Muss ein Fußgänger beim Überholen vor ihm geV hender Personen die Mitte der Fahrbahn betreten, so hatjer die Pflicht, vor undbeim Überholen durch Ümschauen auf den von hinten kom-/ menden Kraftfahrzeugverkehr zu achten und auf diesen Verkehr Rücksicht zu nehmen« Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe kein Signal gegeben; er habe den hinter ihn fahrenden Wagen des Beklagten nicht gehört. Der Kläger hat den Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und mit der Klage Zahlung von 2.510,-DM sowie ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass der Beklagte nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) und als Halter des Kraftfahrzeugs nach § 7 KfzG (jetzt StVG) für den entstandenen* Schaden hafte. Daher habe nach § 12 StVQ für den Beklagten die Pflicht bestanden,- die Fußgänger durch Warnsignale auf sein Herannahen aufmerksam zu machen, wenn sie nicht auf andere Weise darauf hingewiesen worden seien. Es hat festgestellt, dass der Kläger sich in Sicherheit gebracht hätte, wenn er rechtzei- • tig auf das Herannahen des Fahrzeugs aufmerksam gemacht worden wäre. te den Kläger habe überholen wollen, habe* er gesehen, dass dieser sich neben vier nebeneinander auf der Strasse gehenden Personen befunden habe« Hach allgemeiner Erfahrung sei zu erwarte] gewesen, dass diese Gruppe von Menschen beim plötzlichen Gewahr^ werden des herannahenden Kraftwagens nicht geordnet in derselben Sichtung auf die Seite gingen, sondern nach verschiedenen Seiten auseinanderliefen« Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt wenn er unter” Mißachtung dieses Erfahrungssatzes davon ausgegangen sei, dass der Kläger sich beim Bemerken des näherkommenden Kraftwagens ebenso wie die anderen Fußgänger sofort nach rechts begeben werde« 2. Entgegen der Ansicht der Revision geben diese Ausführung gen des Berufungsgerichts zu rechtlichen Bedenken keinen Anlasaj Hach § 12 StVO besteht die Pflicht zur Abgabe von Warnzeichen überall dort, wo andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden« Wenn auch Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Absicht des Überholens durch Warnzeichen kundgegeben werden darl so liegt die Abgabe des Warnzeichens gleichwohl nicht immer im Belieben des Überholenden. Muss der Kraftfahrzeugführer bei Berücksichtigung dieser Umstände mit de} Möglichkeit rechnen, dass beim Unterlassen des Warnzeichens be: Überholen ein Unfall eintreten kann, so ist er zur Abgabe einest Hun ist zwar das Überholen von Fußgängern als solches in der Hegel noch keine ein Warnzeichen erfordernde Gefährdung (OLG München VAB 1939 Hr 363 - RdK 1940, 57)- 15as ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Fußgänger auf einer breiten Strasse die rechte Fahrbahnseite benutzt und der Kraftfahrer ihn in genügendem Abstand überholen kann und überholt. Gehen aber auf einer Strasse, auf der nur ein 3 m breiter Streifen für den Verkehr zur Verfügung steht, mehrere Personen nebeneinander, so kann nicht zweifelhaft sein, dass diese gefährdet sind-, wenn der Kraftfahrer beim Überholen keinen genügenden Zwischenraum ein- . Fine solche- Sachlage war hier gegebene Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Kläger, als der Beklagte ihn überholen wollte, -neben vier Personen, die , nebeneinander auf der Strasse gingen. a) Der Bevision ist zwar zuzugeben, dass die Abgabe eines Warnzeichens im allgemeinen dann nicht erforderlich sein wird, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer aus dem Verhalten des . b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger ihm in den Wagen gelaufen sei und daß !