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BGH · VI ZR 90/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 90/72

RVO § 640; BGB § 254 Bb Dem auf Rückgriff in Anspruch genommenen Unternehmer kann es nicht zur Entlastung gereichen, daß die Berufsgenossen-schaft sein leichtfertiges Verhalten zwar mißbilligt, aber nicht nachhaltig unterbunden hat, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen hat, welche sie aus Anlaß des Arbeitsunfalles vom 25.5.1966 an den Maurer Franz SflHBBP in CflHHIHH^pund den Vorarbeiter Josef FHHBin WflHUpab 1.7.1968 zu erbringen hatte und künftig zu erbringen hat. auf der Baustelle und besichtigte den Bau. Dabei unterhielt er sich mit dem Beklagten auch über die beabsichtigte Bauweise. Die Klägerin hat für sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung bis zu dem 1. 1. Das Berufungsgericht hat die Unternehmerhaftung des Beklagten nach § 640 RVO bejaht. Die nach dieser Vorschrift für die Haftung vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit sieht das Berufungsgericht darin, daß der Beklagte die ^schweren Fertigbauteile in einer Weise transportieren ließ, bei der sich die Last auf das Arbeitsg-e-rüst,das hierfür nicht eingerichtet war, übertragen konnte, was dann zu dem Einsturz dieses Gerüste*sführte. Das zeigt die Verweisung auf die entsprechenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, in dem hervorgehoben ist, der Beklagte habe sich als graduierter Bauingenieur nur auf sein eigenes Fachwissen besinnen und alsdann die mit dem Transport der Feritgbauteile verbundenen Gefahren ohne weiteres erkennen müssen. Das Berufungsgericht meint, die Rechtsnatur des Rück-griffsanspruchs aus § 640 RVO, der, wenn auch kein Schadensersatzanspruch, so doch ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch sei, stehe der Anrechnung des Mitverschuldens der Berufsgenossenschaft grundsätzlich nicht entgegen. Diese Arbeitsweise habe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht der von bHHHI selbst erhobenen Forderung gerecht werden können. Für das Fehlverhalten ihres Ballkontrolleurs habe die Klägerin einzustehen, ohne sich entlasten zu können; denn es habe zwischen den Parteien bereits vor dem Unfall ein Rechtsverhältnis bestanden, das einem Schuldverhältnis ähnlich sei. a) Der Mitverschuldenseinwand kann immer nur insoweit Erfolg haben, als der Geschädigte mit Rücksicht auf eigenes früheres Verhalten gerade dem Schädiger gegenüber mit seiner Forderung nach voller Schadloshaltung billigerweise nicht durchdringen darf (Senatsurteil v.3.Februar 1970 - VI ZR 177/68 - VersR 1970, 344 unter Hinweis auf BGHZ 34, 355, 363; vgl. § 546 Abs. 1 RVO n.F. betont gegenüber § 848 RVO a.F., daß die Träger der Unfallversicherung nicht nur für die Verhütung von Unfällen zu sorgen haben, sondern daß dies "mit allen geeigneten Mitteln” zu geschehen habe. § 874 RVO a.F. lautete: "Die Berufsgenossenschaften haben für die Durchführung der Unfallverhütungs-vorschriften zu sorgen**, während nach § 875 RVO a.F. die Genossenschaft berechtigt und auf Verlangen des Reichsversicherungsamtes, an dessen Stelle seine Rechtsnach- April 1963 gebracht hat, zwingt aber nicht zu einer abweichenden Auffassung über die Verteilung der Pflichten zur Unfallverhütung zwischen Unternehmer und Unfallversicherungsträger. 