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BGH · VI ZR 92/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 92/64

BGB § 823 Le Ist das Ausfahren aus einem J?abrikgrundstuck mit besonders großer Gefahr verbunden, so kann der Benutzer des Grundstücks verpflichtet sein, den Verkehr auf der Straße vor dieser Gefahr zu schützen0 Juni 1961 kurz vor 17«00 Uhr auf der Heimfahrt mit seinem Volkswagen die private Ausfahrtstraße obs Fabrik-, grundstücks der Beklagten, um nach links in die Industrie-straße einzubiegen. Die Üetonmauer war, als das Gelände vor 1945 der Munitionsfabrikation diente, aus Schutzgründen errichtet worden; sie diente seitdem keinem besonderen Zweck mehr und ist nach dem Unfall des Klägers abgerissen worden. Der Kläger hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt0 Sie habe dafür- sorgen müssen, daß der Verkehr, den sie auf ihrem Grundstück eröffnet hatte, die Benutzer der Industriestraße nicht gefährdete. Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und klargestellt, daß der Anspruch auf Zahlung von 217 LM hur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, als er nicht auf öffentliche VersicherungsLräger übergegangen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte jeder, der das iabrikgrundstück der Beklagten mit einem Kraftfahrzeug verließ, wegen der Sichtbehinderung durch die Mauer in die Industriestraße einbiegen, ohne vorher den von links kommenden Verkehr beobachten zu können^ Er mußte in die Industriestraße, die keinen Bürgersteig hatte, nahezu blindlings einfahren, denn er konnte die von links kommenden Verkehrsteilnehmer erst bemerken, wenn er mit dem Führersitz am Stra/Senrand war, der Kraftwagen also schon erheblich in die Straße hineinragteo Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Grundstücksausfahrt eine ernebliche Gefahr für den Verkehr auf der Industriestraße bedeutete und daß die Beklagte daher verpflichtet war, diese Gefahr soweit wie möglich abzuwendeno Liese Pflicht ergibt sicr aus der allgemeinen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs. Wer daher - wie die Beklagte - über ein urundstück verfügt, hat iirs Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von dem Grundstück keine-Gefahren für andere ausgehen (Urteile des BGH vom 10. Zuzugeben ist der Revision, daß es sich bei dem Herausfahren aus einem Grundstück in eine öffentliche Straße um einen sich häufig wiederholenden Verkehrsvorgang handelt, mit dem oft mehr oder weniger große Gefahren verbunden sind. Deshalb macht § 17 StVO ihm zur Pflicht, sich bei dem Ausfahren aus dem Grundstück so zu verhalten, daß der Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Bas alles schließt aber nicht aus, daß daneben auch der Eigentümer oder der Besitzer des Grundstücks ihm zu demutbare Sieherungsmaßnahmen treffen muß, wenn die Straßenbenutzer - wie in dem vorliegenden lalle - durch aas Ausfahren aus dem Grundstück über das gewöhnliche und normale Maß hinaus gefährdet werden und die Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr die Verminderung dieser Gefahr verlangt. Sin Kraftfahrer, der mit seinem Wagen das Grundstück der Beklagten verließ, konnte seinen Pflichten aus § 17 StVO nicht schon dadurch genügen, daß er sich mit dem Fahrzeug langsam an die Industriestraße herantastete. Bei der Sichtbehinderung durch die Mauer war der Ausfahrende schon mit einem beträchtlichen Teil seines 'Wagens auf der Fahrbahn, ehe er von dem Führersitz aus wahrnehmen konnte, ob sich von links Fahrzeuge näherten. Unter diesen Verhältnissen konnte- ein Kraftfahrer, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine Gefährdung oes Straßenverkehrs nur dadurch vermeiden, daß er sich von einem anderen einweisen ließ. daß derjenige, der eine Gofahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, den anderen eine ausreichende Sicherheit zu bieten (Urteil des BGH vorn 50.1.1961 - III 2R 228/59 - VersR 1961, 371 )* Dabei kann es keine Rolle spielen, ob eine Gefahr für den Verkehr durch mechanische und unkontrollierte Einwirkungen oder durch einen Verkehrsvorgang wie das Ausfahren aus einem Grundstück he rv o rge ruf en wi rd. Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, die Gefahr sei nicht von der Benutzung des Grundstücks, sondern von der Industriestraße ausgegangen. Diese Gefahr ging von dem Grundstück der Beklagten und nicht von der Industriestraße aus, Mit dieser Rüge setzt sich die revision in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts und zu dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Beklagten zuzuaiuten war, entweder die Mauer abreißen zu lassen, die ohnehin zwecklos geworden war und keinen wirtschaftlichen Wert mehr hatte, oder für das Aufsteilen eines Einweisungsposten zu sorgen» La sie keinerlei Maßnahmen zur Abwendung der dem Straßenverkehr drohenden Gefahren getroffen hat, hat sie ihre Sicherungspflicht verletzte Laß dies schuldhaft geschehen ist, ergibt sich aus der zutreffenden Erwägung des Berufungsgerichts, dem Inhaber der Beklagten habe sich geradezu aufdrängen müssen, daß die Ausfahrt in ihrem damaligen üustand eine erhebliche Gefahr für den Verkehr auf der Industriestraße bedeutete»