- habe zu rechnen-brauchen* Allerdings kann im allgemeinen jeder Teilnehmer am Verkehr darauf vertrauen, dass sich auch die Übrigen Verkehrsteilnehmer im Verkehr ordnungsmässig verhalten (Urteil BGH VerkE S 5, 87 /B9/)• Die Möglichkeit eines anderen Verhaltens muss jedoch in Betracht gezogen werden, wenn die Umstände des Palles sie ersichtlich naherücken (BGH Urteile VerkR S 4. Wie das Berufungsgerii zutreffend ausführt, entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass Fußgänger, die den grössten Teil der Strasse einnehmen, beim plötzlichen Gewahrwerden eines herannahenden fahr-' zeugs nicht alle nach einer Seite auseinandergehen (BGH Urteil vom 8. Der Beklagte durfte sich daher nicht darauf verlassen, däsf der Kläger das Nahen seines Wagens bemerken und ihm rechtzeitig nach rechts aus dem Weg gehen werde. Zudem scheitert der Einwand des Beklagten auch daran, dass, der Beklagte sich selbst verkehrswidrig verhalten und dadurch die unbedachte Bewegung des Klägers herbeigeführt hat. anlaast* Das wäre vermieden worden, wenn der Beklagte die vor ihm gehenden Personen rechtzeitig durch ein Warnzeichen auf sein Herannahen aufmerksam gemacht hätte. Hat der Beklagte hiernach durch seine Verkehrswidrigkeit zu dem unbedachten Verhalten des Klägers beigetragen, so kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. c) Soweit die Revision schliesslich auf die Belästigung hin weist, zu der die Abgabe eines Warnzeichens für die vom Sportplatz kommenden Fußgänger geführt hätte, so kann dies die Unter-r lassung des Warnzeichens nicht rechtfertigen, wenn die Fußgänger wie im vorliegenden Falle,beim Überholtwerden gefährdet war ren. Mit Recht hat-hiernach das Berufungsgericht angenommen, dass in der Nichtabgabe eines Warnzeichens durch den/Beklagten^ ein Verschulden zu erblicken ist, Bass diese Säumnis für den Unfall ursächlich war, ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger sich in Sicherheit gebracht hätte,'wenn er rechtzeitig auf das'Herannahen des Fahrzeugs auf merksam gemacht worden wäre. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des § 37 Abs ^ 5 StVO gebe es keine Vorschrift, die es den Fußgäjqgernzur Pflic mache, die äusserste rechte Seite der Strasse zu benutzen. Es sei auch kein Verschulden des Klägers darin zu erblicken, dass er die vor ihm gehenden Fußgänger überholt habe und zu die sem Zweck auf die Mitte der Strasse gegangen sei. 'Durch ein Rückwärtsschauen habe der Kläger auf den herannahenden Kraftwagen nur dann aufmerksam werden können, wenn der Beklagte in diesem Zeit-', punkt die Strassenbiägung schon durchfahren und sich dem Klä- ^ ger bereits genähert habe. Das Berufungsgericht hat auch kein Verschulden darin erblickt, dass der Kläger den herankommenden Kraftwagen nicht gehört hat. Schliesslich hat das Berufungsgericht es auch nicht als Verschulden angesehen, dass der Kläger auf den Zuruf dfes Zeugen Spfl0 einen Schritt rückwärts gemaeht hat und dabei in die . Allerdings besteht keine gesetzliche Vor-* schrift, wo Fußgänger auf Strassen ohne Gehweg zu gehen habend Jedoch gilt auch für Fußgänger im Strassenverkehr die Grundregel des § 1 StVO, wonach sich jeder Teilnehmer am Verkehr so i verhalten hat, dass der Verkehr nicht gefährdet werden kann, und wonach er ferner sein Verhalten so einzurichten hat,—dass kein anderer geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvej meidbar, behindert oder belästigt wird. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Kläger gegen diese Grdndregel ver-*^ stossen, weil er es beim Überholen der vor ihm gehenden Personen gegenüber von hinten nahenden Fahrzeugen an der notwendigen* Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. In einem solchen*' Falle hat der Fußgänger die Pflicht, vor und beim Überholen durch Umschauen auf den von hinten kommenden Kraftfahrzeug? rechnen (vgl RG DR 1944, 843 ^54^7 u»d Hans OLG RdK 1950, 10 Ifr 3)^ Freilich musste er, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, seine Aufmerksamkeit zunächst auf die vor ihm liegende Strasse richten* Das befreite ihn aber nicht von der Verpflichtung, beim Überholen der vor ihm gehenden Fußgänger auch darauf zu achten, ob von hinten sich ein Fahrzeug näherte. Dass der Kläger diese Pflicht vernachlässigt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger den Wagen erst bemerkt hat, als er bereits neben ihm war. Dabei ist davon auszugehen, dass die grössere Verursachung durch den Kraftwagen des Beklagten gesetzt worden ist und dass den Beklagten, der den auf der Strassenmitte gehenden Kläger vor sich sah, das grössere Verschulden trifft.
