Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Engels und der Bundesrichter Dr» Bode, Dr„ Hduß, Heinrich Meyer und Dr0 Pfretzschner für Recht erkannt: in F0 wieder aufgebaut hatte » Die Kläger haben behauptet 5 es sei vorgesehen gewesen, daß ihr Sohn nach dem Abschluß seiner Lehre am 31» Juli 1959 im elterlichen Haushalt verbleiben und bei Gewährung von Unterhalt und Taschengeld weiter im Geschäft des Vaters arbeiten sollte, bi3 dieser es nach Vollendung seines fünfundsechszigsten Lebensjahres Ende Mai 1969 dem Sohn übergeben würde; Im Hinblick auf dieses angestrebte Ziel, so haben die Kläger vorgetragen, sei ihr Sohn gewillt gewesen, das Verhältnis auch für den Pall unverändert fortzusetzen, daß er vor Mai 1969 heiraten soll Er habe sich darauf vorbereitet, in erster Linie als Handlungsreisender für das Geschäft tätig zu werden» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebetena Er hat eingewandt, das Peststellungsinteresse der Kläger sei durch ciin Anerkenntnis befriedigt, das sein Haftpflichtversicherer in einem Schreiben vom 31» März I960 abgegeben habe«, Eine Rente für entgangene Dienste werde nicht geschuldet,, Der Wert der Leistungen während der restlichen Lehrzeit werde durch den ersparten Unterhalt aufgewogen„ Nach der Lehre wäre der Sohn voraussichtlich nicht in dem verhältnismäßig kleinen Geschäft des Vaters verbliebene Zumindest hätte er darin nicht gegen Unterhalt und Taschengeld gearbeitet, sondern auf Grund eines Ans tellungs- oder Gesellschaftsvertrages, wie er ja auch schon während der Lehrzeit vertraglich beschäftigt worden sei» Hiervon abgesehen wäre seine Tätigkeit schon in Hinblick auf die zugesagte Übertragung des Geschäfts nicht unentgeltlich gewesene Damit entfalle ein Anspruch nach § 845 BGB„ Zudem hätte der Sohn keinen erfahrenen Reisenden mit entsprechenden Bezügen zu ersetzen vermocht, sondern allenfalls die mit etwa 280 DM monatlich zu vergütenden Dienste eines Gehilfen erbringen können• Auch hätte er den Wehrdienst ableisten müssen,, In jedem Palle aber hätte er bei seiner Verheiratung etwa im 24o Lebensjahr einen eigenen Hausstand gegründet, so daß spätestens mit diesem Zeitpunkt das behauptete familienrechtliche Verhältnis beendet worden wäre0 Das Landgericht hat dem Erstkläger einen Betrag von 175976 DM sowie für die Zeit vom 1» Oktober I960 bis 31o Juli 1966 eine von 200 auf 700 DM monatlich ansteigende Rente zuerkannt0 Im übrigen hat es die Klage abgewieseno Der Beklagte hat Berufung im Umfang lo Die Zv/eitklägerin hat nur - gemeinsam mit ihrem Ehemann - den Feststellungsantrag wegen des künftig entgehenden Unterhalts gestellt,, der in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden ist, Ansprüche wegen fortfallender Dienstleistungen ihres Sohnes hat sie nicht erhoben, Die Rüge der Revision, daß allenfalls der Erstkläger durch den Ausfall der Arbeitskraft des Sohnes im Geschäft geschädigt sein könnte, ist damit gegenstandslos, Die Kläger sind selbst von diesem Sachverhalt ausgegangeno Nur der Erstkläger hat Schadensersatz nach § 845 BGB begehrt, und nur ihm ist die von August I960 bis Mai 1969 zu zahlende Rente zugebilligt worden, deren Fortfall die Revision erstrebt, Soweit sich die Revision gegen die Zweitklägerin richtet, fehlt es demnach an einer Beschwer des Beklagten, Horst P|[|Bt habe für immer im Betrieb des Vaters tätig bleiben wollen und sollen» Sie haben sich sehr wohl auch über die vorgesehene Grundlage dieser Tätigkeit geäußert» Der Bruder des Erstklägers hat ausgesagt ? Als entscheidend hat es dabei die engen Bindungen zwischen den Klägern und ihrem einzigen Sohn angesehen, die durch das