BGB § 249 Ga Die Berechnung des Schadens» den bei unfallbedingter Zurruhesetzung eines Beamten der Versorgungsträger kraft gesetzlichen Forderungsübergangs von dem Schädiger ersetzt verlangen kann, hat von den Nettobezügen des mit der Zurruhesetzung weggefallenen normalen Diensteinkommens auszugehen; in dem so ermittelten Rahmen kann der Versorgungsträger Ersatz des Bruttoruhegehälts?beanspruchen. Am 4« Mai 1955 wurde in NSHBl der Lehrer Arthur Fofli aus Iaflp/P^HIB* der als Beamter auf Lebenszeit in den Diensten des klagenden Lstand, beim Überschreiten der Lal^-^KPstraße vom Beklagten mit dem Motorrad angefahren. Das Oberlandesgericht hat dagegen der Klage - von weitergehenden Zinsansprüchen abgesehen - entsprochen und den Beklagten verurteilt, an das klagende LflP 4513>12 DM nebot 4 $> Zinsen seit dem 2. 1. Unstreitig liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der Beklagte nach § 823 BGB dem Lehrer FoflP für den Unfallschaden ersatzpflichtig geworden ist. Die Gesundheitsbeschn-digung, die Fo^p bei dem Unfall erlitten hat, ist dafür ursächlich geworden, daß er in den Ruhestand versetzt worden ist und vom 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Fo|Bl beim Unfall das Bewußtsein verloren und erst später erfahren, daß er durch den Beklagten zu Schaden gekommen war; die Kenntnis von der Person des Schädigers hat er nicht vor dem 9. Mit Recht ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen,, daß in der Person des Fo^^ die Voraussetzungen des § 852 BGB für den. Beginn der Verjährung nicht schon erfüllt waren, als sein Schadensersatzanspruch auf das klagende LflP überging (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober I960 - VI ZR 153/59 - VersR I960, 1142), und daß die Verjährung des Klageanspruchs daher erst mit dem Zeitpunkt in La9 gekommen Aist, in dem für das klagende die zuständigen Beamten der Regierung von Mittelfranken die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt haben (vgl. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß erst dieses Zeugnis der Regierung die für den Beginn der Verjährung erforderliche Mai 1957 erstattet worden sind, hat das Berufungsgericht entnommen, daß Folgen der Gehirnerschütterung nicht zurückgeblieben sind und Fo^| nach dem objektiven Befund auch der Bruchverletzungen längst hätte wieder dienstfähig sein müssen; nur wegen der durch die Unfallfolgen ausgelösten, wahrscheinlich anlagebedingten Rückwirkungen auf den Allgeraeinzu-stand habe er seine Gehfähigkeit nicht v/ieder erlangen können; er sei nur infolge seiner psychischen Veranlagung mit der Verletzung nicht fertig geworden. a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach den in der Rechtsprechung zu § 852 BGB entwickelten Grundsätzen die Kenntnis vom Schaden nicht die Erkenntnis des vollen Schadensumfangs erfordert, sondern eine allgemeine Kenntnis von den schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung genügt und mit ihr dem Verletzten auch solche Folgezustände als bekannt gelten, die als möglich vorauszusehen waren, als er die allgemeine Kenntnis von dem Schaden erlangte. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Kenntnis des verletzten FoflP selbst, sondern um die des klagenden Landes als seines Rechtsnachfolgers in Bezug auf einen bestimmten Anspruch; nicht alle möglichen Schadensfolgen stehen hier in Rede, sondern allein der Schaden, der Fo^P mit dem Verlust seines normalen Diensteinkommens durch die Versetzung in den Ruhestand erwachsen ist. Daher konnte auch für den Beginn der Verjährung des Anspruchs eine allgemeine Kenntnis des Landes von für Forst schädlichen Unfallfolgen nicht genügen, v/enn sie sich nicht gerade auch auf diesen Schaden bezogen. Das Reichsgericht hat in gleichartigen Pallen die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Ersatz des so entstehenden Schadens beginne zu verjähren, .sobald dem Anspruchsberechtigten die Unausbleiblichkeit der Versetzung in den Ruhestand und des damit verbundenen Erwerbsverlustes bekannt werde (RGZ 85, 424, 428; RG JW 1915» 655; so auch BGB RGRK 11. Immerhin kann bei dem Dienstherrn, auf den der Schadenser-satzanspruch des Beamten übergegangen ist* die nach § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis jedenfalls erst von dem Zeitpunkt an als