Zitierte Normen: § 17 StVO
GrundstückverkehrenStraßePflichtGefahrKlägerIndustriestraßeRevision

Volltext der Entscheidung

ft'3chschl<i£werk; ja Amtliche Sammlungs nein
BGB § 823 Le
 Ist das Ausfahren aus einem J?abrikgrundstuck mit besonders großer Gefahr verbunden, so kann der Benutzer des Grundstücks verpflichtet sein, den Verkehr auf der Straße vor dieser Gefahr zu schützen0
BGH, Urt. v. 12. Oktober 1965 - VI ZR 92/64 - OLG .Frankfurt
(Main)
LG Marburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
R 92/64	URTEIL	Verkündet	am
12. Oktober 1965 Kriegl
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Konrad H A
Met al lv* arenf abr i Inhaber Konrad Hl
k in Stadt daselbst,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Rentner Paul
 Stadt
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
Prozeöbevollraächtigter;
I
i
  /
-^er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br.
Bode, Dr, Hauß, Heinr. Meyer und Br. Pfretzschner
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt
(Main) vom 5. März 1964 wird zurückgevviesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber bei der Beklagten beschäftigte Y/erkzeugmacher befuhr am 50. Juni 1961 kurz vor 17«00 Uhr auf der Heimfahrt mit seinem Volkswagen die private Ausfahrtstraße obs Fabrik-, grundstücks der Beklagten, um nach links in die Industrie-straße einzubiegen. Zur selben Zeit näherte sich auf der Industriestraße von links ein Motorrad, auf dem der Kläger als Soziusfahrer mitfuhr. Koch konnte wegen einer etwa 1,80 m hohen Betonmauer, die - in seiner Fahrtrichtung gesehen - auf der linken Seite der Grundstücksausfahrt bis unmittelbar an die Industriestraße heranreichte und etwa rechtswinklig zu ihr verlief, die Industriestraße nach links erst einsehen, als er sich mit seinem Führersitz bereits in Höhe des Straßenrandes befand und sein Wagen schon beträchtlich - nach den Feststellungen des Strafrichters 1,56 m - in die Fahrbahn der Industries fcraße hineinragte. Beide Fahrzeuge stießen auf der Industriestraße zusammen. Babei wurde der Kläger erheblich verletzt o
 
