a) Eine Gesamtabwägung (“Gesamtschau11) scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen eines Schädigers und des Geschädigten nur in einem (demselben) unfallbedingenden ürSachenbeitrag ausgewirkt haben, bevor der dem anderen Schädiger zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zu dem Schadenseintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 54, 283). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Juli 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.Weber und der Richter Prof.Dr.Ntißgens, Sonnabend, Scheffen und Dr.Steffen für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen als Hinterbliebene des Maurermeisters SfllH den Beklagten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte verlangt widerklagend von den Klägern hälftigen Ausgleich bereits erfolgter und zukünftiger Schadensersatzleistungen, die er aus Anlaß desselben Verkehrsunfalls Dritten gegenüber zu erbringen hat. Nachdem er gewaltsam in den Streifenwagen gesetzt worden war, sprang er wieder heraus, lehnte sich mit dem Rücken an den Wagen und redete auf die Polizeibeamten ein. Sie verfolgen nunmehr den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts weiter und begehren die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihnen jeden weiteren Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat durch Teilurteil über diese Widerklage entschieden und unter Abweisung der Widerklage im übrigen die Kläger zur Zahlung von 5.717,88 OM verurteilt sowie ausgesprochen, daß sie verpflichtet sind, dem Beklagten 1/5 aller Ansprüche zu ersetzen, die er wegen des Unfalls noch befriedigen muß. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen, soweit die Kläger zur Zahlung von mehr als 86,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Das Berufungsgericht geht, soweit es die Widerklage abgewiesen hat, davon aus, daß die Kläger mit der Berufung das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Feststellungsanspruchs in vollem Umfang und im übrigen insoweit ange-fochten haben, als sie zur Zahlung von mehr als 86,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Der auf den Armenrechtsbeschluß des Berufungsgerichts vom I.Juli 1970 zurückgehende Berufungsantrag ergibt jedoch eindeutig, daß die Kläger nicht nur die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 5.717,88 DM nebst Zinsen hinsichtlich des 86,60 DM übersteigenden Teils, sondern auch den Fcst-stellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils mit <>er Berufung angegriffen haben. 1. Bei seiner Beurteilung geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein von den Geschädigten in Anspruch genommener Schädiger grundsätzlich von den übrigen für den Unfallschaden Verantwortlichen Ausgleichung verlangen kann. Dieser hat, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausführt, den Tod der drei Polizeibeamten, die Körperverletzung des vierten Polizeibeamten - ebenso wie der Insassen im Fahrzeug des Beklagten - und den Sachschaden durch sein Verhalten in zurechenbarer und zu vertretender Weise (mit-)verursacht (§ 823 Abs. 1 BGB). Zwar geht es im Grundsatz davon aus, daß - soweit wie hier der Schaden eines Mitverantwortlichen vorliegt - für die Ausgleichsquote nicht allein das Jeweilige Innenverhältnis zwischen den Beteiligten des Ausgleichsverhältnisses zugrunde zu legen ist, sondern die nach dem Verfahren der Gesamtschau im Sinne von BGHZ 30, 203 errechnete Beteiligungsquote. Es ist aber - entgegen dem Verständnis der Revision - der Auffassung, daß für die vom Beklagten geltend gemachten Ausgleichsansprüche eine Gesamtabwägung nicht in Betracht kommt. Allerdings ist diese Rechtsansicht in BGHZ 54, 283 für den Fall ausgesprochen, daß auf der einen Seite die Schädiger (Nebentäter) in solcher "Einheit” und auf der anderen Seite die mitverantwortlichen Geschädigten beteiligt sind. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier eine Einheit zwischen SflBfeund den Geschädigten bzw. Dieser unfallbedingende ürSachenbeitrag war durch die Verhaltensweisen sowohl des S4BB|wie der Polizeibeamten geschaffen, als der dem Beklagten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutrat und zu dem Schadenseintritt führte. Aus den Gründen des Urteils in BGHZ 54, 283 ist es damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Beteiligten gegenüber dem Beklagten als weiterem Schädiger als haftungseinheitliche Gruppe behandelt werden. b) Auf dieser Grundlage scheidet, wie das Berufungsgericht weiter folgerichtig annimmt, ein Ausgleichsanspruch des Beklagten gegenüber einem anderen in der Einheit stehenden Beteiligten, hier gegenüber den Klägern als Rechtsnachfolgern des aus. Für den an den Ursachenbeiträgen ausgerichteten Ausgleich auf dieser (zweiten) Stufe steht neben dem Beklagten nur noch die Einheit. Im Verhältnis zwischen der Einheit und dem außenstehenden Schädiger (Beklagten) ergibt sich eine Quote. Das Ziel des Beklagten, von den Klägern einen hälftigen Ausgleich zu verlangen, liefe auf eine doppelte Berücksichtigung des gemeinsamen Kausalbeitrags der Einheit hinaus. Für die hier allein in Frage stehende Abwägung gegenüber dem außenstehenden Beklagten kommt es nicht auf die Verteilung innerhalb der Einheit an. Sollte bei der Auseinandersetzung des Beklagten mit den Geschädigten zu seinen Lasten ein höherer Verantwortungsanteil zugrunde gelegt worden sein, als es der gebotenen Abwägung gegenüber der Einheit entsprach, dann kann er, wie bereits dargelegt. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie in der mündlichen Verhandlung zur Stützung des Widerklagebegehrens auf eine eigene deliktische Haftung der Kläger als Rechtsnachfolger des SflHD gegenüber dem Beklagten hingewiesen hat. 4. Daher war die Revision unbegründet und zurückzuweisen, soweit der Beklagte mit der Widerklage Ausgleich hinsichtlich Soweit der Beklagte von den Klägern Ausgleich für die Befriedigung der Ansprüche seiner nicht mitverantwortlichen Wageninsassen fordert, geht das Berufungsgericht ebenfalls von einer Einheit (hier: Haftungseinheit) zwischen Schulz und den Polizeibeamten aus. Für diesen Ausgleich ist aber davon auszugehen, daß die Körperverletzungen der Insassen außer auf das Verhalten des Beklagten auch auf das der zur Einheit Gehörenden im oben gekennzeichneten Sinne und Umfang zurückzuführen ist. der Einheit etwa für mehr einzutreten hat, als eine Abwägung innerhalb der Einheit auf ihn entfallen läßt, kann einen entsprechenden Ausgleich auf einer weiteren Stufe von den übrigen Mitgliedern der Einheit verlangen, sofern keine anderen rechtlichen Grenzen gesetzt sind (vgl. 2. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Widerklage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zugesprochenen 86,60 DM und den mit ihr geforderten 216,50 DM (s Hälfte der Gesamtaufwendungen für die Fahrzeuginsassen), also in Höhe von 129»90 DM abgewiesen worden ist.
/ Nachschlagewerk: ja BGHZ ja BGB §§ 840, 426, 254 F a) Eine Gesamtabwägung (“Gesamtschau11) scheidet aus, soweit sich die Verhaltensweisen eines Schädigers und des Geschädigten nur in einem (demselben) unfallbedingenden ürSachenbeitrag ausgewirkt haben, bevor der dem anderen Schädiger zuzurechnende Kausalverlauf hinzutritt und zu dem Schadenseintritt führt (Ergänzung zu BGHZ 54, 283). b) Bei solcher Gestaltung steht beim Ausgleich dem Beitrag des anderen Schädigers der gemeinsame Verantwortungsanteil des einen Schädigers und des Geschädigten einheitlich gegenüber. Auf diese entfällt daher nur eine Quote. BGH, ürt.v. 18.September 1973 - VI ZR 91/71 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF f IM NAMEN DES VOLKES vi zr 91/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18.September 1973 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kraftfahrzeughandwerkers Wolfgang CVHBIM» H^B^straße fP, Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen 1. die Witwe Marianne Mi geb. » 2. den amiB. ■■■■P 1954 geborenen minderjährigen Hans-Jürgen ebenda, 3. den am 9. 1963 geborenen minderjährigen Klaus-Peter ebenda, - zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1) - Kläger, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 1 _ _ Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10* Juli 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.Weber und der Richter Prof.Dr.Ntißgens, Sonnabend, Scheffen und Dr.Steffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Februar 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Widerklage in Höhe von 129,90 DM abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesam ten Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen als Hinterbliebene des Maurermeisters SfllH den Beklagten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte verlangt widerklagend von den Klägern hälftigen Ausgleich bereits erfolgter und zukünftiger Schadensersatzleistungen, die er aus Anlaß desselben Verkehrsunfalls Dritten gegenüber zu erbringen hat. Nur um diese Widerklage geht es im vorliegenden Revisionsverfahren. Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweit- und Drittkläger, befuhr am 6. November 1964 abends bei Dunkelheit unter Alkoholeinfluß (die Blutprobe ergäbe eine BAK von 1,55 o/oo) mit seinem Kraftwagen die Bundesstraße 9 von Ludwigshafen-Oggersheim kommend in Richtung Frankenthal. Kurz vor Frankenthal wurde er von den Polizeibeamten und K^^P’ die ihn wegen der Mißachtung ihres polizeilichen Haltezeichens in Oggersheim verfolgt hatten, gestellt und überprüft. Im Verlauf dieser Überprüfung kamen zwei weitere Polizeibeamte aus Frankenthal mit ihrem Streifenwagen hinzu, so daß zuletzt vier Polizeibeamte anwesend waren. Das Kraftfahrzeug des stand während dieser Zeit in Fahrtrichtung Frankenthal am Straßenrand, während der Polizeistreifenwagen in umgekehrter Richtung, um etwa 1 bis 2 m versetzt, am gegenüberliegenden Straßenrand mit den rechten Rädern auf dem Randstreifen abgestellt war. An beiden Fahrzeugen war die Beleuchtung eingeschaltet. Die Bundesstraße 9 ist an dieser Stelle 7,85 m breit; sie verläuft über eine längere Strecke gerade. Da S^Hfc keine Ausweis- und Kraftfahrzeugpapiere bei sich hatte, sollte er mit dem Streifenwagen zur Wache gebracht werden. Er sträubte sich jedoch. Nachdem er gewaltsam in den Streifenwagen gesetzt worden war, sprang er wieder heraus, lehnte sich mit dem Rücken an den Wagen und redete auf die Polizeibeamten ein. Diese versuchten, SflBi auf gütliche Weise zu dem Einsteigen zu veranlassen. Während dieses Zeitraums fuhren einige Kraftfahrzeuge an der Stelle vorbei, die durch den Mercedes des SAIB und den nahezu gegenüber stehenden Streifenwagen verengt war. Schließlich kam aus Richtung Frankenthal der Beklagte mit seinem Pkw. Er / fuhr sehr schnell (mehr als 100 km/st) und hatte wegen vorherigen Gegenverkehrs lediglich das Abblendlicht eingeschaltet. Er bemerkte den Polizeiwagen und die bei ihm stehenden Personen zu spät und stieß, obwohl er seinen Wagen noch kräftig abbremste, mit großer Wucht gegen die linke Rückseite des Streifenwagens. Dabei erfaßte er die dort stehenden fünf Personen. SflBPund drei der Polizeibeamten wurden getötet, der vierte Polizeibeamte wurde schwer