gegeben angesehen werden, in dem die ihm bekannten Unfallfolgen voraussehen lassen, daß mit einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand gerechnet werden muß. im Herbst 1956 auf dem Standpunkt gestanden und in dem Rechtsstreit, den Fo^^ selbst gegen den Beklagten angestrengt hat (8 0 147/56 LG Nürnberg-Fürth), die Meinung vertreten hat, ein zukünftiger Schaden stehe nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht zu erwarten, da mit der Wiederherstellung der Dienstfiihigkeit des Forst zu rechnen sei; das Berufungsgericht meint, hieran müsse sich der Versicherer des Beklagten festhalten lassen, er könne von den Beamten des Klägers kein grösseres Maß von Voraussicht verlangen als von den eigenen Sachbearbeitern. Die Revision hält diese Argumentation des Berufungsgerichts nicht für statthaft, weil sie sich auf ein Verteidigungsvorbringen aus einem Rechtsstreit bezogen habe, an dem das klagende nicht beteiligt gev/esen sei. Es ist daher rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung seien frühestens am 16.. Die Revision greift die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit an, als sie die Höhe der Beträge betrifft, die das klagende L|0 beansprucht hat und zu deren Zahlung der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist. Sie macht geltend, der zuerkannte Betrag von monatlich 753,02 DM stelle die Brutto-Pension des Lehrers Foflfc dar, während bei der Berechnung einer Schadensrente wegen Erv/erbs-ausfalls das Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden müsse» Sie bemängelt, daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht nach §139 ZPO Gelegenheit gegeben hat, darzulegen, welche Steuerabzüge dem Lehrer FoflP von seinem Ruhegehalt einbehalten v/erden. Richtig ist zwar, daß die Berechnung des Schadens an Verdienstausfall bei Lohnund Gehaltsempfängern regelmäßig von den Nettobeträgen auszugehen hat (vgl. Das bedeutet aber nicht, daß auch der Versorgungsträger, auf den der Schadensersatzanspruch des in den Ruhestand versetzten Beamten übergegangen ist, nur die Nettobeträge ersetzt verlangen könnte, die er dem Beamten auf sein Ruhegehalt auszahlt . Da der Schadensersatzanspruch, der im vorliegenden Falle dem Lehrer Foflp gegenüber dem Beklagten erwachsen ist, auf das klagende IflP in der vollen Höhe seiner Aufwendungen für Forst übergegangen ist, kann das klagende Land Ersatz auch insoweit fordern, als seine Aufwendungen in den Steuerabzügen bestehen, die es von dem Brutto-Ruhegehalt des Fo^B ein 10 - Die Berechnung desjenigen Schadens also, der mit dem Y/egfall des normalen Diensteinkommens bei der Versetzung in den Ruhestand für Fo^p entstanden ist, hat die Nettobezüge zugrunde zu legen.
2205 009 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 249 Ga Die Berechnung des Schadens» den bei unfallbedingter Zurruhesetzung eines Beamten der Versorgungsträger kraft gesetzlichen Forderungsübergangs von dem Schädiger ersetzt verlangen kann, hat von den Nettobezügen des mit der Zurruhesetzung weggefallenen normalen Diensteinkommens auszugehen; in dem so ermittelten Rahmen kann der Versorgungsträger Ersatz des Bruttoruhegehälts?beanspruchen. BGH, Urt. v* 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60 - OLG Nürnberg VI ZR 92/60 Verkündet am 20. Januar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Georg II SB in AnflÜBl Nr. ■, Landkreis Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Fr^MBBfcBÄBP^T^rtretendurch die Finanzmittel-steile des SchBBB» Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Bezember 1959 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen Tatbestand: Am 4« Mai 1955 wurde in NSHBl der Lehrer Arthur Fofli aus Iaflp/P^HIB* der als Beamter auf Lebenszeit in den Diensten des klagenden Lstand, beim Überschreiten der Lal^-^KPstraße vom Beklagten mit dem Motorrad angefahren. Er erlitt eine Gehirnerschütterung und beiderseitige Unterschenkelbrüche. Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt. FoflB nahm in der Folge seinen Dienst nicht wieder auf. Im März 1958 wurde er mit Vfir-kung vom 1. Juli 1958 ab in den Ruhestand versetzt. Das klagende Lflp hat mit der am 30. Dezember 1958 beim Landgericht eingereichten und am 2. Januar 1959 zugestellten Klage den Beklagten auf Ersatz der VereorgungsbezUge in Anspruch genommen, die es an FoflP seit dem 1. Juli 1958 gezahlt hat und weiterhin bis zu dem 31. August 1965 zahlen muß, dem Tage, an dem FoflB normalerweise wegen Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten wäre. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Einrede für begründet gehalten und die'Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dagegen der Klage - von weitergehenden Zinsansprüchen abgesehen - entsprochen und den Beklagten verurteilt, an das klagende LflP 4513>12 DM nebot 4 $> Zinsen seit dem 2. Januar 1959 sowie vom 1 .Januar 1959 bis zu dem 31. August 1965, längstens bis zu dem Ableben des Lehrers Fofl^, eine monatliche, vierteljährlich voraus- zahlbare Geldrente von 753,02 DM nebst 4 & Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das klagende Land bittet, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe s 1. Unstreitig liegen die Voraussetzungen vor, unter denen der Beklagte nach § 823 BGB dem Lehrer FoflP für den Unfallschaden ersatzpflichtig geworden ist. Die Gesundheitsbeschn-digung, die Fo^p bei dem Unfall erlitten hat, ist dafür ursächlich geworden, daß er in den Ruhestand versetzt worden ist und vom 1. Juli 1958 an sein früheres Diensteinkommen eingebüßt hat. Für den damit eingetretenen Schaden muß der Beklagte aufkommen. Allerdings bezieht FotfB fortan ein Ruhegehalt. Das mindert aber nicht den vom Beklagten zu ersetzenden Schaden, sondern verlagert ihn - im Umfang der Versorgungsbezüge - nur auf das klagende I^H. Auf dieses ist nach Art. 154 BayBG im Rahmen der Versorgungsleistungen der Schadensersatzanspruch dea Fofl^ übergegangen. Die Dienstunfähigkeit, die den Versorgungsanspruch hat entstehen lassen, ist im Zeitpunkt des Unfalls eingetreten, mag Eisversetzung in den Ruhestand auch erst später ausgesprochen v/orden sein. Der Rechtsübergang hat sich daher, wie das Berufungsgericht irrtumsfrei ausgeführt hat, im Augenblick des Unfalls voll- zogen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 - in IM Nr. 5 zu § 87 a BBG 168 BEG a.h'jj? » VersR I960, 85, 86; siehe auch Urteil vom 11. November 1958 VI ZR 251/57 in LM Nr. 23 zu § 1542 RVO = VersR 1959, 34; Wussoy/, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 1265). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Fo|Bl beim Unfall das Bewußtsein verloren und erst später erfahren, daß er durch den Beklagten zu Schaden gekommen war; die Kenntnis von der Person des Schädigers hat er nicht vor dem 9. Mai 1955 erlangt. Mit Recht ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen,, daß in der Person des Fo^^ die Voraussetzungen des § 852 BGB für den. Beginn der Verjährung nicht schon erfüllt waren, als sein Schadensersatzanspruch auf das klagende LflP überging (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober I960 - VI ZR 153/59 - VersR I960, 1142), und daß die Verjährung des Klageanspruchs daher erst mit dem Zeitpunkt in La9 gekommen Aist, in dem für das klagende die zuständigen Beamten der Regierung von Mittelfranken die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1958 aaO). Dieser Zeitpunkt liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor dem 16. Oktober 1956. An diesem Tage ist bei der Regierung das amtsärztliche Zeugnis eingegangen, das am 9. Oktober 1956 das staatliche Gesundheitsamt in La^püber Fo|0 erstattet hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß erst dieses Zeugnis der Regierung die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von dem Schaden vermittelt hat« Pestgestelltermaßen haben sich vorher mehrere andere ärztliche Zeugnisse über die Polgen des Unfalls ausgesprochen. Das Krankenhaus, in das Porst nach dem Unfall gebracht worden ist, hat am 5. Mai 1955 unter Mitteilung des Befundes - Gehirnerschütterung und beiderseitige Unterschenkelbrüche -betont,es sei mit einer Bienstunfähigkeit von 10 bis 12 Wochen zu rechnen. Bescheinigungen des behandelnden Arztes vom 13. August 1955 und 28. Januar 1956 sowie ein amtsärztliches Zeugnis vom 16. März 1956 haben unter Hinweis auf eine inzwischen vorgenommene "Küntscher-Nagelung" jeweils berichtet , daß die Wiederkehr der Bienstfähigkeit erst nach Ablauf einiger weiterer Monate zu erwarten sei. Erstmals das amtsärztliche Zeugnis vom 9. Oktober 1956 hat zu dem