30); die Pflicht zur Unfallverhütung liegt im konkreten Einzelfall grundsätzlich nicht bei dem Versicherungsträger (OLG Oldenburg VersR 1969, 183» Lauterbach aaO § 546 An. 8, § 640 RVO An. 14; Bereiter-Hahn/Schieke § 546 An. 1; Dersch/Knoll u.a. 3. Angesichts dessen kann den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen von der Klägerin zu vertretenden Verursachungsbeitrag bejahen will, nicht gefolgt werden. a) Das Berufungsgericht führt, gestützt auf ein im ersten Rechtszug eingeholtes Sachverständigengutachten aus, die Weisungen, die der Baukontrolleur hinsichtlich des Transports der Fertigbauteile gegeben habe, seien nicht zu verwirklichen gewesen. Spätestens beim Versetzen eines Fertigbetonteils auf eine Stelle, auf der die von dem Baukontrolleur für den Transport geforderten Balken hätten liegen sollen, hätten diese entfernt werden müssen, so daß sich das gesamte Gewicht dann zwangsläufig auf das für solche Lasten nicht ausreichende Baugerüst übertragen hätte. Das Berufungsgericht meint also, die Klägerin habe den Beklagten durch ihren Baukontrolleur falsch beraten. Indessen ist schon für den Laien ersichtlich, daß ein Verfahren immerhin denkbar war, bei dem das Gewicht der Fertigteile bis zu dem Aufmauern ständig auf den auf Silowänden abgestützten Balken ruhte, so daß die Gerüstplattformen der Silozellen in keinem Augenblick belastet wurden; Sachverständigen Rates bedürfte es allenfalls wegen der naheliegenden Befürchtung, daß ein solches Verfahren wegen seiner Umständlichkeit zeitlich und finanziell praktisch nicht in Frage stehen mochte. Denn nach den eingangs erwähnten und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war für den Beklagten angesichts seiner fachlichen Ausbildung ohne weiteres erkennbar, daß die Gerüste in den Zellen keinesfalls auch noch mit dem Gewicht der Fertigbauteile belastet werden durften. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit stützt sich darauf, daß er sich dieser Erkenntnis- - wohl aus wirtschaftlichen Rücksichten - verschlossen hat, indem er die Fertigteile über Bohlen rollen ließ, die sich - im Qegensatz zu den von dem Kontrolleur geforderten Balken - durchbogen und damit die Last auch auf das Gerüst übertrugen. In dieser Erkenntnis wurde der Beklagte durch das Gespräch mit dem Kontrolleur unter den festgestellten Um-stMüen in keiner Weise beeinträchtigt. Diesem war als Fachmann völlig klar, was schon aus der Sicht jedes Laien unbedingt vermieden werden mußte: die zusätzliche Belastung des Gerüstes mit dem Fertigteil, die dann (nach unangefochtener Feststellung) auch den Einsturz verursacht hat. Der Beklagte hatte ä)er »keinen Anspruch darauf, von der Klägerin gleichzeitig auch einen wirtschaftlich praktikablen Weg aufgezeigt zu bekommen, auf dem er die offensichtlich mit unzulänglichen Mitteln in Angriff genommenen Arbeiten doch zu Ende bringen konnte. Damit bleibt gegenüber der Klägerin nur der (vielleicht berechtigte) Vorwurf, daß ihr Kontrolleur sich zu leichtgläubig darauf verlassen hat, der Beklagte werde nunmehr seiner Zusage gemäß die Belastung des Gerüsts durch Fertigteile vermeiden, und deshalb davon absah, durch Veranlassung von Zwangsmitteln den Fortgang der Arbeiten überhaupt zu unterbinden, bis ein geeigneter Kran zur Verfügung stand. Eben dieser Vorwurf steht aber dem Beklagten der Klägerin gegenüber nicht an, wie der Senat schon in seinem bereits angeführten Urteil vom 3.

Zitierte Normen: § 537 RVO
VersRUnternehmerRVOBerufungsgerichtUnfallversicherungFertigteilKlägerinGerüst

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	  nein
RVO § 640; BGB § 254 Bb
 Dem auf Rückgriff in Anspruch genommenen Unternehmer kann es nicht zur Entlastung gereichen, daß die Berufsgenossen-schaft sein leichtfertiges Verhalten zwar mißbilligt, aber nicht nachhaltig unterbunden hat,
BGH, Urt. v. 15. Januar 197^ - VI ZR 90/72 - OLG München
LG Memmingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 90/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. Januar 197^
K r i e g 1 Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	BBHHHBsgenossenschaft,
 gesetzliche Unfallversicherung,
L®fctraße®| vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Dr.M(
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof.Dr Prof.Dr
 und
gegen
 den Bauingenieur Adalbert Haus Nr.
R
$
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Kulimann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 24. Februar 1972 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 14. Juli 1971 geändert und wie folgt neu gefaßt:
1* Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.969,08 DM nebst 4 % Zinsen seit 4. Juli 1968 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen hat, welche sie aus Anlaß des Arbeitsunfalles vom 25.5.1966 an den Maurer Franz SflHBBP in CflHHIHH^pund den Vorarbeiter Josef FHHBin WflHUpab 1.7.1968 zu erbringen hatte und künftig zu erbringen hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der geklagte ist Bauunternehmer. 1965 übernahm er den Auftrag zu dem Bau eines 7-geschossigen Getreidespreichers. In diesem war u.a. ein Block von Silozellen mit einer durchgehenden Höhe von etwa 20 m zu errichten. Mit den Arbeiten
 
begann er im Dezember 1965. Zur Herstellung der Zellenwände verwendete er Stahlbetonfertigteile mit einem durchschnittlichen Gewicht von über 400 kg. Er ließ Fertigteile mit Hilfe eines Hochbaukrans aufeinandersetzen. Damit die erforderlichen Mörtelarbeiten durchgeführt werden konnten, wurden die Silokammern Jeweils auf Geschoßhöhe mit einer hölzernen Gerüstplattform abgedeckt, die so beschaffen war, daß die Bauarbeiten ohne ihre Entfernung fortgeführt werden konnten. Dazu ließ der Beklagte quer über die vier Ecken Jeder Silozelle einen Rundstab in Baustahl mit einem Durchmesser von 26 mm auf die vorher entsprechend eingekerbten Zellenwände legen. Auf zwei dieser Eisen wurde Je ein Langholz mit Draht befestigt. Quer über diese Langhölzer wurden sodann Je Zelle fünf Rundhölzer angebracht, auf die Schaltafeln genagelt wurdea, die so das Gerüst ergaben.
Der Ausleger des bei dem Bau verwendeten Krans reichte nicht aus, um an der Ostseite des 6. Geschosses und im 7. Geschoß die Fertigteile Jeweils auf dem vorbereiteten Mörtelbett des schon montierten Fertigteils abzusetzen.
Dagen konnte er die auf der Westseite zu montierenden Teile auf die Höhe der beiden Geschosse heben. Der Beklagte kam auf den Gedanken, die Fertigteile zunächst in Geschoßhöhe absetzen zu lassen, sie dann auf zuvor verlegten Bohlen über die Innengerüste an die vorgesehene Stelle zu rollen und sie dort mittels einer dreibeini-gen Hebewinde (Dreifuß) auf die bereits montierten Silowände zu setzen. Entsprechend wurde im 6. Obergeschoß verfahren, ohne daß sich bei diesem Verfahren Zwischenfälle ereigneten.
Als am 25. Mai 1966 mit den Arbeiten im 7. Geschoß begonnen wurde, erschien im Laufe des Vormittags der Bau-kontrollmeister BrflB der klagenden Berufsgenossenschaft
 
auf der Baustelle und besichtigte den Bau. Dabei unterhielt er sich mit dem Beklagten auch über die beabsichtigte Bauweise. Am Nachmittag dieses Tages stürzte das Zellengerüst in der Nordwestecke des 7. Geschosses infolge Überlastung in die überdeckte Zelle, als gerade fünf Bauarbeiter damit beschäftigt waren, ein herangerolltes Fertigteil am Seil der Hebewinde zu befestigen. Einer der vier Eisenstäbe, auf denen das Gerüst ruhte, hatte sich durchgebogen, so daß das Gerüst den Halt verlor. Bei dem Absturz wurden die fünf Arbeiter teilweise schwer verletzt. Die Klägerin hat für sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung bis zu dem 1. Juli 1968 Leistlingen in Höhe von 29.969,08 DM erbracht und muß an einige der Verletzten weitere Leistungen erbringen.