verletzt. Auch der Beklagte und seine beiden Wageninsassen EflB und EhflHBI erlitten Verletzungen. Der Streifenwagen und das Fahrzeug des Beklagten wurden erheblich beschädigt. Mit der Klage haben die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz verlangt. Hinsichtlich der Beerdigungskosten haben sie ein rechtskräftiges Teilurteil erstritten, nach dem er zu dem Ersatz von 4/3 dieser Aufwendungen verpflichtet ist. Sie verfolgen nunmehr den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts weiter und begehren die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihnen jeden weiteren Schaden zu ersetzen. Der Beklagte bzw. sein Haftpflichtversicherer wurde ferner von den Hinterbliebenen der getöteten Poli-zeibeamten, dem verletzten Polizeibeamten, den jeweils eingetretenen Sozialver sicherungsträgem und dem Dienst-herm der Polizeibeamten sowie den Sozialversicherungsträgem der Insassen seines Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat deren Ansprüche teilweise befriedigt und ist zu dem Teil in gerichtliche Auseinandersetzungen wegen seiner Schadensersatzverpflichtung verwickelt. Er verlangt widerklagend von den Klägern als Erben des Zahlung von 14.244,69 DM (nach seiner Berechnung der Hälfte der von ihm auf insgesamt 28.589,39 DM bezifferten bisher erbrachten Leistungen) nebst Zinsen und die Feststellung, daß die Kläger verpflichtet sind, ihm die Hälfte “aller Ansprüche" zu erstatten, die er aufgrund des Unfalls künftig noch zahlen müsse. Dabei kommen nach seinem Vorbringen solche künftigen Ansprüche nur von Seiten der Polizeibeamten bzw. deren Hinterbliebenen, deren Sozialversicherungsträgern und Dienstherm in Betracht, während die Ansprüche der Insassen seines Fahrzeugs bereits in vollem Umfang abgefunden sind, indem er insoweit 433 DM an deren Sozialversicherungsträger gezahlt hat. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten, auf den sie zunächst übergegangen waren (§67 WG), an den Beklagten zurückabgetreten. Das Landgericht hat durch Teilurteil über diese Widerklage entschieden und unter Abweisung der Widerklage im übrigen die Kläger zur Zahlung von 5.717,88 OM verurteilt sowie ausgesprochen, daß sie verpflichtet sind, dem Beklagten 1/5 aller Ansprüche zu ersetzen, die er wegen des Unfalls noch befriedigen muß. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen, soweit die Kläger zur Zahlung von mehr als 86,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Bei diesem Betrag handelt es sich um 1/5 der Aufwendungen, die der Beklagte zugunsten der Insassen seines Kraftfahrzeugs erbracht hat (433 DM). Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine Widerklageanträge in vollem Umfang weiter. / Entscheidungsgründe A Das Berufungsgericht geht, soweit es die Widerklage abgewiesen hat, davon aus, daß die Kläger mit der Berufung das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Feststellungsanspruchs in vollem Umfang und im übrigen insoweit ange-fochten haben, als sie zur Zahlung von mehr als 86,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Ohne Erfolg vertritt die Revision demgegenüber die Auffassung, die Berufung habe sich nicht auf den Feststellungsanspruch erstreckt; das Berufungsgericht sei daher bei seiner Entscheidung über den gestellten Antrag hinaus ge gangen. Der auf den Armenrechtsbeschluß des Berufungsgerichts vom I.Juli 1970 zurückgehende Berufungsantrag ergibt jedoch eindeutig, daß die Kläger nicht nur die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 5.717,88 DM nebst Zinsen hinsichtlich des 86,60 DM übersteigenden Teils, sondern auch den Fcst-stellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils mit <>er Berufung angegriffen haben. Das zeigt bereits die Fassung