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BGH · VI ZR 92/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 92/68

Das Landgericht hat die Leistungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Peststellungsanträgen stattgegeben. Da der Beklagte aber nicht dargelegt habe, daß sich Xaver M^| ohne sein, des Beklagten, Wissen am Ifnfalltag entfernt habe, vermöge dies den Beklagten nicht zu entlasten. a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach dem in der Berufungsinstanz erneuerten Vortrag des Beklagten etwa ausgebrachtes Streumaterial auf der glatt vereisten Straße vom Regen wieder weggeschwemmt worden oder erneut angefroren wäre. b) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Sohn des Beklagten darüber vernehmen müssen, daß es morgens bei seinem Weggang aus dem Hause zwar hart gefroren, aber nicht glatt gewesen sei, und daß mit einer Eisbildung nicht habe gerechnet werden müssen. Die Präge, ob bei der gegebenen Wetterlage, über welche dem Tatrichter ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes und des zuständigen Straßenbauamts vorlag, mit Eisbildung gerechnet werden mußte, war indessen einem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Wenn das Berufungsgericht insoweit die Meinung des Beklagten nicht teilt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. d) Da somit das Berufungsgericht den Entlaotungp-vortrag des Beklagten ohne Rechtsfehler sachlich für unzulänglich hält, kommt es nicht mehr auf seine Hilfsbegründung an, daß dieser Vortrag teilweise auch verspätet sei. Den Klägern könne nicht zur Last gelegt werden, daß sie nicht mit ihrem Kraftwagen im Schrittempo die ElHHHmstraße entlang gefahren seien, da dies angesichts der Vereisung und des Gefälles von 4-55» erhebliche Gefahren gebracht haben würde. Auch ein langsames Entlongtacten an dem das Grundstück des Beklagten umgebenden Zaun wäre für die Erstklägerin nicht weniger gefährlich gewesen, als wenn sie, bei ihrem Mann eingehakt, vorsichtig die Straße entlang gegangen sei. angelastet werden, daß sie nicht durch Gehen auf dem Rasenstreifen am Rand der Pahrbahn versucht habe, einen ungefährlicheren Weg zu wählen. Sie rügt, das Berufungsgericht habe den in der Berufungsbegründung enthaltenen Beweisantritt des Beklagten mit Zeugnis seines Sohns dafür übergangen, daß in der Tat der Grasstreifen 50 cm breit gov/esen sei, und daß auf ihm nur noch geringfügig verharschter Schnee gelegen habe. Daher war es mindestens vertretbar, wenn die Klägerin diesem Versuch, der Eisglätte auszuv/eichen, die Sicherung durch Einhängen bei ihrem Ehemann vorzog; auch auf einem 50 cm breiten Streifen hätten zv/ei eingehängte Personen kaum gefahrlos nebeneinander gehen können. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie sich neben ihrer Haushaltsarbeit dem Erwerbsgeschäft widmete, erheblich über das ihrem Ehemann familienrechtlich geschuldete Maß hinausging, und hat eine stillschweigend zustandegekommene Ehegattengesellschaft angenommen. Es ist auch unschädlich, daß das Berufungsgericht diesen Anspruch bis zu demjenigen Betrag als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, auf den die Kläger den ganzen gewerblichen Entgang für die Vergangenheit beziffert hatten. Obwohl es zweifelhaft sein kann, ob sich dieser Erwerbsschaden voll zu dem Bachteil der Klägerin auswirken wird, konnte das Berufungsgericht die Aufteilung des Schadens unter den Ehegatten, von denen nur die klagende Ehefrau ersatzberechtigt ist, der Entscheidung über den Betrag des Anspruchs überlassen. 