Die Beklagte hatte das Grundstück von der Eigentümerin, der Aufbaug'esellschaft	GmbH, zunäcnst gepachtet und
 danach durch notariellen Vertrag vom 1. März 1961 gekauft»
Als Tag der Übergabe des Grundstücks, des Übergangs aller Nutzungen und Lasten sowie der Haftpflicht auf die Beklagte war der 1. März 1961 vorgesehen. Als Eigentümerin ist die Beklagte erst nach dem 30. Juni 1961 (Unfalltag) im Grundbuch eingetragen worden»
Die Üetonmauer war, als das Gelände vor 1945 der Munitionsfabrikation diente, aus Schutzgründen errichtet worden; sie diente seitdem keinem besonderen Zweck mehr und ist nach dem Unfall des Klägers abgerissen worden.
Der Kläger hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt0 Sie habe dafür- sorgen müssen, daß der Verkehr, den sie auf ihrem Grundstück eröffnet hatte, die Benutzer der Industriestraße nicht gefährdete. Deshalb habe sie die die Sicnt benindernce Mauer beseitigen müssen.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten 21? TM nebst Zinsen als Ersatz für eine durch die ünfallverietzun-gen erforderlich gewordene Zahnprothese und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Sie sei für die Mauer nicht veiantwortlich, denn sie habe die Mauer weder errichtet noch sei sie zur Zeit des Unfalls Grundstückseigentümerin gewesen. Im übrigen sei die Gefahr nicht von der Mauer, sondern allein von dem verkehrswidrigen Verhalten des Fahrers K^p ausgegangen, der die Ausfahrt nicht mit der Vorsicht benutzt habe, die wegen der Sicht-oehinderung erforderlich gewesen sei.
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Las Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und klargestellt, daß der Anspruch auf Zahlung von 217 LM hur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, als er nicht auf öffentliche VersicherungsLräger übergegangen ist.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Lei* Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgrunde:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte jeder, der das iabrikgrundstück der Beklagten mit einem Kraftfahrzeug verließ, wegen der Sichtbehinderung durch die Mauer in die Industriestraße einbiegen, ohne vorher den von links kommenden Verkehr beobachten zu können^ Er mußte in die Industriestraße, die keinen Bürgersteig hatte, nahezu blindlings einfahren, denn er konnte die von links kommenden Verkehrsteilnehmer erst bemerken, wenn er mit dem Führersitz am Stra/Senrand war, der Kraftwagen also schon erheblich in die Straße hineinragteo
 Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Grundstücksausfahrt eine ernebliche Gefahr für den Verkehr auf der Industriestraße bedeutete und daß die Beklagte daher verpflichtet war, diese Gefahr soweit wie möglich abzuwendeno
 Liese Pflicht ergibt sicr aus der allgemeinen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs. Nach anerkannter Rechtsprechung ist jeder dafür verantwortlich, daß die ihm gehörenden oder von ihm benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen den ordnungsgemäßen Verkehr nicht gefährden (RGZ 89? 385; 90, 68; 138, 21 )*
Wer daher - wie die Beklagte - über ein urundstück verfügt, hat iirs Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von dem Grundstück keine-Gefahren für andere ausgehen (Urteile des BGH vom 10. November 1934 - VI ZR 217/55 - VersR 1955,11 und .vorn 22. Sfcp tember 1939 - VI ZR 168/58 - VersR- I960, 52). Der Bigentütnaier oder Besitzer eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücks muß Sorge dafür tragen, daß sich das Grundstück in einem die Straßenbenutzer nicht gefährdenden Zustand befindet. Seine Pflicht, auf den Straßenverkehr xtücksicnt zu nehmen, erstreckt sich vor allem darauf, schädliche Einwirkungen, die von seinem Grundstück ausgehen und den öffentlicher Straßenverkehr gefährden, zu vermeiden (BGHZ 24, 124).
Zuzugeben ist der Revision, daß es sich bei dem Herausfahren aus einem Grundstück in eine öffentliche Straße um einen sich häufig wiederholenden Verkehrsvorgang handelt, mit dem oft mehr oder weniger große Gefahren verbunden sind. Zs ist auch richtig, daß es in erster Linie dem in die Straße Zinbiegenden obliegt, diesen uefahren zu begegnen. Deshalb macht § 17 StVO ihm zur Pflicht, sich bei dem Ausfahren aus dem Grundstück so zu verhalten, daß der Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Bas alles schließt aber nicht aus, daß daneben auch der Eigentümer oder der Besitzer des Grundstücks ihm zu demutbare Sieherungsmaßnahmen treffen muß, wenn die Straßenbenutzer - wie in dem vorliegenden lalle - durch aas Ausfahren aus dem Grundstück über das gewöhnliche und normale Maß hinaus gefährdet werden und die Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr die Verminderung dieser Gefahr verlangt. Bas Maß der Sicherungspflicht bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage. Mit der Größe der Gefahr wächst auch das Maß der vom Verkehrssicne* rungspflichtigen zu erwartenden Sorgfalt (urteile des BGH vom 30,1.1961 - III ZR 226/59 - VersR 1961, 371 und vom 14,10,1964 - I b ZR 7/63.- VersR 1965, 38). Bei einer Ausfahrt, die derart hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des ausiahrenden Kraftfahrers stellte, durfte die Beklagte sich nicht darauf
 verlassen, daß sich alle Fahrer so-sorgfältig verhielten, wie es erforderlich war. Sin Kraftfahrer, der mit seinem Wagen das Grundstück der Beklagten verließ, konnte seinen Pflichten aus § 17 StVO nicht schon dadurch genügen, daß er sich mit dem Fahrzeug langsam an die Industriestraße herantastete.
Ba die Straße keinen Gehsteig hat, kam der ausfahrende Kraftwagen mit dein Verlassen des Grundstücks sogleich in den Bereich des Pahrzeugverkehrs auf der Straße. Bei der Sichtbehinderung durch die Mauer war der Ausfahrende schon mit einem beträchtlichen Teil seines 'Wagens auf der Fahrbahn, ehe er von dem Führersitz aus wahrnehmen konnte, ob sich von links Fahrzeuge näherten. Unter diesen Verhältnissen konnte- ein Kraftfahrer, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine Gefährdung oes Straßenverkehrs nur dadurch vermeiden, daß er sich von einem anderen einweisen ließ. Pie Beklagte mußte damit rechnen, daß ihre Arbeiter und Angestellten sich nicht immer in dieser Weise verhielten« sondern aus Bequemlichkeit, bei File nach Arbeitsschiuß oder aus sonstigen Giünden in die Indu-striestraße einbogen, ohne sich einweisen zu lassen. Sie wurde daher durch die Pflichten, die § 17 StVO dem Kraftfahrer auferlegt, nicht von ihrer eigenen Pflicht, den Verkehr zu sichern, befreit.
Die Revision will die Pflicht des Anliegers zur Sicherung des Straßenverkehrs auf regelwidrige Geschehensabläufe, vor allem auf plötzlich auftretende Verkehrsbehinderungen, die unmittelbar vorn Grundstück ausgenen und sich deshalb unkontrolliert auswirken können, beschränkt wissen. Sie denkt dabei an die in der Rechtsprechung behandelten Fälle, in denen Mauerteile oder Dachziegel eines Hauses herabgefallen waren oder Zweige von Bäumen ©der Markisen in die Straße hineinragten (vgl, BGB-itGHKomm. 10. Auf 1. Anm. 6 d zu § 825) > und meint, beim hinbiegen von einem Privatgrundstück auf eine öffentliche Straße handele es sich dagegen um einen immer wiederkehrenden Vorgang, der der Kontrolle des Einbiegers unterliege und bei
 