Das Landgericht hat der auf § 640 RVO gestützten Leistungs- und Feststellungsklage zur Hälfte stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiterhin den vollen Klaganspruch.
Entseheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Unternehmerhaftung des Beklagten nach § 640 RVO bejaht. Die nach dieser Vorschrift für die Haftung vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit sieht das Berufungsgericht darin, daß der Beklagte
 
die ^schweren Fertigbauteile in einer Weise transportieren ließ, bei der sich die Last auf das Arbeitsg-e-rüst,das hierfür nicht eingerichtet war, übertragen konnte, was dann zu dem Einsturz dieses Gerüste*sführte.
2. Hiergegen wendet sich der Beklagte, der der Revision der Klägerin schon aus diesem Grunde den Erfolg versagt wissen will. Der Standpunkt des Berufungsgericht ist jedoch frei von Rechtsfehlem.
Über die Frage, ob Fahrlässigkeit sich im Einzelfall als grobe Fahrlässigkeit darstellt, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden. Daher kann seine Entscheidung in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfang geprüft werden (st.Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Mai 1973 - VI ZR 160/71 - VersR 1973, 818). Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand. Insbesondere hat dieses entgegen der Auffassung des Beklagten auch die subjektive (personale)
Seite der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt (vgl. zu dieser Voraussetzung: BGH Senatsurteil v. 28. Mai 1968 - VI ZR 44/67 * VersR 1968, 768 m.w.Nachw. und v. 21.
April 1970 - VI ZR 226/68 = LM RVO § 640 Nr. 4 * VersR 1970, 568). Das zeigt die Verweisung auf die entsprechenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, in dem hervorgehoben ist, der Beklagte habe sich als graduierter Bauingenieur nur auf sein eigenes Fachwissen besinnen und alsdann die mit dem Transport der Feritgbauteile verbundenen Gefahren ohne weiteres erkennen müssen. Das unten in anderem Zusammenhang noch zu erörternde Verhalten des Baukontrolleurs der Klägerin ändert daran nichts, zu demal dieser, wie das Berufungsgericht feststellt,
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jedenfalls die von dem Beklagten geübte und trotz Abmahhung fortgesetzte Arbeitsweise eindeutig mißbilligt hat. Die Erkenntnis, daß das Gerüst überlastet wurde, wenn es zusätzlich das Gewicht eines Fertigbauteiles zu tragen hatte, erforderte im übrigen kein besonderes Fachwissen.
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß sich die Klägerin ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Das Berufungsgericht meint, die Rechtsnatur des Rück-griffsanspruchs aus § 640 RVO, der, wenn auch kein Schadensersatzanspruch, so doch ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch sei, stehe der Anrechnung des Mitverschuldens der Berufsgenossenschaft grundsätzlich nicht entgegen. Das der Klägerin vorzuwerfende Fehlverhalten sieht das Berufungsgericht darin, daß der Baukontrolleur Bronold gegen die Methode, nach der die Fertigteile im 7. Obergeschoß befördert wurden, keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben habe; er habe lediglich verlangt, daß das Verrollen der schweren Fertigteile nicht auf Bohlen vorgenommen werden dürfe, sondern auf Balken zu erfolgen habe, die auf den Silowänden so aufgelegt werden müßten, daß sich das Gewicht der Fertigteile nicht auf das Arbeitsgerüst übertragen könne. Diese Arbeitsweise habe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht der von bHHHI selbst erhobenen Forderung gerecht werden können. Spätestens beim Versetzen eines Fertigteils an die Stelle, auf der die Balken lagen, hätte nämlich die Auflage doch wieder entfernt werden müssen, um das Fertigteil überhaupt versetzen zu können. Für das Fehlverhalten ihres Ballkontrolleurs habe die Klägerin einzustehen, ohne sich entlasten zu können; denn es habe zwischen den Parteien bereits vor dem Unfall ein Rechtsverhältnis bestanden, das einem Schuldverhältnis ähnlich sei.
 
Dem vermag der Senat im Ergebnis niefit" zu folgen.
1.	Die von der Revision verneinte Frage, ob einer Berufsgenossenschaft, die aus § 640 RVO Rückgriff nimmt, der Einwand ihres eigenen mitwirkenden Verschuldens entgegengehalten werden kann, ist umstritten.
Wegen des MeinungsStandes kann auf die Übersicht in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats in der Sache VI ZR 137/72 - zur Veröffentlichung bestimmt -Bezug genommen werden.
2.	Zu einer abschließenden Entscheidung der Streitfrage sieht sich der Senat indessen auch hier nicht genötigt, weil im vorliegenden Falle eine Anspruchsminderung keinesfalls Platz greifen könnte.
a) Der Mitverschuldenseinwand kann immer nur insoweit Erfolg haben, als der Geschädigte mit Rücksicht auf eigenes früheres Verhalten gerade dem Schädiger gegenüber mit seiner Forderung nach voller Schadloshaltung billigerweise nicht durchdringen darf (Senatsurteil v.3.Februar 1970 - VI ZR 177/68 - VersR 1970, 344 unter Hinweis auf BGHZ 34, 355, 363; vgl. auch BGHZ 57, 137, 152).
Im Verhältnis zwischen Unternehmern (und den ihnen gleichgestellten Personen) einerseits und dem Träger der Unfallversicherung andererseits ist es Aufgabe des Unternehmers , für den betriebssicheren Zustand seiner Arbeitsvorrichtungen zu sorgen; diese Pflicht wird ihm nicht durch den Versicherungsträger abgenommen.
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aa) Vor Inkrafttreten des UVNRG vom 30. April 1963 entsprach das überwiegender Ansicht (vgl. u.a. RG in EuM (Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungsamts) 14, 404, 406; RGZ 170, 70; OLG Celle BG 1966, 77; Asanger VersR 1959, 419, 420; Vollmar VersR 1962, 212).
Dem Träger der Unfallversicherung war nicht die Verpflichtung auferlegt, selbst Unfälle zu verhüten, sondern nur die, dafür zu sorgen, daß innerhalb der Betriebe Maßnahmen getroffen wurden, die geeignet waren, Unfälle zu verhüten. Ein Versieherungsträger durfte darauf vertrauen, daß seine zu diesem Zweck erlassene Unfallverhütungsvorschriften auch ohne besondere Belehrung beachtet wurden. Er brauchte sich nicht um deren Einhaltung dergestalt zu kümmern, daß die Nichtkontrolle im Einzelfall ihm vorgehalten werden konnte (Senatsurteil v. 29.März I960 - VI ZR 84/59 - VersR i960, 614).
bb) Das UVNRG vom 30. April 1963 hat nun allerdings im § 537 RVO n.F. die Unfallverhütung in den Vordergrund gestellt. § 546 Abs. 1 RVO n.F. betont gegenüber § 848 RVO a.F., daß die Träger der Unfallversicherung nicht nur für die Verhütung von Unfällen zu sorgen haben, sondern daß dies "mit allen geeigneten Mitteln” zu geschehen habe.
§ 708 RVO n.F. weicht in dem hier interessierenden Teil von § 848 a RVO a.F. insoweit ab, als es heißt: "die Beruf sgenossenschaf ten erlassen Vorschriften” anstelle von: ”die Genossenschaften haben die erforderlichen Vorschriften zu erlassen....”. § 712 RVO n.F. schließt an §§ 874, 875 a.F. an. § 874 RVO a.F. lautete: "Die Berufsgenossenschaften haben für die Durchführung der Unfallverhütungs-vorschriften zu sorgen**, während nach § 875 RVO a.F. die Genossenschaft berechtigt und auf Verlangen des Reichsversicherungsamtes, an dessen Stelle seine Rechtsnach-
 
nachfolger getreten waren, verpflichtet waren, sog. technische Aufsichtsbeamte in der erforderlichen Zahl einzustellen, um die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen. § 712 Abs. 1 RVO n.F. geht demgegenüber davon aus, daß die Berufsgenossenschaften durch technische Aufsichtsbeamte:	(zu	denen	der	hier	tätig gewordene Kon-
trolleur nicht. _ gehörte) die Durchführung der Unfallverhütung zu überwachen und ihre Mitglieder zu beraten haben.
Diese Änderungen, die das UNVRG vom 30. April 1963 gebracht hat, zwingt aber nicht zu einer abweichenden Auffassung über die Verteilung der Pflichten zur Unfallverhütung zwischen Unternehmer und Unfallversicherungsträger.
§ 537 RVO n.F. ist lediglich programmatischer Natur (Lauterbach, Unfallversicherung Anm. 1, Dersch/Knoll u.a. RVO Anm. 1, Bereiter-Hahn/Schieke RVO Anm. 1, sämtlich zu § 537). Die Änderung im Wortlaut des § 546 RVO n.F. gegenüber § 848 RVO a.F. (Mmit allen geeigneten Mitteln”) besagt nichts über die Aufgabenverteilung zwischen Unternehmer und Unfallversicherungsträger. Vielmehr soll damit lediglich klargestellt werden, daß die Träger der Unfallversicherung berechtigt und verpflichtet sind, alle Mittel für die Unfallverhütung einzusetzen, also alle technischen Möglichkeiten auszuschöpfen und alle Mittel wie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden (Lauterbach aaO § 546 Anm.5 ). Aus dieser Änderung läßt sich keine Pflicht und auch keine Obliegenheit der Versicherungsträger gegenüber den in §§636, 637 RVO aufgeführten Personen herleiten, Unfallschäden im Einzelfall vermeiden zu helfen (anders: Wölber BB 1963, 1138; Sieg BB 1963,
1340).
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b) Infolgedessen ist nach wie vor Sache des Unternehmers, Arbeitsunfälle zu verhüten (Schmalzl NJW 1963, 1706, 1709; Gotzen/Doetsch, Unfallversicherung S. 30); die Pflicht zur Unfallverhütung liegt im konkreten Einzelfall grundsätzlich nicht bei dem Versicherungsträger (OLG Oldenburg VersR 1969, 183» Lauterbach aaO § 546 Anm.
8, § 640 RVO Anm. 14; Bereiter-Hahn/Schieke § 546 Anm. 1; Dersch/Knoll u.a. § 640 RVO Anm. 6 d 2; Boiler VersR 1967, 108, 113; Wussow in WJ 1970, 49).
3. Angesichts dessen kann den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen von der Klägerin zu vertretenden Verursachungsbeitrag bejahen will, nicht gefolgt werden.
a) Das Berufungsgericht führt, gestützt auf ein im ersten Rechtszug eingeholtes Sachverständigengutachten aus, die Weisungen, die der Baukontrolleur hinsichtlich des Transports der Fertigbauteile gegeben habe, seien nicht zu verwirklichen gewesen. Spätestens beim Versetzen eines Fertigbetonteils auf eine Stelle, auf der die von dem Baukontrolleur für den Transport geforderten Balken hätten liegen sollen, hätten diese entfernt werden müssen, so daß sich das gesamte Gewicht dann zwangsläufig auf das für solche Lasten nicht ausreichende Baugerüst übertragen hätte. Das Berufungsgericht meint also, die Klägerin habe den Beklagten durch ihren Baukontrolleur falsch beraten.
Die Revision rügt, diese Folgerung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Denkfehler. Sie macht geltend, die für den Transport geforderten Balken hätten auf den inzwischen errichteten Fertigteilen wechselnd in einer Weise aufgelegt werden können, die eine Belastung der Gerüste nachhaltig vermieden hätte.
