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BGH · VI ZR 93/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 93/55

Der Schaden an der Bttckenpolsterung des Fahrersitzes habe die Verletzung mit verursacht* Der Kläger hat von den Beklagten Zahlung eines bezifferten Schadensvon 2000.- DM und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 17. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) als Werkvertrag anzusprechen sind, daß aber gegebenenfalls auf diesen Vertrag die dienstvertragliche Bestimmung des § 618 BGB Anwendung zu finden hat (BGHZ 5, 62). Das Berufungsgericht hat aber abgelehnt, aus dieser Vorschrift eine Haftung des Beklagten zu 1) herzuleiten. ganz gleich ob es alt und gebraucht gewesen sei» immer verkehrssicher sein masse«, Ber Besteller veranlasr se den Schätzer» also den Unternehmer im Sinne des Werkvertrages» einen Gegenstand zu untersuchen« Bas zu untersuchende Fahrzeug dürfe keine Gefahr darstellen; Aufgabe des Schätzers sei es nicht» die Verkehrssicherheit zu-prüfen, vielmehr obliege ihm eine Wertschätzung» Deshalb gehöre es nicht zur Natur des Schätzungsauftrages» dass der Schätzer sich selbst bei einer notwendigen Prüfungsfahrt Gefahren aussetzen müsse» „ die aus verborgenen Mängeln des Fahrzeuges herrührten. In Obereinstimmung mit dem Berufungsurteii und der Re-*--* ...*vision nftiss davon ausgegangen werden» dass ah sich das zu prüfende Fahrzeug» dessen Untersuchung gerade Inhalt des Schätzungs-Werkvertrages ist» dem Schätzer vom Unternehmer als zu dem Gebrauch und zur Durchführung seiner Schätzungsauf-' gäbe erforderlich zur Verfügung, gestellt wird; Wird» wie in . Ob eine derartige Gefahr so sehr zur Natur der Schätzungsaufgabe gehört, dass durch diese Natur die Haftung aus § 618 BGB ausgeschlossen ist, mag im einzelnen Falle Tatfrage sein. Dienstverpflichteten zugestossenen Schaden kein Verschulden trifft § 616 BGB bedeutet also für derartige Fälle zunächst einmal, dass dem Besteller die volle Beweislast obliegt» Aus den Feat* Stellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber, dass der Beklagte zu 1) seiner Beweislast genügt hat, so dass sohon aus diesem Grunde eine Haftung aus § 618 BGB ausscheidet. Der Beklagte zu 1) hat nicht gewusst, dass die Bremsen des Wagens nicht in Ordnung waren. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß Verhältnis zu dem Kläger nicht Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1) gewesen ist. schlechten Zustand der Bremsen unterstellt wird, aus seinem Dienstverhältnis heraus gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, auf diesen Utostand hinzuweisen.Aber diese Pflicht war nicht feil und Erfüllung der dem Kläger gegenüber obliegenden Fttr-!Sorgepflicht. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) auch nicht dem Kläger auf Grund des Schätzungs vertrage* haftet. das diese Frage als zweifelhaft bezeichnet» der Ansicht, dass die Aufklärungspflicht des Auftraggebers eines Schätzungsauftrages sich nicht nur damit begründen lasse» dass eine gerechte Schätzung ohne Kenntnis verborgener Mängel nicht möglich sei, sondern dass diese Aufklärungspflicht auch dem Interesse und dem Schutz des Schätzers selbst diene. Die Revision leitet dies insbesondere daraus her, dass aus dem Schätzungsauftrag sich die Pflicht für den Schätzer ergebe, den Wagen in Betrieb zu nehmen, dass ihm aber andererseits nach dem Inhalt des Schätzungsauftrages nioht obliege, irgen welche Bestandteile des Wagens auseinanderzunehmen, so dass der Schätzer bei mangelndem Hinweis auf verborgene Mängel sich und andere in erhebliche Gefahr bringen könne. Wenn aber schon, wie unter I) ausgeführt, dem Beklagten zu 1) der Beweis gelungen ist, dass ihn kein .Verschulden .trifft, so scheidet erstrecht der Rachweis eines Verschuldens durch den Kläger aus-. Aus dem gleichen Grunde kommt auch eine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 823 BGB insbesondere im Zusammenhang mit § 31 Abs 2 StVZO nicht in Betracht. Auch eine Haftung des Beklagten zu 1) für eine etwaige rechtswidrige Schädigung des Klägers durch den Zeugen gemäss § 831 BGB kommt nicht in Betracht. zu 1) im-Verhältnis zu dem Kläger anvertraut war, lag aber weder auf Grund eines besonderen Auftrages vor noch lag eine solche Aufgabe im Rahmen des allgemeinen Bereiches seiner Arbeiten, ü^^pwar also nicht Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1) im Verhältnis zu dem Kläger, keine seine Verrichtungen bezog sich auf den Kläger, so dass § 831 BGB nicht als Haftungsgrundlage für den Beklagten zu 1) in Betracht kommt. Auch eine Haftung des Beklagten zu 2) ist nicht gegeben. Es ist vom Kläger, ddr in diesem Umfange behaup-tungs- und beweispflichtig wäre, nicht vorgetragen worden, dass der Beklagte zu 2) den verborgenen Mangel des Wagens gekannt habe oder dasB er auch nur den Wagen bei anderen Gelegenheiten als bei der Fahrt zur Prüfstelle selbst gefahren habe. Dass ihm bei dieser kurzen Fahrt die Mängel ebenso wenig aufgefallen sind wie dem Kläger bei der ersten Probefahrt auf dem Garagenhof und dann später, als die Bremsen versagten, ist durchaus mögliche Zum wenigsten ist dem Beklagten zu 2) ein Verstoss gegen § 39 Abs 1 StVZO nachgewiesen oder auch in schlüssiger Form Tint er hinreichenden Behauptungen von dem Kläger vorgeworfen.

Zitierte Normen: § 618 BGB § 39 StVZO
BGBWagenBerufungsgerichtSchätzerFahrzeugVerschuldenKlägerHaftung

Volltext der Entscheidung

VI ZR 93/55
5S
Verkündet s	2351	094
am 13» Juni 1956 Vieser, Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Zivilingenieurs Ludwig KHjB Straße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 gegen
1 . den Kaufmann Wilhelm umi| Straße
2- den Kaufmann August Straße
>
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Dr.Maiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Srbel
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamin/Itfestf. vom 26. November 1954 wird zurückgewiesen.
Bern Kläger werden die Kosten der Revision auferlegt•
Von Reohts wegen
 
55-
Tatbestand
 Der Kläger 1st vereidigter und Öffentlich bestellter Kraftfahrzeugsachverständiger und Schätzer der 
.beauftragte ihn der Beklagte zu 2), als leitender Angestellter und Vertreter des Beklagten zu 1)y ein Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) zu schätzen. Sb handelte sich um einen 1 1/2 to-last kraft wagen Harke Borgward B 1000, Baujahr 1948 mit Seilzugbremse. Das Rückenpolster des Fahrersitzes war beschädigt, der Fahrersitz mit einer Decke bedeckt. An dem Fahrzeug waren am 1. März 1952, am 1. Juli 1952 und am 20. September 1952 Reparaturarbeiten, jeweils auch an den Bremsanlagen, in einer Reparaturwerkstätte vorgenommen worden« nachdem der Kläger den Wagen zunächst im Stand und während einer i* robefahrt auf dem Gelände einer Tankstelle gefahren hatte, ohne bei den angesteilten Brems- und Kupplungsversuchen einen Fehler zu erkennen, fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug auf den Westfalen-Damm, der zwei 'durch einen ^üß-gängerweg getrennte Fahrbahnen hat, die jeweils Einbahnstraßen sind. Der Beklagte zu 2) begleitete .den Kläger und saß neben ihm im Führerhaus. Im 5« Gang beschleunigte der Kläger die Geschwindigkeit bis auf etwa 60 IkA/st. An einem Jberweg wollte der Kläger zur Rückfahrt auf die entgegengesetzte Fahrbahn überwechseln. Er ordnete daher sein Fahrzeug nach links ein. Hach Betätigung der Fußbremsen sprachen diese nicht an. Der Kläger trut nun mit aller Gewalt auf das Bremspedal, wobei er sich mit seinem Rücken gegen die beschädigte Rücklehne des Fahrersitzes stemmte. Dabei spürte er einen stechenden Schmerz im Rückgrat. Als er das Fahrzeug angehalten hatte, war er nicht mehr in der läge, es zurückzufähren. Die spätere ärztliche Untersuchung ergab, daß er sich einen Bruch des 5. Lendenwirbels zugezogen hatte. Die Heilung dauerte mehrere Wochen, in denen der Kläger arbeitsunfähig war und einen Vertreter nehmen mußte.
