Handgelenks zu, der eine längere ärztliche Behandlung erforderlich machte«.
Der Kläger hat behauptet, der Regen habe an der ünfallsteile die Asche fortgespült, den schlüpfrigen Lehm-“ boden freigelegt und darüber eine Pfützo gebildet, so daß die beim Verlassen des Bohlenweges auftretende Gefahr nicht erkennbar gewesen sei. Der Beklagte habe e3 verab-säumt, ausreichend für die Verkehrssicherheit des Weges bei regnerischem Y/etter zu sorgen« Durch die Verletzung habe er, der Kläger, Verdienstausfölle in seiner Praxis erlitten, deren Höhe sich vor dem Abschluß der Heilbehand-lung nicht endgültig angeben lasse«*Der Kläger hat im eroten Rochtszug um die Feststellung gebeten, daß ihm der Beklagte den aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen müsse« In der Berufungsinstanz hat er hiervon die Schäden ausgenommen, die durch Leistungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gedockt werden und hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3o000 DM sowie eines angemessenen, nicht unter 2«000 DM liegenden Schmerzensgeldes zu verurteilen«
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er ist dem Feststellungsbogehren entgegengetreten, weil der Kläger seinen Schaden wenn nicht ganz, so jedenfalls überwiegend beziffern könne. Er' hat sich ferner darauf berufen, daß der Kläger für ihn wie ein Arbeitnehmer tätig gewesen sei und deshalb durch die Vorschriften der Reichsversicherung sordnung an der Geltendmachung der erhobenen Ansprüche gehindert werde« In der Sache hat er ein Verschulden bestritten und den Unfall auf eigene Unvorsichtigkeit des Klägers zurückgeführt, der weder das Einschalte
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der Beleuchtung verlangt noch abgewar.tet habe, bis der Sohn des Beklagten ihn begleiten und stützen konnte«.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesene Das Oberlandesgericht hat dem Peststellungsbegehren in der eingeschränkten Form stattgegebeno Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe s
Die Revision konnte keinen Erfolg habeno
 lo Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger durch § 898 RVO nicht daran gehindert wird, den Beklagten wegen der Unfallfolgen in Anspruch zu nehmen« Gewiß entfällt der Haftungsausschluß, wie das Urteil zutreffend darlegt, nicht schon deshalb, weil der Kläger selbst Unternehmer ist und von seiner eigenen Berufsge-nossenschaft wegen des Unfalls eine Rente bezieht« Der Kläger könnte gleichwohl wie ein Arbeitnehmer nach § 537 Nr. 1 oder 10 RVO im Betriebe des Beklagten tätig geworden sein. Entscheidend ist, ob er sich dem Unternehmen des Beklagten in arbeitnehmerähnlieher Weise eingeordnet hat. Das hat das Berufungsgericht verneint; die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Annahme einer Einordnung scheitert daran, daß dor Kläger im Betrieb dos Beklagten im Rahmen seiner eigenwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit als Helfer in Steuersachen gearbeitet hat«
Das wird von der Revision zu Unrecht bezweifelt« Es ist weithin üblich, daß Handwerker und kleinere Gewerbebetriebe die Ordnung ihrer Buchführung dem Steuersachverständigen übertragen, der sie auch den Finanzbehörden gegenüber vertritt, weil cs zur Vermeidung von Steu-ornachteilen unerläßlich ist, daß die Buchführung den Bestimmungen entspricht
