Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Schon eine ärztliche Routineuntersuchung würde die hochgradige Kreislaufstörung des Sch^B^ aufgedockt und zu seiner Entfernung aus dem Fahrdienst geführt haben. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage bittet, meint, es könne von ihr nicht verlangt werden, daß sie in laufenden Abständen alle Straßenbahnführer ärztlich untersuchen lasse. Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen ("BO-Strab”) verlange nur eine ärztliche Einstellungs-Untersuchung und bei über 40 Jahre alten Bediensteten eine Überprüfung des Seh- und Hörvermögens im Abstand von 5 Jahren. Der Wagenführer Sch^^P hat die Klägerin in Ausübung des ihm von der Beklagten übertragenen Dienstes widerrechtlich geschädigt, Demgemäß ist die Beklagte der Klägerin nach den Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen schadensersatz-pflichtig, wenn sie sich nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. 250) ordnet im Artikel 1 (Nr, 2 zu § 25 BO-Strab) an, daß die Bediensteten der Straßenbahnen vor ihrer Einstellung in den äußeren Betriebsdienst durch den Arzt auf ihre körperliche und geistige Tauglichkeit zu untersuchen sind. Hat eine Rechts-verordnung aus dem Jahre 1956 in spezieller Weise geregelt, wann die Bediensteten der Straßenbahn aus Gründen der Verkehrssicherheit auf ihre körperliche und geistige Eignung zu dem Dienst ärztlich zu untersuchen sind, so kann den für die Leitung eines Straßenbahnuntornehmens verantwortlichen Personen nur bei Vorliegen besonderer Gründe ein Schuldvor-v/urf daraus gemacht werden, daß sie nicht allgemein eine strengere ärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes der Straßenbahnführer veranlaßt haben, als sie die einschlägige RechtsVerordnung vorsieht. Vergleicht man die rechtliche Entwicklung auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung in Kraftfahrzeugen, so ist auch dort durch gesetzliche Vorschriften näher geregelt worden, öbei welcher Gelegenheit und in welchen Fristonneine ärztliche Überprüfung der Fahrer erfolgen muß (vgl« § 15 f StVZO in der Fassung der Verordnung vom 7» Juli I960). Jedenfalls geht es nach Ansicht des Senats zu weit, wenn gegen den für den Personaleinsatz verantwortlichen Leiter einer städtischen Straßenbahn der Vorwurf des Verschuldens deshalb erhoben wird, weil er nicht von sich aus ähnliche periodische ärztliche Überprüfungen der Straßenbahnführer eingeführt hat, wie sie das Gesetz bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für Omnibusfahrer und ihrer nach drei Jahren erforderlichen Verlängerung vorsieht„ Im Rahmen der Verschuldensprüfung fällt auch ins Gewicht, daß vergleichbare Straßonbahnbe-triebe größerer deutscher Städte durchweg ebenso wie die Beklagte gemäß der Durchführungsverordnung zur BO-Strab verfahren -und demgemäß von einer periodischen ärztlichen Überprüfung der Straßenbahnführer absehen. Die Y/ahrung der Verkehrssicherheit des Straßenbahnbetriebes verlangt es sicherlich, daß die Vorgesetzten die Fahreigenschaften auch bewährter Straßenbahnführer in Abständen überprüfen und daß sie dem Gesundheitszustand gerade älterer Straßenbahnführer besondere Beachtung schenken» Ergibt sich aus Krankmeldungen oder aus Beobachtungen auch nur ein Zweifel, ob ein Straßenbahnführer den Anforderungen des Dienstes in körperlicher und geistiger Hinüicht noch gewachsen ist, so wird die Veranlassung einer gründlichen ärztlichen Überprüfung unerläßlich sein. einzelnen Betrieb gemacht sind, die Pflicht zur ärztlichen Überprüfung aller älteren Straßenbahnführer herloiten lassen» Dagegen bedeutet es eine Überspannung, wenn aus Anlaß des Straßenbahnunglücks vom 1. März 1961, das nach dem bisherigen Vortrag im Betrieb der Karlsruher Straßenbahn ein einmaliger Vorfall war, der Schuldvorv/urf einer allgemein unzureichenden ärztlichen Überwachung der Straßenbahnführer abgeleitet wird, weil die Unzulänglichkeit der in der einschlägigen RechtsVerordnung vorgesehenen ärztlichen Überwachung offenkundig sei und durch den Unfall nur bestätigt werde. Ob die Beklagte hinsichtlich der speziellen Überwachung des Sch^|^^ den Entlastungsbeweis aus § 831 Abs» 1 Satz 2 führen oder nachv/eisen kann, daß der Schaden auch bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt entstanden wäre, wird der ttatribhter zu prüfen haben.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BGB § 831 Pa
Zur Präge, oh ein Straßcnbahnunternchmen seine Straßenhahnführor periodisch auf ihren Gesundheitszustand und ihre Fahrcignung ärztlich überprüfen lassen muß.
BGH, Urt* vom 30. Juni 1964 - VI ZR 91/63 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Verkündet am 30o Juni 1964 Kricgl, Justizobersckretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Stadt
vertreten
durch den Oberbürgermeister,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
ge g e n
Frau leni
Straße
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denden Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß,
Heinr. Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1963 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht ■ zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am lo März 1961 fuhr ein Straßenbahnzug der Beklagten am Römerhof in Karlsruhe mit unverminderter Geschwindigkeit in eine Rechtskurve. Der Motorwagen entgleiste und riß den Anhänger aus den Schienen, so daß er umstürzte und einen ab-epringendon Fahrgast tödlich erdrückte. Mehrere andere Fahrgäste, darunter die Klägerin, wurden verletzt.
Bei der Untersuchung der Unfallursache stellte sich heraus daß der damals 46 Jahre alte Wagenführer Sch^|^ von einem plötzlichen Kollapszustand befallen war, der auf einer hypo-tonen Kreislaufstörung und anderen krankhaften Erscheinungen beruhte. Das Ermittlungsverfahren gegen Sch^H^ wurde eingestellt, da diesem nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung der Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zugute kam. Sch^J|^ wurde darauf aus dem Fahrdient herausgenommen. Er war im November 1945 bei seiner Einstellung einer allgemeinen ärztlich^ Untersuchung und später nur einer Untersuchung des Hör- und Soh Vermögens unterzogen worden.
Die Beklagte hat ihre Haftung im Nahmen des Haftpflichtgesetzes anerkannt, dagegen bestritten, daß sie für darüber hinausgehenden Schaden, insbesondere für solchen immaterieller;, Art zu haften habe.
Die Klägerin, die nach ihrem Vortrag mehrere Oberschenkol-halsbrüche erlitten hat und mit einem Dauerschaden rechnen muß, hat um Feststellung gebeten, daß ihr die Beklagte auch den über die Vorschriften des Haftpflichtgesetzes hinausgohenden Schaden nach dom Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches
zu ersetzen hat. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe ihren Fahrer in gewissen Abständen ärztlich auf seine Fahrtüchtigkeit untersuchen lasäen müssen. Schon eine ärztliche Routineuntersuchung würde die hochgradige Kreislaufstörung des Sch^B^ aufgedockt und zu seiner Entfernung aus dem Fahrdienst geführt haben. Außerdem hätten frühere Unfälle, in die Sch^[|[^ verwickelt gewesen sei, Anlaß zu einer ärztlichen Überprüfung des Fahrers geben müssen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage bittet, meint, es könne von ihr nicht verlangt werden, daß sie in laufenden Abständen alle Straßenbahnführer ärztlich untersuchen lasse. Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen ("BO-Strab”) verlange nur eine ärztliche Einstellungs-Untersuchung und bei über 40 Jahre alten Bediensteten eine Überprüfung des Seh- und Hörvermögens im Abstand von 5 Jahren. Hur wenn Bedenken gegen die körperliche Eignung einest Straßenbahnführers aufgetreten seien, werde von ihr eine är&tlicho Untersuchung des Fahrers veranlaßt. Entsprechend werde auch in den Straßenbahnbotrieben anderer Großstädte verfahren.
Bei Sch^l^ hätten sich vor dem Unfall keine Anhaltspunkte für eine Fahrunsichorheit odor einen geschwächten Gesundheitszustand ergeben. Aus einer gelegentlichen Verwicklung in ein Unfallgeschehen, wie sie im Dienst eines Straßenhahnführers immer wieder vorkäme, ließen sich keine Rückschlüsse im Sinne des Vortrags der Klägerin ziehen. In keinem Fall sei es zu einer Bestrafung des SchlH^fe wegen eines Verkehrsdelikts gekommen. Bei dem Unfall vom 1. März 1961 habe es sich um ein einmaliges körperliches Versagen eines lang jährig-ii bewährten Führers gehandelt, das nicht voraussehbar gewesen sei. Ob eine ärztliche Untersuchung vor dem Unfall die Gründe für dieses Versagen aufgedeckt haben würde, müsse als höchst zweifelhaft erscheinen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage statt-gegeben»
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entseheidungsgründe s
Der Wagenführer Sch^^P hat die Klägerin in Ausübung des ihm von der Beklagten übertragenen Dienstes widerrechtlich geschädigt, Demgemäß ist die Beklagte der Klägerin nach den Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen schadensersatz-pflichtig, wenn sie sich nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß bei der Beurteilung der den Geschäftsherrn treffenden Pflicht der Auswahl und Überwachung von Führern öffentlicher Verkehrsmittel strenge Maßstäbe anzulegen sind. Davon gehen die Vorinstanzen mit Recht aus. Rieht gefolgt werden kann ihnen aber darin, daß hier der Entlastungsbeweis schon deshalb scheitert, weil die Straßenbahnführer in Karlsruhe nicht mindestens vom 45. Lebensjahre an in Abständen auf ihre körperliche Fahrtüchtigkeit ärztlich untersucht worden sind. Die Verordnung zur Durchführung der Straßenbahn,- Bau- und Betriebsordnung (BO-Strab) vom 29c März 1956 (BGBBl'i- I S. 250) ordnet im Artikel 1 (Nr, 2 zu § 25 BO-Strab) an, daß die Bediensteten der Straßenbahnen vor ihrer Einstellung in den äußeren Betriebsdienst durch den Arzt auf ihre körperliche und geistige Tauglichkeit zu untersuchen sind. Eine erneute Untersuchung ist nach der Verordnung erforderlich, wenn Zv;eifel an der Diensttauglichkeit be-
stehen, insbesondere nach schweren Krankheiten. Ferner ist
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nach dieser Vorschrift bei über 40 Jahre alten Bediensteten das Hör- und Sehvermögen und, soweit dienstlich erforderlich, die Farbtüchtigkeit alle 5 Jahre nachzuprüfen. Hat eine Rechts-verordnung aus dem Jahre 1956 in spezieller Weise geregelt, wann die Bediensteten der Straßenbahn aus Gründen der Verkehrssicherheit auf ihre körperliche und geistige Eignung zu dem Dienst ärztlich zu untersuchen sind, so kann den für die Leitung eines Straßenbahnuntornehmens verantwortlichen Personen nur bei Vorliegen besonderer Gründe ein Schuldvor-v/urf daraus gemacht werden, daß sie nicht allgemein eine strengere ärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes der Straßenbahnführer veranlaßt haben, als sie die einschlägige RechtsVerordnung vorsieht. Zwar liegt es nicht fern, daß sich auf die Dauer die Regelung der Durchführungsverordnung zur BO-Strab in diesem Punkte als unzulänglich erweist und daß die Einführung einer periodischen ärztlichen Überprüfung von Straßenbahnführorn gefordert werden muß» Hier die Entwicklung im Auge zu behalten und neueren Erkenntnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen, ist aber in erster Linie eine Aufgabe des zu dem Erlaß der Rechtsverordnung zuständigen Fachministeriums, das von Amts wegen die beteiligten Verkehrskreise hört und auch die obersten Landesbehörden bei einer Änderung der RechtsVerordnung beteiligen muß (Art.