A
;esellschaft mbH. Am 17* Oktober 1952
 
Der Kläger nimmt die Beklagten aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung für seine Schäden in Anspruch. Ihm sei pflichtwidrig nicht mitgeteilt worden, daß die Bremsen nicht in Ordnung gewesen seien.
Der Schaden an der Bttckenpolsterung des Fahrersitzes habe die Verletzung mit verursacht* Der Kläger hat von den Beklagten Zahlung eines bezifferten Schadensvon 2000.- DM und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 17. Oktober 1952 zu ersetzen, sowie vom Beklagten zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt .
Die Beklagten haben jegliches Verschulden bestritten. Sie sind der Ansicht, daß beim Klägei Handeln auf eigene Gef«ahr vorliege und außerdem der Schaden d urch ihn selbst ganz überwiegend verursacht worden sei.
Landgericht und .Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Bevision verfolgt der Klägerseine Ansprüche weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Bevision.
Ent scheidungsgründe s
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I.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) als Werkvertrag anzusprechen sind, daß aber gegebenenfalls auf diesen Vertrag die dienstvertragliche Bestimmung des § 618 BGB Anwendung zu finden hat (BGHZ 5, 62). Das Berufungsgericht hat aber abgelehnt, aus dieser Vorschrift eine Haftung des Beklagten zu 1) herzuleiten. Es ist der Ansicht, daß es der Hatur der
 
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Werksleistung eines Schätzers gebrauchter Wagen entspreche» dass er auch mit einem beschädigten und nicht mehr voll ’ verkehrssicheren Kraftfahrzeug rechnen masse. Bas Berufungsgericht hat daher die Einschränkung der Haftung des Bienst-herm (Bestellers) am Schluss des ersten Absatzes von § 618 BGB Platz greifen lassen.
Die Revision wendet sich gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts. Sie nimmt an» dass das Kraftfahrzeug, auf jeden Pall? ganz gleich ob es alt und gebraucht gewesen sei» immer verkehrssicher sein masse«, Ber Besteller veranlasr se den Schätzer» also den Unternehmer im Sinne des Werkvertrages» einen Gegenstand zu untersuchen« Bas zu untersuchende Fahrzeug dürfe keine Gefahr darstellen; Aufgabe des Schätzers sei es nicht» die Verkehrssicherheit zu-prüfen, vielmehr obliege ihm eine Wertschätzung» Deshalb gehöre es nicht zur Natur des Schätzungsauftrages» dass der Schätzer sich selbst bei einer notwendigen Prüfungsfahrt Gefahren aussetzen müsse» „ die aus verborgenen Mängeln des Fahrzeuges herrührten.
