Auf die Revision der Erstbeklagten wird das Urteil des 20. Januar 1985 aufgehoben, soweit diese darin (als Gesamtschuldner mit dem zweitbeklagten Land) zur Kostentragung und zur Zahlung von mehr als 25.000 DM Verdienstausfall nebst Zinsen verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Folgezeit war die Klägerin bis zu dem 3. Dezember 1979 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 787,40 DM monatlich und vom Januar 1980 bis August 1980 in Höhe von 818,90 DM monatlich. hat die Erstbeklagte ihren Klageabweisungsantrag zunächst insoweit weiterverfolgt, als sie zur Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 46.423,28 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit das Kammergericht die Erstbeklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 25.000 DM Verdienstausfall nebst Zinsen verurteilt hat. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Erstbeklagte gesamtschuldnerisch neben dem mitbeklagten Land dafür einzustehen, daß der Klägerin in der Zeit vom 1. der Folgezeit in BAT VI b.Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht einen Brutto-Verdienstausfall der Klägerin (abzüglich der Leistungen von Sozialversicherungsträgern) für die Zeit vom 1. Die Revision führt, soweit der Senat sie angenommen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht der Klägerin den Ersatz der Bruttobezüge (abzüglich der Leistungen der Sozialversicherungsträger) zugesprochen hat, die ihr infolge des Spritzenschadens entgangen sind. 1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der Erwerbsschaden des Geschädigten vielfach nach dem entgangenen Bruttoverdienst berechnet werden kann, weil auch eine dem Geschädigten zufließende Ersatzleistung für entgangene Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 EStG versteuert werden muß und etwaige Steuervorteile des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, die das Berufungsgericht erwähnt hat, dem Schädiger nicht zugute kommen (vgl. Zu diesen Steuervergünstigungen, die bei Anwendung der Bruttolohnmethode im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind und die auch der Klägerin aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zugute kommen können, gehören die Steuerfreiheit des von der Klägerin bezogenen Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 3 Nr. 1 a EStG) sowie die Steuervorteile, die dadurch entstehen, daß Leibrenten, wozu auch die der Klägerin von der BfA gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente gehört, gemäß § 22 Nr. 1 a EStG nur mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen (vgl. a) Das Berufungsgericht hat deshalb - was auch die Revision nicht beanstandet - rechtsfehlerfrei die von der Klägerin ersparten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unberücksichtigt gelassen. Der Schädiger braucht die zur freiwilligen Weiterversicherung erforderlichen Beiträge nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Verletzte bereits die sogenannte Halbbelegung i.S. von § 1259 Abs.3 RVO erreicht hat, weil dann nachteilige Auswirkungen von Ausfallzeiten auf die Höhe der Rente weitgehend ausgeschlossen sind und die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit daher wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll wäre (BGHZ 69, 347, 353; Senatsurteile vom 25. Zeitpunkt ihrer Schädigung erst 31 Jahre alt war, konnte sie eine (bis zu dem Erreichen der normalen Altersgrenze für den Beginn des Ruhestandes berechnete) Halbbelegung noch nicht erreicht haben. b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Bruttobezüge nicht um die ersparten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt hat. aa) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich die Klägerin nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern konnte (BGHZ 87, 181, 187; BSGE 25, 150, 152). Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht beurteilen, in welchem Umfange die Klägerin Steuern und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gespart hat. Die Sache mußte daher, soweit die Revision gegen den im Berufungsurteil enthaltenen Zahlungsanspruch angenommen wurde, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- VI ZR 92/8-5 URTEIL Verkündet am: 8. April 1986 Recknagel JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ärztin B t Dr. Katrin 95, Beklagten zu 1) und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen die Erzieherin Anette Wj Bl - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: , Sl itraße 86, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt WI 2 3 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa für Recht erkannt: Auf die Revision der Erstbeklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Januar 1985 aufgehoben, soweit diese darin (als Gesamtschuldner mit dem zweitbeklagten Land) zur Kostentragung und zur Zahlung von mehr als 25.000 DM Verdienstausfall nebst Zinsen verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin wurde kurz vor Abschluß ihrer Erzieherin-Ausbildung am 7. August 1977 wegen einer Subarachnoidalblutung in das von dem beklagten Land betriebene A.V.