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BGH · VI ZR 91/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 91/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Insbesondere verhilft es dem Kläger nicht zu Beweiserleichterungen, daß von einer feingeweblichen Untersuchung des entnommenen Materials abgesehen wurde. Daß es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen entgegen der medizinischen Indikation aus juristischen Gründen "eingebürgert" hat, auch noch eine feingewebliche Untersuchung vorzunehmen, führt lediglich zu einem zusätzlichen Schutz des Operateurs die Untersuchung wird also nicht etwa dem Patienten wegen eines erhöhten Risikos geschuldet. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
medRechtsstreitUntersuchungSachverständigeZPOKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 91/91
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Wolf-Dieter Zj W1
i, Ri
 Straße 124,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
1. das Diakoniewerk	e.V.	als	Träger	des
 Krankenhauses B^^^^^^~vertreten durch den Vorstand, H^Qstraße 35,
2. den Arzt Dr. med. Georg K
3. den Chefarzt Dr. med. D. B
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
£
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff,
 Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
 am 29. Oktober 1991 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1991 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Insbesondere verhilft es dem Kläger nicht zu Beweiserleichterungen, daß von einer feingeweblichen Untersuchung des entnommenen Materials abgesehen wurde. Eine pathologische Untersuchung resezierter Samenleiterstücke entspricht nach den Darlegungen des Sachverständigen nur dann ärztlicher Gepflogenheit, wenn der Verdacht einer krankhaften Veränderung besteht oder eine gezielte Fragestellung vorliegt. Beides war hier nicht der Fall. Ob der Sterilisationseingriff bei einem Mann gelungen ist, wird hiernach durch Spermiogramme überprüft. Daß es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen entgegen der medizinischen Indikation aus
 juristischen Gründen "eingebürgert" hat, auch noch eine feingewebliche Untersuchung vorzunehmen, führt lediglich zu einem zusätzlichen Schutz des Operateurs die Untersuchung wird also nicht etwa dem Patienten wegen eines erhöhten Risikos geschuldet.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 69.750 DM
Dr. Kulimann
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller