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BGH · TI Zfi 92/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI Zfi 92/57

Rechfcssatz« 1» Der Führer eines ohne Bewachung auf der Straße ahgestellten Kraftfahrzeugs hat zur Verhütung einer unbefugten Benutzung des Kraftfahrzeugs nicht nur den Zündschlüssel abzuziehen, sondern in der Regel auch die Wagentür abzuschließen» 2« Handelt, er dieser Verpflichtung zuwider und ermöglicht er-dadurch, daß ein Dieb oder Schwarzfahrer den Wagen benutzt, so kann er nach § 823 BGB für den Schaden ersatzpflichtig sein, den der unbefugte Benutzer des Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfsll schuldhaft verursacht* Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft die unbefugte Benutzung des Wagens und den VerKehrsunfall verursacht0 ~ 3 ...Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Br hat behauptet, er habe beim Verlassen des Wagens den Zündschlüssel abgezogen* Er ist der Ansicht, es sei kein Verschulden darin zu sehen, daß er den im Blickfeld seines Geschäfts stehenden Wagen mit halb eingerasteter, unverschlossener Y/agentür abgestellt habe« Dieser Sachverhalt recht-fertige es jedenfalls nicht, ihm die Haftung für einen Verkehr sunfall aufzuerlegen, den ein Autodieb zwei Tage nach dem Diebs kahl durch leichtfertige Fahrweise verursacht habe« Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerinnen, soweit sie nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos® Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter« Das Berufungsgericht hält es in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht für bewiesen, daß der Beklagte beim Vor lassen des Wagens den Zündschlüssel zurückgclassen oder ihn verloren hat« Es sieht aber ein fahrlässiges und zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verholten des Beklagten darin, * daß dieser seinen Personenkrafbwagen ohne y^ufsicht mit unverschlossener und nur halb eingerasteter Wagentür auf der Straße stehen ließ« Dem ist zuzustimmen« § 35 StVO fordert von dem Führer eines Kraftfahrzeugs, daß dieser beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahr-zeug in Wirksamkeit setzt» Mit Hecht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte unter den gegebenen Umständen durch Abziehen des Zündschlüssels allein seinen Verpflichtungen nicht genügt hat. Zu diesen Maßnahmen wird in aller Regel auch das Abschließen eines ohne Bewachung auf der Straße abgesbellten Kraftfahrzeugs gehören, das im übrigen durchaus üblich ist« Natürlich bedeutet das Abschließen des Kraftfahrzeugs keine unbedingt wirksame Sicherung gegen Diebstähle und Schwarzfahrten» Doch kommt es darauf nicht an0 Wesentlich ist vielmehr nur, daß durch das Abschließen des Wagens dessen unbefugte Benutzung erheblich erschwert wird (RGZ 138, 320 ^323/) Gerade wenn ein Kraftwagen während des Tages auf einer belebten städtischen Straße abgestellt ist, wird sich ein Autodieb meist hüten, die Tür aufzubrechen oder sie mit Nachschlüsseln zu öffnen versuche.no Dagegen ist die Ingangsetzung des Anlassers ohne den ordnungsmäßigen Zündschlüssel, weil sie sich im Innern des ’Jagens vollzieht, der Beobachtung der Straßenpassanten weit mehr entzogen und darit für den Dieb weniger gefährlich* T/ar wie im vorliegenden Pall die Y/agentür nur halb eingerastet, so wurde hierdurch ein zu dem Autodiebstahl neigender Halbwüchsiger, der über einige mechanische Pertigkeiten verfügte, geradezu auf eine besonders günstige Möglichkeit hingewiesen, einen Kraftwagen zu stehlen* Der Hinweis der Revision darauf, daß bei offenen Sportwagen eine Diebstahlsicherung durch Abschließen der Y/agentür gar nicht möglich sei, ist unbeachtlich* spannt hak, indem es eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin sieht, daß dieser seinen Personenkraftwagen mit halb eingerasteter V/agentUr ohne ausreichende Beobachtung auf einer städtischen Straße stehen ließ. Bas Berufungsgericht hat es auch dem Beklagten mit rechtlich zutreffender Begründung zu dem Vorwurf gemacht, daß er bei seinem leichtfertigen Verhalten nicht in Rechnung gestellt hat, daß durch die von ihm geförderte unbefugte Benutzung des Wagens leicht andere Personen zu Schaden kommen; konnten« Darauf, ob sich der Beklagte im einzelnen den Unfall und seine Folgen vorstellen konnte, kommt es bei der Prüfung der Fahrlässigkeit nicht an (RGZ 136, 4 /JÖ/i Urteil des erken-..