gemeinsame Flüchtlingsschicksal noch verstärkt wurden, ferner die aus der Heimat mitgebrachten Anschauungen und den Zuschnitt des Geschäfts als kleiner Familienbetrieb« Darin liegt, daß.die als herkömmlich und angebracht empfundene Lösung nicht einigen errechenbaren Vorteilen zuliebe aufgegeben worden wäre« Wenn der Beklagte glaubte, einer solchen Beurteilung wirksam durch eine Auskunft des Steuerbevollmächtigten über dessen vermutlich anderslautende Ratschläge entgegentreten zu können, so stand ihm ein entsprechendes Bewciserbicten frei« Darauf hinzuwirken war jedoch nicht Sache des Berufungsgerichts, wie die Revision meint; es hätte durch eine derart einseitige Förderung einer Prozeßpartei seine Befugnisse nach § 139 ZPO weit überschritten« Da der Tatrichter zu der posi- tiven Feststellung gelangt ist, daß der Sohn der Kläger auf familienrechtlicher Grundlage im Geschäft mitgearbeitet hätte, kommt es schließlich auf die von der Revision erörterte Frage der Beweislast nicht an» Im übrigen wird die in § 1617 BGB getroffene Regelung nicht dadurch zu dem Ausnahmetatbestand, daß wegen des Entzuges der hiernach zu leistenden Dienste in § 845 BGB ausnahmsweise dem mittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch gewährt wird» b) Tatrichterlich und daini:t unangreifbar ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich durch eine Heirat des Sohnes an seinem Verbleiben im elter-liehen Hausstand und der darauf beruhenden Mitarbeit im Geschäft nichts geändert hätte» Das Berufungsgericht hat seine vom Landgericht abweichende Überzeugung ausreichend mit dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweis-aufnahme begründet» Von einem Verkennen der Lebenserfahrung kann hier ebenfalls nicht gesprochen werden» Die Kläger haben das insoweit mißverständliche Schreiben ihres Anwalt s vom 15° Januar 1959 riehtiggeotellt; das Berufungsgericht hat sie daraufhin mit Recht nicht auf eine ungewollte Auslegung der zweideutigen Stelle festgelegt. Arbeit schließlich weniger wertvoll als die des Sohnes ist» Die Eltern bleiben daher in solchen Pallen imstande, ihr Kind im Sinne von § 1617 BGB zu unterhalten, mag dieses auch - wirtschaftlich betrachtet - eher ihr Ernährer sein0 Da es sich bei Mitarbeit und Unterhalt nicht um Leistung und Gegenleistung handelt, kann aus dem Wertverhältnis nichts gegen das Bestehen einer familienrechtlichen Gestaltung -hergeleitet werden (BGH Urteil vom 27» Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LM BGB § 1617 Nr. 1 a).. Sinn, diese ProvisionsZahlungen einzusparen und damit den Ertrag des bedeutendsten Geschäftszweiges für die Familie zu erkälten«, Zwangsläufig müßte sich dadurch eine erhebliche Steigerung des Gesamteinkommens von .dem Zeitpunkt ab ergeben, in dem der Sohn als ausgebildete, junge Kraft neben den Vater treten konnte» Dieser beträchtliche, nach der natürlichen Entwicklung zu erhoffende Mehrgewinn - und nicht ein Bruchteil des bislang schon erzielten Einkommens - ist dem Vater durch den Unfalltod seines Sohnes entzogen wordene Welche Beträge hierfür im einzelnen einzusetzen sind, hat das Berufungsgericht nach sorgfältiger sachverständiger Beratung gemäß § 287 ZPO geschätzte Es hat dabei in Übereinstimmung mit dem Gutachter berücksichtigt, daß der Sohn nicht sogleich nach der Beendigung seiner Lehre die Erfolge eines erfahrenen Reisenden erzielt hätte, sondern erst im Lauf einiger Jahre in diese Stellung hineingewachsen wäre«. Allerdings ist es auch von einem insgesamt verbesserten Betriebsergebnis cus-gegangen, wie es der Sachverständige nach den ange-stellten Berechnungen vorausgesagt