In der Regel soll sich bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten dessen Schutz nicht auch auf Handlungen oder Unterlassungen des Gläubigers, der für den Schuldner tätig wird, erstrecken* Die Eltern des Klägers, die mit ihren beiden Kindern, einer I960 geborenen Tochter und dem 1967 geborenen Kläger, auf dem Hof des Beklagten zur Miete wohnten, verpflichteten sich durch Vertrag vom 20. Der Kläger hat den Beklagten als Tierhalter aus unerlaubter Handlung (§ 833 BGB) und aus Vertrag (mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Berücksichtigung eines ihm anzurechnenden Mitverschuldens des Vaters in Höhe von 1/4 - zur Zahlung von 22.500 DM Schmerzensgeld verurteilt und der Feststellungsklage in Höhe von 3/4 stattgegeben. Jedoch rechnet es dem Kläger ein unfallursächliches Mitverschulden seines Vaters in Höhe von 1/4 an, weil dieser nicht darauf geachtet habe, daß der Überwurf-bügel die Boxtür nicht verschloß; dieses Verschulden rechnet es aber auch dem Beklagten bei der Abwägung an, weil der Vater des Klägers dessen Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Nach dem Zweck der Vorschrift ist vielmehr erforderlich, daß sie auf eine spezifische (eigentümliche) Tiergefahr zurückzu-führen ist, die sich aus der Natur des betreffenden Tieres ergibt. Das Berufungsgericht meint, im Streitfall habe ein solches typisch tierisches Verhalten Vorgelegen, denn es entspreche der Natur eines Tieres, an einem Haltestrick, an dem es angebunden ist, zu ziehen, ohne in seiner Unvernunft Rücksicht auf dadurch hervorgerufene Gefahren für andere zu nehmen. Entgegen der Meinung der Revision wird der Tiergefahr nicht dadurch Ihre Eigentümlichkeit genommen, daß die unfallursächliche Handlung (hier Aufziehen der Tür mittels eines Strickes) allgemein betrachtet auch von einem Menschen gewollt oder versehentlich vorgenommen werden könnte. So hat der Senat beispielsweise in der Behinderung des Straßenverkehrs durch von der Koppel ausgebrochene Pferde - obwohl auf der Straße herumlaufende Menschen ebensogut einen Verkehrsunfall herbeiführen können - eine typische Tiergefahr gesehen, weil die Pferde "der Tiernatur folgend nach Öffnung der Weide das Weite suchten und durch Hin- und Herlaufen oder Stehenbleiben unbekümmert um den Straßenverkehr einen Unfall verursachten" (Urt. v. b) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Unfall nur dadurch entstehen konnte, daß beim Aufziehen der Tür durch das Kalb der Kläger mit der rechten Hand in den Raum zwischen Türrahmen und Boxtür griff. Es sieht die Aussage des Vaters des Klägers für glaubhaft an, daß er es nicht gewesen sei, der den Bügel geöffnet habe, und meint, es habe (auch) dem Beklagten, der unstreitig das Kalb an die Tür angebunden gehabt habe, obgelegen, für den Verschluß des Bügels Sorge zu tragen. Hierin liegt jedenfalls deshalb kein Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgeht, der Beklagte habe gewußt, daß der Kläger des öfteren - seinem Vater folgend - an die Box ging, wie dies leicht möglich war, wenn beim Abkarren Es war für den Beklagten als Landwirt auch vorhersehbar, daß dem damals noch nicht drei Jahre alten Kläger beim Betreten des Stallgebäudes dadurch Gefahr drohen konnte, daß er das Kalb an einer beim Entmisten möglicherweise wieder frei beweglichen Boxtür angebunden hatte. Da es Sache des Beklagten ist, den ihm in Satz 2 des § 833 BGB auf erlegten Beweis zu führen, geht es zu seinen Lasten, wenn er nicht sicherstellte, daß der Uberwurfbügel jedenfalls dann eingelegt war, wenn er das Kalb an die Tür band. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Vater des Klägers beim Entmisten die Boxtür in jedem Fall durch Überwerfen des Bügels sichern würde. Denn dieser brauchte, wie dem Beklagten bekannt war, bei seinen Säuberungsarbeiten die Boxtür nicht zu öffnen (was er zunächst auch gar nicht konnte)$ der Beklagte mußte daher damit rechnen, dem Vater des Klägers werde die durch das Entmisten herbeigeführte Möglichkeit, daß die (nicht verriegelte) Boxtür sich nunmehr öffnen ließe, als Gefahrenquelle nicht bewußt werden.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bleibt offen, ob 2. Unzutreffend ist es jedoch, daß das Berufungsgericht bei der beiderseitigen Schadensabwägung das Verschulden des Vaters des Klägers nicht nur dem Kläger, sondern gleichzeitig dem Beklagten zurechnet. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Kläger müsse sich 1/4 des Schadens als unfallursächliches Verschulden seines Vaters nach §§254, 278 BGB anrechnen lassen, weil dieser nicht darauf geachtet habe, daß der Überwurfbügel der Boxtür nicht verschlossen war. Es wirke sich jedoch auch nach § 278 BGB zu Lasten des Beklagten aus, weil der Vater des Klägers nicht nur als dessen gesetzlicher Vertreter, sondern auch als Erfüllungsgehilfe des Beklagten im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages zu dem Nachteil des aus dem Vertrag als Dritten geschützten Klägers gehandelt habe. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob sich der Schuldner schlechthin des Gläubigers als Erfüllungsgehilfen bedienen könne, und meint, dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung für einen Dritten handele; denn dem geschützten Dritten dürfe daraus, daß Erfüllungsgehilfe und gesetzlicher Vertreter zufällig identisch seien, kein Nachteil entstehen. a) Richtig ist zwar, daß der Kläger sich das Verschulden seines Vaters, seines gesetzlichen Vertreters, anrechnen lassen muß, wenn der zwischen seinen Eltern und dem Beklagten im Jahre 1961 geschlossene Arbeitsund Dienstvertrag - wie das Berufungsgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 157 BGB) feststellt - .ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers ist (vgl. Hierfür erhielten sie in Anrechnung auf den Lohn eine Werkswohnung auf dem Hof.Bei Abschluß des Vertrages war zwar nur die Schwester des Klägers geboren; der Vertrag wurde jedoch - wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt - auch nach der Geburt des Klägers in gleicher Weise praktiziert. nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht bei den hier gegebenen Verhältnissen annimmt, der Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, nicht nur die Eltern des Klägers bei ihrer Arbeit vor Schaden zu bewahren, sondern auch deren Kinder. Auch ist es für eine Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters unerheblich, ob die Ansprüche nicht nur auf Vertrag, sondern - wie hier - auch (oder nur) auf unerlaubte Handlung gestützt sind (BGHZ 9, 316, 318; Sen.Urt. v. b) Jedoch lastet das Berufungsgericht zu Unrecht dem Beklagten nach § 278 BGB einen Verursachungsbeitrag dafür an, daß der Vater des Klägers als sein, des Beklagten, "Erfüllungsgehilfe" den Schaden mitverschuldet habe. Jedenfalls hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und den Eltern des Klägers bestehenden Vertrages im vorliegenden Fall eine bedeutsame und entscheidungserhebliche Einschränkung erfahren muß, weil hier der Geschützte nicht als ein "Dritter", sondern als Kind des Hauptgläubigers in den Vertrag einbezogen worden ist. Die nicht vertraglich niedergelegte, sondern Kraft Treu und Glaubens - sei es durch Vertragsauslegung (§ 157 BGB) oder durch Anwendung des § 242 BGB - ermittelte Einbeziehung des Klägers als .Schutzgläubiger in den Arbeitsund Mietvertrag seiner Eltern gebietet eine Begrenzung des Schutzbereichs seinem .Umfang nach. Nicht