Zitierte Normen: § 35 BGB § 7 StVG
WagenBerufungsgericht®BrZündschlüsselKraftfahrzeugRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für di« Amtliche Sammlung!
2357 014

Gesetz« StVO § 35; BGB § 823 (C) (D c)
Rechfcssatz« 1» Der Führer eines ohne Bewachung auf der Straße
 ahgestellten Kraftfahrzeugs hat zur Verhütung einer unbefugten Benutzung des Kraftfahrzeugs nicht nur den Zündschlüssel abzuziehen, sondern in der Regel auch die Wagentür abzuschließen»
2« Handelt, er dieser Verpflichtung zuwider und
 ermöglicht er-dadurch, daß ein Dieb oder Schwarzfahrer den Wagen benutzt, so kann er nach § 823 BGB für den Schaden ersatzpflichtig sein, den der unbefugte Benutzer des Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfsll schuldhaft verursacht*
Aktenzeichens TI Zfi 92/57
Urteil des BGH vom 1. April 1958 Olß Karlsruhe
 fsf
TI ZR 92/57
Verkündet am 1» April 1958 Kriegl« Justi zob ers eJcretHr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^Ra^manns^Villi ScH^-SchfllR in	-	BfP
Bekl8gten; Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
1„ die Witwe Mathilde
 geb. wRBin
2a die minderjährige Ingrid I/flU, vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
Klägerinnen, Berufungsbeklagte und RevLsionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlindliohe Verhandlung vom 1« April 1958 unter Mitwirkung .des Senatspräsidenten Prof„Br. Weiß und der Bundes riohter Br» Kleinewefers, Br* Engels, Br. Bode und Br* Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats in Preiburg des Oberlnndesgerichts Karlsruhe vom 7o März 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt *
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am Vormittag des 2. April 1955 entwendete der damals 18-jährige Mechanikerlehrling Walter	den	neuen	Opel-
Kapitän-Personenkraftwagen des Beklagten, den dieser unverschlossen in der StflHBstraße in Bfl^~B^^ vor seinen Geschäftsräumen abgestellt hatte. Am 4» April 1955 fuhr der keinen Führerschein besaß, mit dem \7agen von Baden-Oos in Richtung Rastatt. In einer Rechtskurve, in die er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/st eingefahren war, verlor er die Herrschaft Uber den Wagen. Br geriet auf die linke Straßenseite und stieß mit dem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen des Studienrats Werner zusammen» BflH) wurde getötet»
Die Ehefrau und die minderjährige Tochter des IflP haben mit der Klage Ersatz der Beerdigungskosten und des durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Unterhaltsschadens verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
a) an die Klägerin zu 1) 1 572,80 DM nebst Zinsen zu zahlen,
b) an die Klägerin zu 1) bis zu deren Lebensende eine Rente von 400 DM monatlich, beginnend ab 1» August 1955 zu zahlen,
c)	an die Klägerin zu 2) zu Händen ihrer Mutter, beginnend mit dem 1. August 1955 fUr die Dauer ihrer Bedürftigkeit eine monatliche Rente von 100 DM zu zahlen»
Die Klägerinnen werfen dem Beklagten vor, er habe beim Aussteigen aus dem Wagen den Zündschlüssel stcckcnlassen und die linke Wagentür nur angelehnt. Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft die unbefugte Benutzung des Wagens und den VerKehrsunfall verursacht0
~ 3 ...