hat» Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Gutachter bei seiner Beurteilung die Schwierigkeiten übersehen hätte, mit denen die Branche zu kämpfen hat» Gegen sie pflegt sich, abgesehen von den Großunternehmen, gerade ein kleiner Familienbetrieb erfolgreich durchzusetzen» Bas Berufungsgericht war deshalb nicht gehalten, das umfassende Gutachten durch weitere Auskünfte und ein Obergutachten ergänzen zu lasseno Soweit der Beklagte seine negativen Behauptungen über Charakter und Eignung des Sohnes durch das Gutachten eines Jugendpsycho-logen erhärten wollte, war der Beweis5nii?itt schlecht-hin untaugliche Es ist offenkundig nicht die Regel, daß gutartige, folgsame und anhängliche Kinder als Heranwachsende aufsässig und unwillig zur Mitarbeit werden, mag eine solche Entwicklung auch in Einzel-fällen zu beobachten seine Mäßige intellektuelle Fähigkeiten können im Vertreterberuf sehr wohl durch Lust und Liebe zur Sache, praktischen Verstand und
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 91/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12o Oktober 1965 Krieglp Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Fuhrunternehmers Alois istraße in 9 Beklagten, Berufungsklägers, An s chlu ßb e ru fungsb e klagt en und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1o den Kaufmann Emil K^j^straßeBpb 2o die Ehefrau Mizzi in F^HrBay <> , ebendortp Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revifdonsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Engels und der Bundesrichter Dr» Bode, Dr„ Hduß, Heinrich Meyer und Dr0 Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3«.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6o Februar 1964 wird zurückgev/iesen0 file Kosten der Revision werden dem Beklagten auf er legt« -1 Von Rechts wegen Tatbestand; Am 31 o Juli 1957 wurde Horst <*er einzige Sohn der Kläger, bei einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall getötet«, Er v/ar damals siebzehn Jahre alte Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streite Die Kläger haben Schadensersatz begehrt» Ihr Sohn hatte am Tage de3 Unfalls gerade das erste Lehrjahr in dem Einzelhandelsgeschäft mit Nähmaschinen, Fahrrädern, Schreibmaschinen und ähnlichen Artikeln beendet, das der Erstkläger nach der Vertreibung aus Böhmisch-leipa in F0 wieder aufgebaut hatte » Die Kläger haben behauptet 5 es sei vorgesehen gewesen, daß ihr Sohn nach dem Abschluß seiner Lehre am 31» Juli 1959 im elterlichen Haushalt verbleiben und bei Gewährung von Unterhalt und Taschengeld weiter im Geschäft des Vaters arbeiten sollte, bi3 dieser es nach Vollendung seines fünfundsechszigsten Lebensjahres Ende Mai 1969 dem Sohn übergeben würde; Im Hinblick auf dieses angestrebte Ziel, so haben die Kläger vorgetragen, sei ihr Sohn gewillt gewesen, das Verhältnis auch für den Pall unverändert fortzusetzen, daß er vor Mai 1969 heiraten soll Er habe sich darauf vorbereitet, in erster Linie als Handlungsreisender für das Geschäft tätig zu werden» Der Erstkläger hat den Wert der ihm entzogenen Dienste während der beiden noch unerfüllten Lehrjahre mit 2 400 DM veranschlagt» Er hat die mit 4 139?06 DM ahgegcbeneh>\Beerdigungskosten abzüglich gezahlter 2 500 DM hinzugerechnet und Erstattung des sich ergebenden Betrages von 4 039?06 DM nebst Zinsen vom Beklagten gefordert» Pür die Zeit vom 1» August 1959 bis zu dem 31 o Mai 1969 hat der Erstkläger eine angemessene Rente begehrt, die nach seiner Vorstellung etwa 600 DM monatlich betragen sollte» Endlich haben beide Kläger um die Feststellung gebeten, daß ihnen der Beklagte allen weiteren Schaden ersetzen müsse, der ihnen künftig durch den Verlust