-Krankenhaus aufgenommen. Ab dem 11. August 1977 verabreichte ihr die dort als Ärztin tätige Erstbeklagte intravenöse Injek- tionen mit dem Medikament Reparil, und zwar abwechselnd in i die Cubitalvene des rechten und des linken Armes. Die am 15. August 1977 vorgenommene Injektion führte zu einem Spritzenschaden, als dessen Folge bei der Klägerin, die Linkshänderin ist, u.a. eine Parese des nervus medianus und - weniger deutlich - auch des nervus ulnaris links bei herabgesetzter Nervenleitgeschwindigkeit im Bereich des nervus medianus entstand. Die Handmuskulatur links war deutlich atrophisch verändert; das linke Handgelenk erschien in leichter Flexion fixiert und es bestand eine Streckhemmung der Finger. In der Folgezeit war die Klägerin bis zu dem 3. Februar 1979 krankgeschrieben und erhielt Krankengeld vom Dezember 1977 bis Juli 1978 in Höhe von monatlich 819,60 DM und vom August 1978 bis Januar 1979 in Höhe von 900,60 DM monatlich. Ab Februar 1979 erhielt sie bis zu dem 31. Dezember 1979 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 787,40 DM monatlich und vom Januar 1980 bis August 1980 in Höhe von 818,90 DM monatlich. Seit Mai 1982 ist die Klägerin als Erzieherin angestellt. Die Klägerin hat beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM und Ersatz eines Verdienstausfallschadens von 63.521,26 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für künftige Schäden beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat dem Schmerzensgeld- und dem Feststellungsanspruch voll, dem Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 46.423,28 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision 4 3 hat die Erstbeklagte ihren Klageabweisungsantrag zunächst insoweit weiterverfolgt, als sie zur Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 46.423,28 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit das Kammergericht die Erstbeklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 25.000 DM Verdienstausfall nebst Zinsen verurteilt hat. Die Klägerin hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen. Zur mündlichen Verhandlung ist sie ordnungsgemäß geladen worden. Entscheidungsgründe Da die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf den Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sachund Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82). I. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Erstbeklagte gesamtschuldnerisch neben dem mitbeklagten Land dafür einzustehen, daß der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1978 bis 31. August 1980 eine Anstellung beim DRK als Erzieherin entgangen ist, und zwar bis zu dem 30. September 1978 in der Vergütungsgruppe BAT VII und in 5 der Folgezeit in BAT VI b. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht einen Brutto-Verdienstausfall der Klägerin (abzüglich der Leistungen von Sozialversicherungsträgern) für die Zeit vom 1. April 1978 bis 31. August 1980 von 46.423/28 DM errechnet und die Auffassung vertreten, die Klägerin könne Ersatz des Ausfalles in voller Höhe beanspruchen. Ersparte Steuern und Sozialabgaben seien nicht in Abzug zu bringen. Zwar schulde der Schädiger grundsätzlich nur den Nettobetrag der entgangenen Einkünfte, wenn durch den Wegfall der Steuerpflicht ein adäquater Vorteil für den Geschädigten entstanden sei. An einem solchen Vorteil fehle es jedoch im Streitfälle, weil die Klägerin die ihr zufließende Entschädigung als Ersatz für entgangene Einnahmen nach § 24 EStG versteuern müsse. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge müsse ähnliches gelten. Zwar erspare der Geschädigte auch hier zunächst die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Hierdurch entstünden ihm jedoch unter Umständen Rentenausfallzeiten, die später zu einer geringeren Rente führen könnten. Dem könne der Geschädigte dadurch verbeugen, daß er freiwillige Versicherungsbeiträge leiste. Diese schulde ihm der Schädiger. II. Die Revision führt, soweit der Senat sie angenommen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 3 Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht der Klägerin den Ersatz der Bruttobezüge (abzüglich der Leistungen der Sozialversicherungsträger) zugesprochen hat, die ihr infolge des Spritzenschadens entgangen sind. 1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß der Erwerbsschaden des Geschädigten vielfach nach dem entgangenen Bruttoverdienst berechnet werden kann, weil auch eine dem Geschädigten zufließende Ersatzleistung für entgangene Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 EStG versteuert werden muß und etwaige Steuervorteile des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, die das Berufungsgericht erwähnt hat, dem Schädiger nicht zugute kommen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162 m.w.N.). Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß dem Schädiger schadensbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten immer dann gutgebracht werden müssen, wenn nicht gerade der Zweck der Steuervergünstigung solcher Entlastung entgegensteht. Zu diesen Steuervergünstigungen, die bei Anwendung der Bruttolohnmethode im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind und die auch der Klägerin aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zugute kommen können, gehören die Steuerfreiheit des von der Klägerin bezogenen Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 3 Nr. 1 a EStG) sowie die Steuervorteile, die dadurch entstehen, daß Leibrenten, wozu auch die der Klägerin von der BfA gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente gehört, gemäß § 22 Nr. 1 a EStG nur mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 - aaO). 7 2. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gelten, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausführt, ähnliche Grundsätze wie bei der Anrechnung von Steuervorteilen . a) Das Berufungsgericht hat deshalb - was auch die Revision nicht beanstandet - rechtsfehlerfrei die von der Klägerin ersparten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unberücksichtigt gelassen. Der Schädiger hat nämlich, wenn infolge des Verlustes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, dem Geschädigten grundsätzlich die Nachteile zu ersetzen, die ihm durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Er kann deshalb verpflichtet sein, dem Verletzten die Mittel zur freiwilligen Beitragszahlung zur Verfügung zu stellen, damit dieser die beitragslose Ausfallzeit durch eine freiwillige Weiterversicherung überbrücken und dadurch einer Verkürzung der Versicherungsleistungen steuern kann (BGHZ 87, 181, 182 m.w.N.). Der Schädiger braucht die zur freiwilligen Weiterversicherung erforderlichen Beiträge nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Verletzte bereits die sogenannte Halbbelegung i.S. von § 1259 Abs. 3 RVO erreicht hat, weil dann nachteilige Auswirkungen von Ausfallzeiten auf die Höhe der Rente weitgehend ausgeschlossen sind und die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit daher wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll wäre (BGHZ 69, 347, 353; Senatsurteile vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 -VersR 1977/ 1158, 1159 und vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 152/84 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da die Klägerin im 8 J Zeitpunkt ihrer Schädigung erst 31 Jahre alt war, konnte sie eine (bis zu dem Erreichen der normalen Altersgrenze für den Beginn des Ruhestandes berechnete) Halbbelegung noch nicht erreicht haben. Für das Berufungsgericht bestand deshalb insoweit kein Anlaß zu weiterer Nachprüfung. b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Bruttobezüge nicht um die ersparten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt hat. aa) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich die Klägerin nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern konnte (BGHZ 87, 181, 187; BSGE 25, 150, 152). Ihr war es auch nicht möglich, sich auf anderem Wege einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen. Sie kann deshalb einen etwaigen Leistungsverkürzungsschaden in der Arbeitslosenversicherung erst erstattet verlangen, wenn sich dieser bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit konkret berechnen läßt (BGHZ 87, 181, 189; Senatsurteil vom 31. Januar 1967 - VI ZR 87/65 - VersR 1967, 380, 381; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 - VI ZR 56/81 - VersR 1983, 149, 150). bb) Solange die Klägerin Krankengeld bezogen hat, war sie beitragsfrei krankenversichert (§ 383 Satz 1 RVO). Diese Ersparnisse sind bei der Schadensberechnung ebenfalls anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478). 9 Solange die Klägerin eine Rente von der BfA bezog, hatte diese in dem hier maßgebenden Zeitraum durch Abführung eines KVdR-Beitrages für die Krankenversicherung der Klägerin zu sorgen (vgl. §§ 165 Nr. 3, 393 a RVO a.F.). Auch soweit die Klägerin in dieser Zeit Krankenversicherungsbeiträge erspart hat, vermindern sich die ihr selbst zustehenden Ersatzansprüche. III. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht beurteilen, in welchem Umfange die Klägerin Steuern und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gespart hat. Er ist daher nicht in der Lage, abschließend über den Leistungsantrag zu befinden. Soweit nach überschlägiger Rechnung eine Vorteilsausgleichung nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Revision der Beklagten bereits nicht angenommen. Zur genauen Ermittlung der Steuerersparnis und der ersparten Krankenversicherungsbeiträge sind jedoch noch weitere Feststellungen erforderlich. Die Sache mußte daher, soweit die Revision gegen den im Berufungsurteil enthaltenen Zahlungsanspruch angenommen wurde, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Steffen Dr. Ankermann Scheffen Dr. Lepa Dr. Kullmann