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Br hat behauptet, er habe beim Verlassen des Wagens den Zündschlüssel abgezogen* Er ist der Ansicht, es sei kein Verschulden darin zu sehen, daß er den im Blickfeld seines Geschäfts stehenden Wagen mit halb eingerasteter, unverschlossener Y/agentür abgestellt habe« Dieser Sachverhalt recht-fertige es jedenfalls nicht, ihm die Haftung für einen Verkehr sunfall aufzuerlegen, den ein Autodieb zwei Tage nach dem Diebs kahl durch leichtfertige Fahrweise verursacht habe«
Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerinnen, soweit sie nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos® Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter«
Ent sehe idungsgrUnd e s
Das Berufungsgericht hält es in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht für bewiesen, daß der Beklagte beim Vor lassen des Wagens den Zündschlüssel zurückgclassen oder ihn verloren hat« Es sieht aber ein fahrlässiges und zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verholten des Beklagten darin, * daß dieser seinen Personenkrafbwagen ohne y^ufsicht mit unverschlossener und nur halb eingerasteter Wagentür auf der Straße stehen ließ« Dem ist zuzustimmen« § 35 StVO fordert von dem Führer eines Kraftfahrzeugs, daß dieser beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung
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die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahr-zeug in Wirksamkeit setzt» Mit Hecht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte unter den gegebenen Umständen durch Abziehen des Zündschlüssels allein seinen Verpflichtungen nicht genügt hat. Diese Auffassung entspricht der durchaus herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl« Floegel/Hartung, Strsßenverkehrsrecht 11o Aufl» § 7 StVG Anme 33; Arndt/Guelde, Straßenverkehrsordnung Anm« 6 zu § 35; Walter, Schwarzfahrt, Halterhaftung, Erläuterungen 1 Bio 3 ff im Kraftfahrzeugrecht von A bis Z; Maase, Parken, Erläuterungen 1 Bl« 10 ff ebenda; Wyssow, Unfallhaftpflichtrecht.6« Aufl» T-Z. 595; Hoheneiser,DAR 1958, 5 £*J\ BGZ 135, 149	5/5
138, 320 /3237; DAR 1934, «49; OLG Köln, VRS 5, 11 und NJ17 1957, 346; OLG Oelle, DAR 1954, 138; LG Köln, VersR 1955,
493; LG Stuttgart, VersR 1956, 526; anderer Meinung? Müller, Straßenverkehrsrecht 20*Auflo S» 259, 260)o Angesichts der allgemein bekannten Erfahrungstatsache, daß eine unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen erhebliche Gefährdungen für den Verkehr mit sich bringt, muß von dem Halter und Führer eines Kraftfahrzeugs verlangt werden, daß er alle nach den Umständen zu demutbaren Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung des Kraftfahrzeugs durch Diebe und Schwarzfahrer zu erschweren» •
Zu diesen Maßnahmen wird in aller Regel auch das Abschließen eines ohne Bewachung auf der Straße abgesbellten Kraftfahrzeugs gehören, das im übrigen durchaus üblich ist« Natürlich bedeutet das Abschließen des Kraftfahrzeugs keine unbedingt wirksame Sicherung gegen Diebstähle und Schwarzfahrten» Doch kommt es darauf nicht an0 Wesentlich ist vielmehr nur, daß durch das Abschließen des Wagens dessen unbefugte Benutzung erheblich erschwert wird (RGZ 138, 320 ^323/) Gerade wenn ein Kraftwagen während des Tages auf einer belebten städtischen Straße abgestellt ist, wird
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sich ein Autodieb meist hüten, die Tür aufzubrechen oder sie mit Nachschlüsseln zu öffnen versuche.no Dagegen ist die Ingangsetzung des Anlassers ohne den ordnungsmäßigen Zündschlüssel, weil sie sich im Innern des ’Jagens vollzieht, der Beobachtung der Straßenpassanten weit mehr entzogen und darit für den Dieb weniger gefährlich* T/ar wie im vorliegenden Pall die Y/agentür nur halb eingerastet, so wurde hierdurch ein zu dem Autodiebstahl neigender Halbwüchsiger, der über einige mechanische Pertigkeiten verfügte, geradezu auf eine besonders günstige Möglichkeit hingewiesen, einen Kraftwagen zu stehlen* Der Hinweis der Revision darauf, daß bei offenen Sportwagen eine Diebstahlsicherung durch Abschließen der Y/agentür gar nicht möglich sei, ist unbeachtlich*