des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Sohn erwachsen könnte» Insoweit haben die Kläger vorgetragen, daß sie mangels einer Altersversicherung und ausreichender Ersparnisse nach der Übertragung des Geschäfts auf die Unterstützung durch ihren Sohn angewiesen gewesen wären» Der Beklagte hat um Klageabweisung gebetena Er hat eingewandt, das Peststellungsinteresse der Kläger sei durch ciin Anerkenntnis befriedigt, das sein Haftpflichtversicherer in einem Schreiben vom 31» März I960 abgegeben habe«, Eine Rente für entgangene Dienste werde nicht geschuldet,, Der Wert der Leistungen während der restlichen Lehrzeit werde durch den ersparten Unterhalt aufgewogen„ Nach der Lehre wäre der Sohn voraussichtlich nicht in dem verhältnismäßig kleinen Geschäft des Vaters verbliebene Zumindest hätte er darin nicht gegen Unterhalt und Taschengeld gearbeitet, sondern auf Grund eines Ans tellungs- oder Gesellschaftsvertrages, wie er ja auch schon während der Lehrzeit vertraglich beschäftigt worden sei» Hiervon abgesehen wäre seine Tätigkeit schon in Hinblick auf die zugesagte Übertragung des Geschäfts nicht unentgeltlich gewesene Damit entfalle ein Anspruch nach § 845 BGB„ Zudem hätte der Sohn keinen erfahrenen Reisenden mit entsprechenden Bezügen zu ersetzen vermocht, sondern allenfalls die mit etwa 280 DM monatlich zu vergütenden Dienste eines Gehilfen erbringen können• Auch hätte er den Wehrdienst ableisten müssen,, In jedem Palle aber hätte er bei seiner Verheiratung etwa im 24o Lebensjahr einen eigenen Hausstand gegründet, so daß spätestens mit diesem Zeitpunkt das behauptete familienrechtliche Verhältnis beendet worden wäre0 Das Landgericht hat dem Erstkläger einen Betrag von 175976 DM sowie für die Zeit vom 1» Oktober I960 bis 31o Juli 1966 eine von 200 auf 700 DM monatlich ansteigende Rente zuerkannt0 Im übrigen hat es die Klage abgewieseno Der Beklagte hat Berufung im Umfang seiner Verurteilung eingelegt«, Mit der Anschlußberuiung haben sich die Kläger dagegen gewandt, daß ihrem Feststellungsantrag nicht stattgegeben worden war«, Der Erstkläger hat ferner gebeten, die ihm zuerkannte Rente wie folgt zu erhöhen und zeitlich zu erstrecken: 400,— DM für die Zeit vom lo9»1960 bis 31°7<>1962, 500,— DM " i.8; 196-2 » -31.7.1964, 570,— DM " 1„8„1964 " 31o7o1965, 700,— DM M 1o8o1965 " 31.7.1966, 500,— DM " I080I966 ” 31 o 5 0I969 o Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Erstattung von 5,76 DM für August I960 und zu den nachstehenden Rentenzahlungen an den Erstkläger verurteilt: 230,— DM für die Zeit vom Io9d960 bis 31.7.1961, 410,— DM " l„2ol963 " 31.12.1963, 490,— DM “ I-1.1964 " 31o12o1964, 570,— DM " lolol965 u 31. 7.1965, 610,— DM " 1o8o1965 M 31o12o1965, 700,— DM u 1.1.1966 " 31. 7.1966, 500,— DM ” 1.8.1966 *>' 31. 5.1969. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Rechtsmittel zurückgewiesen0 Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt der Beklagte sein Ziel der gänzlichen Klageabweisung weiter,, Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben«, lo Die Zv/eitklägerin hat nur - gemeinsam mit ihrem Ehemann - den Feststellungsantrag wegen des künftig entgehenden Unterhalts gestellt,, der in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden ist, Ansprüche wegen fortfallender Dienstleistungen ihres Sohnes hat sie nicht erhoben, Die Rüge der Revision, daß allenfalls der Erstkläger durch den Ausfall der Arbeitskraft des Sohnes im Geschäft geschädigt sein könnte, ist damit gegenstandslos, Die Kläger sind selbst von diesem Sachverhalt ausgegangeno Nur der Erstkläger hat Schadensersatz nach § 845 BGB begehrt, und nur ihm ist die von August I960 bis Mai 1969 zu zahlende Rente zugebilligt worden, deren Fortfall die Revision erstrebt, Soweit sich die Revision gegen die Zweitklägerin richtet, fehlt es demnach an einer Beschwer des Beklagten, 2o Die Ansprüche des Erstklägers sind auf rechtlich zutreffender Grundlage bejaht worden. Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision nicht verkannt, daß der Schädiger für entgehende Dienste nur einzutreten hat, wenn öie kraft gesetzlicher Verpflichtung zu leisten gewesen wären. Es i3t an der angezpgenen Stelle ausdrücklich davon ausgegangen, ob und wie lange Horst PflHHfedem elterlichen Hausstand angehört und als Haussohn im Geschäft gearbeitet hatte. Damit ist der Sachverhalt, der nach § 1617 BGB die Pflicht zur Dienstleistung auslöst, eindeutig gekennzeichnet; es kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht eine rein tatsächliche Mitarbeit ohne familienrechtliche Verpflichtung hätte genügen lassen. 7 3° Gegen die Feststellung? daß der Getötete seine Stellung als Haussohn his zur Übernahme des Geschäfts im Mai 1969 boibehalten hätte? greifen die Rügen der Revision nicht durch* a) Das Berufungsgericht hat die andere Möglichkeit? daß der Sohn nach der Lehre auf vertraglicher Grundlage im väterlichen Geschäft hätte verbleiben können? umfassend erörtert und in tatrichterlicher Würdigung des Beweiscr-gebnisses ausgeßchieden* Hiergegen ist tüio Rechtsgründen nichts zu erinnern» Die Zeugen? auf die sich das Berufungsgericht-im wesentlichen stützt? haben sich entgegen der Rüge der Revision nicht auf die Bekundung beschränkt. Horst P|[|Bt habe für immer im Betrieb des Vaters tätig bleiben wollen und sollen» Sie haben sich sehr wohl auch über die vorgesehene Grundlage dieser Tätigkeit geäußert» Der Bruder des Erstklägers hat ausgesagt ? es sei niemals von der Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Vater und Sohn gesprochen worden» Die. Freunde der Familie RflHH) und. PoJ|^^haben darüber hinaus positiv bekundet? es habe Einverständnis darüber geherrscht? daß Hor3t weiterhin als Haussohn gelten sollte und daß das bestehende Vertrauensverhältnis vertragliche Vereinbarungen überflüssig mache» Der Tatrichter hat sich nach Abwägung der möglicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkte von.der Richtigkeit dieser Darstellung überzeugt» Er hat insbesondere ausgeführt? weshalb das förmliche Lehrverhältnis zwischen Vater und Sohn nicht zu der Annahme nötigte? daß auch die anschließende Tätigkeit vertraglich geregelt worden wäre» Daß hierin ein Verstoß gegen die Lebenserfahrung liege? 8 h ist der Revision nicht zuzugeben« Insoweit besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz« Die Frage, ob die Mitarbeit eines Kindes im elterlichen Geschäft ihre Grund-läge im Familien- oder Arboitsrecht hat, ist auch dann nur nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten, wenn eine ordentliche Lehre in diesem Geschäft .vorauf -gegangen isto So. ist das Berufungsgericht verfahren« Dabei war es nicht gehalten, jede Einzelheit in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörterfi« Das Gutachten der "Datag” (Dr« Bürger) ist in Bezug ..genommen und gewürdigt worden« Das Berufungsgericht hat allgemein der vom. Sachverständigen für wahrscheinlich erachteten Lösung die erst später .eingeholten Zeugenaussagen gegenübergehalten und diesen dann den Vorzug gegeben« Als entscheidend hat es dabei die engen Bindungen zwischen den Klägern und ihrem einzigen Sohn angesehen, die durch das gemeinsame Flüchtlingsschicksal noch verstärkt wurden, ferner die aus der Heimat mitgebrachten Anschauungen und den Zuschnitt des