2. a) Den genannten Anspruch hat das Berufungsgericht dem Grunde nach dem Ehemann, der ihn im Rechtsstreit geltend macht, zugesprochen. Es hat dazu erwogen: Die Abtretung des Anspruchs durch die Erstklägerin an den Zweitkläger sei mit dem Schriftsatz vom 17- Februar 1967 erfolgt. bestimmten Forderungen abgetreten sein sollen, die jedenfalls einem der Kläger zugestanden hätten, von denen aber aus Rechtsgründen zweifelhaft gewesen sei, welchem der Beiden sie zustünden. Abgetreten wurden die durch das Klagbegehren des jeweiligen Abtretungsempfängers genau bezeichneten Forderxmgen, freilich unter der Rechtsbedingung, daß er nicht schon ohne die Abtretung deren Gläubiger war. Eine Verjährung dieses Anspruchs im Zeitpunkt seiner Abtretung hat das Berufungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Mit dem Klagantrag Ziff.3 hätten die Kläger Feststellung begehrt, daß "die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Die Revision meint, der Anspruch der Ehefrau in Hohe von rund 16.000 DM sei in das Feststellungsbe-gehren nicht einbegriffen gewesen, weil dieser Anspruch schon zuvor als solcher ihres Ehemanns, des Zweitklägers, geltend gemacht worden sei. In der Regel kann allerdings ein allgemeiner Feotstollungsan-trag nicht auch auf Einzelansprüche bezogen werden, die schon zu dem Gegenstand eines Leistungsantrags gemacht sind. Es konnte deshalb für die klagende Ehefrau sinnvoll sein, den von ihrem Ehemann beziffert eingeklagten Anspruch vorsorglich auch in ihren umfassenden Feststellungsantrag einzubeziehen. Durch diese unrichtige rechtliche Beurteilung wird indessen das Ergebnis nicht beeinflußt, da auch insoweit die vorsorgliche Abtretung zu dem Zuge kommt.

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Volltext der Entscheidung

RUNDESGERICHTSHOF2089 087
IM NAMEN DES VOLKES
Verkünde! an»
2. Dezember 1969 Kriegl jus t i zhaup t s ekre t iir
 tla Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 92/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 desAltbürgormeisters Pranz Xaver M ObR®weg (Im	,
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1• die Haus- und Geschäftsfrau Marta Sch geb.
2. den Elektromeister Bruno Sch	,
beide in GrflHB Kreis	BtfUBstraße
 Kläger und Revisionsboklagto,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt MR -
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Professor Dr. Njpßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
I.	Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg/Brsg. vom 22. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Jedoch entfällt die Bezugnahme auf die §§ 845* 1356 BGB in der Urteile-formel des Berufungsgerichts.
II.	Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die damals 42 Jahre alte Erstklägerin bog am Sonntag, dem 9* Dezember 1962, abends gegen 19 Uhr zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zv/eitkläger in ObdHHHHHB von <*er Bundesstraße flp (Hauptstraße) her in die von dieser abzweigende EflBHB^^straße ein. Sie hatte sich bei ihrem Ehemann eingehängt. Den Kraftwagen, in dem beide angekommen waren, hatten sie
 außerhalb der
 
traße abgestellt.
Der Beklagte ist Eigentümer des von der Bundco-straße aus gesehen linken EckgrundStücks in der E^BIHBstraße. Diese Straße, die damals keinen Gehweg aufwies, war eisglatt und nicht bestreut.
Einige Meter nach ihrem Eintritt in die E^HH^s traße stürzte die Klägerin etv/a 1,20 m vom Gartenzaun des Beklagten entfernt. Sie erlitt Knochenbrüche am linken Unterschenkel, wurde drei Monate stationär behandelt und ist heute noch nicht voll hergestellt.
Eine Ortspolizeiverordnung von 0b( vom 5* Juli 1957» seinerzeit vom Beklagten als damaligem Bürgermeister selbst unterzeichnet, bestimmt u.a. in ihrem § 6:
"Im Winter sind die Grundstücksund Gebäudeeigentümer verpflichtet:
a)	entweder auf der Fahrbahn oder auf dem Gehv/eg stets einen Fußweg von Schnee freizuhalten oder zu reinigen,
b)	das auf dem Fußweg befindliche Eis zu entfernen,
c)	den Fußweg in Länge des Grundstücks bei auftretender Glätte mit Sand oder Asche zu bestreuen."
Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe den der Erstklägerin zugestoßenen Unfall durch schuldhafte Vernachlässigung seiner Streupflicht verursacht. Sie nehmen ihn auf Schadensersatz in Anspruch.
Per Beklagte behauptet, er sei wegen Alters (er war damals Uber 80 Jahre alt) und Krankheit sum Streuen nicht in der Lage und schuldlos ohne Hilfskräfte gewesen. Auch würde Streumaterial durch den damals nach dem Prost •-einsetzenden starken Hegen weggeschwemmt worden sein. Schließlich wendet er ein Mitverschulden der Kläger ein und« beruft!isicht<auch hin sichtlich eines Teils der Ansprüche auf Verjährung.
Die Klägerin hat teils durch Leistungsklage und teils durch Peststellungsklage Ansprüche auf Ersatz von Krankheitskostdn geltend gemacht und ein Schmerzensgeld verlangt, ihr Ehemann, ebenfalls durch Leistungs- und Peststellungsklage, Ansprüche wegen des Ausfalls der Arbeitsleistung der Klägerin im Haushalt sowie in seinem Erwerbogeschäft.
Das Landgericht hat die Leistungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Peststellungsanträgen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb überwiegend erfolglos.
Er erstrebt mit der Revision v/eiterhin volle Klagabweisung.
 
Entscheidungsgründe:
I.
1• Zum Grund des Anspruchs führt das Berufungsgericht aus:
Der Beklagte habe der Verordnung vom 6. Juli 1957 schuldhaft zuwidergehandelt, da er die Pflicht gehabt habe, auf der Fahrbahn stets einen Fußweg frei zu halten und bei Glätte zu bestreuen.
Es möge sein, daß er und seine damals noch lebende Ehefrau wegen Alters und Krankheit zu dem eigenen Streuen nicht in der Lage gewesen seien. Dann aber habe er Vorsorge treffen müssen, daß diese Verpflichtungen von einer anderen Person wahrgenommen würden. Zwar habe er vorgetragen, daß er seinen Adoptivsohn Xaver II( allgemein beauftragt habe, dieser indessen am fraglichen Sonntag nicht zu Hause gewesen sei. Da der Beklagte aber nicht dargelegt habe, daß sich Xaver M^| ohne sein, des Beklagten, Wissen am Ifnfalltag entfernt habe, vermöge dies den Beklagten nicht zu entlasten.
2.	Diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und v/erden von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
a)	Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach dem in der Berufungsinstanz erneuerten Vortrag des Beklagten etwa ausgebrachtes Streumaterial auf der glatt vereisten Straße vom Regen wieder weggeschwemmt worden oder erneut angefroren wäre.
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Das Berufungsgericht ist zwar auf diese durch keinen weiteren Beweisantritt unterstützte Behauptung eines gedachten Verlaufs nicht ausdrücklich einge-gangen. Nachdem sich aber schon der Erstrichter mit ihr auseinandergesetzt hatte, besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übersehen habe. Wenn es ihn sachlich nicht für überzeugend hielt, so lag dies im nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessen.
b)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Sohn des Beklagten darüber vernehmen müssen, daß es morgens bei seinem Weggang aus dem Hause zwar hart gefroren, aber nicht glatt gewesen sei, und daß mit einer Eisbildung nicht habe gerechnet werden müssen.
Die Präge, ob bei der gegebenen Wetterlage, über welche dem Tatrichter ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes und des zuständigen Straßenbauamts vorlag, mit Eisbildung gerechnet werden mußte, war indessen einem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Wenn das Berufungsgericht insoweit die Meinung des Beklagten nicht teilt, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)	Nach der rechtlich möglichen Auffassung des Tatrichters kam es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte im laufe des Sonntags wegen der Unerreichbarkeit von Arbeitskräften, des Pehlens eines Telefons und seines geschwächten Gesundheitszustands sich nicht um eine Hilfskraft bemühen konnte. Es wäre seine Sache gewesen,
 
darzulegen, daß er schon rechtzeitig, nämlich sobald er überhaupt mit der Abwesenheit seines Sohnes rechnen mußte, alles ihm zu demutbare zur Erlangung einer Aushilfe getan hat.
d)	Da somit das Berufungsgericht den Entlaotungp-vortrag des Beklagten ohne Rechtsfehler sachlich für unzulänglich hält, kommt es nicht mehr auf seine Hilfsbegründung an, daß dieser Vortrag teilweise auch verspätet sei.
II.
Ein Mitverschulden der Klägerin verneint das Berufungsgericht.
