April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„ Br. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Br. Karl E.Meyer, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt? Die Klägerin nimmt den haftpflichtversicherten Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch» Sie beantragte fest£ustollen, da# der Beklagte ihr jeden aus dem Schadensereignis vom Io Januar 1954 entstehenden Schaden zu ersetzen habe, und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen«. Das Landgericht nahm ein mitv/irkendes Verschulden der Klägerin an; es stellte fest, daß der Beklagte ihr den Schaden zu 2/3 zu ersetzen habe, und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 12 000,- DM Schmerzensgeld« (1) Das Berufungsgericht verneint im Anschluß an das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof« Br« d:**e Fähigkeit der zur Zeit des Unfalls etwa 13 1/2 Jahre alten Klägerin, die allgemeine Gefährlichkeit ihres mit unfallursächlichen Tuns zu erkennen (5 828 A.bs« 2 BGB) « 166/52 = LH Nr. 2 zu § 828 EGB = VersR 1954, 1.18; vom 17« Mai 1957 - VI ZR 93/56 VersR 1957, 415) oder daß es in die Prüfung der' Einsichtfähigkeit Umstände hineingetragen hätte, die nur für die Frage der Fahrlässigkeit von Bedeutung sein könnten. Da es um die konkrete Frage geht, ob gerade die Klägerin die allgemeine Gefährlichkeit ihres eigenen Verhaltens erkennen konnte, als sie sich an hierzu nicht bestimmter Stelle vom blanken Seil der Skiliftanlage weiter hochziehen ließ, kommt es schon für die Frage ihrer Verantwortlichkeit auch auf ihre besondere Einstellung der Anlage gegenüber an. Die Sachlage ist also hier grundlegend anders, als in den von der Revision angeführten Rallen, wo das Kind zwar die Einsicht zur Erkenntnis der Gefährlichkeit und Unzulässigkeit seines Tuns besaß, aber seinen Willen -etwa infolge einer Ubermächtigkeit des Spieltriebes -nicht entsprechend bestimmte (vgl. Daß sich die Scilumkebrrollo (wio die Revision den Strafakten entnimmt) offen und deutlich sichtbar vor der ' Klägerin befand, war für die Beurteilung der individuell zu prüfenden Verantwortlichkeit ohne Belang, wenn gerade dieses Mädchen - wie das sachverständig, beratene*- Berufungsgericht annimrat - infolge seines kindlichen Unverstandes und seiner kindlichen Unbekümmertheit auf . Die tatrichterliche Überzeugung, daß die Klägerin zur Zeit ihres Unfalls die geistige Entwicklung noch-nicht erreicht hatte, die ihr ein allgemeines Bewußtwerden der Gefährlichkeit ihres eigenen Verhaltens ermöglicht hätte, ist hiernach mit Rechtsgi'ünden nicht zu'beanstanden. (2) Ben Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr« Ag0 zur Höhe des Schmerzensgeldes ist das Berufungsgericht, wie cs hervorhebt, nur inso— v/eit gefolgt, als sie sich auf den Grad und die Bauer der von der Klägerin erlittenen Schmerzen beziehen« Baß die Bemessung des Schmerzensgeldes dem Betrage nach ausschließlich Sache des Richters ist, hat das Berufungsgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht verkannt« Allerdings kann es außer auf den Verschuldensgrad unter Umständen allgemein auf den Anlaß des Unfalls ankommen« Auch bei gleichen Grad des Verschuldens können mehrere Handlungen ein erheblich unterschiedliches Gepräge haben« In besonderem Maße gilt das in den Pallen, in denen es zu der unerlaubten Handlung anläßlich einer Tätigkeit gekommen ist, die der Schädiger aus Entgegenkommen gegenüber dem Verletzten ausgeübt, und die der Vorletzte - vielleicht sogar dankbar - entgegengenommen hat, wie etwa bei einer Körperverletzung, die der Verletzte bei einer Gefälligkoitsfahrt durch Fahrlässigkeit des diese Gefälligkeit erweisenden Schädigers erlitten hat (BGHZ 18, 149, 158 f)« Im übrigen kann die nach freiem tatrichterliehern Ermessen festzusetzendo Höhe des Schmerzensgeldes in der Revisions ins tanz nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, nicht aber darauf, ob die Bemessung überreichlich erfolgt ist (BGH Urteil vom 10.