5 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19<> Dezember 1952 - BGB Bl1. „ I S. 832). Vergleicht man die rechtliche Entwicklung auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung in Kraftfahrzeugen, so ist auch dort durch gesetzliche Vorschriften näher geregelt worden, öbei welcher Gelegenheit und in welchen Fristonneine ärztliche Überprüfung der Fahrer erfolgen muß (vgl« § 15 f StVZO in der Fassung der Verordnung vom 7» Juli I960). Wenn diese Regelung
strenger ist als die der Durchführungsverordnung zur BO-Strab, so mag das darauf beruhen, daß der Gesetzgeber glaubte, daß an die Omnibusfahrer durchweg größere Anforderungen zu stellen seien, als an die Straßenbahnführer„ Die durch die Verordnungen geschaffene differenzierte Behandlung ist auch dann hinzunehmen, wenn man der Ansicht ist, daß die Stellung gleicher Anforderungen sachgerechter wäre. Jedenfalls geht es nach Ansicht des Senats zu weit, wenn gegen den für den Personaleinsatz verantwortlichen Leiter einer städtischen Straßenbahn der Vorwurf des Verschuldens deshalb erhoben wird, weil er nicht von sich aus ähnliche periodische ärztliche Überprüfungen der Straßenbahnführer eingeführt hat, wie sie das Gesetz bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für Omnibusfahrer und ihrer nach drei Jahren erforderlichen Verlängerung vorsieht„ Im Rahmen der Verschuldensprüfung fällt auch ins Gewicht, daß vergleichbare Straßonbahnbe-triebe größerer deutscher Städte durchweg ebenso wie die Beklagte gemäß der Durchführungsverordnung zur BO-Strab verfahren -und demgemäß von einer periodischen ärztlichen Überprüfung der Straßenbahnführer absehen. Die Y/ahrung der Verkehrssicherheit des Straßenbahnbetriebes verlangt es sicherlich, daß die Vorgesetzten die Fahreigenschaften auch bewährter Straßenbahnführer in Abständen überprüfen und daß sie dem Gesundheitszustand gerade älterer Straßenbahnführer besondere Beachtung schenken» Ergibt sich aus Krankmeldungen oder aus Beobachtungen auch nur ein Zweifel, ob ein Straßenbahnführer den Anforderungen des Dienstes in körperlicher und geistiger Hinüicht noch gewachsen ist, so wird die Veranlassung einer gründlichen ärztlichen Überprüfung unerläßlich sein. Darüber hinaus mag sich aus besonderen Vorkommnissen und Erfahrungen, die in einem
einzelnen Betrieb gemacht sind, die Pflicht zur ärztlichen Überprüfung aller älteren Straßenbahnführer herloiten lassen» Dagegen bedeutet es eine Überspannung, wenn aus Anlaß des Straßenbahnunglücks vom 1. März 1961, das nach dem bisherigen Vortrag im Betrieb der Karlsruher Straßenbahn ein einmaliger Vorfall war, der Schuldvorv/urf einer allgemein unzureichenden ärztlichen Überwachung der Straßenbahnführer abgeleitet wird, weil die Unzulänglichkeit der in der einschlägigen RechtsVerordnung vorgesehenen ärztlichen Überwachung offenkundig sei und durch den Unfall nur bestätigt werde. vVom Ergebnis her darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Haftpflichtgesetz die Deckung der vermögensrechtlichen Schäden der Körperverletzung innerhalb der Grenzen des § 7 a HaftpflG gesichert hat.
Da die Feststellung der deliktsrechtliehen Haftung der Beklagten mit der von den Vorinstanzen gegebenen Begründung nicht gehalten \7erden kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Ob die Beklagte hinsichtlich der speziellen Überwachung des Sch^|^^ den Entlastungsbeweis aus § 831 Abs» 1 Satz 2 führen oder nachv/eisen kann, daß der Schaden auch bei Anwendung der ihr obliegenden Sorgfalt entstanden wäre, wird der ttatribhter zu prüfen haben.
Die Sache war daher an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen- Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen»
Engels . Bundesrichter Dr. Bode Dr„ Hauß
ist beurlaubt»
Engels
Heinr» Meyer
Dr» Pfretzschner