Ausdruck gebracht, daß mit dem Wiedereintritt der Bienstfähigkeit doch nicht mehr zu rechnen sei. Gutachten, die danach von der chirurgischen Universitätsklinik in Erlangen am 3. Juni und 8. Mai 1957 erstattet worden sind, hat das Berufungsgericht entnommen, daß Folgen der Gehirnerschütterung nicht zurückgeblieben sind und Fo^| nach dem objektiven Befund auch der Bruchverletzungen längst hätte wieder dienstfähig sein müssen; nur wegen der durch die Unfallfolgen ausgelösten, wahrscheinlich anlagebedingten Rückwirkungen auf den Allgeraeinzu-stand habe er seine Gehfähigkeit nicht v/ieder erlangen können; er sei nur infolge seiner psychischen Veranlagung mit der Verletzung nicht fertig geworden. 3. Bei dieser Sachlage läßt es sich rechtlich nicht beanstanden» daß das Berufungsgericht eine die Verjährungsfrist in La^ setzende Kenntnis der zuständigen Regierungs- beamten von dem Schaden erst mit dem 16. Oktober 1956 für gegeben gehalten hat. a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach den in der Rechtsprechung zu § 852 BGB entwickelten Grundsätzen die Kenntnis vom Schaden nicht die Erkenntnis des vollen Schadensumfangs erfordert, sondern eine allgemeine Kenntnis von den schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung genügt und mit ihr dem Verletzten auch solche Folgezustände als bekannt gelten, die als möglich vorauszusehen waren, als er die allgemeine Kenntnis von dem Schaden erlangte. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Kenntnis des verletzten FoflP selbst, sondern um die des klagenden Landes als seines Rechtsnachfolgers in Bezug auf einen bestimmten Anspruch; nicht alle möglichen Schadensfolgen stehen hier in Rede, sondern allein der Schaden, der Fo^P mit dem Verlust seines normalen Diensteinkommens durch die Versetzung in den Ruhestand erwachsen ist. Nur der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist auf das klagende Land übergegangen. Daher konnte auch für den Beginn der Verjährung des Anspruchs eine allgemeine Kenntnis des Landes von für Forst schädlichen Unfallfolgen nicht genügen, v/enn sie sich nicht gerade auch auf diesen Schaden bezogen. Obwohl Forst bei dem Unfall körperlich verletzt worden ist, hat er einen Erwerbsschaden zunächst nicht erlitten. Er ist in seiner Dienststellung verblieben und hat sein Diensteinkommen v/eiterbezogen. Ein Schaden ist ihm erst in dem Augenblick entstanden, in dem seine Versetzung in den Ruhestand mit dem Verlust seines bisherigen Diensteinkom-mehs in Kraft-trat. Das Reichsgericht hat in gleichartigen Pallen die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Ersatz des so entstehenden Schadens beginne zu verjähren, .sobald dem Anspruchsberechtigten die Unausbleiblichkeit der Versetzung in den Ruhestand und des damit verbundenen Erwerbsverlustes bekannt werde (RGZ 85, 424, 428; RG JW 1915» 655; so auch BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 8). Der Senat trägt Bedenken, dieser Ansicht zu folgen; nach den oben erwähnten Grundsätzen wird eine so positive Kenntnis nicht gefordert Werden dürfen. Immerhin kann bei dem Dienstherrn, auf den der Schadenser-satzanspruch des Beamten übergegangen ist* die nach § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis jedenfalls erst von dem Zeitpunkt an als gegeben angesehen werden, in dem die ihm bekannten Unfallfolgen voraussehen lassen, daß mit einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand gerechnet werden muß. b) Es ist eine Präge tatrichterlicher Feststellung, ob und von welchem Zeitpunkt an in einem gegebenen Palle diese Voraussetzungen erfüllt sind. Yfenn das Berufungsgericht in Anbetracht dessen,, was dem klagenden durch die ärztli- chen Bescheinigungen über die Unfallverletzungen des Porst und den Verlauf und die Aussichten ihrer Behandlung bekannt gev/orden ist, zu der Feststellung gelangt ist, daß die zuständigen Regierungsbeamten vor dem 16. Oktober 1956 nicht schon damit hätten zu rechnen brauchen, daß PoflP möglicherweise nicht in den Dienst würde zurückkehren können, sondern in den Ruhestand versetzt werden müsse, so ist diese Bev/eis-würdigung möglich und im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Daß sich das Berufungsgericht bei ihr mit Erfahrungssätzen in Widerspruch gesetzt