1. Hierzu erwägt es:
Den Klägern könne nicht zur Last gelegt werden, daß sie nicht mit ihrem Kraftwagen im Schrittempo die ElHHHmstraße entlang gefahren seien, da dies angesichts der Vereisung und des Gefälles von 4-55» erhebliche Gefahren gebracht haben würde. Auch ein langsames Entlongtacten an dem das Grundstück des Beklagten umgebenden Zaun wäre für die Erstklägerin nicht weniger gefährlich gewesen, als wenn sie, bei ihrem Mann eingehakt, vorsichtig die Straße entlang gegangen sei. Sie habe mit Rocht annehmen können, daß ihr das Einhaken bei ihrem Mann einen gewissen Schutz bieten würde. Ebensowenig könne der Erstklägerin als Mitverschulden
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angelastet werden, daß sie nicht durch Gehen auf dem Rasenstreifen am Rand der Pahrbahn versucht habe, einen ungefährlicheren Weg zu wählen. Nach Aussage des Zeugen KfH sei der Grünstreifen hart gefroren, mit gefrorenem Schnee belegt und ebenfalls glatt gewesen, nach der Aussage des Zeugen Afl^ sei nur eine Grasnarbe von 10 - 20 cm Breite vorhanden gewesen.
Baß der Streifen $0 cm breit gewesen sei, habe der Beklagte nicht bewiesen.
2. Auch diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an:
Sie rügt, das Berufungsgericht habe den in der Berufungsbegründung enthaltenen Beweisantritt des Beklagten mit Zeugnis seines Sohns dafür übergangen, daß in der Tat der Grasstreifen 50 cm breit gov/esen sei, und daß auf ihm nur noch geringfügig verharschter Schnee gelegen habe. Dieser Beweisantritt habe schon deshalb nicht al3 verspätet zurückgewiesen werden dürfen, weil die Möglichkeit bestanden hätte, durch Ladung des Zeugen in die Berufungsverhandlung gemäß § 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden.
Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil die in das Wissen des Zeugen gestellte Sachdarstellung nicht geeignet v/ar, einen Vorwurf gegen die Klägerin zu begründen. Auch wenn die Grasnarbe entlang des Zaunes 50 cm breit gewesen sein sollte, war die Klägerin
 
nicht gehalten, zur Nachtzeit ihren Weg über diese zu dem Begehen an sich nicht vorgesehene Fläche zu nehmen. Es mußte dort mit unerkennbaren Hindernissen und Vertiefungen gerechnet werden, die unter anderem durch die verharschten Schneereste verdeckt sein konnten. Daher war es mindestens vertretbar, wenn die Klägerin diesem Versuch, der Eisglätte auszuv/eichen, die Sicherung durch Einhängen bei ihrem Ehemann vorzog; auch auf einem 50 cm breiten Streifen hätten zv/ei eingehängte Personen kaum gefahrlos nebeneinander gehen können.
Im Urigen sind die Erwägungen, die das Berufungsgericht zur Verneinung eines liitverschuldons gebracht haben, rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Auch die v/eiteren Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie sich neben ihrer Haushaltsarbeit dem Erwerbsgeschäft widmete, erheblich über das ihrem Ehemann familienrechtlich geschuldete Maß hinausging, und hat eine stillschweigend zustandegekommene Ehegattengesellschaft angenommen. Das Berufungsgericht folgert daraus, daß der Klägerin insoweit
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ein eigener Schadensersatzanspruch zustehe, als ihr Gewinnanspruch aus dem gemeinsam betriebenen Erwerbsgeschäft geschmälert wurde. Einen Ersatzanspruch des Ehemanns hat es verneint.
Diese Ausführungen werden von der Ecvision nicht angegriffen. Es ist auch unschädlich, daß das Berufungsgericht diesen Anspruch bis zu demjenigen Betrag als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, auf den die Kläger den ganzen gewerblichen Entgang für die Vergangenheit beziffert hatten. Obwohl es zweifelhaft sein kann, ob sich dieser Erwerbsschaden voll zu dem Bachteil der Klägerin auswirken wird, konnte das Berufungsgericht die Aufteilung des Schadens unter den Ehegatten, von denen nur die klagende Ehefrau ersatzberechtigt ist, der Entscheidung über den Betrag des Anspruchs überlassen.
