- Prozeßbejj^llwächtigte II»Instanz; Rechtsanwälte von Br. flHHHBl und Br wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des 86 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. Er hat bestritten, solche Äusserungen getan zu haben und nur eingeräumt, einmal auf einer Kreisgruppenvorstandstagung als Landesgruppenvorsitzender auf Verlangen vertraulich Einzelheiten aus dem Protokoll über die erweiterte Bundesvorstandssitzung vom 13« März i960 berichtet zu haben« Er habe sich aber die in diesem Protokoll gegen den Kläger enthaltenen Vorwürfe nicht zu eigen ge- Die Revision des Klägers ist Unzulässig, da es sich um einen Rechtsstreit über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch handelt und die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 546 ZPO). Zur sachlichen Begründung seiner Anträge hat der Kläger im Berufungsrechtszug ausgeführt, wenn er auch aus dem Bund ausgeschieden sei, so beeinträchtigten die abträglichen Äusserungen des Beklagten doch sein Lebenswerk, sein persönliches Ansehen und sein Andenken bei den Mitgliedern des Bundes vorteile schadensersatzpflichtig machen, so ist hierzu die vorliegende Klage in keiner Weise geeignet» Daß dem Beklagten nur bei Wahrung berechtigter Interessen eine Wiederholung jener Vorwürfe gestattet sein könnte, die im Zusammenhang mit dem Führungswechsel erörtert sind, ergibt sich schon aus dem Berufungsurteil» Da es sich bei den verfolgten Interessen vorwiegend um solche ideeller Art handelt, wie der Kläger früher selbst glaubhaft erklärt hat, ist der Rechtsstreit als solcher über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch anzusehen»
2181 078 VI ZR 91/62 / Beschluß In Sachen des Volkswirts Bl Fritz H« Klägers, Berufungoklägcrs und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. Br» Walter straß« gegen in LJ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbejj^llwächtigte II»Instanz; Rechtsanwälte von Br. flHHHBl und Br wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des 86 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. Februar 1962 als unzulässig verworfen o Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o Ber Streitwert der Revisionsinstanz wird auf 4 000 BM festgesetzt» . t‘t G* r ü n d e s Der Kläger v/ar 1. Vorsitzender des Bundes hirnverletzter Kriegs- und Arbeitsopfer e«V«, und gleichzeitig Vorsitzender der Landesgruppe Niedersachsen - Bremen dieses Bundes«, Er hat diese Ämter im Jahre i960 niedergelegt und ist durch Beschluß des Bund esvor sitz enden aus dem Bund ausgeschlossene Der Beklagte ist an Stelle des Klägers Vorsitzender der Landesgruppe NiederSachsen - Bremen gewordene Der Kläger hat Beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es hei Meldung einer von Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, über den Kläger die Behauptung zu verbreiten, der Kläger habe sich durch diktatorische Maßnahmen als Landesgruppenvorsitzender jeden Zugang zu den Behörden, den Hauptfürsorgeämtern, Versor-gungsämtern und dem Landessozialamt verbaut, die Leiter dieser Behörden hätten es abgelehnt, weiter mit dem Kläger zu verhandeln« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Er hat bestritten, solche Äusserungen getan zu haben und nur eingeräumt, einmal auf einer Kreisgruppenvorstandstagung als Landesgruppenvorsitzender auf Verlangen vertraulich Einzelheiten aus dem Protokoll über die erweiterte Bundesvorstandssitzung vom 13« März i960 berichtet zu haben« Er habe sich aber die in diesem Protokoll gegen den Kläger enthaltenen Vorwürfe nicht zu eigen ge- macht. Der Beklagte hat sich auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen und ausserdem geltend gemacht 5 die Vorwürfe seien sachlich richtig« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm auf gestellten Behauptungen gegenüber vier im einzelnen bezeichneten Personen zu widerrufen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers ist Unzulässig, da es sich um einen Rechtsstreit über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch handelt und die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 546 ZPO). Der Rechtsstreit ist im bisherigen Verlauf als solcher über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch behandelt. und aus diesem Grunde vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen worden. Insbesondere sind die erstinstanzlichen Anwälte des Klägers bei der Stellungnahme zu der Streitwertfestsetzung von einem nichtvermögensrechtlichen Streit ausgegangen (Bl. 11# d«A.). Zur sachlichen Begründung seiner Anträge hat der Kläger im Berufungsrechtszug ausgeführt, wenn er auch aus dem Bund ausgeschieden sei, so beeinträchtigten die abträglichen Äusserungen des Beklagten doch sein Lebenswerk, sein persönliches Ansehen und sein Andenken bei den Mitgliedern des Bundes r (Bl« 143 R d»Ao)» Nach der eigenen Darstellung des Klägers haben daher ideelle Gründe für ihn zu dem mindesten in Vordergrund gestanden» Der Versuch des Klägers, nunmehr sein wirtschaftliches Interesse als das überwiegende zu erklären, erscheint wenig überzeugend» Auch bei einem Erfolg dieses Rechtsstreits liegt die Annahme ganz fern, daß der Kläger wieder mit i^ührungsaufgaben in der Organisation betraut würde,.aus der er ausgeschieden ist» Will der Kläger den Beklagten für den Ent gang der mit seinen FührungsStellungen verbundenen VermÖgens- . ■■■ vorteile schadensersatzpflichtig machen, so ist hierzu die vorliegende Klage in keiner Weise geeignet» Daß dem Beklagten nur bei Wahrung berechtigter Interessen eine Wiederholung jener Vorwürfe gestattet sein könnte, die im Zusammenhang mit dem Führungswechsel erörtert sind, ergibt sich schon aus dem Berufungsurteil» Da es sich bei den verfolgten Interessen vorwiegend um solche ideeller Art handelt, wie der Kläger früher selbst glaubhaft erklärt hat, ist der Rechtsstreit als solcher über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch anzusehen» ■j:ä * ' ■■; ■ Vj :v:;i ' 1 ' , ■' / ;.y Demgemäß war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZRO als unzulässig zu verv/erfen (§ 554 a ZB0) » Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 GKGo Karlsruhe, den 23o Oktober 1962 Bundesgerichtshof - VI»Zivilsenat Engels Dr» Hauß