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b) Diese Rüge ist wenigstens im Ergebnis berechtigt. Schon das Landgericht hatte hinsichtlich der Meinung des Sachverständigen Bedenken geäußert, auf die das Berufungsurteil nicht eingeht. Indessen ist schon für den Laien ersichtlich, daß ein Verfahren immerhin denkbar war, bei dem das Gewicht der Fertigteile bis zu dem Aufmauern ständig auf den auf Silowänden abgestützten Balken ruhte, so daß die Gerüstplattformen der Silozellen in keinem Augenblick belastet wurden; Sachverständigen Rates bedürfte es allenfalls wegen der naheliegenden Befürchtung, daß ein solches Verfahren wegen seiner Umständlichkeit zeitlich und finanziell praktisch nicht in Frage stehen mochte. Darauf, ob der von dem Kontrolleur aufgezeigte Ausweg auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchführbar war, kommt es aber nicht entscheidend an. Denn nach den eingangs erwähnten und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war für den Beklagten angesichts seiner fachlichen Ausbildung ohne weiteres erkennbar, daß die Gerüste in den Zellen keinesfalls auch noch mit dem Gewicht der Fertigbauteile belastet werden durften.
Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit stützt sich darauf, daß er sich dieser Erkenntnis- - wohl aus wirtschaftlichen Rücksichten - verschlossen hat, indem er die Fertigteile über Bohlen rollen ließ, die sich - im Qegensatz zu den von dem Kontrolleur geforderten Balken - durchbogen und damit die Last auch auf das Gerüst übertrugen.
In dieser Erkenntnis wurde der Beklagte durch das Gespräch mit dem Kontrolleur unter den festgestellten Um-stMüen in keiner Weise beeinträchtigt. Die Forderung, der Transport der Fertigteile müsse auf anderweit abgestützten Balken erfolgen, um die unvertretbare Belaslrtmg der Gerüste zu vermeiden, war vielmehr nur geeignet, dem Be-
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klagten die Leichtfertigkeit des von ihm geübten Verfahrens verstärkt zu dem Bewußtsein zu bringen. Diesem war als Fachmann völlig klar, was schon aus der Sicht jedes Laien unbedingt vermieden werden mußte: die zusätzliche Belastung des Gerüstes mit dem Fertigteil, die dann (nach unangefochtener Feststellung) auch den Einsturz verursacht hat. Eben diese zusätzliche Abmahnung hat der Beklagte in den Wind geschlagen, indem er den von dem Kontrolleur vorgeschlagenen Weg gar nicht versucht hat. Schon deshalb kann der Ansicht der Vorinstanzen, welche der Klägerin eine Mitverantwortung für den Unfall anlasten, nicht gefolgt werden. Sie verkennen insbesondere, daß es Sache der Klägerin allenfalls war, gefährlichen Praktiken entgegenzuwirken. Der Beklagte hatte ä)er »keinen Anspruch darauf, von der Klägerin gleichzeitig auch einen wirtschaftlich praktikablen Weg aufgezeigt zu bekommen, auf dem er die offensichtlich mit unzulänglichen Mitteln in Angriff genommenen Arbeiten doch zu Ende bringen konnte.
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Damit bleibt gegenüber der Klägerin nur der (vielleicht berechtigte) Vorwurf, daß ihr Kontrolleur sich zu leichtgläubig darauf verlassen hat, der Beklagte werde nunmehr seiner Zusage gemäß die Belastung des Gerüsts durch Fertigteile vermeiden, und deshalb davon absah, durch Veranlassung von Zwangsmitteln den Fortgang der Arbeiten überhaupt zu unterbinden, bis ein geeigneter Kran zur Verfügung stand. Eben dieser Vorwurf steht aber dem Beklagten der Klägerin gegenüber nicht an, wie der Senat schon in seinem bereits angeführten Urteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 177/68 - VersR 1970,
344 = NJW 1970, 756) ausgesprochen hat.
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Nach allem erscheint der Klaganspruch in vollem
 Umfang begründet. Gemäß § 565 Abs> 3 Nr> -| ZP0 war daher der Klage stattzugeben.
Dr. Weber	NÜßgens Richter Sonnaben ist erkrankt.
Dunz	Dr.Kullmann Dr.Weber