1.’Gesetz* Rechtssatzs 2« Gesetz* Kechtssatzi Aktenzeichen? Urteil aes BGH StVO §12 Warnzeichen mUssen so rechtzeitig gegeben werden» dass der zu Warnende sich auf das herannshenäe Fahrzeug einstellen und rechtzeitig aueweichen kann« SttÖ § 1 Muss ein Fußgänger beim Überholen vor ihm geV hender Personen die Mitte der Fahrbahn betreten, so hatjer die Pflicht, vor undbeim Überholen durch Ümschauen auf den von hinten kom-/ menden Kraftfahrzeugverkehr zu achten und auf diesen Verkehr Rücksicht zu nehmen« VI ZÜ 93/53 . vom 10« März 1954 OBG Reustadt/tyeinstr« ZS 93/53 „ /Verkündet am IQ. März 1954 |Hp, Justizassistent als tfrkundsbeamter der Geschäftsstelle E*5 V« Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Textilgroßhändlers -Brich Beklagten, Berufungsklägers, Anschiussberufungsbe-klagten und Revisionsklägers > - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen den Textilwarenhändler Rudolf in A Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt HP - hat der VI. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10. März 1954 unter Mitwirkung des if Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Bode für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats d.es Oberlandesgerichts in Neustadt/We&gj Straße vom 5. Bezember 1952 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst? Bie Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Prankenthal vom 4. Juli werden zurückgewiesen. 36 A* - Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen« Die Kosten der Berufung und der Revision werden zu 3/4 (drei Vierteln) dem Beklagten, zu i/4 (ein Vier tel) dem Kläger auferlegt* Von Rechts wegen • -s Satte stands Der Beklagte fuhr am 26. Dezember 195Ö gegen 16 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Ford Saunus) von HfBHBInach aRÜ RRRRo Auf der tiefverschneiten Strasse hatte ein Schneepflug eine Fahrrinne von etwa 3 m Breite freigelegt| der übrige Seil der Strasse war nicht benutzbar. Der freigelegte Seil der Strasse wurde von zahlreichen Verkehrsteilnehmern benutzt, die ebenso wie die Parteien ein Fußballspiel besucht hatten und auf dem Heimweg in Richtung AflRRRRl gingen.« Kurz vor dem Sägewerk FRRHB wurde der Kläger von dem Kraftwagen des Beklagten angefahren. Er kam zu Fall und erlitt einen Unterschenkelbruch. ' i Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe kein Signal gegeben; er habe den hinter ihn fahrenden Wagen des Beklagten nicht gehört. Da er eilig gewesen sei, habe er mehrmals vor ihm gehende Personen überholt. Als er an einer Gruppe von fünf Personen vorbeigegangen und vor diesen wieder auf die rechte Stras- senseite zugegangen sei, habe der Zeuge.8] ihn angerüfen. Er habe sich daraufhin umgedreht und sei in diesem Augenblick', von dem Kraftwagen des Beklagten erfasst und zu Boden geworfen worden. . „-'i * % m ^ ^ . J Der Kläger hat den Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und mit der Klage Zahlung von 2.510,-DM sowie ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. ~ .... '7 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, den Kläger treffe die alleinige Schuld an dem Unfall, Br sei sehr langsam - etwa 10 km in der Stunde - gefahren und’ habe kein Warnsignal gegeben, weil er festgestellt habe, dass die vor ihm gehenden Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt hätten und nach re.chts ausgewichen seien. Während die anderen Bußgänger rechts ausgewichen seien, sei der Kläger plötzlich nach links ,g gangen und dabei in seinen Wagen gelaufen. Er habe sofort gehal ten und dabei am linken Strassenrand gestanden. Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch und den Schmerzensgeldanspruch zu 3/4 dem Grunde'Tnäch fUr gerechtfertigt erklärt und festgestellt,' dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3/4 des künftigen Schadens zu ersetzen. Das Ob landesgericht hat die Berufung des Beklagten zurtickgewiesen un auf die Anschlussberufung des Klägers sowohl im Grundurteil al auch im Peststellungsurteil die Brsatzpflicht des Beklagten auf den vollen Schaden ausgedehnt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklag-, ten, mit der er Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger beantragt. die Revision zurUckzuweisen. BntscheidungegrUnd eg Die Revision ist zu dem Teil begründet. I. 1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass der Beklagte nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) und als Halter des Kraftfahrzeugs nach § 7 KfzG (jetzt StVG) für den entstandenen* Schaden hafte. Es hat hierzu ausgeführts Die Fußgänger, die in der vom Schnee geräumten knapp 3 m breiten Fahrrinne gegangen seien, seien gefährdet gewesen, als sie von dem Personenkraftwagen des Beklagten überholt wurden«. Beim Überholen von Fußgängern müsse in der Regelein Zwischenraum von mindestens 1 m eingehalten werden, da sonst allzuleicht ein Zusammenstoss herauf beschworen werdet Das sei hier nur möglich gewesen, >wenn die Fußgänger ganz rechts in der Fahrrinne einzeln hintereinander gegangen wären. Daher habe nach § 12 StVQ für den Beklagten die Pflicht bestanden,- die Fußgänger durch Warnsignale auf sein Herannahen aufmerksam zu machen, wenn sie nicht auf andere Weise darauf hingewiesen worden seien. Bei der Ortebesichtigung sei offenbar geworden, dass der auf der ziemlich abschüssigen Strasse nach AflJpHHHHl fahrende Personen-kraftwagen nur bei angestrengter Aufmerksamkeit zu hören gewesen sei. Daraus sei zu entnehmen, dass Fußgänger, die sich unterhalten, das Herannahen eines Kraftwagens nicht wahrnehmen, ' , % * zu demal wenn hoher Schnee liege und dadurch die von dem Kraftfahrzeug verursachten Geräusche noch weniger deutlich als sonst zu bemerken seien. Auch der Zeuge SpfllHI habe nach seiner Aussage den Wagen des Beklagten nicht kommen hören. Da es somit naheliegend gewesen sei, dass die Fußgänger den herankommenden Kraftwagen nicht bemerkten* habender Beklagte ein Warnsignal geben müssen. Br habe es nicht darauf ankommen lassen dürfen, dass alle Fußgänger das Motorengeräusch hören würden. * * + Das Berufungsgericht hat in dem Wichtgeben des Warnsignals eine schuldhafte und für den Unfall ursächliche Unterlas- . sung des Beklagten bei der Beobachtung der im Verkehr zu wahrenden Sorgfaltspflichten gesehen. Es hat festgestellt, dass der Kläger sich in Sicherheit gebracht hätte, wenn er rechtzei- • tig auf das Herannahen des Fahrzeugs aufmerksam gemacht worden wäre. Ein weiteres Verschulden des Beklagten ist vom Vorderrich^ ter mit folgender Begründung angenommen worden? Als der Beklag? te den Kläger habe überholen wollen, habe* er gesehen, dass dieser sich neben vier nebeneinander auf der Strasse gehenden Personen befunden habe« Hach allgemeiner Erfahrung sei zu erwarte] gewesen, dass diese Gruppe von Menschen beim plötzlichen Gewahr^ werden des herannahenden Kraftwagens nicht geordnet in derselben Sichtung auf die Seite gingen, sondern nach verschiedenen Seiten auseinanderliefen« Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt wenn er unter” Mißachtung dieses Erfahrungssatzes davon ausgegangen sei, dass der Kläger sich beim Bemerken