Geschäfts als kleiner Familienbetrieb« Darin liegt, daß.die als herkömmlich und angebracht empfundene Lösung nicht einigen errechenbaren Vorteilen zuliebe aufgegeben worden wäre« Wenn der Beklagte glaubte, einer solchen Beurteilung wirksam durch eine Auskunft des Steuerbevollmächtigten über dessen vermutlich anderslautende Ratschläge entgegentreten zu können, so stand ihm ein entsprechendes Bewciserbicten frei« Darauf hinzuwirken war jedoch nicht Sache des Berufungsgerichts, wie die Revision meint; es hätte durch eine derart einseitige Förderung einer Prozeßpartei seine Befugnisse nach § 139 ZPO weit überschritten« Da der Tatrichter zu der posi- tiven Feststellung gelangt ist, daß der Sohn der Kläger auf familienrechtlicher Grundlage im Geschäft mitgearbeitet hätte, kommt es schließlich auf die von der Revision erörterte Frage der Beweislast nicht an» Im übrigen wird die in § 1617 BGB getroffene Regelung nicht dadurch zu dem Ausnahmetatbestand, daß wegen des Entzuges der hiernach zu leistenden Dienste in § 845 BGB ausnahmsweise dem mittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch gewährt wird» b) Tatrichterlich und daini:t unangreifbar ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich durch eine Heirat des Sohnes an seinem Verbleiben im elter-liehen Hausstand und der darauf beruhenden Mitarbeit im Geschäft nichts geändert hätte» Das Berufungsgericht hat seine vom Landgericht abweichende Überzeugung ausreichend mit dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweis-aufnahme begründet» Von einem Verkennen der Lebenserfahrung kann hier ebenfalls nicht gesprochen werden» Gewiß streben junge Eheleute in aller Regel nach einem eigenen Hausstand» Wenn es indessen zweckmäßig erscheint, diesen Wunsch für eine verhältnismäßig kurze und überschaubare Zeit zurückzustellen, um danach mit dem Erwerb des Familienbetriebes eine unabhängige Existenz zu erlangen, so spricht die Erfahrung eher für als gegen eine solche Zwischenlösung» Dabei wird auch eine vorübergehende räumliche Beengtheit, wie sie die'Revision als Hindernis vermutet, in Kauf genommen» c) Zu Unrecht rügt die Revision, daß'die Annahme eines familienrechtlichen Verhältnisses .schon am Vortrag der Kläger über Art und Umfang der für ihren Sohn vorgesehenen Tätigkeit hätte scheitern müssen• Ob eine Mitarbeit "im" Geschäft vorliegt, beurteilt sich nach dem sächlichen und nicht dem räumlichen Zusammenhänge Deshalb fällt auch eine Reisetätigkeit darunter, die im Rahmen der betrieblichen Organisation ausgeübt wird» Sie hätte den Sohn der Kläger nicht so lange und so vielt von Hause fortgeführt, daß dadurch seine Zugehörigkeit zu dem elterlichen Hausstand in Frage gestellt worden wäre« Auch sollte er zwar einen Provisionsreisenden ersetzen, nicht aber selbst Provisionen für die vermittelten Aufträge beziehen«. Die Kläger haben das insoweit mißverständliche Schreiben ihres Anwalt s vom 15° Januar 1959 riehtiggeotellt; das Berufungsgericht hat sie daraufhin mit Recht nicht auf eine ungewollte Auslegung der zweideutigen Stelle festgelegt. Zuzugeben ist der Revision, daß der Sohn der Kläger bei der vorgestellten Entwicklung zu dem Hauptverdiener der Familie geworden wäre. Das ist indessen bei dem allmählichen Hineinwachsen eines Sohnes in den väterlichen Betrieb bis zu dessen schließlicher Übernahme nichts Ungewöhnliches. Daß damit der in § 1617 BGB gezogene Rahmen gesprengt würde, trifft nicht zu. Es entspricht durchaus der Stellung eines Haussohnes, daß er vollberuflich in dem Geschäft arbeitet, das ihm später einmal gehören soll. Was er durch seinen Einsatz erwirbt, fällt auch dann in das Vermögen