Denn aus diesem Umstand kann keineswegs entnommen werden, daß der Pübrer eines geschlossenen Y/agens nicht gehalten ist, von dem einfachen und üblichen Sicherungsmittel des Ab-schließens der Y/agentür keinen Gebrauch zu machen (vgl* schon das Urteil des erkennenden.Senats vom 12* Oktober 1956 -VI ZR 180/55 ~ *« VersR 1957, 24)* Ausserdem ist es immerhin rechtlich zweifelhaft, ob nicht bei offenen Sportwagen neben dem Abziehen des Anlasserschlüssels eine weitere Sicheruncs-maßnahme gegen eine unbefugte Y/agenbenutzung erforderlich ist* Jedenfalls wird bei Krafträdern, die nicht auf einem bewachten Parkplatz abgestellt werden, durchweg verlangt, daß durch besondere Vorrichtungen (DenkradSperrung, Stahlruten, Ketten, Schlösser) die Benutzung des Kraftrades.durch Unbefugte erschwert wird ( OLG- Nürnberg, NJV7 1955, 1757 und Anmerkung Hartung ebenda; DG Verden, VersR 1954, 376)«
Nach allem kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die zu stellenden Anford errungen über-
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spannt hak, indem es eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin sieht, daß dieser seinen Personenkraftwagen mit halb eingerasteter V/agentUr ohne ausreichende Beobachtung auf einer städtischen Straße stehen ließ. Ebenfalls ist ohne Rechts-irrtum angenommen worden, daß dieses Verhalten für den DieV-stahl des Wagens und den vom Autodieb verschuldeten Verkehr sunfall ursächlich gewesen ist» Es ist keineswegs ungewöhnlich, daß Autodiebe und Schwarzfahrer durch rücksichtsloses und den Verkehrsregeln widersprechendes Pahren Verkehrsunfälle verursachen« Schon weil diese Personen häufig nicht mit den besonderen Eigenheiten des gefahrenen Yfagens vertraut sind, sie im übrigen durchweg auch in der Pahrweise die Achtung vor fremden.Rechtsgütern zu vermissen pflegen, ist mit einer unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen die Gefahr erheblich gesteigert, daß es zu Verkehrsunfällen und Schädigungen anderer kommt» Der tödliche Unfall fällt daher nicht, wie die Revision meint, aus dem Bereich des adäquaten Zusammenhangs mit dem Pflichtverstoß des Beklagten heraus«
Bas Berufungsgericht hat es auch dem Beklagten mit rechtlich zutreffender Begründung zu dem Vorwurf gemacht, daß er bei seinem leichtfertigen Verhalten nicht in Rechnung gestellt hat, daß durch die von ihm geförderte unbefugte Benutzung des Wagens leicht andere Personen zu Schaden kommen; konnten« Darauf, ob sich der Beklagte im einzelnen den Unfall und seine Folgen vorstellen konnte, kommt es bei der Prüfung der Fahrlässigkeit nicht an (RGZ 136, 4 /JÖ/i Urteil des erken-.. nenden Senats vom 26« Januar 1955 - VI ZR 253/53 - VRS 8, 251)«,
Da die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen schon aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823,
 844 BGB) begründet sind, braucht nicht darauf eingegangen
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zu werden, ob sie im Rahmen der Höchstbeträge des Stroßen-verkeJirsgesetzes auch aus § 7 Abs. 3 StVG abgeleitet werden können; was das Berufungsgericht im Einklang mit der durchaus herrschenden Rechtsprechung angenommen hat» Wäre das der Rail5 so würde hierdurch die weitergehende Deliktshaftung des Beklagten/ftsrührt (§16 StVG; vgl® RGZ 136, 4 /~9_7)® Die Schadensersatspflicht des Beklagten ist daher mit Recht durch Zwischenurteil über den Grund der Klageansprüche bejaht worden® Klarzustellen war jedoch, daß die Ent Scheidung über die zeitliche Begrenzung der Rentenansprüche dem Höheverfahren überlassen bleibt®
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO®
Me-<.ß	Dr®	Kleinewefers	Engels
 Dr« Bode	Dr®	Hauß