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BGH · VI ZU 92/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZU 92/61

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Ara 21.Oktober 1958 gegen 9-20 Uhr, 20 Minuten nach Ge-schüftsoffnung glitt die damals 58-jährige Klägerin in einem Gang der 800 - 900 qm großen, noch wenig belebten Textilabteilung des KflHP Kaufhauses der Beklagten an der Schilder-gasoe auf einer am Boden liegenden Bananenschale aus und zog sich beim Sturz einen Oberschenkelhalsbruch zu, der einen mehr raonatigen Krankenhausaufenthalt und zwei Operationen erforderlich machte. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, v/eil die Beklagte nach ihrer Organisation alles getan habe, um bei Geschäftsbeginn den verkehrsgemäßen Zustand des Fußbodens sicherzustellen und es auch nicht an der Durchführung und Überwachung der angeordneten Maßnahmen habe fehlen lassen. Es macht der Beklagten zu dem Vorwurf, daß sie es - obwohl in der Lebensraittelabteilung desselben Kaufhauses Obst feilgehalten wurde - unterließ, bei allen größeren Verkaufsständen Abfallbehälter nebst Hinweisschildern aufzustellen; denn solche Vorkehrungen seien geeignet, die Unfallgefahren erheblich zu vermindern, und auf ihr Fehlen sei es dem ersten Anschein nach ohne weiteres zurück^, zuführen, daß die unfallursächliche Bananenschale auf den Boden geworfen wurde. Seine Überzeugung, daß die Bananenschale, auf der die Klägerin ausgeglitten ist, deshalb in der Textilabteilung auf den Boden geworfen wurde, weil dort keine Abfallbehälter aufgestellt waren, stützt das Berufungsgericht udem ersten Anschein nach ohne weiteresM auf die Erwägung, daß solche Vorkehrungen geeignet seien, die Unfallgefahren erheblich zu vermindern. Ytenn nämlich das Aufstellen von Abfallbehältern nur geeignet.ist, die Unfallgefahren erheblich zu vermindern, so bleibt die Möglichkeit offen, daß ein anderer, vielleicht ebenso erheblicher Teil der Unfallgefahren durch solche Vorkehrungen nicht ausgeräumt wird. Nun fehlt jedes Unterscheidungsmerkmal dafür, ob die ■ Gefahr eben der Bananenschale, auf der die Klägerin.zu Pall kam, dem Teil der Unfallgefahren zuzuweisen ist, um den diese durch das Aufstellen von Abfallbehältern vermindert worden . Daß dies nicht der Pall war, lehrt indessen dieiägliche Beobachtung, und dementsprechend nimmt dann auch das Berufungsgericht zutreffend an, daß Abfallbehälter die Unsauberkeit des Bodens erheblich verminderten. Es räumt damit selbst die naheliegende Möglichkeit ein, daß diese Vorkehrung sich des Öfteren als unwirksam erweist, so daß eine vereinzelte Unsauberkeit des Bodens nicht typischerweise auf das Pehlen von Abfallbehältern hinweist und so dem Anscheinsbeweis der Boden entzogen ist (vgl. Indem die Rechtsprechung den Geschädigten so von einer Beweisführung freistellt, die für ihn durchweg an seinem fehlenden Einblick in die Organisation des Unternehmens scheitert, trägt sie dem erhöhten Vertrauens- und Verkehrsschütz Rechnung, auf den bei solchen Vertragsbeziehungen ein Anspruch besteht. Dabei ist die Umkehrung der Beweislast auch, dann gerechtfertigt, wenn der Besucher noch keinen Vertrag geschlossen hat, sondern zu dem Zwecke des Vertragsabschlusses den Raum betrat (culpa in contrahendo). Der Kunde, der sich mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses in die vom Warenhaus beherrschte Sphäre begibt, hat schon von dem Augenblick an, in dem er das Warenhaus betritt, Anspruch auf vertraglichen Schutz seiner persönlichen Sicherheit (vgl. Demgemäß wird die Beklagte zu beweisen haben, daß von ihr die zur Vermeidung solcher Unfälle erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen worden sind und daß auch ihre Erfüllungsgehilfen alle nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt beobachtet haben.