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und den amtlichen Prüfungen standhält * Werden.die Bücher in 'dieser Weise geführt, so ist damit ein wesentlicher Teil der Arbeit eines Helfers in Steuersachen schon geleistet« Deshalb wird dieser auch dann nicht wie ein ange-stellter Buchhalter tätig, wenn er gegen ein Fixum an bestimmten Tagen in dem betreuten Betrieb arbeitet und dabei zwangsläufig reine Buchhaltungsaufgaben miterledigt« Auch dann hält sich seine Tätigkeit noch innerhalb seines eigenen, unternehmerischen Aufgabenkreises« Das. schließt die Annahme einer gleichzeitigen Einordnung in den fremdei Betrieb selbst dann aus, wenn von diesem gewisse Weisungei hinsichtlich der zu leistenden Arbeit entgegengenommen werden (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 24» April 1959 - VI ZR 89/58 * VersR 1959, 827 )<>
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Peststellungsklage zugelasscn. Es hat den mehreren, zu dem Teil erst im Lauf des Prozesses ergangenen Rentenbescheiden der Verv/altungs- Berufsgenossenschaft entnommen, daß der Unfallschaden bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war« Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern«»
Das Berufungsgericht hatte die Präge, ob weitere Unfallschäden nicht unwahrscheinlich waren, nach § 287 ZPO zu beurteilen« Es stand ihm deshalb frei, seine Überzeugung aus den vorgelegten Bescheiden zu gewinnen« Daß das Berufungsgericht sich dabei fehlsam auf den abstrakten, in Prozentzahlen ausgedrückten Grad der Minderung der Erwerbofhhigkeit gestützt hätte, trifft nicht zu« Es stan nicht die Höhe des Schadens zur Prüfung, sondern nur, ob die Unfallfolgen in noch nicht absehbarer Weise andauerte Das ergab sich in der Tat aus den ärztlichen Befunden, die in gekürzter Form in die Bescheide aufgenommen worden waren und auf die das Berufungsgericht sich ausdrücklich
 
bezogen hat* Zusätzlich hat dem Berufungsgericht die gleichlautende Bescheinigung der Chirurgischen Abteilung des Marienhospitals in Düsseldorf vom 17 * September 1959 Vorgelegen« Diese Urkunden konnten dem Tatrichtor für die Feststellung genügen, daß der Kläger auch weiterhin durch die erlittenen Verletzungen in seiner Berufsausübung behindert wurde, mochte die wirtschaftliche Auswirkung dieser Behinderung sich auch nicht mit dem für das Rentenverfahren gültigen Prozentsatz decken« Dieses Verfahren ist übrigens erst mit der Festsetzung einer Dauer-rente seit dem 1« Februar I960 zu dem Abschluß gekommen, so daß sich auch nicht sagen läßt, es habe schon bei Klageerhebung ein in jeder Hinsicht festliegender Dauerschaden bestanden, v/ar aber die Schadensentwicklung noch nicht abschließend zu übersehen, so konnte dem Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 ZPO nicht abgesprochen werden« Es hätte ihm zwar freigestanden, wegen des bereits eingetretenen und der Höhe nach erfaßbaren Schadens eine Teilleistungsklage zu erheben und sein Feststellungsbegehren auf die künftigen Schäden zu beschränken. Entgegen der Rüge der Revision war der Kläger zu einer solchen Unterteilung aber nach feststehender Rechtsprechung keinesfalls genötigt (vgl. die Zitate bei Wieczorek § 256 ZPO Anm« C II b 2).
