Damals befand sich an der Treppe, die etwa 2 m breit ist und zwischen zwei Mauern verläuft, kein Haiidlauf.Der Kläger hat die Beklagte für den Unfall verantwortlich gemacht und mit der Klage zunächst 500 DM als Teil seines Schadens geltend gemacht. Er ist der Ansicht, die Treppe sei nicht verkehrssicher gewesen. Sie hat behauptet, die Treppe sei verkehrssicher gewesen, der Kläger habe den Zustand der Treppe auch seit vielen Jahren gekannt. Die Treppe stamme aus der Zeit der Jahrhundertwende, die Bauordnung, auf die sich der Kläger berufe, dage-gen erst aus dem Jahre 1939« Die Beklagte hat weiter die Be« hauptung des Klägers bestritten, er sei vor dem Unfall mehrfach wegen des Zustandes der Treppe vorstellig geworden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und entgegen dem Antrag des Klägers auch der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sich zur Frage, ob die Treppe eines Händlaufs bedurfte, darauf berufen, daß die (nicht revisible) Bauordnung der SttfB erst aus dem Jahre Kommt er zur Überzeugung, daß ein Handlauf erd&rderlich gewesen wäre - sei es auf Grund allgemeinen Rechts, sei es auf Grund des in der er~ neuten Verhandlung zulässigen Vorträgs des Klägers über die Bauordnung vom Jahre 1893 so wird der Tatsachenrichter dazu Stellung nehmen müssen, ob das Fehlen des Handlaufs für den Unfall oder einen Teil der Unfallfolgen ursächlich geworden ist» Dabei wird es für die Frage der Beweislast gegebenenfalls darauf ankommen, ob nur die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden ist oder ein Schutzgesetz. 2.) Das Berufungsgericht hat weiterhin - wie die Revision mit Erfolg rügt - nicht alle Beweise erhoben, die für einen verkehrswidrigen Zustand der Treppe erboten waren. Der Kläger hatte sich insbesondere darauf berufen, daß Beamte der Baupolizei im Dezember 1958, also etwa neun Monate nach dem Unfall, die Treppe besichtigt und ihren verkehrswidrigen Zustand festgestellt hätten. Januar 1939 s also etwa zehn Monate nach dem Unfall und einen Monat nach der behaupteten Besichtigung, wegen des gefährlichen Zustandes der Treppe verschiedene Auflagen zwecks Abhilfe gemacht habe. Das Berufungsgericht hat die Erhebung dieser Beweise abgelehnt., weil nicht ausgeschlossen sei, daß die beanstandeten Schäden erst nach dem Unfall aufgetreten seien. Das Berufungsgericht ist weiter von der Möglichkeit ausgegangen, und zwar auf Grund einer Behauptung der Beklagten, daß die Beanstandungen der Baupolizei sich auf eine andere Treppe bezogen hätten.
2203 Ö4?
VI ZR 93/60
Verkündet am 21. Februar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
des Dr. Fritz K
in Hl
Schl
weg
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Hevisionsklägers9
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
die HflHIHlB? vertreten durch ihren Oberbürgermeister
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd~ liehe Verhandlung vom 31» Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
für Rocht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Recht8 wegen
Tatbestand;
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1952 als Mieter im Anwesen der Beklagten SchflHBflBflBIflKifveg fl in Am
18. März 1957 (er war damals 65 Jahre alt) ging er die Hof-treppe hinunter. Zwischen der 7. und 8. Stufe der Treppe kam er zu Fall. Er zog sich hierbei eine KniegelenkVerletzung zu, deinetwegen er sich einer Operation und einer mehrere Monate dauernden stationären Behandlung unterziehen mußte. Zur Zeit des Unfalls war es hell und trocken'. Damals befand sich an der Treppe, die etwa 2 m breit ist und zwischen zwei Mauern verläuft, kein Haiidlauf.
Der Kläger hat die Beklagte für den Unfall verantwortlich gemacht und mit der Klage zunächst 500 DM als Teil seines Schadens geltend gemacht. Er ist der Ansicht, die Treppe sei nicht verkehrssicher gewesen. Die 7. Stufe, auf der er zu Fell gekommen sei, sei in der Mitte um mindestens 4 bis 5 cm ausgetreten und nach vorn abschüssig gewesen. Die nächste, 8. stufe dagegen sei mit einer Eisehkante versehen und nach hinten ab» gefallen. Teile des Sandsteines seien durch Verwitterung aus-gebrochen. Er sei mit dem linken Fuß auf der siebten Stufe ausgeglitten und mit dem Absatz des rechten Fußes an der Ei-seneinfassüng der darunterlieg^nden achten Stufe hängen geblieben. Da an der Treppe entgegen der Vorschrift des § 29 Abs. 5 der Bauordnung der Beklagten eine Handführung gefehlt habe, habe er sich nicht festhalten können.
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und widerklagend um die Feststellung gebeten, daß dem Kläger auch keine weiteren Ansprüche aus dem Unfall zustehen.
Sie hat behauptet, die Treppe sei verkehrssicher gewesen, der Kläger habe den Zustand der Treppe auch seit vielen Jahren gekannt. Die Treppe stamme aus der Zeit der Jahrhundertwende, die Bauordnung, auf die sich der Kläger berufe, dage-gen erst aus dem Jahre 1939« Die Beklagte hat weiter die Be« hauptung des Klägers bestritten, er sei vor dem Unfall mehrfach wegen des Zustandes der Treppe vorstellig geworden. Auch sei niemals einem anderen Hausbewohner ein Unfall zugestoßen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und entgegen dem Antrag des Klägers auch der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von 300 DH und Zurückweisung der Widerklage weiter. In-der Revisionsinstanz hat der Kläger den Zahlungsantrag nach Heilungsunkosten und Schmerzensgeld aufgeteilt.
