Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Um Mitternacht wurde er bei dem Versuch, im Barraum einen Streit zu schlichten, in den auch der Beklagte eingegriffen hatte, durch einen Paust schlag am linken Auge derart verletzt, daß das Auge entfernt werden mußte. Der Kläger hat den Beklagten für die Verletzungs-folgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Ver-dienstausfall, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte alle künftigen*’Schäden aus der Verletzung des Auges zu ersetzen habe, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergehe. getragen, als er zur Schlichtung des Streites hinter den Beklagten getreten sei, und ihn am Arm berührt habe, habe ihm der Beklagte durch einen vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig nach hinten geführten Faustschlag die Verletzung am Auge zugefügt. Pen Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden, weil er sich ohne hinreichenden Grund einer für ihn erkennbaren Gefahr ausgesetzt und in den Streit eingegriffen habe, ohne seine angebliche Absicht, als Inhaber dea Hausrechts tätig zu werden, bekanntzugeben. 1. Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß das linke Auge des Klägers durch einen vom Beklagten geführten Schlag verletzt wurde und infolge der Verletzung entfernt werden mußte. Aufgrund des festgestellten Tathergangs und des Sachvorbringens des Beklagten hat das Berufungsgericht die Oberzeugung gewonnen, daß sich der Beklagte durch den nach hinten geführten Schlag bewußt gegen einen vermeintlichen Angreifer zur Wehr setzte, der Schlag also eine vom Willen zur Abwehr bestimmte Handlung und keine Reflexbewegung war. Es verweist auf die Aussagen des Beklagten, er habe den Schlag zur Abwehr geführt, weil ihn jemand an den Haaren gezogen und gekratzt habe. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zufolge mangelnder Sachkunde auf psychologischem Gebiet den Unterschied zwisohen einer zielgerichteten, aber vom Unterbewußtsein gesteuerten Reflexhattdlung und einer vom Willen zur Abwehr bestimmten Handlung nicht erkannt« Es habe sich die erforderliche Sachkunde durch Anhörung eines Sachverständigen verschaffen müssen« Die Rüge ist nicht begründet. Die von der Revision angeführten Beispiele für zielgerichtete, vom Unterbewußtsein gesteuerte Reflexbewegungen liegen anders als der vorliegende Fall« Der Beklagte fühlte sich nach seinen Aussagen von hinten angegriffen, sah aber den Angreifer nicht, der ihn an den Haaren zog. 2. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger den Beklagten an den Haaren gerissen, am Arm gepackt und ihm die Oberlippe zerkratzt hat $ es verneint daher eine Hotwehrlage des Beklagten dem Kläger gegenüber. Die Revision macht geltend, der Beklagte habe rechtmäßig in den Streit eingegriffen, weil er seinem rechtswidrig angegriffenen Bruder Hilfe geleistet und den Streit habe schlichten wollen; der Kläger habe daher kein Recht gehabt, den Beklagten - was das Berufungsgericht unterstelle - heftig am Arm zu packen; diesem rechtswidrigem Angriff gegenüber sei der Schlag nach hinten als erforderliche Verteidigung und somit als Notwehr anzusehen. Der Beklagte mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, mit dem Eingreifen von Ordnungsorganen rechnen, die durch den blindlings geführten Schlag gefährdet werden konnten. Dabei kommt ©3 nicht darauf an, ob die von der Revision angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger habe eich als Veranstaltungöleiter der durch die Rauferei verursachten Besitzstörung nach § 859 BGB mit Gewalt erwehren dürfen; denn eine Gewaltanwendung durch den, Kläger ist nicht festgestellt. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Lebenserfahrung bei einer Schlägerei unbeteiligte Rersonen sich außerhalb des AktionsböroiOkoo^ der Beteiligten zu halten pflegen. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß sich einachreitende Ordnungsorgane als solche bemerkbar zu machen pflegen und sich keinesfalls den Beteiligten von hinten nähern. Einmal konnte das Berufungsgericht nicht zweifelsfrei klären, ob der Kläger es verabsäumt.hat, den Streitenden von seinem Vorhaben, als Veranstaltungsleiter für Ordnung zu sorgen, Kenntnis zu geben« Außerdem hält das Berufungsgericht es mit Recht für zweifelhaft, ob ein Vorgehen des Klägers, wie es die Revision für geboten hält, bei. Zur Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erwägt es, das Verschulden des Beklagten könne nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden; es liege an der Grenze zu dem bedingten Vorsatz.
tii BUNDESGERICHTSHOF 2805 086 IM NAMEN DES VOLKES VI ZK 92/66 URTEIL Verkündet am 21. November 1967 Kriegl, Justizhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Karl 8# RhflK, istraße Bekla gten, Berufungskläger a, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Br. gegen den Karl Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br. • 2 A-7 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Qbefclandesgerichts Zweibrücken vom 31. März 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger leitete am 25. Februar 1962 als erster Vorsitzender des Turnvereins MflHÜ in der Turnhalle des Vereins einen Maskenball. Um Mitternacht wurde er bei dem Versuch, im Barraum einen Streit zu schlichten, in den auch der Beklagte eingegriffen hatte, durch einen Paust schlag am linken Auge derart verletzt, daß das Auge entfernt werden mußte. Der Kläger hat den Beklagten für die Verletzungs-folgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Ver-dienstausfall, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte alle künftigen*’Schäden aus der Verletzung des Auges zu ersetzen habe, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergehe. Er hat vor- getragen, als er zur Schlichtung des Streites hinter den Beklagten getreten sei, und ihn am Arm berührt habe, habe ihm der Beklagte durch einen vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig nach hinten geführten Faustschlag die Verletzung am Auge zugefügt. Per Verlust des linken Auges, auf dem er normal gesehen habe, treffe ihn besonders hart, weil er auf dem rechten Auge nur die halbe Sehkraft besitze* Per Beklagte hat Klageabweiaung beantragt* Er hat eingeräumt, in die Rauferei im Barraum zwischen seinem Bruder und andern Beteiligten eingegriffen zu haben. Er hat nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger dabei hinter ihn getreten sei, und hat zugegeben, nach hinten ausgeschlagen zu haben. Er hat jedoch bestritten, daß der Schlag, der den Kläger ins Auge trafl‘£ von ihm hergerührt habe. Er habe nur schlichtend in den Streit eingegriffen. Per Kläger höbe ihn von hinten an den Haaren gezogen und ihm die Oberlippe zerkratzt. Um sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen, habe er mit der Hand seitlich rückwärts geschlagen. Er habe sich in einer Hötwehr&age befunden, weil er gleichzeitig von vorn angegriffen und von hinten an den Haaren gezogen worden sei. Zumindest habe er ohne Fahrlässigkeit eine Hotwehr-iage annehmen können. Pie Schnelligkeit seiner Reaktion deute außerdem darauf hin, daß es sich nicht um eine vom Willen getragene Handlung, sondern um eine rechtlich unerhebliche Reflexbewegung gehandelt habe. Pies könne zu demindest nicht ausgeschlossen werden. Pen Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden, weil er sich ohne hinreichenden Grund einer für ihn erkennbaren Gefahr ausgesetzt und in den Streit eingegriffen habe, ohne seine angebliche Absicht, als Inhaber dea Hausrechts tätig zu werden, bekanntzugeben. Der Kläger hat bestritten, den Beklagten an den Haaren gezogen zu haben; er hat behauptet, er habe ihn nur am Arm berührt, um ihn auf sich aufmerksam zu machen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Schmerzensgeld hat es auf 8 000 DM festgesetzt. Das Öberlandesgericht hat die Berufung