aber soll - jedenfalls nicht ohne einen konkreten, hier nicht gegebenen Anhaltspunkt - die Stellung des Dritten darüberhinaus dahingehend verbessert werden, daß der ihm versprochene Schutz sich auch auf Handlungen und Unterlassungen des Hauptgläubigers selbst erstreckt, wenn dieser, wie hier, für den Schuldner tätig wird. Einstehenmüssen des Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB erstrecke sich auch auf den nur aus Deliktsrecht ableitbaren Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, rechtlich haltbar ist. Der Senat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, da das Berufungsgericht hilfsweise die Schadensquote angegeben hat, die es für angemessen hält, wenn das Verschulden des Vaters des Klägers nur zu Lasten des Klägers geht und sich nicht auch nach § 278 BGB zu Lasten des Beklagten auswirkt. 1. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge von 1 : 1 berücksichtigt zu Lasten des Beklagten, daß er zwar einerseits als Tierhalter für einen wesentlichen Schadensbeitrag einstehen muß, andererseits nach § 833 BGB aber nur für vermutetes Verschulden haftet. muß sich der Kläger zwar ein Verschulden seines Vaters anrechnen lassen, hei dem auch die sich dadurch auswirkende Tiergefahr des Kalbes als Verursachungsbeitrag ins Gewicht fällt; Jedoch wiegt das Verschulden des Vaters des Klägers, dem lediglich zur Last fällt, die Tür der Box nach Beseitigung des Misthaufens nicht unverzüglich durch den Uberwurfbügel gesichert zu haben, nicht so schwer, daß sein Verursachungsbeitrag erheblich höher zu bewerten wäre als derjenige des Beklagten.
fl Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 328, 278 In der Regel soll sich bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten dessen Schutz nicht auch auf Handlungen oder Unterlassungen des Gläubigers, der für den Schuldner tätig wird, erstrecken* - N BGH, Urt.v.13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 92/75 URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am 13. Februar 1975 ßttnth , Justizobersekretärin als Urkundabeamter der Geschäftsstelle des Landwirts Rolf üb. Bl » Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen Udo T MBHHI , geb. amlVBHMMVBr, vertreten durch seine Eltern, Manfred Tilgte und Erika geb» Btfim, wohnhaft in BÜHBHHP, GvMBümHgstr. tfc Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunzf Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1973 teilweise aufgehoben und neu gefaßt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. Mai 1972, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat, teilweise unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1971 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte des Schadens zu ersetzen, der ihm in Zukunft dadurch entsteht, daß er am 22. Mai 1970 durch eine Stalltür auf dem Grundstück des Beklagten verletzt worden ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt Jede Partei zu 1/2. Von den Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3. Von Rechts wegen Tatbestand : i •' V. ' T / ö-'‘ V Am 22. Mai 1970 quetschte sich der damals knapp 3 Jahre alte Kläger, als er im Schweinestall des Beklagten der Arbeit seines Vaters zuschaute, an einer Tür der Tierboxen die rechte Hand schwer; infolge Hinzuiretens einer Gasbrandinfektion mußte der Arm im mittleren Drittel des Oberarmes amputiert werden. Zu dem Unfall war es folgendermaßen gekommen: Der Beklagte ist Landwirt. Die Eltern des Klägers, die mit ihren beiden Kindern, einer I960 geborenen Tochter und dem 1967 geborenen Kläger, auf dem Hof des Beklagten zur Miete wohnten, verpflichteten sich durch Vertrag vom 20. Juni 1961, nach den Weisungen des Beklagten den Schweinestall unter Verrechnung