3« Sachlich hat das Berufungsgericht zutreffend eine für den Unfall ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten festgestellt und deshalb seine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Da diese Haftung die umfassendere ist, kommt es nicht auf die Darlegungen des Urteils an, daß der Beklagte für den materiellen Schaden auch nach § 618 BGB eintreten müsse, so daß die insoweit erhobenen Rügen der Revision auf sich beruhen können«
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Auch die Frage der Beweislast stellt sich nicht, weil der Tatrichter schon auf Grund der unstreitigen Örtlichen Verhältnisse zur Verurteilung des Beklagten gelangt ist«,
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht überspannt«, Der Beklagte hat, wenn auch auf gepachtetem Grund, einen Verkehr von der Straße zu seinem Bürogebäude eröffnet» Gewiß brauchten die Sicherheit svorkehrungen nur den Gegebenheiten eines Werkgeländes und dem beschränkten Personenkreis angepaßt zu sein, der den Zugang benutzteo Diesen Personen mußte aber die gefahrlose Begehung auch unter ungünstigen Umständen, insbesondere bei Dunkelheit und starkem Regent ermöglicht werden» Dazu bedurfte es keines unangemessenen Aufwandes,
0.?n auch das Berufungsgericht nicht verlangt hat» Die Fortführung des einfachen Plattenweges bis zur Straße und dio rechtzeitige Anlage der Sickergrube, wie sie der Beklagte schließlich in Angriff genommen hat, würden in Verbindung mit der vorhandenen Beleuchtungsanlage genügt haben» Daß die Verpächterin hiergegen nichts einzuv/enden hatte, zeigen die in Gang befindlichen Arbeiten * Wenn der Beklagte sich zu ihnen erst Ende 1957 entschloß, obwohl er das Gelände schon seit 1953 benutzte, so mußte er bei der anhaltend schlechten Witterung, die das Grundstück teilweise unter Wasser gesetzt hatte, zu demindest vorläufige Vorkehrungen treffen» Das hat er mit dem Verlegen • der Bohlen auch getan, jedoch nicht in acjsi-eichendem Maße, und nur hierauf gründet sich der Schuldvorwurf des Urteils dem beigetreten werden muß» Der Beklagte hat die Bodenvertiefung, in der sich erfahrungsgemäß das Regenwasser sammelte, nicht so vollständig Uberbrückt, daß der gefahrlose Übergang zu dem jenseitigen, höhergelegenen Teil des
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Weges in jedem Pall gewährleistet war» Dazu wäre nach den Feststellungen weiter nichts erforderlich gewesen als eine mäßige Verlängerung des Bohlensteges» Infolge der unzulänglichen Vorkehrungen des Beklagten endete der Steg zur Unfallzoit im Wasser, das die lose Sand- oder Aschenbefestigung des darunter liegenden Weges fortgespült und den schlüpfrigen Lehmboden freigelegt hatte» Eine solche Entwicklung mußte der Beklagte nach den starken Regenfällen der voraufgegangcnen Tage um so mehr in Betracht ziehen, als er dem erkannten Übelstand vier Jahre lang nicht durch eine endgültige Lösung abgeholfen hatte» Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem ungenügenden Behelf eine Nachlässigkeit des Beklagten erblickt* Diese ist auch für den Unfall ursächlich geworden; denn nach den Feststellungen ist der Kläger beim ersten Schritt vom Bohlensteg auf den überschwemmten Lehmboden gestürzt»
4» Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen erachtet» Auch hiergegen v/endet die Revision sich vergeblich» Es hat sich nicht feststellen lassen, ob der Kläger oder der Sohn des Beklagten den Versuch gemacht haben, die elektrische Beleuchtung einzuschalten» Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten würde sie überdies nicht gebrannt haben, weil die Anlage durch das Unwetter defekt geworden war» Ob die Unfallgefahr bei Licht geringer gewesen wäre, kann# unter diesen Umständen dahinstehen» Von einer mitursächlichen, schuldhaften Unterlassung des Klägers, wie sie der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision hätte beweisen müssen, kann jedenfalls nicht gesprochen werden» Das gilt auch von dem Vorwurf, der Klager hätte nicht vorausgehen dürfen, sondern sich von dem Sohn des Beklagten begleiten und stützen lassen müssen» Selbst wenn eine solche Hilfeleistung an der Unfallstelle möglich und zweckmäßig gewesen sein
 sollte, konnte der Kläger doch nicht voraussehen, daß er ihrer auf dem sonst wohlbekannten Wege plötzlich bedürfen würde.
5o Daß die Ansprüche des Klägers teilweise nach § 1542 RVO auf die Verwaltungs-Berufagenossenschaft übergegangen sind, bringt das Urteil zu dem Ausdruck» Für eine Beteiligung v/eiterer Sozialversicherungsträger fehlt es an jedem Anhalt; der Kläger hat sie verneint und der Beklagte demgegenüber nur auf die ganz allgemeine Möglichkeit zu verweisen vermocht, der vorsorglich Rechnung zu tragen das Berufungsgericht nicht gehalten war»
60 Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, mußte seine Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kosten der Revision waren dem Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen 0
Engels
 Hanebeck
Meyer Gähtgens Dr.Pfretzschner