2. a) Den genannten Anspruch hat das Berufungsgericht dem Grunde nach dem Ehemann, der ihn im Rechtsstreit geltend macht, zugesprochen. Es hat dazu erwogen: Die Abtretung des Anspruchs durch die Erstklägerin an den Zweitkläger sei mit dem Schriftsatz vom 17- Februar 1967 erfolgt. Zwar habe die Erstklägerin keine bestimmten Ansprüche abgetreten, sondern nur ganz allgemein gesagt: “Soweit ein Ehegatte Ansprüche geltend macht, die dem anderen Ehegatten zustehen, so wurden die Forderungen an Ersteren abgetreten". Der abgetretene Teil der Forderungen sei so aber bestimmbar; es hätten die im einzelnen genau
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bestimmten Forderungen abgetreten sein sollen, die jedenfalls einem der Kläger zugestanden hätten, von denen aber aus Rechtsgründen zweifelhaft gewesen sei, welchem der Beiden sie zustünden.
b) Die Revision meint, die Abtretung in dem genannten Schriftsatz sei zu allgemein und wegen ihrer Unbestimmtheit nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden.
Offensichtlich ist der Anspruch nicht in dem im Rechtsstreit eingereichten Schriftsatz abgetreten worden. Denn dieser war nicht dazu bestimmt, wechselseitige Willenserklärungen zv/ischen den Klägern zu vermitteln. In dem Schriftsatz wird vielmehr vorgetragen, daß eine Vereinbarung solchen Inhalts zwischen den Klägern schon anderweit zustandegekommen sei. Dios ist von den Beklagten nicht bestritten worden.
Die Vereinbarung ermangelt nicht der für ihre Wirksamkeit erforderlichen Bestimmtheit. Abgetreten wurden die durch das Klagbegehren des jeweiligen Abtretungsempfängers genau bezeichneten Forderxmgen, freilich unter der Rechtsbedingung, daß er nicht schon ohne die Abtretung deren Gläubiger war.
3.	Eine Verjährung dieses Anspruchs im Zeitpunkt seiner Abtretung hat das Berufungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Mit dem Klagantrag Ziff. 3 hätten die Kläger Feststellung begehrt, daß "die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
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Erstklägerin und dem Zweitkläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden einschließlich des ZukunftSchadens zu ersetzen". Durch diese rechtzeitig erhobene unbezifferte Feststellungsklage sei die Unterbrechung der Verjährung für den ganzen Anspruch eingetreten.
Die Revision meint, der Anspruch der Ehefrau in Hohe von rund 16.000 DM sei in das Feststellungsbe-gehren nicht einbegriffen gewesen, weil dieser Anspruch schon zuvor als solcher ihres Ehemanns, des Zweitklägers, geltend gemacht worden sei. Daher sei die Verjährung nicht unterbrochen worden.
Dem kann nicht zugestimmt werden. In der Regel kann allerdings ein allgemeiner Feotstollungsan-trag nicht auch auf Einzelansprüche bezogen werden, die schon zu dem Gegenstand eines Leistungsantrags gemacht sind. Anderes kann aber gelten, wenn der Feststellungs-antrag und der Leistungsantrag von zwei Streitgenossen erhoben werden und es so wie hier rechtlich zweifelhaft sein kann, welchem von Beiden der mit der Leistungsklage erhobene Teilanspruch zusteht. Es konnte deshalb für die klagende Ehefrau sinnvoll sein, den von ihrem Ehemann beziffert eingeklagten Anspruch vorsorglich auch in ihren umfassenden Feststellungsantrag einzubeziehen. Wenn das Berufungsgericht ihrem Begehren diese Auslegung gegeben hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4.	Den Schadensersatzanspruch für entgangene häusliche Leistungen der Erstklägerin will der Tatrichter
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dem Ehemann aus eigenem Recht zusprechen. Diese Auffassung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach angesichts des Gleichberechtigungsgrundsatzes insoweit ein eigener Anspruch der verletzten Ehefrau angenommen v/erden muß (BGHZ 50, 304). Durch diese unrichtige rechtliche Beurteilung wird indessen das Ergebnis nicht beeinflußt, da auch insoweit die vorsorgliche Abtretung zu dem Zuge kommt. Das oben zu 3 Ausgeführte gilt hier entsprechend; auch die Revision hat insoweit nichts erinnert.
Dr. Weber	Dr.	Bode	Nüßgens
 Sonnabend	Dunz