mit der Miete zu betreuen. So säuberte der Vater des Klägers auch am 22. Mai 1970 den Schweinestall, indem er den Mist mit einer Karre nach draußen fuhr. In der Tierbox, die sich in unmittelbarer Nähe der EingangstUr des Stallgebäudes befand und eine Größe von etwa 2 x 3 m hatte, hatte der Beklagte (seit etwa 1 Woche) vier Kälber untergebracht. Eines davon hatte er an die 1,15 x 1,15 m große Tür angebunden. Die Tür war naoh innen zu öffnen und konnte durch einen Überwurfbügel gesichert werden. Zur Unfallzeit war der überwurfbügel nicht eingerastet. Dennoch konnte die Tür zunächst nicht geöffnet werden, weil der an der Tür liegende Mist dies verhinderte. Als der Vater des Klägers diesen Mist von der Box aus (er war in die Box ohne Benutzung der Tür über das seitliche Gitter oder über die Futterklappe gelangt) auf einen Karren geladen hatte, kam der Kläger durch die offengelassene Außentür in den Stall. Er hatte zuvor auf dem Hof gespielt. Der Vater, der ihm den Rücken zukehrte, bemerkte den Kläger nicht. Als der Kläger mit der Hand in den Raum zwischen Türrahmen und Box-Tür faßte und zwar an der Seite, an der sich die Türangeln befanden, zerrte das festgebundene Kalb an dem Strick und zog dadurch die Tür nach innen auf. Dabei erlitt der Kläger die oben geschilderte Verletzung. Der Kläger hat den Beklagten als Tierhalter aus unerlaubter Handlung (§ 833 BGB) und aus Vertrag (mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Berücksichtigung eines ihm anzurechnenden Mitverschuldens des Vaters in Höhe von 1/4 - zur Zahlung von 22.500 DM Schmerzensgeld verurteilt und der Feststellungsklage in Höhe von 3/4 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil (unter Zuerkennung von 4 % Zinsen für den Schmerzensgeldbetrag)bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe A Die Revision ist zulässig. Die Unrichtige Parteibezeichnung in der Rechtsmittelschrift beruht auf einem erkennbaren Irrtum (s. BGHZ 21, 168, 173). Auch der Gegner hat insoweit nichts erinnert. B I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten aus § 833 BGB für verpflichtet, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Die Haftung für den materiellen Schaden leitet es auch aus Vertrag mit 'Schutzwirkung für den Kläger als Dritten (» Schutzgläubiger) her. Jedoch rechnet es dem Kläger ein unfallursächliches Mitverschulden seines Vaters in Höhe von 1/4 an, weil dieser nicht darauf geachtet habe, daß der Überwurf-bügel die Boxtür nicht verschloß; dieses Verschulden rechnet es aber auch dem Beklagten bei der Abwägung an, weil der Vater des Klägers dessen Erfüllungsgehilfe gewesen sei. II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Zwar hält auch der Senat die Tierhalterhaftung im vorliegenden Fall für gegeben. Der Tierhalter ist nach § 833 Satz 1 BGB vorbehaltlich eines nach dessen Satz 2 zu führenden Entlastunga-beweises verpflichtet, für eine einem anderen durch sein Tier zugefügte Körperverletzung Schadensersatz zu leisten. Dabei genügt allerdings nicht, daß diese Verletzung auf irgendeiner Tätigkeit des Tieres beruht. Nach dem Zweck der Vorschrift ist vielmehr erforderlich, daß sie auf eine spezifische (eigentümliche) Tiergefahr zurückzu-führen ist, die sich aus der Natur des betreffenden Tieres ergibt. Wie schon das Reichsgericht (RGZ 60, 65, 69; 80, 237, 238; 141, 406) ausgeführt hat, besteht die spezifische Tiergefahr in dem gefährlichen Ausbruch der tierischen Natur, d.h. in der von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen Kraft, in der selbständigen Entwicklung einer nach Wirkung und Richtung nicht berechenbaren tierischen Energie. Auch der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 833 S. 1 BGB bejaht, wenn der Schaden durch ein der tierischen Natur entsprechendes selbsttätiges, auf der Unvernunft des Tieres beruhendes Verhalten herbeigeführt worden ist (s. Senatsurt. v. 20. September 1966 - VI ZR 258/64 = VersR 1966, 1074; v. 