der Eltern oder des Vaters, wenn deren eigene Arbeit schließlich weniger wertvoll als die des Sohnes ist» Die Eltern bleiben daher in solchen Pallen imstande, ihr Kind im Sinne von § 1617 BGB zu unterhalten, mag dieses auch - wirtschaftlich betrachtet - eher ihr Ernährer sein0 Da es sich bei Mitarbeit und Unterhalt nicht um Leistung und Gegenleistung handelt, kann aus dem Wertverhältnis nichts gegen das Bestehen einer familienrechtlichen Gestaltung -hergeleitet werden (BGH Urteil vom 27» Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LM BGB § 1617 Nr. 1 a).. 4o Aus den vorstehenden Gründen gehen ferner die Rügen der Revision zur Höhe der zuerkannten Renten fehl„ Gewiß erreichen oder übersteigen diese sogar teilweise das Einkommen, das die Kläger vor dem Tod ihres Sohnes aus dem Geschäft bezogen haben«, Darin liegt indessen nicht der von der Revision beanstandete Widerspruch» Der größte Teil des Umsatzes wurde unstreitig nicht im Ladengeschäft, sondern durch den Außendienst erzielt» Solange diesen in der Hauptsache eine fremde Kraft versah, zehrten die verhältnismäßig hohen Provisionen den Gewinn nahezu auf» Die Vorbereitung des Sohnes auf die Übernahme der ReisetU,$igkoit hatte den. Sinn, diese ProvisionsZahlungen einzusparen und damit den Ertrag des bedeutendsten Geschäftszweiges für die Familie zu erkälten«, Zwangsläufig müßte sich dadurch eine erhebliche Steigerung des Gesamteinkommens von .dem Zeitpunkt ab ergeben, in dem der Sohn als ausgebildete, junge Kraft neben den Vater treten konnte» Dieser beträchtliche, nach der natürlichen Entwicklung zu erhoffende Mehrgewinn - und nicht ein Bruchteil des bislang schon 12 erzielten Einkommens - ist dem Vater durch den Unfalltod seines Sohnes entzogen wordene Welche Beträge hierfür im einzelnen einzusetzen sind, hat das Berufungsgericht nach sorgfältiger sachverständiger Beratung gemäß § 287 ZPO geschätzte Es hat dabei in Übereinstimmung mit dem Gutachter berücksichtigt, daß der Sohn nicht sogleich nach der Beendigung seiner Lehre die Erfolge eines erfahrenen Reisenden erzielt hätte, sondern erst im Lauf einiger Jahre in diese Stellung hineingewachsen wäre«. Allerdings ist es auch von einem insgesamt verbesserten Betriebsergebnis cus-gegangen, wie es der Sachverständige nach den ange-stellten Berechnungen vorausgesagt hat» Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Gutachter bei seiner Beurteilung die Schwierigkeiten übersehen hätte, mit denen die Branche zu kämpfen hat» Gegen sie pflegt sich, abgesehen von den Großunternehmen, gerade ein kleiner Familienbetrieb erfolgreich durchzusetzen» Bas Berufungsgericht war deshalb nicht gehalten, das umfassende Gutachten durch weitere Auskünfte und ein Obergutachten ergänzen zu lasseno Soweit der Beklagte seine negativen Behauptungen über Charakter und Eignung des Sohnes durch das Gutachten eines Jugendpsycho-logen erhärten wollte, war der Beweis5nii?itt schlecht-hin untaugliche Es ist offenkundig nicht die Regel, daß gutartige, folgsame und anhängliche Kinder als Heranwachsende aufsässig und unwillig zur Mitarbeit werden, mag eine solche Entwicklung auch in Einzel-fällen zu beobachten seine Mäßige intellektuelle Fähigkeiten können im Vertreterberuf sehr wohl durch Lust und Liebe zur Sache, praktischen Verstand und gewinnendes Auftreten aufgewogen werden» Eben diese Vorzüge hat aber der Sohn der Kläger nach den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen in sich vereinigt» 5» Nach alledem ist die Revision des Beklagten nicht begründet» Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgev/iesen werden» Engels 3)r» Bode Dr» Hauß Meyer Br» Pfretzschner