dee Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger hat es die mit der Anschlußberufung begehrten Prozeßzinsen zu den vom Landgericht zugesprochenen Beträgen zugebilligt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß das linke Auge des Klägers durch einen vom Beklagten geführten Schlag verletzt wurde und infolge der Verletzung entfernt werden mußte. Aufgrund des festgestellten Tathergangs und des Sachvorbringens des Beklagten hat das Berufungsgericht die Oberzeugung gewonnen, daß sich der Beklagte durch den nach hinten geführten Schlag bewußt gegen einen vermeintlichen Angreifer zur Wehr setzte, der Schlag also eine vom Willen zur Abwehr bestimmte Handlung und keine Reflexbewegung war. Es verweist auf die Aussagen des Beklagten, er habe den Schlag zur Abwehr geführt, weil ihn jemand an den Haaren gezogen und gekratzt habe. Zutreffend erwägt es, wer - wie der Beklagte - bewußt zuschlage, um sich zu wehren, mache keine Reflexbewegung. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe zufolge mangelnder Sachkunde auf psychologischem Gebiet den Unterschied zwisohen einer zielgerichteten, aber vom Unterbewußtsein gesteuerten Reflexhattdlung und einer vom Willen zur Abwehr bestimmten Handlung nicht erkannt« Es habe sich die erforderliche Sachkunde durch Anhörung eines Sachverständigen verschaffen müssen« Die Rüge ist nicht begründet. Der festgestellte Sachverhalt und die Aussagen des Beklagten boten dem Berufungsgericht eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob es sich um eine vom Willen bestimmte Abwehrhandlung oder vom Unterbewußtsein gesteuerte Reflexbewegung handelte« Seine Ausführungen geben keinen Anhalt dafür, daß es die Frage ohne die erforderliche Sachkunde entschieden hätte. Die von der Revision angeführten Beispiele für zielgerichtete, vom Unterbewußtsein gesteuerte Reflexbewegungen liegen anders als der vorliegende Fall« Der Beklagte fühlte sich nach seinen Aussagen von hinten angegriffen, sah aber den Angreifer nicht, der ihn an den Haaren zog. Weil er den Angreifer hinter eich vermutete, schlug er nach hinten zu. Hierin konnte das Berufungsgericht in fehlerfreier tatsächlicher Würdigung eine auf einer gewiesen Überlegung beruhende, bewußte Abwehrhandlung erblicken und eine vom Unterbewußtsein gesteuerte Reflexbewegung verneinen. 2. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger den Beklagten an den Haaren gerissen, am Arm gepackt und ihm die Oberlippe zerkratzt hat $ es verneint daher eine Hotwehrlage des Beklagten dem Kläger gegenüber. Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Eheleute Scheib nicht hinreichend berücksichtigt, ist nicht be- gründet. Die eingehende und sorgfältige Würdigung der Aussagen beider Zeugen durch das Berufungsgerieht ist revisionsrechtlieh unangreifbar. Die Revision macht geltend, der Beklagte habe rechtmäßig in den Streit eingegriffen, weil er seinem rechtswidrig angegriffenen Bruder Hilfe geleistet und den Streit habe schlichten wollen; der Kläger habe daher kein Recht gehabt, den Beklagten - was das Berufungsgericht unterstelle - heftig am Arm zu packen; diesem rechtswidrigem Angriff gegenüber sei der Schlag nach hinten als erforderliche Verteidigung und somit als Notwehr anzusehen. Hiermit kann die Revision keinen Brfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht unterstellt, daß der Kläger den Beklagten heftig am Arm gepackt habe; es hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger den Beklagten mehr als nur leicht an einem Arm angefaßt habe. In diesem Verhalten des Klägers kann kein rechtswidriger Angriff erblickt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte seinem Bruder Hothilfe geleistet und den Streit hat schlichten wollen. Dem Kläger gegenüber kann er sich nicht auf Hotwehr berufen. * 5. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein Verschulden zur last gelegt. Der unkontrollierte nach hinten geführte Schlag war erkennbar geeignet, an der Rauferei nicht beteiligte Personen zu gefährden und zu schädigen. Der Beklagte mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, mit dem Eingreifen von Ordnungsorganen rechnen, die durch den blindlings geführten Schlag gefährdet werden konnten. Er durfte daher nicht rückwärts schlagen, ohne sich durch einen Blick in die ächlagriehtung zu vergewissern, ob er keinen. Unbeteiligten und rechtmäßig Handelnden gefährde. Dabei kommt ©3 nicht darauf an, ob die von der Revision angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger habe eich als Veranstaltungöleiter der durch die Rauferei verursachten Besitzstörung nach § 859 BGB mit Gewalt erwehren dürfen; denn eine Gewaltanwendung durch den, Kläger ist nicht festgestellt. . Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Lebenserfahrung bei einer Schlägerei unbeteiligte Rersonen sich außerhalb des AktionsböroiOkoo^ der Beteiligten zu halten pflegen. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht. Die Lebenserfahrung spricht eher für das Gegenteil. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß sich einachreitende Ordnungsorgane als solche bemerkbar zu machen pflegen und sich keinesfalls den Beteiligten von hinten nähern. Einmal konnte das Berufungsgericht nicht zweifelsfrei klären, ob der Kläger es verabsäumt.hat, den Streitenden von seinem Vorhaben, als Veranstaltungsleiter für Ordnung zu sorgen, Kenntnis zu geben« Außerdem hält das Berufungsgericht es mit Recht für zweifelhaft, ob ein Vorgehen des Klägers, wie es die Revision für geboten hält, bei. dem im Barraum herrschenden Lärm und Tumult sinnvoll gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat danach die Vorhersehbarkeit der Verletzung ohne Rechtsirrtum bejaht. Ohne Erfolg versucht die Revision schließlich die Handlungsweise des Beklagten damit zu entschuldigen, daß er infolge des "massiven Anpackens am Arm", das einen zusätzlichen Angreifer habe erwarten lassen, in Bestürzung und Furcht gehandelt habe. Wie bereits dargelegt, ist ein massives Anpacken durch den Kläger nicht festgeetellt. »V f 4« Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint» Wie es zutreffend darlegt, war der Kläger als Veranstaltungsleiter nicht nur berechtigt, sondern zur Verhütung von weiteren Schäden sogar verpflichtet, der Rauferei nach besten Kräften ein Ende zu setzen» Er hat sich daher nicht ohne triftigen Grund einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt» Der festgestellte Sachverhalt bietet auch im übrigen keinen Anhalt dafür, daß der Kläger bei seinem Einschreiten die im Interesse der eigenen Sicherheit gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hätte» 5» Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Zur Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erwägt es, das Verschulden des Beklagten könne nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden; es liege an der Grenze zu dem bedingten Vorsatz. Die Revision beanstandet, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, welchem Schuldgrad es zugrunde lege; falls besonders grobe Fahrlässigkeit gemeint sei, müsse gerügt werden, daß der Rechtsbegriff dieser Schuldform verkannt sei. Die Rüge geht fehl. Bas Berufungsgericht bringt klar zu dem Ausdruck, daß es den Beklagten ein nicht unerhebliches Verschulden, und zwar Fahrlässigkeit anlastet. Eine nähere rechtliche Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Es kommt nicht darauf an, ob gerade eine grobe Fahrlässigkeit im Rechtssinn anzunehmen ist oder nicht. Im Blick auf die Genugtuungefunktion ist nur bedeutsam, ob es sich um ein mehr oder weniger schwerwiegendes Verschulden handelt. Biese Frage hat das Berufungegoricht hinreichend erklärt. -■ 9 - Die Revision erweist sich danach als unbegründet* Der Beklagte hat nach §; 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Bngele Hanebeck Br. Bode j Meyer Br. pfretzschner ! I I : i 1 i i ! t I . I •