Entscheidungsgründe;
1 o) Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch seinen Unfall herbeigeführt. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger überspanne die an die Verkehrs Sicherung zu stellenden Anforderungen, namentlich angesichts der Tatsache, daß er bereits viele Jahre vor dem Unfall in dem Hause gewohnt habe.
Die im Freien befindliche Unfalltreppe war unstreitig ziemlich alt, etwa aus der Zeit um die Jahrhundertwende, und
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bestand aus einem von Witterimgseinflüssen im Laufe der Zeit leicht beeinflußbaren Sandstein. <060183 dem Augenscheinsprotokoll hat eie elf Stufen.von verschiedener Höhe (zwischen 15 und 17 cm) und verschiedener Tiefe*\(zwischen 18 und 19 I/2 cm), Die stufen waren teilweise, in dar Hätte ausgetreten«, so daß die siebte Stufe von oben, auf, der der Kläger nach seiner Behauptung ausgeglitten ist, in der Mitte nur 12 1/2 cm hoch war. Diese Stufe fällt nach außen ab* die darunter liegende achte Stufe nach innen. Diese war zudem -etwas aus dem Verband gelöst. Der Höhenunterschied .zwischen den Trittkanten der sechsten zur siebten Stufe ist: auf 21 1/4 und zwischen der siebten und achten Stufe auf 12 1/2 cm. festgestellt; Einen Handlauf hatte., die Treppe nicht. Der Kläger ist der Ansicht, er hätte den Sturz verhindern oder wenigstens die Böigen verringern können, wenn ein Handlauf oder eine ähnliche Vorrichtung vorhanden gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat sich zur Frage, ob die Treppe eines Händlaufs bedurfte, darauf berufen, daß die (nicht revisible) Bauordnung der SttfB erst aus dem Jahre
1929 stamme und sich die Benutzer alter Gebäude den Lebensgewohnheiten früherer Generationen anpassen müßten. Es hat
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aber nicht erwogen, ob die Verkehrssicherheit auch ohne Rück-sicht auf eine allgemeine baupolizeiliche Anordnung allein wegen des Zustandes der Treppe» so wie sie zur Unfallzeit war, einen Handlauf forderte und ob eine Treppe, die um die Jahrhundertwende neu war und damals den "Lebensgewohnheiten" einer früheren Generation entsprach, nicht in ihrem durch den Zeitablauf stark verschlechterten Zustand zur Unfallzeit einer Sicherung bedurfte..Diese Möglichkeit ist aber auf Grund der bisherigen Feststellungen gegeben und naheliegend. Die Bau«» Ordnungen - sowohl die frühere wie die jetzt gültige - sind
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der Niederschlag eines allgemeinen Erfahrungswissens, dessen Außerachtlassung einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstellen kann. Oh das hier der Fall gewesen ist, muß daher vom Tatrichter geprüftwerden. Kommt er zur Überzeugung, daß ein Handlauf erd&rderlich gewesen wäre - sei es auf Grund allgemeinen Rechts, sei es auf Grund des in der er~ neuten Verhandlung zulässigen Vorträgs des Klägers über die Bauordnung vom Jahre 1893 so wird der Tatsachenrichter dazu Stellung nehmen müssen, ob das Fehlen des Handlaufs für den Unfall oder einen Teil der Unfallfolgen ursächlich geworden ist» Dabei wird es für die Frage der Beweislast gegebenenfalls darauf ankommen, ob nur die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden ist oder ein Schutzgesetz.
2.) Das Berufungsgericht hat weiterhin - wie die Revision mit Erfolg rügt - nicht alle Beweise erhoben, die für einen verkehrswidrigen Zustand der Treppe erboten waren. Der Kläger hatte sich insbesondere darauf berufen, daß Beamte der Baupolizei im Dezember 1958, also etwa neun Monate nach dem Unfall, die Treppe besichtigt und ihren verkehrswidrigen Zustand festgestellt hätten. Der Kläger hatte weiterhin behauptet, daß das Bauaufsichtsamt {eine Dienststelle der Beklagten) am 22. Januar 1939 s also etwa zehn Monate nach dem Unfall und einen Monat nach der behaupteten Besichtigung, wegen des gefährlichen Zustandes der Treppe verschiedene Auflagen zwecks Abhilfe gemacht habe. Das Berufungsgericht hat die Erhebung dieser Beweise abgelehnt., weil nicht ausgeschlossen sei, daß die beanstandeten Schäden erst nach dem Unfall aufgetreten seien. Das Berufungsgericht ist weiter von der Möglichkeit ausgegangen, und zwar auf Grund einer Behauptung der Beklagten, daß die Beanstandungen der Baupolizei sich auf eine andere Treppe bezogen hätten. Diese Begründung reicht nicht aus»
Derm die Vernehmung der Beamten hätte möglicherweise geklärt, um welche Treppe es sich handelte, und ob die gerügten Mängel ihrer Art nach erst innerhalb der letzten zehn Monate auf getreten sein konnten«
Die Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung«
Sollte das Berufungsgericht9 zu demal wegen des Fehlens des Handlaufsi dazu gelangen, eine Haftung der Beklagten grundsätzlich zu bejahen, so wird geklärt werden müssen, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft. Dabei wird eine Holle spielen einmal, daß der Kläger die Unfallstelle genau kannte - was zur Frage des Mit Verschuldens und nicht zu dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht gehört - und andererseits, ob der Kläger zuständige Stellen der Beklagten rechtzeitig und eindringlich auf die Gefahrenlage hingewiesen hat,
Engels Dr, K«E°Meyer Hanebeck
Dr, Bode Dr« Hauß