des näherkommenden Kraftwagens ebenso wie die anderen Fußgänger sofort nach rechts begeben werde« % 2. Entgegen der Ansicht der Revision geben diese Ausführung gen des Berufungsgerichts zu rechtlichen Bedenken keinen Anlasaj Hach § 12 StVO besteht die Pflicht zur Abgabe von Warnzeichen überall dort, wo andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden« Wenn auch Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Absicht des Überholens durch Warnzeichen kundgegeben werden darl so liegt die Abgabe des Warnzeichens gleichwohl nicht immer im Belieben des Überholenden. Dieser ist vielmehr, wenn beim Über-, holen die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Satz .1 StVO gegeben sind, der zu überholende Verkehrsteilnehmer also durch das Hera! nahen des Fahrzeugs gefährdet ist, verpflichtet, ein Warnzeichen zu geben (Urteil BGH vom 4. Februar 1952 - III ZR 99/51 -VerkR S 4, 229 Hr 313). Ob ein Warnzeichen gegeben werden muss,; hängt von den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere von den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage ab. Muss der Kraftfahrzeugführer bei Berücksichtigung dieser Umstände mit de} Möglichkeit rechnen, dass beim Unterlassen des Warnzeichens be: Überholen ein Unfall eintreten kann, so ist er zur Abgabe einest ■vT Zeichens nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH aaO)v- ’-'Ni u Hun ist zwar das Überholen von Fußgängern als solches in der Hegel noch keine ein Warnzeichen erfordernde Gefährdung (OLG München VAB 1939 Hr 363 - RdK 1940, 57)- 15as ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Fußgänger auf einer breiten Strasse die rechte Fahrbahnseite benutzt und der Kraftfahrer ihn in genügendem Abstand überholen kann und überholt. Gehen aber auf einer Strasse, auf der nur ein 3 m breiter Streifen für den Verkehr zur Verfügung steht, mehrere Personen nebeneinander, so kann nicht zweifelhaft sein, dass diese gefährdet sind-, wenn der Kraftfahrer beim Überholen keinen genügenden Zwischenraum ein- . halten kann. Fine solche- Sachlage war hier gegebene Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Kläger, als der Beklagte ihn überholen wollte, -neben vier Personen, die , nebeneinander auf der Strasse gingen. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, konnte der Beklagte diese Personengruppe nur , * ' j dann mit einem Zwischenraum von mindestens 1 m überholen, wenn die Fußgänger hintereinander und rechts in der Fahrrinne gingen. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass die - v* * Möglichkeit eines Unfalls bestand und der Kläger beim Überholte werden gefährdet war. Ebenso unbedenklich konnte das Berufungsgericht, was es ersichtlich getan hat, annehmen, "dass der Beklagte diese Gefährdung bei hinreichender Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen. a) Der Bevision ist zwar zuzugeben, dass die Abgabe eines Warnzeichens im allgemeinen dann nicht erforderlich sein wird, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer aus dem Verhalten des . zu Warnenden den Eindruck hat gewinnen können, dass dieser sein Herannahen bemerkt habe (BGH aaO). So lag die Sache aber hier nicht, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und auch nach dem eigenen Vorbringen der Revision sind zwar die anderen zu der Gruppe gehörenden Personen, nicht aber der Kläger v 33 .. i, K. >;v * A. •A v. . „ t* v beim Herannahen des .nxaftfahrzeugs nach rechts ausgewichen. So? lange der Beklagte hinsichtlich des Klägers keine entsprechend® • jfjjp Beobachtung gemacht hatte , konnte er sich nicht darauf verlas-y* sen, dass dieser sein Herannahen bemerkt habe und sich hierauf; einstellen werde, b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger ihm in den Wagen gelaufen sei und daß !