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BGH · VI ZR 92/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 92/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 29. Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für ihre beabsichtigte Revision bezüglich des Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 5) verweigert, weil die Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Revision der Beklagten zu 1), 2) und 4) gegen das Urteil des 3. Daß sich das die Abteilung allgemein betreffende Versäumnis hier auf eine Behandlung ausgewirkt hat, für die der Zweitbeklagte sein Selbstliquidierungsrecht in Anspruch genommen hat, ist für die Einstandspflicht des Erstbeklagten nach §§ 30,

PatientZweitbeklagteBehandlungsmethodenAbteilungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 92/84	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 29. Januar 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
I.	Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für ihre beabsichtigte Revision bezüglich des Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 5) verweigert, weil die Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
II.	Die Revision der Beklagten zu 1), 2) und 4) gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 1984 wird nicht angenommen.
Die Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens, wobei der Beklagte zu 2) für die Kosten als Gesamtschuldner nur zu einem Drittel mithaftet (§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPCj.
III.	Streitwert: 145.000,- DM (100.000,- DM Schmerzensgeld
 + 45.000,- DM Feststellung).
Die Revision des Beklagten zu 1) ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet. Es mag zweifelhaft sein, ob es allgemein Aufgabe des Krankenhausträgers ist, den Ärzten Weisungen darüber zu erteilen, in welcher Weise die Patienten über die
 
Risiken ganz bestimmter Behandlungsmethoden aufzuklären sind. Im Streitfall war jedoch der Zweitbeklagte als Chefarzt der Geburtshilflich-Gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses Organ des Beklagten zu 1). In dieser Eigenschaft war es seine Aufgabe, die Aufklärung der Patienten über von ihm eingeführte ärztliche Behandlungsmethoden organisatorisch sicherzustellen. Das hat er hinsichtlich der Anwendung der Paracervikalblockade bei Geburten schuldhaft unterlassen, und dafür hat der Erstbeklagte einzustehen. Daß sich das die Abteilung allgemein betreffende Versäumnis hier auf eine Behandlung ausgewirkt hat, für die der Zweitbeklagte sein Selbstliquidierungsrecht in Anspruch genommen hat, ist für die Einstandspflicht des Erstbeklagten nach §§ 30,
31 BGB insoweit ohne Bedeutung. Auch im übrigen hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Überprüfung stand.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. Schmitz