Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Auf 'die Berufung der Beklagten hat das Ober-landesgericht den Klageanspruch unter Abweisung im übrigen dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erachtet. Das Berufungsgericht hat die Revision, wie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Präge, in welchem Umfange auf der 'J?anks>tellenauf fahrt ein Öffentlicher Verkehr eröffnet ist”, unter Verweisung auf § 546 Abs 2 ZPO ■zugelassen. Aus der Passung des angefochtenen Urteils geht nämlich eindeutig hei’vor, daß das Berufungsgericht die Revision nicht allgemein, sondern nur unter Beschränkung auf die von ihm für grundsätzlich bedeutungsvoll erachtete, bestimmt gekennzeichnete Rechtsfrage hat zulassen wollen'. Die Revision der Klägerin wendet sich denn auch gegen ganz andere Erwägungen des Berufungsgerichts, nämlich gegen den als mitwirkendes Verschulden gewerteten Vorwurf, sie habe beim Aussteigen aus dem Kraftwagen nicht die gebotene Vorsicht Hat aber das Berufungsgericht die Revision mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der Partei, zu deren * Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Berufungsurteil aus einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7, 62, 63 f; Rosenberg Lehrb d ZPRechts 6. Inwieweit das Berufungsgericht zu einer Zulassung der Revision nach § 546 Abs 2 ZPO im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsfrage auch für den Fall befugt ist, daß die Frage zwar von seiner - möglicherweise zweifelhaften r Rechtsauffassung aus unentschieden gelassen werden, das * Revisiorisgericht sich indessen zu ihrer Entscheidung veranlaßt sehen kann, - vgl BGH I ZR 114/52 vom 26. Aus dem Umfang der Prüfungspflicht des Revisionsgerichts hei zulässig eingelegter Revision (vgl BGHZ 9, 54) können Rückschlüsse auf die dabei vorausgesetzte Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gezogen werden. Irrig ist schließlich die Auffassung der Revision, das Revisionsgericht müsse sich mit der Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, auch bei einer Beurteilung des von der Revision verneinten mitwirkenden Verschuldens der Klägerin befassen. Die Beklagte hat Anschlußrevision nur bedingt für den Pall eingelegt, daß ihr Hauptantrag auf Verwerfung der Revision nicht durchgreift- Die Wirksamkeit dieser Bedingung unterliegt keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, weil die Anschließung von einer bestimmten Gestaltung der Prozeßlage in dem bereits durch die Revision der Klägerin eröffneten Rechtsmittelverfahren abhängig gemacht wird und daher keine Unsicherheit in den Prozeß trägt (vgl Rosenberg Behrb d ZPRechts 6.
2350 081 71 ZE 92/56 Verkündet am 30. April 1957 Romacker, Justizangest., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Brau Dora NflHiin MfHHHvAllei Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen Baugeschäft in st die Birma A Straße Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr.K.E. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Januar 1956 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt e I' F !' I • ; * ' 4: * '! i Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin und wohnt im Erdgeschoß des Hausgrundstücks Allee Ecke K^Kpstraße, in Im Erdgeschoß befindet sich außerdem ein Motor- und Fahrradgeschüft nebst Tankstelle, das die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemanns an dessen Neffen Karl W^HI^verpachtet hat. Die Tankstellensäulen sind in der Allee vor dem Hause auf einer länglichen, überdachten Insel angebracht; zwischen dieser Insel und der Hausfront liegt die betonierte Tankstellenauffahrt, die unmittelbar an den beiden Schaufenstern des Geschäfts zur Allee hin vorbeiführt. Im Mai 1953 ließ der Pächter WiHBl eine Luftdruckleitung vom Hause zu der Tankstelleninsel legen und beauftragte die Beklagte, eine vom linken Schaufenster quer über <J,ie Auffahrt verlaufende, 25 bis 30 cm tiefe und etwa 15 cm breite Rinne herzustellen und nach Verlegung der Leitung durch einen Klempner wieder zu schließen. Die Beklagte hat die Rinne am 13. Mai aufgestemmt und mit einem 3 bis 4 cm starken, der Länge nach Ubergelegten Gerüstbrett abgedeckt. Am 16, Mai 1953 gegen 21 Uhr, als die Luftdruckleitung noch nicht verlegt, war, kam die Klägerin in einem von einem Bekannten gesteuerten Personenkraftwagen nach Hause. Sie hatte seit dem 2. Mai in ihrem Sommerhaus in NflHHI gewohnt und war über die Arbeiten an der Tankstelle nicht unterrichtete Als sie aus dem auf der Tankstellenauffahrt haltenden Wagen ausgestiegen war und dem auf der Ecke befindlichen Geschäftseingang zustrebte, stolperte sie über das unbeleuchtete Brett und zog sich durch den Pall mehrere Verletzungen zu, von denen eine Meniskusverletzung am rechten Knie noch nicht ausgeheilt ist* Sie nimmt die Beklagte auf Schadenersatz zu dem Betrage von zunächst 1100 DM nebst Zinsen in Anspruch. Da3 Landgericht erklärte ihren Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Auf 'die Berufung der Beklagten hat das Ober-landesgericht den Klageanspruch unter Abweisung im übrigen dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erachtet. Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hält das Rechtsmittel für unzulässig, verfolgt aber hilfsweise mit der Anschlußrevision das Ziel einer völligen Abweisung der Klage. / Entscheidungsgründe % Das Berufungsgericht hat die Revision, wie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Präge, in welchem Umfange auf der 'J?anks>tellenauf fahrt ein Öffentlicher Verkehr eröffnet ist”, unter Verweisung auf § 546 Abs 2 ZPO ■zugelassen. Diese Zulassung macht indessen die von der Klägerin eingelegte Revision nicht statthaft * Aus der Passung des angefochtenen Urteils geht nämlich eindeutig hei’vor, daß das Berufungsgericht die Revision nicht allgemein, sondern nur unter Beschränkung auf die von ihm für grundsätzlich bedeutungsvoll erachtete, bestimmt gekennzeichnete Rechtsfrage hat zulassen wollen'. Eine solche Einengung der Zulassung durch das Berufungsgericht Sw / I 4 entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit vom Revisionsgericht fernzuhalten (BGHZ 2, 396, 398). Ras Berufungsgericht hat aber die von ihm bezeichne-te Rechtsfrage zugunsten der Klägerin entschieden, indem es die verkehrsmäßige Öffentlichkeit der lankstellenauffahrt bejaht und zur Grundlage seiner Annahme einer Verkehrssicherungspflicht und Haftung der Beklagten gemacht hat. Die Revision der Klägerin wendet sich denn auch gegen ganz andere Erwägungen des Berufungsgerichts, nämlich gegen den als mitwirkendes Verschulden gewerteten Vorwurf, sie habe beim Aussteigen aus dem Kraftwagen nicht die gebotene Vorsicht t walten lassen. Hat aber das Berufungsgericht die Revision mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der Partei, zu deren * Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Berufungsurteil aus einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7, 62, 63 f; Rosenberg Lehrb d ZPRechts 6. Aufl S 658). An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Inwieweit das Berufungsgericht zu einer Zulassung der Revision nach § 546 Abs 2 ZPO im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsfrage auch für den Fall befugt ist, daß die Frage zwar von seiner - möglicherweise zweifelhaften r Rechtsauffassung aus unentschieden gelassen werden, das * Revisiorisgericht sich indessen zu ihrer Entscheidung veranlaßt sehen kann, - vgl BGH I ZR 114/52 vom 26. Oktober 1953 = NJW 1954, 110 Nr 10 - bedarf hier nicht der Erörterung, weil ein solcher Sonderfall nicht vorliegt. .4” ' 4 V t' • I . 1' .i-' - 5 ~ Aus dem Umfang der Prüfungspflicht des Revisionsgerichts hei zulässig eingelegter Revision (vgl BGHZ 9, 54) können Rückschlüsse auf die dabei vorausgesetzte Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gezogen werden. Irrig ist schließlich die Auffassung der Revision, das Revisionsgericht müsse sich mit der Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, auch bei einer Beurteilung des von der Revision verneinten mitwirkenden Verschuldens der Klägerin befassen. Denn ob die Klägerin . in Wahrung ihrer eigenen Belange ein zu mißbilligendes Verhalten an den Tag gelegt hat, kann unabhängig davon beurteilt werden, ob ihr bei Verneinung eines solchen Verschuldens ein Schadenersatzanspruch zustehen würde. Die Revision der Klägerin war hiernach mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat Anschlußrevision nur bedingt für den Pall eingelegt, daß ihr Hauptantrag auf Verwerfung der Revision nicht durchgreift- Die Wirksamkeit dieser Bedingung unterliegt keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, weil die Anschließung von einer bestimmten Gestaltung der Prozeßlage in dem bereits durch die Revision der Klägerin eröffneten Rechtsmittelverfahren abhängig gemacht wird und daher keine Unsicherheit in den Prozeß trägt (vgl Rosenberg Behrb d ZPRechts 6. Aufl S 269, 271 mit Wachw). Mangels Eintritts der somit wirksam gesetzten Bedingung für die Einlegung der Anschlußrevisiön ist eine Anschließung seitens der Beklagten nicht erfolgt - 6 ~ und kann demgemäß auch nicht zu dem Gegenstand des Revisionsurteils gemacht werden* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO. Dr.Kleinewefers Dr. Engels Dr.K.E. Meyer Hanebe ck Dr.Hauß