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 * VersR 1972, 320, insoweit in BGHZ 55, 96 nicht abgedruckt). Das Berufungsgericht meint, im Streitfall habe ein solches typisch tierisches Verhalten Vorgelegen, denn es entspreche der Natur eines Tieres, an einem Haltestrick, an dem es angebunden ist, zu ziehen, ohne in seiner Unvernunft Rücksicht auf dadurch hervorgerufene Gefahren für andere zu nehmen. a) Dem war beizupflichten. Entgegen der Meinung der Revision wird der Tiergefahr nicht dadurch Ihre Eigentümlichkeit genommen, daß die unfallursächliche Handlung (hier Aufziehen der Tür mittels eines Strickes) allgemein betrachtet auch von einem Menschen gewollt oder versehentlich vorgenommen werden könnte. So hat der Senat beispielsweise in der Behinderung des Straßenverkehrs durch von der Koppel ausgebrochene Pferde - obwohl auf der Straße herumlaufende Menschen ebensogut einen Verkehrsunfall herbeiführen können - eine typische Tiergefahr gesehen, weil die Pferde "der Tiernatur folgend nach Öffnung der Weide das Weite suchten und durch Hin- und Herlaufen oder Stehenbleiben unbekümmert um den Straßenverkehr einen Unfall verursachten" (Urt. v. 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54 - LM BGB § 833 Nr. 3). v Die Tiergefahr verwirklicht sich, wenn das unfallursäch-. liehe Verhalten des Tieres, wie es sich in der konkreten i Situation ausgewirkt hat, Ausdruck der weithin nicht < berechenbaren Natur des Tieres ist. Dies hat hier das fji Berufungsgericht aber zu Recht bejaht. Denn es gehört zu dem typischen Verhalten eines angebundenen Kalbes, daß es versucht, durch Ziehen am Strick, die Freiheit zu erlangen. b) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Unfall nur dadurch entstehen konnte, daß beim Aufziehen der Tür durch das Kalb der Kläger mit der rechten Hand in den Raum zwischen Türrahmen und Boxtür griff. Diese Rüge greift nicht durch. Das tierische Verhalten braucht nicht die einzige Ursache des eingetretenen Verletzungserfolges zu sein. Es genügt die Mitwirkung bei der Entstehung des Schadens im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhanges (Soergel/Zeuner, Schuldrecht 10. Aufl. § 833 Rdz. 4 ff). Auch wenn das Verhalten des Kalbes eine Reaktion auf die Annäherung des Klägers gewesen sein sollte» es also auf einen äußeren Reiz mit einem jähen Verhalten reagiert hätte» würde nicht die Anwendbarkeit des § 833 S. 1 BGB entfallen. Die Tierhalterhaftung scheidet allerdings aus» wenn das Tier lediglich als mechanisches Werkzeug tätig geworden ist, d.h. wenn physische Kräfte von außen derart auf seinen Körper einwirken, daß es als ihr bloßes Objekt erscheint, also nicht selbst tätig wird oder ihm durch Einwirkung überwältigender Gewalt keine andere Möglichkeit als die seines schädlichen Verhaltens bleibt, oder wenn es dem Wollen des Menschen folgt, also nur unselbständig tätig wird. Einer dieser Fälle liegt hier aber nicht vor. c) Das Berufvingsgericht hält den nach § 833 Satz 2 BGB zulässigen Entlastungsbeweis nicht für erbracht. Es sieht die Aussage des Vaters des Klägers für glaubhaft an, daß er es nicht gewesen sei, der den Bügel geöffnet habe, und meint, es habe (auch) dem Beklagten, der unstreitig das Kalb an die Tür angebunden gehabt habe, obgelegen, für den Verschluß des Bügels Sorge zu tragen. Hierin liegt jedenfalls deshalb kein Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgeht, der Beklagte habe gewußt, daß der Kläger des öfteren - seinem Vater folgend - an