habe, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang noch darauf hingev/iesen, daß der eigene Versicherer des Beklagten im Herbst 1956 auf dem Standpunkt gestanden und in dem Rechtsstreit, den Fo^^ selbst gegen den Beklagten angestrengt hat (8 0 147/56 LG Nürnberg-Fürth), die Meinung vertreten hat, ein zukünftiger Schaden stehe nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht zu erwarten, da mit der Wiederherstellung der Dienstfiihigkeit des Forst zu rechnen sei; das Berufungsgericht meint, hieran müsse sich der Versicherer des Beklagten festhalten lassen, er könne von den Beamten des Klägers kein grösseres Maß von Voraussicht verlangen als von den eigenen Sachbearbeitern. Die Revision hält diese Argumentation des Berufungsgerichts nicht für statthaft, weil sie sich auf ein Verteidigungsvorbringen aus einem Rechtsstreit bezogen habe, an dem das klagende nicht beteiligt gev/esen sei. Die Revision übersieht hierbei, daß jenes Vorbringen mit dem Schriftsatz des Klägers vom 22. Oktober 1959 auch in den gegenwärtigen Rechtsstreit eingeführt worden ist. Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert, es bei seiner Beweiswürdigung in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen. Es ist daher rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung seien frühestens am 16.. Oktober 1956 eingetreten. Danach war aber die Dreijahresfrist des § 852 BGB nicht schon verstrichen und die Verjährung nicht schon vollendet, als die Klage erhoben wurde. 4. Die Revision greift die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit an, als sie die Höhe der Beträge betrifft, die das klagende L|0 beansprucht hat und zu deren Zahlung der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist. Sie macht geltend, der zuerkannte Betrag von monatlich 753,02 DM stelle die Brutto-Pension des Lehrers Foflfc dar, während bei der Berechnung einer Schadensrente wegen Erv/erbs-ausfalls das Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden müsse» Sie bemängelt, daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht nach §139 ZPO Gelegenheit gegeben hat, darzulegen, welche Steuerabzüge dem Lehrer FoflP von seinem Ruhegehalt einbehalten v/erden. Die Rüge ist unbegründet. Für das Berufungsgericht hat keine Veranlassung bestanden, zur unbestrittenen Höhe der Klagebeträge dem durch seinen Versicherer instruierten und anwaltlich vertretenen Beklagten gegenüber das richterliche Fragerecht auszuüben. Obendrein unterliegt die Revision einem sachlich-rechtlichen Irrtum. Richtig ist zwar, daß die Berechnung des Schadens an Verdienstausfall bei Lohnund Gehaltsempfängern regelmäßig von den Nettobeträgen auszugehen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats Vom 12. Juli 1957 - VI ZR 19o/56 -LM Nr. 5 zu § 249 Ga BGB » VersR 1957, 574; Urteil vom 6. Dezember I960 - VI ZR 32/60). Das bedeutet aber nicht, daß auch der Versorgungsträger, auf den der Schadensersatzanspruch des in den Ruhestand versetzten Beamten übergegangen ist, nur die Nettobeträge ersetzt verlangen könnte, die er dem Beamten auf sein Ruhegehalt auszahlt . Da der Schadensersatzanspruch, der im vorliegenden Falle dem Lehrer Foflp gegenüber dem Beklagten erwachsen ist, auf das klagende IflP in der vollen Höhe seiner Aufwendungen für Forst übergegangen ist, kann das klagende Land Ersatz auch insoweit fordern, als seine Aufwendungen in den Steuerabzügen bestehen, die es von dem Brutto-Ruhegehalt des Fo^B ein 10 - behält und für ihn an den Steuerfiskus abführt. Nur ist der Anspruch des klagenden LflHB durch die Höhe der übergegangen Forderung selbst begrenzt. Bei ihrer Feststellung ist die Netto-Berechnungsmethode anzuwenden. Die Berechnung desjenigen Schadens also, der mit dem Y/egfall des normalen Diensteinkommens bei der Versetzung in den Ruhestand für Fo^p entstanden ist, hat die Nettobezüge zugrunde zu legen. Nach Lage der Sache besteht kein Zweifel daran, daß die vom klagenden ersetzt verlangten Bruttobeträge des Ruhegehalts unter den Nettobezügen des normalen Biensteinkommens liegen, das Fo|9 früher bezogen hat und ohne die unfallbedingte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand weiterbezogen haben würde; Bie Revision muß hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Br. Kleinewefers Br. K.E.Meyer Hanebeck Höuß H. Meyer