234^ 018 VI ZR 92/58 Verkündet an^8* April 1959 MHH, Justizobersekretär als Urirundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Voll des Studenten Wilhelm K lötraße In dem Rechtsstreit in Hi Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt g ,e g e n die Schülerin Renate !]■■■, gesetzlich vertreten durch ihren Vater Hermann beide wohnhaft in IWttB Nr° H Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklügerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„ Br. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Br. Karl E. Meyer, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt? Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4® Februar 1958 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte nahm am 1« Januar 1934 auf dem RHU südlich der Ortschaft zur entgeltlichen Be- förderung von Personen einen Ski-Kurzlift in Betrieb* Es handelt sich dabei um einen einfachen, mittels eines Dieselmotors von der Talstation aus angetriebenen Schlepp-Ski-Aufzug von etwa 300 m Länge* Das aus Stahldraht von etwa 6 mm Durchinescer bestehende, einen geschlossenen Ring bildende Förderseil ist auf der Bergstation um eine Seillaufrolle (Umkehrrolle)' geführt* Bei der Benutzung erfassen die Fahrgäste an.der Talstation bei stillstehenden Seil je einen der 6 im Abstand von 2,5 m hintereinander angeordneten Handgriffe der einen Seilhälfte, worauf das Seil bis auf 3 m/sec beschleunigt und bei Beendigung der kurzen Auffahrt zu dem Stillstand gebracht wird* An der Aussteigestelle, verlassen die Pahrgästc die Schleppspur zur freien Seite hin* Die Anlage arbeitet mit zwei Schleppspuren in Pendelbetriebs während der Bergfahrt der einen Seilhälfte laufen die an der anderen befestigten Haltegriffe leer zu Tal* Die nächste Fahrt an der anderen Scilhälfte kann sogleich beginnen, wenn der Aussteigevorgang, oben beendet ist* Als am gleichen 1* Januar 1954 nach 16. Uhr der Ski— betrieb nachgelassen hatte, erlaubte der Beklagte der am 1940 geborenen Klägerin und ihrer Freundin F(BM auf ihr Bitten hin, unentgeltlich an einer Bergfahrt teilzunehmen. Da die beiden Mädchen die letzten Handgriffe der linken Seilhälfte benutzten, befanden sie sich, als das Seil anhielt, noch etwa 10 bis 15 m unterhalb des oberen Seilwendepunkteso Nach dem Anhalten schlüpften beide unter dem Seil hindurch und stiegen an diesem entlang v/eiter bergauf© Inzwischen wurde der Lift zu einer neuen Fahrt eingeschaltet, wobei nunmehr die rechte Seilhälfte nach oben lief© Die Klägerin ergriff mit beiden Händen das blanke Seil dieser Seilhälfte und ließ sich.weiter hochziehen; dabei wandte sie sich nach ihrer Freundin um© In diesem Augenblick geriet die Klägerin mit beiden Händen in die Seilumkehrrolle© Sie verlor an der rechten Hand den 1© bis 3* Finger im Grundgelenk, den 4* Finger im Grundglied, den 5o Finger im Mittelglied und an der linken Hand die Endglieder des 2© bis 5« Fingers© Bei der Aufstellung und dem Betriebe des Skiliftes v/ar der Beklagte in mehrfacher Hinsicht von den ihm bekanntgemachten Sicherheitsvorschriften des Technischen Überwachungsvereins und von der maßgeblichen Aufstellungs Zeichnung abgewichens Der Zweibeinständer, der die Seilumkehrrolle der Bergstation trug, war statt ungefähr 2,5 m nur 1,6 m hoch© Auch war die Bergstation nicht umzäunt, obwohl vorgeschrieben war, daß sie so umfriedet sein muß, daß zwischen der Umfriedung und den bewegten Scheiben und Rollen mindestens 1 m Abstand besteht© Ebenso fehlten bei der Bergstation die vorgeschriebenen Warntafeln, die insbesondre den Zutritt verbieten sollten* Der Beklagte hatte es auch unterlassen, die beiden Mädchen auf die mit der Benutzung des Skiliftes verbundenen Gefahren hinzuv/eisen und sie zweckentsprechend zu be lehren© / Die Klägerin nimmt den haftpflichtversicherten Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch» Sie beantragte fest£ustollen, da# der Beklagte ihr jeden aus dem