Zitierte Normen: § 278 BGB
BananenschaleBGBBodenUnfallRechtsprechungVorkehrungBrKlägerinAbfallbehälter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2201 091
BGB §§ 276 Fa 282; ZPO § 282 (Beweislast)
Fällt der Besucher eines Warenhauses über eine auf dem Boden eines Verkaufsraums liegende Bananenschale, so ist der Schadensersatzanspruch gegen den Inhaber des Warenhauses aus culpa in contrahendo unabhängig davon, ob es beim Unfall schon zu Kaufsverhandlungen gekommen war. Es ist Sache des Warenhausinhabers zu bev/eisen, daß von ihm und seinem Personal alle Sorgfalt aufgewandt wurde, um den objektiv verkehrswidrigen Zustand im Organisationsbereich des Warenhauses zu vermeiden. Zweifel in dieser Richtung gehen bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen zu Lasten des Unter-
nehmers-	OLG	Köln
BGH, Urt.v. 26.September 1961 VI ZU 92/61 - LG Köln
VI ZR 92/61
I
Verkündet an 26.September 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	AG	in	StpHIPgasse	(
ihren Vorstand, die Kaufleute Erich C Werner	und Dr. Werner Sc
 vertreten durch , Rudolf Jfl
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die verwitwete Kontoristin Else Zf in Kflfc-Ka3fe BUPststr.fl,
 geh. T<
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Karl E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br.Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. Januar 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
r
Tatbestand:
Ara 21.Oktober 1958 gegen 9-20 Uhr, 20 Minuten nach Ge-schüftsoffnung glitt die damals 58-jährige Klägerin in einem Gang der 800 - 900 qm großen, noch wenig belebten Textilabteilung des KflHP Kaufhauses der Beklagten an der Schilder-gasoe auf einer am Boden liegenden Bananenschale aus und zog sich beim Sturz einen Oberschenkelhalsbruch zu, der einen mehr raonatigen Krankenhausaufenthalt und zwei Operationen erforderlich machte. Sie beansprucht Ersatz von Aufwendungen und Yerdienstausfall sowie ein Schmerzensgeld und begehrt die Fest Stellung weiterer Ersatzpflicht.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, v/eil die Beklagte nach ihrer Organisation alles getan habe, um bei Geschäftsbeginn den verkehrsgemäßen Zustand des Fußbodens sicherzustellen und es auch nicht an der Durchführung und Überwachung der angeordneten Maßnahmen habe fehlen lassen.
i
Bas Oberlandesgericht hat die Leistungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Es macht der Beklagten zu dem Vorwurf, daß sie es - obwohl in der Lebensraittelabteilung desselben Kaufhauses Obst feilgehalten wurde - unterließ, bei allen größeren Verkaufsständen Abfallbehälter nebst Hinweisschildern aufzustellen; denn solche Vorkehrungen seien geeignet, die Unfallgefahren erheblich zu vermindern, und auf ihr Fehlen sei es dem ersten Anschein nach ohne weiteres zurück^, zuführen, daß die unfallursächliche Bananenschale auf den Boden geworfen wurde.
f
 
