Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 9. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Zwar ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Beklagten die Berufung auf den hypothetischen Kausalverlauf - Ergrbr'is einer entsprechenden Operation im 0.-Krankenhaus - versagt hat, mindestens mißverständlich.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 92/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Arztes für Gynäkologie Dr. med. Rudolf K( Straße 6, Hl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Hausfrau Erika geb. Straße 24, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. & Partner in WI 2 & Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 9. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3, März 1986 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 96.160 DM Zwar ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Beklagten die Berufung auf den hypothetischen Kausalverlauf - Ergrbr'is einer entsprechenden Operation im 0.-Krankenhaus - versagt hat, mindestens mißverständlich. Wäre der Körperschaden der Klägerin ohnehin eingetreten, weil sie sich mit demselben Mißerfolg in einem anderen Krankenhaus hätte operieren lassen, bestünde kein Schadensersatzanspruch 3 aus Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht mangels Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den Schaden, Der Beklagte hat aber nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, daß es im 0.-Krankenhaus zu denselben Komplikationen gekommen wäre. Im übrigen enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler. Dr . Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann Dr. Lepa B ischoff