- * ' er mit einem solchen unbesonnenen Verhalten des Klägers nicht ' , *«< habe zu rechnen-brauchen* Allerdings kann im allgemeinen jeder Teilnehmer am Verkehr darauf vertrauen, dass sich auch die Übrigen Verkehrsteilnehmer im Verkehr ordnungsmässig verhalten (Urteil BGH VerkE S 5, 87 /B9/)• Die Möglichkeit eines anderen Verhaltens muss jedoch in Betracht gezogen werden, wenn die Umstände des Palles sie ersichtlich naherücken (BGH Urteile VerkR S 4. 370 Kr 183; 3?4 Nr 185 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 16* Dezember 1953 - 1 ZR 87/52 - ). Das war aber hier der fall. Wie das Berufungsgerii zutreffend ausführt, entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass Fußgänger, die den grössten Teil der Strasse einnehmen, beim plötzlichen Gewahrwerden eines herannahenden fahr-' zeugs nicht alle nach einer Seite auseinandergehen (BGH Urteil vom 8. Mai 1951 - 1 StR 111/51 vgl auch RG VAE 1942, 10 Nr »\ _ 10). Der Beklagte durfte sich daher nicht darauf verlassen, däsf der Kläger das Nahen seines Wagens bemerken und ihm rechtzeitig nach rechts aus dem Weg gehen werde. Zudem scheitert der Einwand des Beklagten auch daran, dass, der Beklagte sich selbst verkehrswidrig verhalten und dadurch die unbedachte Bewegung des Klägers herbeigeführt hat. Wie den . Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen'ist, hat ersj das unerwartete Auftauchen des Wagens den Zeugen SP(H§ zu del Zuruf an den Kläger und diesen zu der unbedachten Bewegung ver ' * v anlaast* Das wäre vermieden worden, wenn der Beklagte die vor ihm gehenden Personen rechtzeitig durch ein Warnzeichen auf sein Herannahen aufmerksam gemacht hätte. Warnzeichen müssen so recht zeitig abgegeben werden, dass der mit ihnen bezweckte Erfolg (Warnung und Unfallverhütung) erreicht werden kann. Das ist aber nur möglich, wenn der zu Warnende so früh auf das Erscheinen des Fahrzeugs hingewiesen wird, dass er sich auf das Fahrzeug einstellen und rechtzeitig ausweichen kann (Müller, Strassenver-kehrsrecht 17* Aufl § 12 StVO Anm 85 Floegel-Hartung, Strassen-verkehrgrecht_8*_ Aufl § 12 StVO Anm 3$ vgl auch RG^rkR Rdsch 1934. 148 und OLG Dresden DRZ 1927 Rsp Sp 300 2Sfr 866 = RdK 1928 S 64 Er 46). Das gilt in besonderem Maße, Wenn die Vorwärtsbewegung eines Füßgängers auf einer infolge Schneefalls glatten Strasse erschwert ist (RG Recht 1913 Er 2184). Hat der Beklagte hiernach durch seine Verkehrswidrigkeit zu dem unbedachten Verhalten des Klägers beigetragen, so kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Wer die Verkehrsregeln nicht beachtet und dadurch andere in Gefahr bringt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Gefahren, die er heraufbeschworen hat, schon meistern werden. Das Vertrauen auf ein aufmerksames verkehrsgerechtes Verhaltet der anderen Verkehrsteilnehmer kann es nicht rechtfertigen oder entschuldi- . gen, dass man sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt. (So das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 16.. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - ). c) Soweit die Revision schliesslich auf die Belästigung hin weist, zu der die Abgabe eines Warnzeichens für die vom Sportplatz kommenden Fußgänger geführt hätte, so kann dies die Unter-r lassung des Warnzeichens nicht rechtfertigen, wenn die Fußgänger wie im vorliegenden Falle,beim Überholtwerden gefährdet war ren. Jedes Warnsignal bringt eine gewisse Belästigung mit sich, die im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden muss. Wird allerdings durch ein Warnsignal die Gefährdung erhü z*Be weil der Gewarnte sich plötzlich erschreckt, so mag es im Einzelfall gerechtfertigt sein, von einem Warnzeichen abzusehen Im vorliegenden Palle war der Beklagte aber bei dem festgestell ten Sachverhalt in der Lage, das Warnzeichen so rechtzeitig abzugeben, dass ein plötzliches Erschrecktwerden der Fußgänger vermieden werden könnte«, Mit Recht hat-hiernach das Berufungsgericht angenommen, dass in der Nichtabgabe eines Warnzeichens durch den/Beklagten^ ein Verschulden zu erblicken ist, Bass diese Säumnis für den Unfall ursächlich war, ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger sich in Sicherheit gebracht hätte,'wenn er rechtzeitig auf das'Herannahen des Fahrzeugs auf merksam gemacht worden wäre. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, dass der Beklagte sowohl nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) als auch als Halter des Kraftfahrzeugs nach § 7 KfzG für den entstandene Schaden haftet. II, 1. Ein Mitverschulden des Klägers ist vom Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint worden* Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des § 37 Abs ^ 5 StVO gebe es keine Vorschrift, die es den Fußgäjqgernzur Pflic mache, die äusserste rechte Seite der Strasse zu benutzen. Al-; lerdings ergebe sich aus § 1 StVO, dass sie einem Personenkraft wagen, der sie überholen wolle, Platz machen müssten. Solange aber keine Anzeichen für ein Überholtwerden durch ein Fahrzeug erkennbar seien, könne es nicht als verkehrswidrig angesehen werden, wenn Fußgänger nebeneinander auf dem Fahrweg gingen. Es sei auch kein Verschulden des Klägers darin zu erblicken, dass er die vor ihm gehenden Fußgänger überholt habe und zu die sem Zweck auf die Mitte der Strasse gegangen sei. Sr sei nicht verpflichtet gewesen, sich in gewissen Abständen umzudrehen und rückwärts zu blicken. Wie jeder Verkehrsteilnehmer habe er seine Aufmerksamkeit zunächst auf die vor ihm liegende Strasse richten müssen«. Sr habe sich darauf verlassen können, dass hinter ihm kommende Verkehrsteilnehmer dasselbe taten und ihr Verhalten danach einrichteten. Da der Kläger sich dem Dorfeingang genähert habe>: habe er einen besonderen Gründ gehabt, die vor ihm liegende Strasse zu beachten. Verne? habe die Strasse in kurzer Entfernung vom" Dorfe ingang, und zWar in der Richtung, aus welcher der Beklagte gekommen sei, eine Biegung gemacht, so dass : der Überblick stark beschränkt gewesen sei. 'Durch ein Rückwärtsschauen habe der Kläger auf den herannahenden Kraftwagen nur dann aufmerksam werden können, wenn der Beklagte in diesem Zeit-', punkt die Strassenbiägung schon durchfahren und sich dem Klä- ^ ger bereits genähert habe. Das Berufungsgericht hat auch kein Verschulden darin erblickt, dass der Kläger den herankommenden Kraftwagen nicht gehört hat. Es hat festgestellt, dass zur Zeit des Unfalls das vom Kraftfahrzeug verursachte Geräusch kaum zu “Vernehmen war. Schliesslich hat das Berufungsgericht es auch nicht als Verschulden angesehen, dass der Kläger auf den Zuruf dfes Zeugen Spfl0 einen Schritt rückwärts gemaeht hat und dabei in die . Fahrbahn des Beklagten geraten ist. Es sieht hierin eine unwillkürliche, vom Willen des Klägers nicht kontrollierte und deshalb auch nicht beeinflusste Bewegung, deren Unzweckmässigkeit dem Kläger nicht zur Bast gelegt werden Rönne. % * 2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger das überhören des Fahrzeuggeräuschs und sein Verhalten nach dem Warnruf des Zeugen SpflflB nicht als Verschulden angerechnet hat, sind seine ! 12 - >/ I if v> ; <' * V* <* «;< _ % Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen halten seine sonstigen Ausführungen zu der Frage,* ob den Kläger ein Hitverschulden trifft, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Allerdings besteht keine gesetzliche Vor-* schrift, wo Fußgänger auf Strassen ohne Gehweg zu gehen habend Jedoch gilt auch für Fußgänger im Strassenverkehr die Grundregel des § 1 StVO, wonach sich jeder Teilnehmer am Verkehr so i verhalten hat, dass der Verkehr nicht gefährdet werden kann, und wonach er ferner sein Verhalten so einzurichten hat,—dass kein anderer geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvej meidbar, behindert oder belästigt wird. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Kläger gegen diese Grdndregel ver-*^ stossen, weil er es beim Überholen der vor ihm gehenden Personen gegenüber von hinten nahenden Fahrzeugen an der notwendigen* Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Mai 1952 - III ZR 217/51 -TerkR S 4» 321 Nr 158) bereits ausgesprochen hat, ist ein Fuß-*; ganger5 der beim Pehlen eines Fußwegs auf der Fahrbahn geht, zu besonderer Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf den Fährverkehr verpflichtet. Das gilt in besonderem Maße, wenn der Fußgänger auf einer nur 3 m breiten Fahrbahn nebeneinander gehende Personen überholen will und zu diesem Zweck gezwungen itf die Mitte der schmalen Fahrbahn zu betreten. In einem solchen*' Falle hat der Fußgänger die Pflicht, vor und beim Überholen durch Umschauen auf den von hinten kommenden Kraftfahrzeug? er-kehr zu achten und in seinem Verhalten auf diesen Verkehr Rücl sicht zu nehmen. Er hat insbesondere aufmerksam darauf zu ac£r, ten, dass er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und ses behindert. Hierzu war der Kläger umso mehr verpflichtet, dl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Fußbali spiel auf der Strasse ziemlicher Verkehr herrschte. Der Kläger musste daher mit dem plötzlichen Herankommen eines Fahrzeugs a;v *>* * * ' ;***>'?«/• u R>* rechnen (vgl RG DR 1944, 843 ^54^7 u»d Hans OLG RdK 1950, 10 Ifr 3)^ Freilich musste er, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, seine Aufmerksamkeit zunächst auf die vor ihm liegende Strasse richten* Das befreite ihn aber nicht von der Verpflichtung, beim Überholen der vor ihm gehenden Fußgänger auch darauf zu achten, ob von hinten sich ein Fahrzeug näherte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch der Umstand, dass der Überblick nach rückwärts durch eine Strassenbiegung beeinträchtigt war, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Konnte der Kläger nur einen Teil der hinter ihm liegenden Strasse übersehen, so verpflichtete ihn dies zu besonderer Vorsicht, insbesondere dazu, beim Überholen der Fußgänger nötigenfalls mehrmals nach hinten Umschau zu halten. Dass der Kläger diese Pflicht vernachlässigt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger den Wagen erst bemerkt hat, als er bereits neben ihm war. Die Sorgfaltspflicht, die der Kläger mit Rücksicht auf die anderen Teilnehmer am Stras^ senverkehr hatte, oblag ihm nichtminder auch deshalb, weil er sich selbst vor Schaden bewahren musste. Er muss sich daher nac § 234 BGB entgegenhalten lassen, dass er in eigener Angelegenheit die Sorgfalt ausser acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens . anzuwenden pflegt. Eur die nach § 234 BUB vorzunehmende Abwägung stehen alle massgebenden Tatsachen fest. Da es keiner weiteren Aufklärung bedarf, ist das Revisionsgericht in der läge, die erforderliche * <* Ausgleichung selbst vorzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die grössere Verursachung durch den Kraftwagen des Beklagten gesetzt worden ist und dass den Beklagten, der den auf der Strassenmitte gehenden Kläger vor sich sah, das grössere Verschulden trifft. Es erschien angemessen, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, das die Pflicht zur Schadenstragung & ffiir zu 3/4 dem Beklagten auferlegt, während es zu i/4 den Kläger an der Schadenstragung beteiligt» Daher waren unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zuriickzuweisen. Die weiterge^ hende Revision des Beklagten musste erfolglos bleiben. 'f Die KostenentScheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. . ' < ’i Meiß Die Bundesrichter Dr. Gelhaar und Hanebeck sind beurlaubt und an der ------ * Unterschrift verhindert. Meiß 1 Dr»K.E.Meyer Dr. Bo.de