Die Devision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgrtindes
1.	Das angefochtene Urteil v/ird von seiner Begründung nicht getragen.
Seine Überzeugung, daß die Bananenschale, auf der die Klägerin ausgeglitten ist, deshalb in der Textilabteilung auf den Boden geworfen wurde, weil dort keine Abfallbehälter aufgestellt waren, stützt das Berufungsgericht udem ersten Anschein nach ohne weiteresM auf die Erwägung, daß solche Vorkehrungen geeignet seien, die Unfallgefahren erheblich zu vermindern. Dieser Schluß verletzt die Denkgesetze und verkennt zugleich das Wesen des Anscheinsbeweises. Ytenn nämlich das Aufstellen von Abfallbehältern nur geeignet.ist, die Unfallgefahren erheblich zu vermindern, so bleibt die Möglichkeit offen, daß ein anderer, vielleicht ebenso erheblicher Teil der Unfallgefahren durch solche Vorkehrungen nicht ausgeräumt wird. Nun fehlt jedes Unterscheidungsmerkmal dafür, ob die ■ Gefahr eben der Bananenschale, auf der die Klägerin.zu Pall kam, dem Teil der Unfallgefahren zuzuweisen ist, um den diese durch das Aufstellen von Abfallbehältern vermindert worden . wäre, oder aber dem Teil, den auch Abfallbehälter nicht ausgeräumt hätten. Die Annahme aber, daß die Schäden durch eine Handlung oder Unterlassung "möglicherweise” oder "vielleicht" verursacht worden seien, reicht zur Peststellung des Kausalzusammenhangs nicht hin (BGHZ 2, 139).
 
Darüber hilft auch der Anscheinsbeweis nicht hinweg, der selbst durch das Vorliegen einer gev/issen Wahrscheinlichkeit nicht begründet wird und keineswegs dazu bestimmt ist, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (BGH, Urteil vom 21. September 1956 - VI ZR 192/55 = VersR 1956,710). Hach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt der Anscheinsbeweis vielmehr einen typischen Geschehensablauf voraus, der nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt. Er wäre daher im vorliegenden Pall allenfalls anwendbar, wenn erfahrungsgemäß das Aufstellen von Abfallbehältern praktisch die Sauberkeit des Fußbodens gewährleistete. Daß dies nicht der Pall war, lehrt indessen dieiägliche Beobachtung, und dementsprechend nimmt dann auch das Berufungsgericht zutreffend an, daß Abfallbehälter die Unsauberkeit des Bodens erheblich verminderten. Es räumt damit selbst die naheliegende Möglichkeit ein, daß diese Vorkehrung sich des Öfteren als unwirksam erweist, so daß eine vereinzelte Unsauberkeit des Bodens nicht typischerweise auf das Pehlen von Abfallbehältern hinweist und so dem Anscheinsbeweis der Boden entzogen ist (vgl. 3GHZ 3, 240).
Ausserdem bedeutet es auch eine Überspannung, eine Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung schon darin zu sehen, daß die Beklagte in ihrer Textilabteilung keine Abfallbehälter aufgestellt hat. Auch insoweit ist der Auffassung der Revision züzustimmen.
2.	Kann die Verurteilung der Beklagten daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten
 werden, so ist andererseits die Klage auch nicht zur Abweisung reif. Vielmehr ist eine neue tatrichterliche Prüfung erforderlich. Für diese wird auf folgendes hingewiesen:
Die Rechtsprechung hat in zunehmendem Maße anerkannt, daß in gewissen Fällen der Verletzung vertraglicher Schutz-und Fürsorgepflichten eine Umkehrung der Beweislast zugunsten des Verletzten hinsichtlich der Frage des Verschuldens Platz greift. Steht fest, daß ein objektiver Mangel oder ein Zustand der Verkehrswidrigkeit im Organisations- und Gefahrenbereich des Unternehmers eine Verletzung ausgelöst hat# so ist im besonderen bei Dienst-, Werk- und Gastaufnahmeverträgen angenommen worden, daß der Unternehmer (Gastwirt) den Beweis dafür zu führen hat, daß ihn und die für ihn handelnden Personen (§ 278 BGB) nicht der Vorwurf eines Verschuldens trifft (vgl. BGHZ 8, 24*1; 23> 290; 27 > 236; 28, 251; weitere Nachweise in BGB RGRK 11 .Aufl. § 282 Anmo4;AnhoZU § 326 Anm. 18). Indem die Rechtsprechung den Geschädigten so von einer Beweisführung freistellt, die für ihn durchweg an seinem fehlenden Einblick in die Organisation des Unternehmens scheitert, trägt sie dem erhöhten Vertrauens- und Verkehrsschütz Rechnung, auf den bei solchen Vertragsbeziehungen ein Anspruch besteht. Allerdings hat die Rechtsprechung bislang keine generelle Regelung über die Umkehrung der Beweislast bei positiven Vertragsverletzungen nach Art des § 282 BGB aufgestellt, sondern immer der Art der Vertragsbeziehungen und der Art der Schadensquelle Bedeutung bei gemessen. Gerade unter Berücksichtigung di eserr Momente ist aber die Umkehrung der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens der Eigenart des vorliegenden Falles angemessen.