Schadensereignis vom Io Januar 1954 entstehenden Schaden zu ersetzen habe, und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen«. Das Landgericht nahm ein mitv/irkendes Verschulden der Klägerin an; es stellte fest, daß der Beklagte ihr den Schaden zu 2/3 zu ersetzen habe, und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 12 000,- DM Schmerzensgeld« Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten auf die Berufung der Klägerin fest-gestellt, daß der Beklagte ihr den Unfallschaden voll zu ersetzen hat, und den Beklagten zur Zahlung von "'j 20 000,- DM Schmerzensgeld verurteilt« Die Revision des Beklagten, deren Zurückv/eisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Feststellung, daß der Beklagte den Unfallschaden der Klägerin nur zur Hälfte zu ersetzen habe, sowie die Erklärung, daß die Sache hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs nach erfolgter Zahlung von 4 000,- DM erledigt sei« Entscheidungsgründe s (1) Das Berufungsgericht verneint im Anschluß an das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof« Br« d:**e Fähigkeit der zur Zeit des Unfalls etwa 13 1/2 Jahre alten Klägerin, die allgemeine Gefährlichkeit ihres mit unfallursächlichen Tuns zu erkennen (5 828 A.bs« 2 BGB) « * Dem angefochtenen Urteil! kann nicht vorgeworfen werden, daß es den Unterschied zv/ischen Einsichtsfähigkeit (Verantwortlichkeit) und Fahrlässigkeit (Verschulden) verkenne (vgl. EGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - Ill ZE 273/51 = UI Nr« 1 zu § 82$ EGB = VersR 1953, 28; vom 23. Dezember 1953 - VI ZR. 166/52 = LH Nr. 2 zu § 828 EGB = VersR 1954, 1.18; vom 17« Mai 1957 - VI ZR 93/56 VersR 1957, 415) oder daß es in die Prüfung der' Einsichtfähigkeit Umstände hineingetragen hätte, die nur für die Frage der Fahrlässigkeit von Bedeutung sein könnten. Das Berufungsgericht ist sich vielmehr des von ihm zutreffend dargelegten Unterschiedes der beiden Begriffe durchaus bewußt und beschränkt sich auf die Würdigung von Tatumständen, die für die Beurteilung der Verantwortlichkeit erheblich sein können. Da es um die konkrete Frage geht, ob gerade die Klägerin die allgemeine Gefährlichkeit ihres eigenen Verhaltens erkennen konnte, als sie sich an hierzu nicht bestimmter Stelle vom blanken Seil der Skiliftanlage weiter hochziehen ließ, kommt es schon für die Frage ihrer Verantwortlichkeit auch auf ihre besondere Einstellung der Anlage gegenüber an. Mit Recht würdigt daher das Be- ♦ rufungsgericht in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen,.daß das technisch verständnis-und erfahrungslose, noch besonders kindliche Mädchen den als heitere, etwas lächerliche*Angelegenheit erlebten. Kurzlift wie eine Art Spielgerät oder Spielplatz auf-faßte und -zu demal sie sich in der Frühzeit der Pubertät mit ihrer Regression in das Kleinkindhafte befand — aus ihrer sie ganz erfüllenden .Vorstellung der Lage heraus auf die in der Wirklichkeit vorliegende Gefahr nicht abstrahieren vermochte« -.6 - Die Sachlage ist also hier grundlegend anders, als in den von der Revision angeführten Rallen, wo das Kind zwar die Einsicht zur Erkenntnis der Gefährlichkeit und Unzulässigkeit seines Tuns besaß, aber seinen Willen -etwa infolge einer Ubermächtigkeit des Spieltriebes -nicht entsprechend bestimmte (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1957 - VI ZR 271/56 = VersR 1958, 177). Daß sich die Scilumkebrrollo (wio die Revision den Strafakten entnimmt) offen und deutlich sichtbar vor der ' Klägerin befand, war für die Beurteilung der individuell zu prüfenden Verantwortlichkeit ohne Belang, wenn gerade dieses Mädchen - wie das sachverständig, beratene*- Berufungsgericht annimrat - infolge seines kindlichen Unverstandes und seiner kindlichen Unbekümmertheit auf . die vorausschauende und technische Erwägungen voraussetzende Überlegung einer durch die Seilrolle drohenden Gefahr garnicht kommen konnte. Die tatrichterliche Überzeugung, daß