des Berufungsantrags, das Teilurteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Widerklage abgewiesen werde, soweit die Kläger zur Zahlung von mehr als 86,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Den Klägern war auch das Armenrecht nicht nur zur Verteidigung gegen den 86,60 DM übersteigenden Zahlungsanspruch, sondern ebenfalls zur Abwehr des Feststellungsanspruchs gewährt worden. B Das Berufungsgericht behandelt die Ausgleichsansprüche (§§ 840, 426, 254 BGB), die der Beklagte aus der Inanspruchnahme wegen der Tötung und Verletzung der Poli- zeibeamten sowie wegen des dem Land Rheinland-Pfalz entstandenen Sachschadens herleitet, und die, die er aus der Inanspruchnahme wegen der Verletzung der Insassen seines Fahrzeugs folgert, rechtlich unterschiedlich. I. Soweit es um die erstgenannten Ansprüche geht, verneint das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend eine Pflicht der Kläger zur Ausgleichung. 1. Bei seiner Beurteilung geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein von den Geschädigten in Anspruch genommener Schädiger grundsätzlich von den übrigen für den Unfallschaden Verantwortlichen Ausgleichung verlangen kann. Ohne Rechtsirrtum sieht es als mitverantwortlich auch Sfli an. Dieser hat, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausführt, den Tod der drei Polizeibeamten, die Körperverletzung des vierten Polizeibeamten - ebenso wie der Insassen im Fahrzeug des Beklagten - und den Sachschaden durch sein Verhalten in zurechenbarer und zu vertretender Weise (mit-)verursacht (§ 823 Abs. 1 BGB). Damit steht dem begehrten Ausgleich nicht schon, wie die Revisionserwiderung meint, entgegen, daß SflHK für die hier in Frage stehenden Schäden nicht haftet und deshalb als Schuldner neben dem Beklagten ausscheidet. Allerdings müssen sich nach Auffassung des Berufungsgerichts sämtliche Geschädigten dieser Gruppe eine MEigenhaftungn (mitwirkendes Verschulden) anrechnen lassen. Auf dieser Grundlage wäre der Beklagte nur verpflichtet, diesen Gläubigem eine entsprechende f Quote ihres Schadens zu ersetzen. Nur insoweit könnte er allenfalls von den Klägern Ausgleich begehren. Trotzdem versagt das Berufungsgericht dem Beklagten auch in diesem möglichen Umfang einen Ausgleichsanspruch gegen die Kläger. Zwar geht es im Grundsatz davon aus, daß - soweit wie hier der Schaden eines Mitverantwortlichen vorliegt - für die Ausgleichsquote nicht allein das Jeweilige Innenverhältnis zwischen den Beteiligten des Ausgleichsverhältnisses zugrunde zu legen ist, sondern die nach dem Verfahren der Gesamtschau im Sinne von BGHZ 30, 203 errechnete Beteiligungsquote. Es ist aber - entgegen dem Verständnis der Revision - der Auffassung, daß für die vom Beklagten geltend gemachten Ausgleichsansprüche eine Gesamtabwägung nicht in Betracht kommt. Dem ist im Ergebnis zu folgen. 2. Im Grundsatz zutreffend hat das Berufungsgericht das Verfahren der Gesamtschau (Gesamtabwägung) nicht schon deshalb ausgeschieden, weil hier der Ausgleich unter Nebentätern und nicht der Anspruch der (mitverantwortlichen) Geschädigten gegen mehrere Nebentäter in Frage steht. Allerdings ging es in BGHZ 30, 203 um den Anspruch des mitverantwortlichen Geschädigten und nicht um den Ausgleich unter den Schädigern. Das stand auch in BGHZ 34, 283 zur Entscheidung, wo die Gesamtschau sodann aus anderen Gründen abgelehnt ist. Sinn und Zweck des Verfahrens der Gesamtabwägung ist es eben, den bei Zugrundelegung der bloßen Einzelabwägungen nach seinem Kausalbeitrag benachteiligten Geschädigten besser zu stellen. Die Schadensquote ist aber auch dann im Wege der Gesamtschau zu gewinnen, wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage des Ausgleichs stellt (vgl. BGHZ 30, 203, 211 f und Urteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 = LM BGB § 840 Nr. 8 = NJW 1964, 2011). a) Mit Recht hält aber das Berufungsgericht hier das Verfahren der Gesamtschau für nicht anwendbar. Hiervon gehen auch Revision und Revisionserwiderung aus. Nach BGHZ 54, 283 (vgl. dort weitere Nachweise) scheidet bei bestimmten Gestaltungen (Haftungseinheit) das Verfahren der Gesamtabwägung aus. Allerdings ist diese Rechtsansicht in BGHZ 54, 283 für den Fall ausgesprochen, daß auf der einen Seite die Schädiger (Nebentäter) in solcher "Einheit” und auf der anderen Seite die mitverantwortlichen Geschädigten beteiligt sind. Dagegen stehen im Jetzt zu beurteilenden Sachverhalt die Geschädigten (Polizeibeamte usw.) mit einem Schädiger (SflBi)als Einheit einem anderen Schädiger (Beklagter) gegenüber. Eine derartige Gestaltung hat der Senat bereits in der Entscheidtang vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64 (- LM BGB § 426 Nr. 25 a * NJW 1966, 1262 und 1810 mit Anm. Dunz; vgl. auch Dunz NJW 1968, 679, besonders 662, vgl. weiter JZ 1959, 592, 594) beurteilt und anerkannt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß hier eine Einheit zwischen SflBfeund den Geschädigten bzw. ihren Rechtsvorgängem bestand, ist zu folgen, wobei man sie, da es nicht um die Haftung der Geschädigten geht, statt Haftungseinheit Tatbeitragseinheit (Fikentscher SchR 3. Aufl» § 108, 4 im Zusammenhang mit BGHZ 54, 281) oder Zurechnungseinheit (Dunz NJW 1968, 679, 682) bezeichnen mag. Die von Sflllfcund den Polizeibeamten zu verantwortenden Kausalbeiträge haben sich in einem (demselben) unfallbedingten Beitrag r ausgewirkt. Sie haben sich in der Schaffung und Aufrechterhaltung der gefährdenden Verkehrslage zusammengefunden. Dieser unfallbedingende ürSachenbeitrag war durch die Verhaltensweisen sowohl des S4BB|wie der Polizeibeamten geschaffen, als der dem Beklagten zuzurechnende Kausalverlauf hinzutrat und zu dem Schadenseintritt führte. Aus den Gründen des Urteils in BGHZ 54, 283 ist es damit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Beteiligten gegenüber dem Beklagten als weiterem Schädiger als haftungseinheitliche Gruppe behandelt werden. b) Auf dieser Grundlage scheidet, wie das Berufungsgericht weiter folgerichtig annimmt, ein Ausgleichsanspruch des Beklagten gegenüber einem anderen in der Einheit stehenden Beteiligten, hier gegenüber den Klägern als Rechtsnachfolgern des aus. Für den an den Ursachenbeiträgen ausgerichteten Ausgleich auf dieser (zweiten) Stufe steht neben dem Beklagten nur noch die Einheit. Im Verhältnis zwischen der Einheit und dem außenstehenden Schädiger (Beklagten) ergibt sich eine Quote. Der Haftungsanteil des SflHP ist somit bereits bei der Bemessung der Schadensersatzverbindlichkeit des Beklagten gegenüber den Geschädigten berücksichtigt. Der haftungsrechtlich gemeinsame Verursachungs anteil der Geschädigten und des kann den Beklagten nur einmal entlasten. Das Ziel des Beklagten, von den Klägern einen hälftigen Ausgleich zu verlangen, liefe auf eine doppelte Berücksichtigung des gemeinsamen Kausalbeitrags der Einheit hinaus. Daher ist rechtlich ohne Belang die von der Revision angegriffene Hilfserwägung des Berufungsurteils, eine Ausgleichung scheide jedenfalls deshalb aus, weil der Verant- 11 wortungsanteil des Schulz ln der Einheit geringer bemessen werden müsse als der der Polizeibeamten. Für die hier allein in Frage stehende Abwägung gegenüber dem außenstehenden Beklagten kommt es nicht auf die Verteilung innerhalb der Einheit an. Unterschiedlich gewichtige Ursachenbeiträge der zur Einheit Gehörenden sind gegebenenfalls innerhalb der Einheit auszugleichen. Sollte bei der Auseinandersetzung des Beklagten mit den Geschädigten zu seinen Lasten ein höherer Verantwortungsanteil zugrunde gelegt worden sein, als es der gebotenen Abwägung gegenüber der Einheit entsprach, dann kann er, wie bereits dargelegt. ist, wegen des überschießenden Betrages schon deshalb von den Klägern keinen Ausgleich fordern, weil es insoweit an einer Schuldverpflichtung fehlte. 3. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie in der mündlichen Verhandlung zur Stützung des Widerklagebegehrens auf eine eigene deliktische Haftung der Kläger als Rechtsnachfolger des SflHD gegenüber dem Beklagten hingewiesen hat. Für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG mangelt es bereits an der Verletzung eines dort geschützten Rechts oder Rechtsguts des Beklagten durch SMHfc. Für § 823 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich, welches Schutzgesetz Schulz verletzt haben sollte, das die Vermögensinteressen des Bekla-ten schützt. 4. Daher war die Revision unbegründet und zurückzuweisen, soweit der Beklagte mit der Widerklage Ausgleich hinsichtlich / der befriedigten und noch offenen Schäden der Polizeibeamten und ihrer Rechtsnachfolger sowie des Sachschadens begehrt. 12 f II. Soweit der Beklagte von den Klägern Ausgleich für die Befriedigung der Ansprüche seiner nicht mitverantwortlichen Wageninsassen fordert, geht das Berufungsgericht ebenfalls von einer Einheit (hier: Haftungseinheit) zwischen Schulz und den Polizeibeamten aus. Trotzdem lehnt es ab, die Kläger mit der die Einheit treffenden Quote, die es offen läßt, zu belasten. Vielmehr stellt es hier auf eine Einzelabwägung zwischen dem Beklagten und Schulz ab, die es auf 1 : 4 zu Lasten des Beklagten bemißt. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Es geht nicht darum, daß die Kläger als Rechtsnachfolger des S4HB den nicht mitverantwortlichen geschädigten Insassen als Gesamtschuldner für deren gesamten Schaden hafteten. Vielmehr steht hier der Ausgleich unter den (haftenden) Schädigern in Frage. Für diesen Ausgleich ist aber davon auszugehen, daß die Körperverletzungen der Insassen außer auf das Verhalten des Beklagten auch auf das der zur Einheit Gehörenden im oben gekennzeichneten Sinne und Umfang zurückzuführen ist. Auf dieser (zweiten) Stufe sind ihre Verursachungsbeiträge einheitlich dem Verantwortungsanteil des Beklagten gegenüber zu stellen. Jedes Mitglied der Einheit hat im Ausgleichs Verhältnis zu einem außenstehenden Schädiger wie die Einheit einzustehen. Entscheidend ist alsodie Quote, die sich aus einer Abwägung der Beiträge der Einheit zu der Beteiligung des außenstehenden Beklagten ergibt. Wer als Mitglied - 13- der Einheit etwa für mehr einzutreten hat, als eine Abwägung innerhalb der Einheit auf ihn entfallen läßt, kann einen entsprechenden Ausgleich auf einer weiteren Stufe von den übrigen Mitgliedern der Einheit verlangen, sofern keine anderen rechtlichen Grenzen gesetzt sind (vgl. hier die Haftung der übrigen zur Einheit gehörenden Schädiger Jedenfalls nach Straßenverkehrsgesetz). Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht folgerichtig nicht angestellt. Dem Revisionsgericht ist sie mangels der hierzu erforderlichen Feststellungen verwehrt. 2. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Widerklage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zugesprochenen 86,60 DM und den mit ihr geforderten 216,50 DM (s Hälfte der Gesamtaufwendungen für die Fahrzeuginsassen), also in Höhe von 129»90 DM abgewiesen worden ist. Im Umfange der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge rieht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die gesamten Kosten der Revision zu übertragen war. Dr. Weber Nüßgens Sonnabend Scheffen Dr. Steffen