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BGH · VI ZB 93/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 93/52

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. KLeinewefers, Pr. Gelhaar, Hanebeck, Pr. Bode und Pr. Eaul für Recht erkannt: nahm aber ausser dem Ladenraum auch die angrenzenden Büroräume des Klägers in Besitz und baute sie mit einem Aufwand von 15 000 EM für seine Zwecke aus. Juni 1945 vergeblich zur Herausgabe der neben dem Ladenraum in Besitz genommenen Bäume aufgefordert hatte, wurde Bpp^ am 80 AaEus^ ^945 mit polizeilichen Zwangsmitteln aus den ihm nicht zugewiesenen Bäumen entfernt und diese wurden dem Kläger wieder übergeben. Erneute Gegenvorstellungen B^ppP führten am 6° November 1945 zur Aufhebung dieser Auflage, worauf R^PP, nach seiner Angabe durch polizeiliche Einweisung, nach dem Vortrag des Klägers durch verbotene Eigenmacht, wieder in den Besitz der Büroräume gelangte und mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag über diese Bäume abschloß. 1946, dass das Ladenlokal und ein weiterer Raum dem Bäckermeister R^f^^ verbleiben, die übrigen Räume aber dem Kläger zurückgegeben werden sollten» Die Vollstreckung dieser Entscheidung setzte der Regierungspräsident jedoch auf Vorstellungen des aus* Nunmehr griff die britische Militärregierung in das Verfahren ein» Ein Befehl der Kreisgroup ordnete an, dass jede Verdrängung des R^m^ aus den von ik® "benutzten Räumen aufzuschieben sei, bis eine Nachprüfung erfolgt sei«. Ein erneuter Antrag des Klägers auf Zwangsräumung wurde vom Wohnungsamt in mit der Begründung abgelehnt, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. maligen Geschäftsräume des Klägers, gab sie aber nicht an den Kläger, sondern an die Beklagte heraus, die mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag schloß».Schon im Jahre Revision verfolgt er seinen Zahlungsantrag*'weiter» Hach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er in der mündlichen Verhandlung den weiteren Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Besitz an den von der Beklagten im HOB» in E^p benutzten Räumen wieder zu verschaffen» Biesen Antrag stützt er auf § 1ÖQ7 BGB. lung, hilfsweise Herausgabe der von der Beklagten benutzten Bäume verlangte Beide Anträge waren auf unerlaubte Handlung gestutzt, nämlich auf Verletzung eines Schutzgesetzes nach § ,823 Abs 2 BGB, auf sittenwidrige Schadenszufügung nach § 826 BGB und auf Verletzung des Besitzes des Klägers gemäss § 823 Abs 1 BGB» Darin, dass nunmehr beide Ansprüche als Hauptansprüche neben einander geltend gemacht werden, liegt eine Klageerweiterung, die nach § Da der gestellte Antrag dem nicht Rechnung trägt, musste die Revision, soweit der Antrag auf die Verurteilung der Beklagten zur Verschaffung von Räumen gerichtet ist, als unzulässig verworfen werden» 1» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf § 823 Abs 1 BGB könne die Klage nur dann gestützt werden, wenn die Beklagte den Besitz des Klägers verletzt habe. eigentümer einen Mietvertrag über die umstrittenen Räume geschlossen und damit zu erkennen gegeben habe, dass er nicht mehr für den Kläger auf Grund der Zuweisungsverfü-gung hach dem Reichsleistungsgesetz sondern nur noch für den Hauseigentümer besitzen wolle. Aus denselben Erwägungen hat das Berufungsgericht unter Hinweis darauf, dass keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Barteien vorliege, auch die Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten mit Recht als nicht gegeben erachtet. 3* Ebenso ist ihm darin zuzustimmen, dass sich aus dem Rechtsgedanken des § 717 Abs 2 ZBO kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte herleiten las se, denn die Beklagte hat überhaupt keine Vollstreckungs-maßnahme gegen den Kläger vorgenommen« Schliesslich hat das Berufungsgericht auch nicht übersehen, dass ein Verstoss gegen § 288 StGB durch den Ehemann möglich war, obwohl der Gegenstand der Vollstreckung, nämlich die umstrittenen Räume, nicht zu seinem Vermögen im bürgerlichrechtlichen Sinne gehörten. Bas Berufungsgericht irrt jedoch in der Annahme, dass eine Beihilfe der Ehefrau zu der von ihrem Ehemann begangenen Vollstreckungsvereitelung nur dann vorliege, wenn sie selbst die Absicht gehabt hätte, die Vollstreckung zu vereiteln* Zum Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung gehört zwar auf Seiten des Täters die Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Es ist auch weder bei dem Täter noch bei dem Gehilfen erforderlich, dass die Vereitelung der Zwangsvollstreckung den alleinigen Beweggrund fUr das Handeln bildet (RGSt 27, 241)* Rechtsirrig ist deshalb auch die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Teilnahme an der Vollstreckungsvereitelung des Ehemannes R^^P sei ausgeschlossen, wenn seine Ehefrau die Übernahme der streitigen Räume schon lange, bevor der Raumstreit durch den Antrag des Klägers vom März 1949 wieder in Gang gekommen sei, geplant habe, um sich wirtschaftlich selbständig zu machen. nis von der ihrem Ehemann drohenden Zwangsvollstreckung nicht sittenwidrig gehandelt, wenn sie die streitigen Räume in der schon vorher bestehenden Absicht übernommen habe, sich wirtschaftlich unabhängig zu machen, lässt auf eine Verkennung des Rechtsbegriffes des Sittenverstosses schliessen* Es ist zwar richtig, dass die Verfolgung eigener Interessen noch nicht gegen die guten Sitten verstösst, auch wenn einem anderen daraus ein Schaden erwächst« Zu einem sittenwidrigen Tun wird die Verfolgung des eigenen Vorteils erst durch besondere Umstände - Solche liegen insbesondere in dem planmässigen Zusammenwirken mehrerer zur Schädigung eines anderen (RGZ 123, 278)« Es genügt zu dem Tatbestand der Sittenwidrigkeit, dass der Handelnde die Umstände kennt, die sein Tun sittenwidrig erscheinen lassen, auch, wenn er sich der Sittenwidrigkeit selbst nicht bewusst ist (RGZ 161, 231). In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Ehefrau R^JH^ als Geschäftsführerin der Beklagten bei der Übernahme der Räume von ihrem Ehemann mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag schloss. Sie konnte vielmehr trotzdem den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen, wenn sie das von ihrem Ehemann verfolgte Ziel, dem Kläger trotz der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidungen des Regierungspräsidenten Mit Rücksicht darauf, dass der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist, war die Sache gemäss § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nicht die Tatsache, dass die Ehefrau R^J|^ die Entwicklung des Raumstreites genau kannte und bis zu der Übernahme der Räume mit ihrem Ehemann zusammen in dessen Geschäftsbetrieb tätig war, schon für sich allein ausreicht, um den Tatbestand der §§ 823 Abs 2 und 826 BGB nach der subjektiven Seite als erwiesen anzusehen. -1c Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 288 StGB setzt voraus, dass der Kläger tatsächlich einen vollstreckbaren Anspruch auf die streitigen Räume hatte (RGSt 13, 292; RG in JW 37 S 1336). Die Beklagte hat ferner behauptet, dass das Mietverhältnis des Klägers nach § 1 Abs 1 der Einwirkungsverordnung vom 28. September 1943 (RGBl I, S 546), jedenfalls aber nach dem Einwirkungsgesetz vom 4* September 1950 (BGBl I» S 447) erloschen sei, weil die Mieträume des Klägers nicht nur vorübergehend unbrauchbar geworden seien und der. Zu diesem Zwecke wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob gemäss Art 3 des AHKG Nr 13 eine Stellungnahme der MilReg Uber die Bedeutung ihres Schreibens vom 4* Dezember 1946 herbeizuführen ist.

Zitierte Normen: § 1 BGB § 554 ZPO § 823 BGB § 288 StGB § 826 BGB § 565 ZPO § 823 BGB
EhefrauBGBBerufungsgerichtEhemannKlägerBesitz

Volltext der Entscheidung

VI ZB 93/52
v k
Verkündet am 8« Juli 1953
Malessa, ap« Justizassistent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2339 013
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Max
 in	H
»
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr,
 gegen
die Geschä
H^Ä-Kaffee-Gesellschaft häftsführerin, Frau
 mbH, Eleonore Ri
 vertreten durch in Ei
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.Pr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. KLeinewefers, Pr. Gelhaar, Hanebeck, Pr. Bode und Pr. Eaul
 für Recht erkannt:
Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Besitz an den von der Beklagten im BMiH	benutzten	Räumen	wieder	zu	verschaf-
f es,' wird seineTtevision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats äes Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. März 1952 als unzulässig verworfen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit darin Uber den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 6.500 BM entschieden worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten
~ 2 ~
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger war seit Jahrzehnten Mieter eines Ladenraums und mehrerer Büroräume im Erdgeschoß, sowie mehrerer Lagerräume im Keller des H^PPPHl in E^p. Dieses Haus wurde in den Jahren 1943 Lis 1945, zuletzt am 16* März 1945, wiederholt von Bomben getroffen, wobei die Mieträume des Klägers im Erdgeschoß schwer beschädigt wurden» Der Kläger verlegte darauf seine GeschäftStätigkeit im wesentlichen in die Kellerräume«
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Am 16. März 1945 wurde der Ladenraum dem Bäckermeister „ dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten von
 dem Oberbürgermeister der Stadt iauf Grund des Beichs-leistungsgesetzes als Brotverkaufsstelle zugewiesen. nahm aber ausser dem Ladenraum auch die angrenzenden Büroräume des Klägers in Besitz und baute sie mit einem Aufwand von 15 000 EM für seine Zwecke aus. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 1945 vergeblich zur Herausgabe der neben dem Ladenraum in Besitz genommenen Bäume aufgefordert hatte, wurde Bpp^ am 80 AaEus^ ^945 mit polizeilichen Zwangsmitteln aus den ihm nicht zugewiesenen Bäumen entfernt und diese wurden dem Kläger wieder übergeben. Auf Gegenvorstellungen des	wurden ihm durch Verfügung vom 25«
September 1945 auch die Büroräume des Klägers zugewiesen, jedoch mit der Auflage, dem Kläger .vorher angemessene Er-satzräume zur Verfügung zu stellen. Erneute Gegenvorstellungen B^ppP führten am 6° November 1945 zur Aufhebung dieser Auflage, worauf R^PP, nach seiner Angabe durch polizeiliche Einweisung, nach dem Vortrag des Klägers durch verbotene Eigenmacht, wieder in den Besitz der Büroräume gelangte und mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag über diese Bäume abschloß. .Auf die Beschwerde des Klägers entschied der Regierungspräsident in DpHHpP am 28. August

1946, dass das Ladenlokal und ein weiterer Raum dem Bäckermeister R^f^^ verbleiben, die übrigen Räume aber dem Kläger zurückgegeben werden sollten» Die Vollstreckung dieser Entscheidung setzte der Regierungspräsident jedoch auf Vorstellungen des	aus*
Nunmehr griff die britische Militärregierung in das Verfahren ein» Ein Befehl der Kreisgroup	ordnete
 an, dass jede Verdrängung des R^m^ aus den von ik® "benutzten Räumen aufzuschieben sei, bis eine Nachprüfung erfolgt sei«. Darauf erwirkte der Kläger eine Entscheidung der Kreisgroup	Stadtkreis	vom	28 • November
1946-, welche den Beschluss des Regierungspräsidenten vom 28. August 1946 bestätigte.. In einem weiteren Schreiben der Kreisgroup	vom	4° Dezember 1946 teilte dann
 aber ein Mr.	unter	Bezugnahme auf die erste Anordnung der Kreisgroup	die Ergebnisse seiner Ermitt-
lungen mit und fügte hinzu; "Ich stelle daher fest, dass Herr	kein	Zugangsrecht	zu den Räumen hat".
Der Regierungspräsident unternahm auf dieses Schreiben hin zunächst nichts mehr zur Durchführung seines Beschlusses vom 28. August 1946. Erst als der Kläger im März 1949 um Aufhebung der Verfügung der Militärregierung vom 4. Dezember 1946 bat, legte der Regierungspräsident die Sache dem Minister für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Dieser vertrat in seinem Schreiben vom 4* August 1949 den Standpunkt, dass das Schreiben der Militärregierung vom 4. Dezember 1946 lediglich eine unverbindliche Meinungsäusserung enthalte> die der Vollstreckung des Beschlusses vom 28. August 1946 nicht im Wege stehe. Hierauf, wurden durch Verfügung des Wohnungsamts in	vom	27.	De*
zember 1949 unter Aufhebung aller abweichenden Entscheidungen alle Mieträume dem Kläger wieder zugewiesen.Auf die An-
 
drohung der Zwangsräumung rief	das Landesverwal-
tungsgerieht in Gelsenkirchen an» Seine klage wurde durch Urteil vom 7« März 1950 abgewiesen*. Ein erneuter Antrag des Klägers auf Zwangsräumung wurde vom Wohnungsamt in mit der Begründung abgelehnt, das Urteil sei noch nicht rechtskräftig.
Innerhalb der Berufungsfrist gründete die Ehefrau zusammen mit dem Vermögensverwälter	die	be-
klagte Gesellschaft, deren alleinige Geschäftsführerin sie wurde,	räumte	nunmehr	am	1.	April 1950 die ehe-
maligen Geschäftsräume des Klägers, gab sie aber nicht an den Kläger, sondern an die Beklagte heraus, die mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag schloß».Schon im Jahre
1948	hatten zunächst der Ehemann R^J|^ sodann'im Februar
1949	seine Ehefrau die Genehmigung für die Errichtung einer Kaffee-Wirtschaft im Hnachgesucht, Biese Genehmigung wurde ihr unter dem 20. Oktober 1949 erteilt und später auf die Beklagte übertragen.
Ber Kläger hat behauptet, die beklagte Gesellschaft .sei nur zu dem. Zwecke errichtet worden, um invplanmässi-gem Zusammenwirken mit dem Ehemann R^Hfe die Zwangsräumung .seiner Geschäftsräume zu vereiteln und diese ihm yorzuenthalten. Er hat wegen des ihm seit dem 1. April 1950 entstandenen Schadens Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 2000 BM,hilfsweise zur Herausgabe der von ihr benutzten Räume des	zu verur-
teilen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Im zweiten Rechtszug hat der Kläger seinen Geldanspruch auf 6500 BM erhöht. Seine Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der
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Revision verfolgt er seinen Zahlungsantrag*'weiter» Hach
 Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er in der mündlichen Verhandlung den weiteren Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Besitz an den von der Beklagten im HOB» in E^p benutzten Räumen wieder zu verschaffen» Biesen Antrag stützt er auf § 1ÖQ7 BGB.
* Bie Beklagte beantragt, die Revision‘zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1
I.	Bie Revision ibt unzulässig, soweit sie den Antrag auf Verschaffung von Räumen zu dem Gegenstand* hat.
- Hach •§ 554 Abs 5 Hr 1 ZPO muss die Ttevisionsbegründung zwar auch die Revisionsanträge enthalten? die in § 554 Abs 6 ZPO auf das Ende der Revisionsbegründungsfrist festgesetzte zeitliche Begrenzung neuer Revisionsgründe gilt jedoch nicht für die Anträge. Sie können bis zur mündlichen Verhandlung erweitert oder beschränkt werden. Einer Erv/ei-
....  . *	r	-<~-
terurig der Revisionsanträge steht daher die Vorschrift des § 554 ZPO nicht im JfögbV wenn sie sich im Rahmen der geltend gemachten verfahrensrechtlichen Revisiohsgründe hält oder auf Verletzung materiellen Rechtes gegründet ist (RGZ 71 >
 19? 130, 230? RG JW 1938, 467 Hr 3l).
Hach § 561 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisions gerichts aber nur das Parteivorbringen des B er ufungsv erfahrene. Eine Änderung oder Erweiterung der Klage über diesen Rahmen hinaus ist daher unzulässig (OGH MDR 1949, 679, Stein Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 561 Anm II 1 Abs 2). Ber Kläger hat nun im Berufungsverfahren in erster Linie eine Geldzah-
 
lung, hilfsweise Herausgabe der von der Beklagten benutzten Bäume verlangte Beide Anträge waren auf unerlaubte Handlung gestutzt, nämlich auf Verletzung eines Schutzgesetzes nach § ,823 Abs 2 BGB, auf sittenwidrige Schadenszufügung nach § 826 BGB und auf Verletzung des Besitzes des Klägers gemäss § 823 Abs 1 BGB» Darin, dass nunmehr beide Ansprüche als Hauptansprüche neben einander geltend gemacht werden, liegt eine Klageerweiterung, die nach §
561 ZPO im Bevisionsverfahren nicht zulässig ist» Wenn der Kläger beide Ansprüche auch in der Revision hätte geltend machen wollen, so hätte er dies nur in demselben oder auch in dem umgekehrten Eventualverhältnis tun können, in welchem sie dem Berufungsgericht zur Entscheidung Vorlagen. Da der gestellte Antrag dem nicht Rechnung trägt, musste die Revision, soweit der Antrag auf die Verurteilung der Beklagten zur Verschaffung von Räumen gerichtet ist, als unzulässig verworfen werden»
II.	Im übrigen ist die Revision zulässig.
1» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf § 823 Abs 1 BGB könne die Klage nur dann gestützt werden, wenn die Beklagte den Besitz des Klägers verletzt habe. Er sei aber zu der Zeit, als die Beklagte, den unmittelbaren Besitz an den umstrittenen Geschäftsräumen erlangt habe, weder mittelbarer noch unmittelbarer Besitzer gewesen«
Den unmittelbaren Besitz habe er schon am 6. Hovember 1945 an Rehbein verloren. Der mittelbare Besitz sei spätestens am 15» Hovember 1945 erloschen, als	mit	dem	Haus-
eigentümer einen Mietvertrag über die umstrittenen Räume geschlossen und damit zu erkennen gegeben habe, dass er nicht mehr für den Kläger auf Grund der Zuweisungsverfü-gung hach dem Reichsleistungsgesetz sondern nur noch für den Hauseigentümer besitzen wolle.
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Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Ansicht, dass der mittelbare Besitz erlischt, wenn der Besitzmittler in erkennbarer Weise das bestehende Besitzmittelungsverhältnis aufhebt und seinen Besitz in Eigenbesitz verwandelt oder ein anderes Besitzmittelung* Verhältnis begründet, entspricht der herrschenden Rechtslehre und Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht (Balandt BGB 10* Aufl § 868 Anm 4 c « RGRKom zu dem BGB § 868 Anm$ RGZ 105, 415; 138, 267). Hierbei ist es unerheblich, ob der Besitz des Bäckermeisters R^^^, wie der Kläger behauptet, ihm gegenüber fehlerhaft war,
2.	Aus denselben Erwägungen hat das Berufungsgericht unter Hinweis darauf, dass keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Barteien vorliege, auch die Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten mit Recht als nicht gegeben erachtet.
3* Ebenso ist ihm darin zuzustimmen, dass sich aus dem Rechtsgedanken des § 717 Abs 2 ZBO kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte herleiten las se, denn die Beklagte hat überhaupt keine Vollstreckungs-maßnahme gegen den Kläger vorgenommen«
III.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht. Stand, soweit es die Anwendbarkeit des § 823 Abs 2 BGB und § 826 BGB ablehnt.
1. Das Berufungsgericht meint, selbst wenn der Bäckermeister R^^ eine Vollstreckungsvereitelung im Sinne des § 288 des Strafgesetzbuches begangen und damit ein dem Schutze des Klägers dienendes Schutzgesetz nach § 823 Abs 2
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BGB verletzt habe,, so sei doch die Geschäftsführerin der Beklagten hieran nicht beteiligt gewesen» Eine Mittäterschaft sei nicht möglich, weil die Beklagte selbst nicht von der drohenden Zwangsvollstreckung betroffen gewesen sei. Beihilfe oder Anstiftung müssten deshalb ausscheiden, weil nicht erwiesen sei, dass die Geschäftsführerin der Beklagten mit	in	der	Absicht zusammengewirkt ha-
be, die Befriedigung des Klägers zu vereiteln. Die Möglichkeit, dass die Gründung der Beklagten im März 1930 und die Besitzübernahme der streitigen Räume in Ausführung des «lten Planes erfolgt sei, die Ehefrau wirtschaftlich selbständig zu machen, sei nicht von der Hand zu weisen« Bann sei aber nach Lage des Palles die für § 288 StGB erforderliche Absicht der Befriedigungsvereitelung nicht erwiesen,
. Biese Barlegungen sind von rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst.
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Bas Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass die Vorschrift des § 288 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 825 Abs 2 BGB darstellt, dessen vorsätzliche Verletzung Schadenersatzansprüche der geschützten Person auslösen kann (RGZ	267).	Auch	trifft seine Erwägung zü, dass
 die Geschäftsführerin- der Beklagten sich an der Vollstrek-kungavereitelung nicht als Täterin, sondern nur als Gehilfin habe beteiligen können, weil die Zwangsvollstrekkung nicht ihr oder der Beklagten, sondern dem Ehemann R^m^ drohte (RGSt 20, 215). Schliesslich hat das Berufungsgericht auch nicht übersehen, dass ein Verstoss gegen § 288 StGB durch den Ehemann	möglich war,
 obwohl der Gegenstand der Vollstreckung, nämlich die umstrittenen Räume, nicht zu seinem Vermögen im bürgerlichrechtlichen Sinne gehörten. Ber Strafschutz des § 288 StGB
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erstreckt sich nämlich auch auf Sachen, die dem Schuldner nicht gehören, sofern nur die Vollstreckung auf die Herausgabe gerichtet ist und die herauszugebenden Sachen sich im Bannkreis der rechtlichen oder tatsächlichen Gewalt des Vollstreckungsschuldners befinden (RGSt 61, 407)«
Bas Berufungsgericht irrt jedoch in der Annahme, dass eine Beihilfe der Ehefrau	zu	der von ihrem Ehemann
 begangenen Vollstreckungsvereitelung nur dann vorliege, wenn sie selbst die Absicht gehabt hätte, die Vollstreckung zu vereiteln* Zum Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung gehört zwar auf Seiten des Täters die Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Der Gehilfe braucht diese Absicht jedoch nicht zu haben. Zur Beihilfe genügt vielmehr die Kenntnis von der Absicht des Täters und das Bewusstsein, durch das eigene Verhalten die Tat zu fördern.
Es ist auch weder bei dem Täter noch bei dem Gehilfen erforderlich, dass die Vereitelung der Zwangsvollstreckung den alleinigen Beweggrund fUr das Handeln bildet (RGSt 27, 241)* Rechtsirrig ist deshalb auch die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Teilnahme an der Vollstreckungsvereitelung des Ehemannes R^^P sei ausgeschlossen, wenn seine Ehefrau die Übernahme der streitigen Räume schon lange, bevor der Raumstreit durch den Antrag des Klägers vom März 1949 wieder in Gang gekommen sei, geplant habe, um sich wirtschaftlich selbständig zu machen. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob der Ehemann R^ppp was das Berufungsgericht unterstellt, in der Absicht gehandelt hat, die Vollstreckung zu vereiteln und ob seine Ehefrau in Kenntnis dieser Absicht seine Tat bewusst gefördert hat, mag sie dabei auch ein anderes Endziel verfolgt haben. Hach diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Sachverhalt aber nicht geprüft.
 
2, Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 826 BGB als Klagegrundlage begegnen rechtlichen Bedenken«
Seine Ansicht, die Ehefrau	habe trotz Kennt-
nis von der ihrem Ehemann drohenden Zwangsvollstreckung nicht sittenwidrig gehandelt, wenn sie die streitigen Räume in der schon vorher bestehenden Absicht übernommen habe, sich wirtschaftlich unabhängig zu machen, lässt auf eine Verkennung des Rechtsbegriffes des Sittenverstosses schliessen* Es ist zwar richtig, dass die Verfolgung eigener Interessen noch nicht gegen die guten Sitten verstösst, auch wenn einem anderen daraus ein Schaden erwächst« Zu einem sittenwidrigen Tun wird die Verfolgung des eigenen Vorteils erst durch besondere Umstände - Solche liegen insbesondere in dem planmässigen Zusammenwirken mehrerer zur Schädigung eines anderen (RGZ 123, 278)« Es genügt zu dem Tatbestand der Sittenwidrigkeit, dass der Handelnde die Umstände kennt, die sein Tun sittenwidrig erscheinen lassen, auch, wenn er sich der Sittenwidrigkeit selbst nicht bewusst ist (RGZ 161, 231). Der Tatbestand des § 826 BGB erfordert auch nicht, dass der Zweck der Handlung sich in der Schädigung eines and.ern erschöpft. Der von der Ehefrau R^|^ erstrebte Endzweck, die Räume für die Errichtung einer Kaffee-Wirtschaft zu erlangen, schliesst daher nicht aus, dass sie wegen der hierzu benutzten Mittel gegen die guten Sitten verstossen hat. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Ehefrau R^JH^ als Geschäftsführerin der Beklagten bei der Übernahme der Räume von ihrem Ehemann mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag schloss. Sie konnte vielmehr trotzdem den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen, wenn sie das von ihrem Ehemann verfolgte Ziel, dem Kläger trotz der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidungen des Regierungspräsidenten
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und der Stadt J^^den Besitz an den Bäumen vorzuenthalten, kannte und im Einverständnis mit ihm hierzu beitrug.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts auf den auf gezeigten Rechtsfehlern beruht, musste sie gemäss §
564 ZK) aufgehoben werden. Mit Rücksicht darauf, dass der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist, war die Sache gemäss § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV.	Bei der erneuten Verhandlung und Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nicht die Tatsache, dass die Ehefrau R^J|^ die Entwicklung des Raumstreites genau kannte und bis zu der Übernahme der Räume mit ihrem Ehemann zusammen in dessen Geschäftsbetrieb tätig war, schon für sich allein ausreicht, um den Tatbestand der §§ 823 Abs 2 und 826 BGB nach der subjektiven Seite als erwiesen anzusehen. In diesem Palle bedürfen noch folgende Fragen der Aufklärung:
-1c Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 288 StGB setzt voraus, dass der Kläger tatsächlich einen vollstreckbaren Anspruch auf die streitigen Räume hatte (RGSt 13, 292; RG in JW 37 S 1336). Da der Kläger keinen privatrechtlichen Vollstreckungstitel hatte und die Vollstreckung lediglich von der Stadt m gemäss § 2 der 3- Durchführungsverordnung zu dem Reichsleistungsgesetz vom 27. Hovember 1944 (RGBl I S 331) mit polizeilichen Mitteln vorgenommen wurde, nachdem die auf
 dem Reichsleistungsgesetz beruhenden Verfügungen aufgehoben waren, ist die Behauptung der Beklagten erheblich, der Kläger habe dem Bäckermeister	gegenüber	ganz
 oder zu dem Teil auf die Rückgabe der umstrittenen Räume ver-
 
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zieht et. Eine derartige Regelung würde der Hr 29 der Richtlinien für die Bemessung der Vergütung und Entschädigung bei Inanspruchnahme von gewerblich genutzten Räumen nach dem Reichsleistungsgesetz entsprechen (RundErl des RMDI vom 20. Januar 1942, MB1 I S 243)» wonach die Beteiligten nach Möglichkeit ihre zivilrechtlichen Verhältnisse der tatsächlich geschaffenen Lage anzupassen haben.
2. Die Beklagte hat ferner behauptet, dass das Mietverhältnis des Klägers nach § 1 Abs 1 der Einwirkungsverordnung vom 28. September 1943 (RGBl I, S 546), jedenfalls aber nach dem Einwirkungsgesetz vom 4* September 1950 (BGBl I» S 447) erloschen sei, weil die Mieträume des Klägers nicht nur vorübergehend unbrauchbar geworden seien und der. Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen die Instandsetzung in Angriff genommen oder dazu beigetragen habe.
Auch diese Tatsache könnte einen Schadensersatzanspruch des Klägers ausschliessen.
3.	Die Beklagte hat weiter vorgetragen, der Kläger ha-ba als Ersatz für seine früheren Geschäftsräume Ersatzräume gemietet,die seinem Bedürfnisse entsprächen. Wenn diese Behauptung sich als richtig herausstellt, könnte auch hierdurch die Höhe des Klageanspruchs beeinflusst werden, soweit er im* übrigen als begründet anzusehen ist.
4o Für den Fall, dass das Berufungsgericht den Klageanspruch nach Prüfung aller dieser Gesichtspunkte für gerechtfertigt hält, bedürfte es vor einer endgültigen Entscheidung einer Klarstellung der Frage, ob die Verfügung der britischen Militärregierung vom 4- Dezember 1946 die
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Geltendmachung des Klageanspruchs zulässt. Zu diesem Zwecke wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob gemäss Art 3 des AHKG Nr 13 eine Stellungnahme der MilReg Uber die Bedeutung ihres Schreibens vom 4* Dezember 1946 herbeizuführen ist.
Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode	Dr.	Kaul
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