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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Dr. K.EcMeyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Das Ergebnis sei in Bezug auf den Erreger der Bang-* sehen Krankheit positiv gewesen. Im Juni 1952 seien alle Jungrinder im Stall der Beklagten gegen den Erreger der Bang*sehen Krankheit mit einem Schutzserum geimpft worden. Die Beklagten hätten aus ihrem verseuchten Stall keine Milch verkaufen dürfen, zu demal sie .vom Tierarzt mit Rücksicht auf das Untersuchungsergebnis vor dem Genuß ungekochter Milch gewarnt worden seien. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen, die Bang-Seuehe in ihrem Kuhstall sei lange vor der Erkrankung der Ehefrau des Klägers erloschen gewesen* Die Schutsimpfung der Jungrinder sei nur vorsorglich erfolgt* Eine Warnung durch den Tierarzt habe nicht stattgefuiuien* Die Beklagten haben vor allem bestritten, daß die Ehefrau des Klägers überhaupt an der Bang'schen Krankheit gelitten hat* Hach Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit nur um eine Vernutung, die durch die Kranklieitssymptome nicht gestützt werde* Sollte es sich aber um die Bang*sehe Krankheit gehandelt haben, könne diese, so meinen sie, auch durch den Genuß von Milch oder Schlagrahm anderer Herkunft entstanden sein* Oberlandesgericht hält den Beweis, daß die Ehefrau des Klägers an der Bang*sehen Krankheit gelitten hat, nicht für erbracht. Insbesondere könnten gewisse positive Ergebnisse dadurch beeinflußt gewesen sein, daß man der Ehefrau des Klägers im November und Dezember 1953 Bang-Vaccine eingespritzt habe. Vor allem sei darauf hinzu-woisen, daß nach der Auffassung aller gehörten Sachverständigen selbst mehrere positive bakteriologische Befunde nur dann eine eindeutige Diagnose auf "morbus Bang" zuließen, wenn der klinische Befund dem Bild dieser Krankheit entspreche. Die Schadensersatzansprüche des Klägers setzen, gleichgültig, ob sie aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung oder den der Deliktshaftung (§ 823 BGB) hergeleitet werden, in jedem Ball die Feststellung voraus, daß die Ehefrau des Klägers von der Bang-Krankheit befallen gewesen ist, die, wenn sie Vorgelegen hat, auf den vom Kläger behaupteten ursächlichen Zusammenhang einer Infektion durch die von den Beklagten gelieferte Milch hinweisen mochte. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger dafür beweispflichtig ist, daß bei seiner Ehefrau eben die Krankheit Vorgelegen hat, aus der er allein Schadensersatzansprüche ableiten will und kann. Einmal v/eil nach medizinischer Erfahrung kein typischer Zusammenhang in dem vom Kläger behaupteten Sinne vorliegt, sodann weil die Sektion positiv das Bestehen einer anderen Krankheit aufgezeigt hatte, die eine ausreichende und zwanglose Erklärung für den Ablauf des gesamten Krankheitsverlaufs abgab« Insofern liegt der Pall durchaus anders, als der von der Revision herangesogene Pall, den der III.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 287 ZPO
EhefraupositivBerufungsgerichtZPOKlägerKrankheitMilchRevision

Volltext der Entscheidung

2349 022
VI_ZR. 22/58
Verkündet am14* April 1959 ^[■■»Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 des Limonadenfabrikanten Sebastian S itraße ff.
in B(|
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
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den Bauern Baltasar l4BHHIstraße 4Mb seine Ehefrau Therese
 in B
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefers, Dr. K.EcMeyer, Hanebeck,
 Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6« Dezember 1957 wird zurückgcwiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Familie des Klägers bezog ihre Milch seit langer Zeit von den Beklagten, die in der Nachbarschaft einen Bauernhof betreiben. Im Dezember 1952 wurde die Ehefrau des Klägers von einer Krankheit befallen, die sich vornehmlich in einem periodisch an- und ab schwellenden Fieber bemerkbar machte» Nach längerer Behandlung in Krankenhäusern und in der II« Medizinischen Universitätsklinik in starb sie am 25« August 1954«
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Der Kläger hat vorgetragen, bei der Erkrankung seiner Ehefrau habe es sich um die sog. Bang1sehe Krankheit gehandelt, die durch den Genuß ungekochter, von den Beklagten gm 16. November 1952 bezogener Milch entstanden sei. In Kuhstall der Beklagten sei seit dem Jahre 1947 ein seuchenhaf-tes Verwerfen der Kühe aufgetreten. Anfang 1950 habe der Tierarzt D^B die Blutprobe einer Kuh der Beklagten durch die landesanstalt für Tierseuchenbekämpfung untersuchen lassen. Das Ergebnis sei in Bezug auf den Erreger der Bang-* sehen Krankheit positiv gewesen. Am 7» Februar 1952 habe wiederum eine Kuh scuchenhaft verworfen. Im Juni 1952 seien alle Jungrinder im Stall der Beklagten gegen den Erreger der Bang*sehen Krankheit mit einem Schutzserum geimpft worden.
Die Beklagten hätten aus ihrem verseuchten Stall keine Milch verkaufen dürfen, zu demal sie .vom Tierarzt mit Rücksicht auf das Untersuchungsergebnis vor dem Genuß ungekochter Milch gewarnt worden seien. Die Beklagten hätten durch den Verkauf nicht ordnungsgemäß bearbeiteter Milch auch gegen die Milchverordnung vom 16. Februar 1950 verstoßen«
Der Kläger hat von den zur Bekämpfung der Kraniche it aufgewandten Heilungskosten einen Teilbetrag von 10*000 DEC eingeklagt.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen, die Bang-Seuehe in ihrem Kuhstall sei lange vor der Erkrankung der Ehefrau des Klägers erloschen gewesen* Die Schutsimpfung der Jungrinder sei nur vorsorglich erfolgt* Eine Warnung durch den Tierarzt habe nicht stattgefuiuien* Die Beklagten haben vor allem bestritten, daß die Ehefrau des Klägers überhaupt an der Bang'schen Krankheit gelitten hat* Hach Auffassung der Beklagten handelt es sich insoweit nur um eine Vernutung, die durch die Kranklieitssymptome nicht gestützt werde* Sollte es sich aber um die Bang*sehe Krankheit gehandelt haben, könne diese, so meinen sie, auch durch den Genuß von Milch oder Schlagrahm anderer Herkunft entstanden sein*
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen*
j^tscheidungsfodtodet
1* Da? Oberlandesgericht hält den Beweis, daß die Ehefrau des Klägers an der Bang*sehen Krankheit gelitten hat, nicht für erbracht. Es führt aus*
 
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Zwar hätten Agglutinationsproben, die mit dem Blut der Ehefrau des Klägers in der Zeit von Anfang Oktober 1953 bis Anfang April 1954 vorgenommen worden seien, sum Teil positive Bangtiter mit wechselnden Werten gegeben. Die Werte (höchstens 1:200) seien jedoch zu niedrig, um für die Bang'sehe Krankheit spezifisch zu sein. Es komme hinzu, daß bei einigen Ergebnissen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Auswertung beständen. Insbesondere könnten gewisse positive Ergebnisse dadurch beeinflußt gewesen sein, daß man der Ehefrau des Klägers im November und Dezember 1953 Bang-Vaccine eingespritzt habe. Vor allem sei darauf hinzu-woisen, daß nach der Auffassung aller gehörten Sachverständigen selbst mehrere positive bakteriologische Befunde nur dann eine eindeutige Diagnose auf "morbus Bang" zuließen, wenn der klinische Befund dem Bild dieser Krankheit entspreche. Das sei bei der Ehefrau des Klägers gerade nicht der Pall gewesen. Liege die Bang-Krankheit vor, seion Agglutinationen im allgemeinen bereits in den ersten Wochen der Krankheit positiv und blieben es dünn jahrelang. Boi der Ehefrau des Klägers hätten dagegen die in Juni und Juli 1953 vorgenommene Blutuntersuchungen ein^negatives Ergebnis gehabt. Die erste positive Agglutination sei erst 10 Monate nach dem Ausbruch der Krankheit feotgestellt wor-r den. Weitere Untersuchungen im März, April und Juni 1954 seien negativ gewesen. Es falle ferner auf, daß eine Behandlung mit höchsten Dosen der neuesten antibiotischen Heilmittel keine durchgreifende Besserung gebracht habe.
Aus der Wirkungslosigkeit der Antibiotika Ijabo der Oberarzt Dr« StrOm schon Zweifel bekommen, ob die zunächst gestellte Diagnose "aorbus Bang" noch gehalten werden könne. Die Sektion der Leiche habe dann eindeutig ergeben, daß die
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Ehefrau des Klägers an einer Lymphogranulomatose gelitten habee Durch diesen Befund finde das gesamte Krankheit sgeschehen eine zwanglose Erklärung« Das Oberlandes-goricht fährt abschließend auss
MDa somit festzustellen ist, daß die Krankheitserscheinungen durchweg der durch den Sektionsbefund gesicherten Diagnose auf Lymphogranulomatose entsprechen, es andererseits an Symptomen fehlt, die eindeutig auf eine Erkrankung an morbus Bang hin-weisen, das* Krankheitsbild vielmehr von dem der Bang-Erkrankung in mehrfacher Hinsicht abweicht, hält der Senat die in dem Sachverständigengutachten vertretene Auffassung, es sei unwahrscheinlich, daß die Verstorbene außer an Lymphogranulomatose auch an morbus Bang gelitten habe, für überzeugend.11
2. Die Schadensersatzansprüche des Klägers setzen, gleichgültig, ob sie aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung oder den der Deliktshaftung (§ 823 BGB) hergeleitet werden, in jedem Ball die Feststellung voraus, daß die Ehefrau des Klägers von der Bang-Krankheit befallen gewesen ist, die, wenn sie Vorgelegen hat, auf den vom Kläger behaupteten ursächlichen Zusammenhang einer Infektion durch die von den Beklagten gelieferte Milch hinweisen mochte. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger dafür beweispflichtig ist, daß bei seiner Ehefrau eben die Krankheit Vorgelegen hat, aus der er allein Schadensersatzansprüche ableiten will und kann.
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Ob dieser Beweis geführt war, hatte das Oberlandesgericht in richterlicher Verantwortung unter Würdigung der
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 erhobenen Beweise und des übrigen Verhandlungsergebnisses zu entscheiden« Bio Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 287 ZPO anwenden und dann in freier Schätzung entscheiden müssen, ob eine Bang-Erkrcnkung Vorgelegen hat, scheitert schon daran, daß für eine freie Schätzung kein Raum ist, wenn der Richter auf Grund sachverständiger Beratung eine behauptete Tatsache als sehr unwahrscheinlich ansieht« Außerdem aber betrifft die Präge, ob die Ehefrau des Klägers durch den Genuß der von den Beklagten bezogenen Milch überhaupt eine nachteilige Wirkung erfahren hat, die Grundlage sowohl der Vertrags- wie der Be-liktshaftung« Bie KausalbeZiehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, ist aber nicht nach § 287 ZPO festzustellcn, sondern nach § 286 ZPO zu beweisen (BGHZ 4, 192).
Pür die Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins, deren Heranziehung die Revision vermißt, war rechtlich kein Raum. Einmal v/eil nach medizinischer Erfahrung kein typischer Zusammenhang in dem vom Kläger behaupteten Sinne vorliegt, sodann weil die Sektion positiv das Bestehen einer anderen Krankheit aufgezeigt hatte, die eine ausreichende und zwanglose Erklärung für den Ablauf des gesamten Krankheitsverlaufs abgab« Insofern liegt der Pall durchaus anders, als der von der Revision herangesogene Pall, den der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 11, 227 entschieden hat. Bio Anwendung der Grundsätze des Beweises dee ersten Anscheins in dem von der Revision befürworteten Sinne würde bedeuten, daß die Überzeugung des Richters durch Aufzeigung gewisser Verdachtsgründe oder Anhaltspunkte ersetzt würde. Bas wäre
 eine Verkennung jener Grundsätze, die nur sicherstollen wollen, daß der Richter anerkannten Sätzen der Lebenserfahrung die gebührende Beachtung schenkte Da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachter und dem Standpunkt anderer Arzte zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei unwahrscheinlich, daß die Ehefrau des Klägers außer an Lymphogranulomatose auch an der Bang-Krankheit gelitten hat, kann keine Rede davon sein, daß es die Anforderungen an die Beweisführung unzulässig überspannt habe« Das läßt sich auch aus den von der Revision angeführten Stellen der Urteilsgründe, wenn.man sie in ihrem Zusammenhang versteht, in keiner Weise ableiten« Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses den für die Ansicht des Klägers sprechenden Momenten durchaus Beachtung geschenkt und sich mit ihnen auseinandergesetzt« Ob das Berufungsgericht noch einen weiteren Gutachter hören wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Er- • messen« Der Vorwurf einer mißbräuchlichen Ausnutzung' die-
ses Ermessens geht offenbar fehl« Da die formalen Revisionsangriffe keinen Erfolg haben, ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung für das Rovisionogericht bindend (§ 561 Abs« 2 ZPO)'«
3o Die Revision ist somit unbegründet« Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr« Kleinewefers	Dr«K»E«tfeyer	Hanebeck
 Pr« Bode
 Dr« Hauß