die Klägerin zur Zeit ihres Unfalls die geistige Entwicklung noch-nicht erreicht hatte, die ihr ein allgemeines Bewußtwerden der Gefährlichkeit ihres eigenen Verhaltens ermöglicht hätte, ist hiernach mit Rechtsgi'ünden nicht zu'beanstanden. War sie.aber somit nicht im Stande, die Gefährlichkeit ihrer eigenen Handlungsweise und damit zugleich die Verpflichtung zu erkennen, für die Polgen solchen Tuns einstehen zu müssen, so hat sie dieses Handeln gegen das eigene Interesse entsprechend § 828 Abs. 2 BGB auch im Rahmen des § 254 BGB nicht zu verantworten. (BGH Urteil vom 13. Januar 1954 - VI ZR 15/53 = VersR 1954, 221). . Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin ist daher kein Raum« (2) Ben Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr« Ag0 zur Höhe des Schmerzensgeldes ist das Berufungsgericht, wie cs hervorhebt, nur inso— v/eit gefolgt, als sie sich auf den Grad und die Bauer der von der Klägerin erlittenen Schmerzen beziehen« Baß die Bemessung des Schmerzensgeldes dem Betrage nach ausschließlich Sache des Richters ist, hat das Berufungsgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht verkannt« Es fühlt sich dabei auf die Grundsätze verpflichtet, die der Große Zivilsenat in seinem Beschluß vom 6« Juli 1955 (BGHZ 18, H9) aufgestellt hat« Baß diese Grundsätze verletzt worden wären, kann der Revision nicht zugegeben werden« Allerdings kann es außer auf den Verschuldensgrad unter Umständen allgemein auf den Anlaß des Unfalls ankommen« Auch bei gleichen Grad des Verschuldens können mehrere Handlungen ein erheblich unterschiedliches Gepräge haben« In besonderem Maße gilt das in den Pallen, in denen es zu der unerlaubten Handlung anläßlich einer Tätigkeit gekommen ist, die der Schädiger aus Entgegenkommen gegenüber dem Verletzten ausgeübt, und die der Vorletzte - vielleicht sogar dankbar - entgegengenommen hat, wie etwa bei einer Körperverletzung, die der Verletzte bei einer Gefälligkoitsfahrt durch Fahrlässigkeit des diese Gefälligkeit erweisenden Schädigers erlitten hat (BGHZ 18, 149, 158 f)« Solche Erwägungen zwangen den Tatrichter jedoch nicht, das Schmerzensgeld der jugendlichen Klägerin deshalb geringer zu bemessen, weil sie den Skilift des Beklagten aus Gefälligkeit unentgeltlich benutzen durfte. Vor die etwaige Berücksichtigung solcher Gefälligkeit stellt der Beschluß des Großen Zivilsenates nämlich das Maß der Beben sbee int rächt igung und den Grad des Verschuldens« Die Schwere der Unfallfolgen bedarf keiner Worte« Das Verschulden des Beklagten aber, der bei der Inbetriebnahme einer gefährlichen Anlage in mehrfacher Hinsicht die sich als notwendig aufdrängenden Sicherheitsvorschriften bewußt außer Acht ließ, wird vom Berufungsgericht zutreffend als besondere Leichtfertigkeit und grobe Fahrlässigkeit gewertet. Wenn das Berufungsgericht bei solcher Sachgestaltung der Unentgeltlichkeit deri-Lift-benutzung, die das arglose und ungewarnte Kind überhaupt erst in den Gefahrenbereich der völlig unzureichend gesicherten Anlage brachte, keine den Schmerzensgeldanspruch mindernde Wirkung beimißt, so kann das - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit - mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Im übrigen kann die nach freiem tatrichterliehern Ermessen festzusetzendo Höhe des Schmerzensgeldes in der Revisions ins tanz nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, nicht aber darauf, ob die Bemessung überreichlich erfolgt ist (BGH Urteil vom 10. April 1954 - VI ZR 62/53 = IM Hr. 6 zu § 847 BGB « NJW 1954, 1034; Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 103/56 •* VersR 1957, 572).' - Die Behauptung, daß ein Schmerzensgeldbetrag von 4 OOO,- IM bereits gezahlt sei, ist neu und daher für das Revisionsverfahren unbeachtlich« - Die Revision war hiernach mit der Koßtenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen« Meiß n>r. Engels Dr. K.E«Meyer t i. * Br. Bode Br. Hauß i l t i 4 1 Vi (ji;1