In Obereinstimmung mit dem Berufungsurteii und der Re-*--* ...*vision nftiss davon ausgegangen werden» dass ah sich das zu prüfende Fahrzeug» dessen Untersuchung gerade Inhalt des Schätzungs-Werkvertrages ist» dem Schätzer vom Unternehmer als zu dem Gebrauch und zur Durchführung seiner Schätzungsauf-' gäbe erforderlich zur Verfügung, gestellt wird; Wird» wie in . Übereinstimmung mit BGBS 5» £52/* anzunehmen ist» § 618 BGB . auf den Werkvertrag angewendet, so muss in sinngemäßer Bufoh führung dieses Gedankens bei einem Werkvertrag der Begriff derjenigen Binge, auf die sich die Verantwortung des Bestellers erstreckt, entsprechend ausgelegt werden«
Allerdings kann nicht verkannt werden, dass die Schätzung • v eines Gebrauchtwagens immer im gewissen Umfange Geffchrenele-
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mente -in sich einschliessen muss, weil der Schätzer zur Er-
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füllung seiner Aufgabe Fahrten mit einem gebrauchten, zu demeist nicht mangelfreien und ihm unbekannten Wagen zu unternehmen hat. Ob eine derartige Gefahr so sehr zur Natur der Schätzungsaufgabe gehört, dass durch diese Natur die Haftung aus § 618 BGB ausgeschlossen ist, mag im einzelnen Falle Tatfrage sein. Da das Berufungsgericht die Frage generell entschieden hat, hat es keine unmittelbaren Feststellungen tatsächlicher Art darüber getroffen, ob im besonderen Falle die Gefahr wesenhaft zu dem Aufgabenkreia des Klägers gehörte. Doch kann dies unter den besonderen Verhältnissen, des Falles dahingestellt bleiben.
§ 618 BGB führt nicht zu einer ausnahmslosen Haftung des Bestellers bzw. Dienstberechtigten, vielmehr muss dieser nur naohweisen, dass ihn an dem dem Unternehmer .bzw«. Dienstverpflichteten zugestossenen Schaden kein Verschulden trifft § 616 BGB bedeutet also für derartige Fälle zunächst einmal, dass dem Besteller die volle Beweislast obliegt» Aus den Feat* Stellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber, dass der Beklagte zu 1) seiner Beweislast genügt hat, so dass sohon
 aus diesem Grunde eine Haftung aus § 618 BGB ausscheidet.
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Der Beklagte zu 1) hat nicht gewusst, dass die Bremsen des Wagens nicht in Ordnung waren. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass' der Kläger selbst eine derartige Kenntnis nicht behauptet hat. Andererseits steht fest, dass der Wagen zur Instandsetzung und Oberholung ln eine W!erkstätte gegeben worden ist, sobald der Fahrer auf irgendwelche Fehler hinwies. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich der Beklagte zu 1) seinen Betrieb so eingerichtet hatte, dass fahruntüchtige Wagen nicht auf die Strasse gelangten. Selbst wpnn .unterstellt würde, dass dem. Zeugen TflHpdie Strassenunsicherheit des Wagens bekannt gewesen ist, kann daraus ein eigenes Verschulden des Beklagten zu 1) nicht
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hergeleitet werden, da e* das nach den Umständen Erforderliche getan hatte, um seinen Fahrzeugpark nicht im verkehrsunsicheren Zustande in Betrieb nehmen zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, worin ein Verschulden des Beklagten zxi 1) liegen sollte und welche anderweite Handlung er hätte vornehmen sollen« Damit ist nicht nur nicht nachgewiesen' dass ihn ein Verschulden trifft, sondern aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, dass er seiner Beweislast genügt und dargetan hat, dass ihn kein Verschulden trifft.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß Verhältnis zu dem Kläger nicht Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1) gewesen ist. § 618 BOB ist Ausdruck der dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer obliegenden Fürsorgepflicht .{gleichviel in welcher Bechtsform die Arbeitsvergebung erfolgt). Bedient sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eines Gehilfen, so haftet er für diesen im Sinne des § 278 BOB (Staudinger, 10. Aufl § 618 Anm 14)* Aber diese Haftung tritt nur dann ein, wenn sich die Gehilfeneigenschaft des Dritten gerade auf die. Fttrsorgepflicht bezieht. Das kann in diesem Falle nicht gesagt werden. Es mag sein, dass *0■■P, wenn seine Kenntnis von dem. schlechten Zustand der Bremsen unterstellt wird, aus seinem Dienstverhältnis heraus gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, auf diesen Utostand hinzuweisen.Aber diese Pflicht war nicht feil und Erfüllung der dem Kläger gegenüber obliegenden Fttr-!Sorgepflicht.
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II-
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) auch nicht dem Kläger auf Grund des Schätzungs vertrage* haftet. Die Bevision ist im Gegensatz zu dem Berufungsurteil.;
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das diese Frage als zweifelhaft bezeichnet» der Ansicht, dass die Aufklärungspflicht des Auftraggebers eines Schätzungsauftrages sich nicht nur damit begründen lasse» dass eine gerechte Schätzung ohne Kenntnis verborgener Mängel nicht möglich sei, sondern dass diese Aufklärungspflicht auch dem Interesse und dem Schutz des Schätzers selbst diene. Die Revision leitet dies insbesondere daraus her, dass aus dem Schätzungsauftrag sich die Pflicht für den Schätzer ergebe, den Wagen in Betrieb zu nehmen, dass ihm aber andererseits nach dem Inhalt des Schätzungsauftrages nioht obliege, irgen welche Bestandteile des Wagens auseinanderzunehmen, so dass der Schätzer bei mangelndem Hinweis auf verborgene Mängel sich und andere in erhebliche Gefahr bringen könne.
Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers des Schätzungsauftrages über verborgene Mängel setzt voraus, dass diese ihm bekannt gewesen oder durch Fahrlässigkeit unbekannt geblieben waren. In diesem Punkte würde den Schätzer die Be-w.eislast treffen. Wenn aber schon, wie unter I) ausgeführt, dem Beklagten zu 1) der Beweis gelungen ist, dass ihn kein .Verschulden .trifft, so scheidet erstrecht der Rachweis eines Verschuldens durch den Kläger aus-.
-III.
Aus dem gleichen Grunde kommt auch eine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 823 BGB insbesondere im Zusammenhang mit § 31 Abs 2 StVZO nicht in Betracht. Die besondere Verpflichtung des Halters eines Wagens, dessen Inbetriebnahme wegen Mängel der Verkehrssicherheit zu verhindern, tritt nach gesetzlicher Bestimmung'nur subsidiär neben der des
 
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Fahrers ein, wenn der Halter die Mängel kennt oder kennen muse Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Auch eine Haftung des Beklagten zu 1) für eine etwaige rechtswidrige Schädigung des Klägers durch den Zeugen gemäss § 831 BGB kommt nicht in Betracht. lfBH|war zwar im allgemeinen der Fahrer des'Lastkraftwagens:, soweit dieser Beförderungszwecken im Rahmen des Unternehmens des Beklagten zu 1) diente. In diesem Umfange war er Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1). Irgendeine Aufgabe, die ihm von dem Beklagten
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zu 1) im-Verhältnis zu dem Kläger anvertraut war, lag aber weder auf Grund eines besonderen Auftrages vor noch lag eine solche Aufgabe im Rahmen des allgemeinen Bereiches seiner Arbeiten, ü^^pwar also nicht Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1) im Verhältnis zu dem Kläger, keine seine Verrichtungen bezog sich auf den Kläger, so dass § 831 BGB nicht als Haftungsgrundlage für den Beklagten zu 1) in Betracht kommt.
IV.
Auch eine Haftung des Beklagten zu 2) ist nicht gegeben. Dieser stand in keinerlei Vertragsbeziehungen zu dem Kläger. Auch eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2) ist nicht ersichtlich. Es ist vom Kläger, ddr in diesem Umfange behaup-tungs- und beweispflichtig wäre, nicht vorgetragen worden, dass der Beklagte zu 2) den verborgenen Mangel des Wagens gekannt habe oder dasB er auch nur den Wagen bei anderen Gelegenheiten als bei der Fahrt zur Prüfstelle selbst gefahren habe. Dass ihm bei dieser kurzen Fahrt die Mängel ebenso wenig aufgefallen sind wie dem Kläger bei der ersten Probefahrt auf dem Garagenhof und dann später, als die Bremsen versagten,
 ist durchaus mögliche Zum wenigsten ist dem Beklagten zu 2) ein Verstoss gegen § 39 Abs 1 StVZO nachgewiesen oder auch in schlüssiger Form Tint er hinreichenden Behauptungen von dem Kläger vorgeworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus $ 97 ZPO«
Pr. Gelhaar
 Pr. Heiß
 Hanebeck
Erbel
 Pr. Heyer