 
Der rege Publikumsverkehr in einem Warenhaus erfordert es , daß der Unternehmer mit besonderer Sorgfalt Vorkehrungen dafür trifft, daß die häufig abgelenkten Besucher nicht durch Glätte des Fußbodens oder durch auf dem Boden liegende Gegenstände zu Fall kommen» Liegt auf dem Fußboden des Verkaufsraums eine Bananenschale, über die Besucher leicht gefährlich fallen können, so ist eine solche Gefahrenquelle zunächst genau so dem Gefahren- und Organisationsbereich des Warenhauses zuzurechnen wie es entsprechend zu Lasten des Gastwirts angenommen worden ist, in dessen Gasträumen Speisereste auf dem Boden lagen, über die ein Gast fiel (RG JW 1939, 559;
 OLG Stuttgart, MDR 1959, 1009). Dabei ist die Umkehrung der Beweislast auch, dann gerechtfertigt, wenn der Besucher noch keinen Vertrag geschlossen hat, sondern zu dem Zwecke des Vertragsabschlusses den Raum betrat (culpa in contrahendo). Der Kunde, der sich mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses in die vom Warenhaus beherrschte Sphäre begibt, hat schon von dem Augenblick an, in dem er das Warenhaus betritt, Anspruch auf vertraglichen Schutz seiner persönlichen Sicherheit (vgl. BGB RGRK § 276 Anm.106; Larenz, MDR 1954, 515 ff; Erman, ArchZivPrax 139, 273, 324, 325).
Demgemäß wird die Beklagte zu beweisen haben, daß von ihr die zur Vermeidung solcher Unfälle erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen worden sind und daß auch ihre Erfüllungsgehilfen alle nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt beobachtet haben. Hierzu gehört im besonderen, daß auch während der Geschäftszeit in Abständen darauf geachtet wird, daß nicht Obstreste oder andere Gegenstände auf dem Boden herumliegen. Bleiben Zweifel übrig, ©b das Personal die ihm übertragene Pflicht zur Beobachtung und
 
Wegräumung erfüllt hat, so gehen diese Zweifel zu Lasten der Beklagten.
Soweit Ansprüche aus dem Rechtsgrund der unerlaubten* Handlung hergeleitet werden, könnte die Klägerin dagegen nur aus den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins eine Bev/eiserleichteruqg herleiten. In diesem Bereich kommt ihr der weitergehende Vorteil der Umkehrung der Beweislast nicht zugute. Sollte der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, daß der Unfall auf ein rechtswidriges Unterlassen eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten zurückzuführen ist, so stände der Beklagten der Entlastungsbeweis des § 831 BGB offen, der allerdings auf alle Verrichtungsgehilfen auszudehnen wäre, deren Pflichtversäumung möglicherweise für den Unfall ursach-lieh war.
3.	Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin kann nicht ohne weiteres mit der Erwägung verneint werden, sie habe - sozusagen blindlings - darauf vertrauen dürfen, daß alles Erforderliche zu ihrer Sicherheit getan sei. Die Erfahrung lehrt nämlich, daß alle Sorgfalt eine gelegentliche Verkehrswidrigkeit nicht immer mit Sicherheit zu vergüten vermag und daher insbesondere an Orten mit Publikumsverkehr stetsEigene Vor-
sicht am Platze ist» Oh die Klägerin hei dem herrschenden geringen Verkehr die am Boden liegende Bananenschale hätte erkennen müssen, hat der Tatrichter zu entscheiden.
Engels
 Bode
K.E.Meyer	Haneheck
 Dr.Hauß