die Box ging, wie dies leicht möglich war, wenn beim Abkarren des Mistes nach draußen die Tür des Stallgebäudes zwischen den einzelnen Fahrten offenblieb. Es war für den Beklagten als Landwirt auch vorhersehbar, daß dem damals noch nicht drei Jahre alten Kläger beim Betreten des Stallgebäudes dadurch Gefahr drohen konnte, daß er das Kalb an einer beim Entmisten möglicherweise wieder frei beweglichen Boxtür angebunden hatte. Die Frage, welche Sorgfaltspflichten ein Landwirt erfüllen muß, wenn er weiß, daß auf seinem Hof (mit seiner Erlaubnis) Kinder spielen, braucht hier nicht umfassend entschieden werden. Da es Sache des Beklagten ist, den ihm in Satz 2 des § 833 BGB auf erlegten Beweis zu führen, geht es zu seinen Lasten, wenn er nicht sicherstellte, daß der Uberwurfbügel jedenfalls dann eingelegt war, wenn er das Kalb an die Tür band. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, ; daß schon deshalb der Beklagte den Entlastungsbeweis geführt habe, weil der Vater des Klägers diesem überhaupt erst den Zutritt zu dem Stallgebäude durch Offenlassen der v,Stalltüre ermöglichte, der Vater die Gefährdung also erst geschaffen habe. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Vater des Klägers beim Entmisten die Boxtür in jedem Fall durch Überwerfen des Bügels sichern würde. Denn dieser brauchte, wie dem Beklagten bekannt war, bei seinen Säuberungsarbeiten die Boxtür nicht zu öffnen (was er zunächst auch gar nicht konnte)$ der Beklagte mußte daher damit rechnen, dem Vater des Klägers werde die durch das Entmisten herbeigeführte Möglichkeit, daß die (nicht verriegelte) Boxtür sich nunmehr öffnen ließe, als Gefahrenquelle nicht bewußt werden.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bleibt offen, ob 10 der Beklagte diese Gefahrenquelle bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte bemerken müssen. 2. Unzutreffend ist es jedoch, daß das Berufungsgericht bei der beiderseitigen Schadensabwägung das Verschulden des Vaters des Klägers nicht nur dem Kläger, sondern gleichzeitig dem Beklagten zurechnet. Weil der Vater dessen Erfüllungsgehilfe gewesen sei.- ; Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Kläger müsse sich 1/4 des Schadens als unfallursächliches Verschulden seines Vaters nach §§254, 278 BGB anrechnen lassen, weil dieser nicht darauf geachtet habe, daß der Überwurfbügel der Boxtür nicht verschlossen war. Es meint, wenn dieses Verschulden nur zu Lasten des Klägers ginge, wäre es in Höhe von 1/2 zu berücksichtigen gewesen. Es wirke sich jedoch auch nach § 278 BGB zu Lasten des Beklagten aus, weil der Vater des Klägers nicht nur als dessen gesetzlicher Vertreter, sondern auch als Erfüllungsgehilfe des Beklagten im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages zu dem Nachteil des aus dem Vertrag als Dritten geschützten Klägers gehandelt habe. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob sich der Schuldner schlechthin des Gläubigers als Erfüllungsgehilfen bedienen könne, und meint, dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung für einen Dritten handele; denn dem geschützten Dritten dürfe daraus, daß Erfüllungsgehilfe und gesetzlicher Vertreter zufällig identisch seien, kein Nachteil entstehen. Dies gelte auch gegenüber dem reinen deliktsrechtlichen Schmerzensgeldanspruch, obschon § 278 BGB insoweit nicht unmittelbar angewendet werden könne. Zumindest müsse der 11 Umstandt daß der Vater des Klägers zugleich Erfüllungsgehilfe des Beklagten gewesen sei» insoweit im Rahmen der nach § 847 BGB zu beachtenden Billigkeit schmerzensgelderhöhend wirken. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. a) Richtig ist zwar, daß der Kläger sich das Verschulden seines Vaters, seines gesetzlichen Vertreters, anrechnen lassen muß, wenn der zwischen seinen Eltern und dem Beklagten im Jahre 1961 geschlossene Arbeitsund Dienstvertrag - wie das Berufungsgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 157 BGB) feststellt - .ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers ist (vgl. BGHZ 9, 316, 318; 24, 325, 327). Diese Feststellung ist -selbst wenn sich die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht auf ergänzende Vertragsauslegung, sondern auf §242 BGß~stützt (vgl. BGHZ 56, 269, 273) - nach der besonderen, hier gegebenen Sachlage und der im Rechtsstreit zu dem Ausdruck gekommenen Meinung der Parteien (der sich auch die Revision nicht verschließt) nicht zu beanstanden. Nach diesem Vertrag waren die Eltern des Klägers gegen Zahlung von mtl. 125 DM verpflichtet, den Schweinestall des Beklagten zu betreuen. Hierfür erhielten sie in Anrechnung auf den Lohn eine Werkswohnung auf dem Hof. Bei Abschluß des Vertrages war zwar nur die Schwester des Klägers geboren; der Vertrag wurde jedoch - wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt - auch nach der Geburt des Klägers in gleicher Weise praktiziert. Die Kinder wuchsen auf dem Hofe heran und hatten dort ihren Spielund Betätigungsbereich, den sie naturgemäß auch auf die 12 Stallungen ausdehnten, dies Jedenfalls dann, wenn der Vater im Stalle arbeitete. Dadurch waren sie zu demindest teilweise denselben Gefahren ausgesetzt, wie sie ihren Eltern am Arbeitsplatz drohten. Mag der Beklagte -anders als in dem vom Reichsgericht (JW 1919» 820) entschiedenen Fall, in welchem sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich ausbedungen hatte, ihr Kind aufs Feld bringen zu dürfen - dem Kläger gegenüber auch keine vertragliche Aufsichtspflicht übernommen gehabt haben, so ist es doch trotz der gebotenen Einengung des Personenkreises, auf die sich die vertraglichen Sorgfaltspflichten durch eine Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertrages erstrecken können (s. Sen. Urt. v. 26. März 1974 - VI ZR 103/72 = VersR 1974, 860, insoweit in BGHZ 62, 243 nicht abgedruckt, m.w.Nachw.), nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht bei den hier gegebenen Verhältnissen annimmt, der Beklagte sei vertraglich verpflichtet gewesen, nicht nur die Eltern des Klägers bei ihrer Arbeit vor Schaden zu bewahren, sondern auch deren Kinder. Auch ist es für eine Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters unerheblich, ob die Ansprüche nicht nur auf Vertrag, sondern - wie hier - auch (oder nur) auf unerlaubte Handlung gestützt sind (BGHZ 9, 316, 318; Sen.Urt. v. 8. Mai 1956 - VI ZR 58/55 = VersR 1956, 500 * LM BGB § 254 Z”E_7 Nr. 2). b) Jedoch lastet das Berufungsgericht zu Unrecht dem Beklagten nach § 278 BGB einen Verursachungsbeitrag dafür an, daß der Vater des Klägers als sein, des Beklagten, "Erfüllungsgehilfe" den Schaden mitverschuldet habe. Es erscheint schon fraglich, ob der Hauptgläubiger dann "Erfüllungsgehilfe" seines Schuldners sein kann, ■wenn er gleichzeitig gesetzlicher Vertreter des Schutzgläubigers ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und den Eltern des Klägers bestehenden Vertrages im vorliegenden Fall eine bedeutsame und entscheidungserhebliche Einschränkung erfahren muß, weil hier der Geschützte nicht als ein "Dritter", sondern als Kind des Hauptgläubigers in den Vertrag einbezogen worden ist. Die nicht vertraglich niedergelegte, sondern Kraft Treu und Glaubens - sei es durch Vertragsauslegung (§ 157 BGB) oder durch Anwendung des § 242 BGB - ermittelte Einbeziehung des Klägers als .Schutzgläubiger in den Arbeitsund Mietvertrag seiner Eltern gebietet eine Begrenzung des Schutzbereichs seinem .Umfang nach. Keinesfalls kann dieser weiter reichen als der Schutzbereich des Hauptgläubigers, von dem er seine Begünstigung ableitet. Denn Sinn und Zweck der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages liegen darin, dem Dritten jenen Schutz zuteil werden zu lassen, den der Schuldner dem Hauptgläubiger versprochen hat (vgl. BGHZ 33» 247, 250, worin der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten hat, der Ersatzpflichtige dürfe dem geschädigt«! Dritten ein Mitverschulden des Vertragspartners nach § 254 BGB entgegenhalten). Nicht aber soll - jedenfalls nicht ohne einen konkreten, hier nicht gegebenen Anhaltspunkt - die Stellung des Dritten darüberhinaus dahingehend verbessert werden, daß der ihm versprochene Schutz sich auch auf Handlungen und Unterlassungen des Hauptgläubigers selbst erstreckt, wenn dieser, wie hier, für den Schuldner tätig wird. Auch bei dieser Frage kann offen bleiben, ob die Begünstigung des Dritten schon aus § 242 BGB folgt oder erst aus ergänzender Vertragsauslegung; in beiden Fällen bildet Treu und Glauben die Grenze der Schutzwirkung. Wegen dieses Rechtsfehlers war das angefochtene Urteil aufzuheben. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob die Meinung des Berufungsgerichts, ein. Einstehenmüssen des Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB erstrecke sich auch auf den nur aus Deliktsrecht ableitbaren Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, rechtlich haltbar ist. •• III. Der Senat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, da das Berufungsgericht hilfsweise die Schadensquote angegeben hat, die es für angemessen hält, wenn das Verschulden des Vaters des Klägers nur zu Lasten des Klägers geht und sich nicht auch nach § 278 BGB zu Lasten des Beklagten auswirkt. 1. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge von 1 : 1 berücksichtigt zu Lasten des Beklagten, daß er zwar einerseits als Tierhalter für einen wesentlichen Schadensbeitrag einstehen muß, andererseits nach § 833 BGB aber nur für vermutetes Verschulden haftet. Ein weiteres Verschulden ist ihm nicht anzulasten. Denn das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß er für die mangelnde Sicherung der Türbox verantwortlich war (§ 823 BGB), insoweit ist das Berufungsurteil nicht angegriffen. Ihm ist aber auch, wie oben ausgeführt, eine positive Vertragsverletzung, die ihm nach § 278 BGB zuzurechnen wäre, nicht zur Last zu legen. Demgegenüber muß sich der Kläger zwar ein Verschulden seines Vaters anrechnen lassen, hei dem auch die sich dadurch auswirkende Tiergefahr des Kalbes als Verursachungsbeitrag ins Gewicht fällt; Jedoch wiegt das Verschulden des Vaters des Klägers, dem lediglich zur Last fällt, die Tür der Box nach Beseitigung des Misthaufens nicht unverzüglich durch den Uberwurfbügel gesichert zu haben, nicht so schwer, daß sein Verursachungsbeitrag erheblich höher zu bewerten wäre als derjenige des Beklagten. Von diesen Überlegungen ist offenbar das Berufungsgericht bei seiner Hilfsabwägung ausgegangen; sie sind fehlerfrei. Diese Quote von 1 : 1 hält das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs für angezeigt, wie sich daraus ergibt, daß es den zuerkannten Betrag von 22.500 DM ausdrücklich als 3/4-Anteil des :für angemessen gehaltenen Einsatzbetrages von 30.000 DM berechnet. 2. Demgemäß waren die in Höhe von 3/^ zuerkannten Klageansprüche auf die Quote von 1/2 zu ermäßigen. Dabei war die Formel des landgerichtlichen Urteils bezüglich des Vorbehalts des gesetzlichen Forderungsübergangs auf alle Sozialversicherungsträger (nicht nur für die öffentlichen Krankenkassen) auszudehnen. Dr. Weber Dunz Seheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann