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BGH · VI ZR 92/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 92/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 9. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Zwar ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Beklagten die Berufung auf den hypothetischen Kausalverlauf - Ergrbr'is einer entsprechenden Operation im 0.-Krankenhaus - versagt hat, mindestens mißverständlich.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
0-KrankenhausLepaStraßeZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 92/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Arztes für Gynäkologie Dr. med. Rudolf K( Straße 6, Hl
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Hausfrau
 Erika
geb.
Straße
24,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. & Partner in
WI
2
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 9. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3, März 1986 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 96.160 DM
Zwar ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Beklagten die Berufung auf den hypothetischen Kausalverlauf - Ergrbr'is einer entsprechenden Operation im 0.-Krankenhaus - versagt hat, mindestens mißverständlich. Wäre der Körperschaden der Klägerin ohnehin eingetreten, weil sie sich mit demselben Mißerfolg in einem anderen Krankenhaus hätte operieren lassen, bestünde kein Schadensersatzanspruch
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aus Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht mangels Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den Schaden, Der Beklagte hat aber nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, daß es im 0.-Krankenhaus zu denselben Komplikationen gekommen wäre.
Im übrigen enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler.
Dr . Steffen	Dr. Kulimann	Dr. Ankermann
 Dr. Lepa
B ischoff