dem er die Verantwortung dafür trage, daß durch das hin-oiegen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden»
Entgegen der Ansicht der Revision ist es indessen für die Frage der Verkehrssicherung unerheblich, welcher Art die Gefahr ist, die dem Verkehr im einzelnen Falle drohte Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs ergibt sich aus dem Gedanken,. daß derjenige, der eine Gofahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, auch verpflichtet ist, den anderen eine ausreichende Sicherheit zu bieten (Urteil des BGH vorn 50.1.1961 - III 2R 228/59 - VersR 1961, 371 )* Dabei kann es keine Rolle spielen, ob eine Gefahr für den Verkehr durch mechanische und unkontrollierte Einwirkungen oder durch einen Verkehrsvorgang wie das Ausfahren aus einem Grundstück he rv o rge ruf en wi rd.
Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, die Gefahr sei nicht von der Benutzung des Grundstücks, sondern von der Industriestraße ausgegangen. Die Geiahr, welcher der Kläger zu dem Opfer gefallen ist, bestand darin, daß die bis an die Straße heranreichende Mauer dem Ausfahrenden die Sicht in die Industriestraße behinderte. Diese Gefahr ging von dem Grundstück der Beklagten und nicht von der Industriestraße aus,
2u Unrecht bezweifelt die Revision, daß der Werkzeugmacher	gegenüber	dein	auf	der	Industriestraße	herankom-
menden Motorradfahrer wartepflichtig war. Sie meint, es habe sich um gleichrangige Straßen gehandelt, so daß K^|^als dem von rechts Kommenden nach § 13 StVO das Vorfahrtsrecht zugestanden habe. Mit dieser Rüge setzt sich die revision in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts und zu dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Hiernach handelt es sich bei der von	benutzten	Ausfahrt	um einen zu dem Grundstück der Be-
klagten gehörenden privaten Weg, der zu den weiter zurückliegenden Gebäuden der Beklagten führt und nur dem Verkehr zu diesem
 
Grundstück: dient» La andererseits die Industriestraße unstreitig dem öf3entlicnen Verkehr diente, kann nicht zweifelhaft sein, daß die Begegnung der beiden Fahrzeuge nicht nach § 13 StVO zu beurteilen ist. Vielmehr ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß	da	er	aus	einem	privaten	Grund-
stück ausfuhr, nach 5 17 StVO verpflichtet war, eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu vermeiden»
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Beklagten zuzuaiuten war, entweder die Mauer abreißen zu lassen, die ohnehin zwecklos geworden war und keinen wirtschaftlichen Wert mehr hatte, oder für das Aufsteilen eines Einweisungsposten zu sorgen» La sie keinerlei Maßnahmen zur Abwendung der dem Straßenverkehr drohenden Gefahren getroffen hat, hat sie ihre Sicherungspflicht verletzte Laß dies schuldhaft geschehen ist, ergibt sich aus der zutreffenden Erwägung des Berufungsgerichts, dem Inhaber der Beklagten habe sich geradezu aufdrängen müssen, daß die Ausfahrt in ihrem damaligen üustand eine erhebliche Gefahr für den Verkehr auf der Industriestraße bedeutete»
Danach war die nevision der Beklagten zurückzuweisen. Lie KostenentScheidung beruht auf § 97 EPO»
Engels	Dr.	Bode	Lr.	Hauß
 Meyer
Lr» Pfretzschner