Als Folge des Unfalls wird ärztlicherseits der Zustand nach schwerster Beinverletzung rechts mit Knochenbruch und Weichteilverletzungen fast des gesamten Unterschenkels angegeben. Der Kläger hat mit der Klage höhere Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und weiter verlangt, daß die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werde, ihm allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat ursprünglich eine monatliche Schmerzensgeldrente von 100 DM verlangt, hilfsweise für die zukünftigen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld von weiteren 7 000 DM, Das Landgericht hat dem Kläger einen weiteren Betrag von 4 000 DM zugesprochen und im übyigen die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger eine Schmerzensgeldiapitalentschädigung von mindestens 7 000 DM verlangt, d.h. um 3 000 DM mehr als vom Landgericht zuerkannt, und weiter eine nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzende Schmerzensgeldrente, beginnend mit Januar 1958, für einen Zeitraum also, der nicht durch die Kapitalentschädigung abgegolten sein solle Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Nicht nur die Bemessung der Höhe der für immaterielle Schäden za leistenden Beträge liegt im Ermessen des Tatrichters, sondern auch die Entscheidung, ob ein Kapital, eine Rente oder beides zu leisten ist (erkennender Senat VI ZR 286/55 vom 11. März 1959, VersR 1959, 458 - NJW 1959, 1031 37) • Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Grundsätze verletzt habe. Dem Umstand, daß dem Kläger 7 000 DM zuerkaiint waren, durfte das Berufungsgericht auch bei der Erwägung Rechnung tragen, ob noch eine Rentenzahlung in Betracht käme« Es konnte eine Rente ablehnen, wenn v/egen der Zubilligung der den Schadensbetrag im wesentlichen deckenden Kapitalsumme ein Grund für die Zubilligung einer Rente fehlte» Die Angriffe der Revision gegen die Höhe des Schmerzensgeldes können nicht durchgreifen. Im Tatbestand des Berufungsurteils heißt es, trotz einwandfreier Hauttransplantationen könne das Bein auch nach Jahren nicht als vollwertig angesprochen werden, es werde durch die fehlende Muskulatur zeitlebens geschwächt sein. In den Gründen wird zu dem Ausdruck gebracht, die vom Kläger vorgetra-ge.ne Gangbehinderung sei auf die noch bestehende muskuläre Schwäche des Unterschenkels zurückzuführen, die init einer fortschreitenden Kräftigung der Muskulatur des rechten Beines entfallen werde. Da das Berufungsgericht jedoch in Wahrheit den Umständen des konkreten Falles Rechnung getragen hat, ist die Entscheidung auch in dieser Hinsicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
VI ZR 91/6O 2205 008 Verkündet am 20. Januar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des am 1946 geborenen Schülers Klaus B( in kS-LHHB) KHM^straße V» gesetzlich vertre-ten durch seinen Vater, den Textilgroßhändler Hans Emil wohnhaft daselbst. Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächt>er: Rechtsanwalt Br. - gegen die Ehefrau des Rechtsanwalts Heinz IflHP in UfllBHBBBstraße ■, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. Februar I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt . Von Rechts wegen Tatbestand: Am 24. Mai 1956 ist der damals 10 Jahre alte Kläger verunglückt. Die Beklagte, deren alleiniges Verschulden für den Unfall unstreitig ist, geriet mit ihrem Volkswagen auf den Bürgersteig der KrflÜMstraße in K^fe. Der dort gehende Kläger wurde von dem Wagen erfaßt und gegen eine Gartenmauer gepreßt. Durch den Unfall erlitt der Kläger einen komplizierten Bruch des rechten Schienbeins, einen Wadenbruch, eine ausgedehnte RißquetSchwunde an der Vorderseite des rechten Unterschenkels und große Wunden an der Rückseite. Die Muskulatur des Unterschenkels wurde zu dem Teil erheblich zerquetscht und zerrissen. Im Laufe der Krankenhausbehandlung kam es zu großflächigen Hautnekrosen am rechten Unterschenkel und zu einer Störung der Knochehbruchh.eilungoRine Amputation des Unterschenkels konnte vermieden werden. Heben der Versorgung des Knochenbruchs waren zur Deckung der Hautdefekte am Bein mehrere vHauttx’ansplantationen erforderlich. Die Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgte nach ca. 5 Monaten. Auch dann waren die V/unden noch nicht ganz geschlossen. Hach weiterer ambulanter Behandlung kann der Kläger seit Ostern 1957 wieder die Schule besuchen. Als Folge des Unfalls wird ärztlicherseits der Zustand nach schwerster Beinverletzung rechts mit Knochenbruch und Weichteilverletzungen fast des gesamten Unterschenkels angegeben. Das ganze rechte Bein ist schmächtiger und kraftloser als das linke, der Unterschenkel ist deformiert und durch Hauttransplantationen entstellt. Für später besteht die Gefahr einer Zirkulationsstörung. Ein Aufplatzen der ausgeprägten Narben ist auch bei größtmöglicher Schonung des Beines in Zukunft nicht zu verhindern. Die Gehfähigkeit des Klägers ist beeinträchtigt. Die Versicherung der Beklagten hat die materiellen Schäden beglichen. Sie hat weiter 3 000 DM Schmerzensgeld gezahlt9 Der Kläger hat mit der Klage höhere Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und weiter verlangt, daß die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werde, ihm allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen. Wegen dieses letzteren Anspruchs ist ‘Teilanerkenntnisurteil ergangen. Streitig ist allein noch die Frage der Höhe des Schmerzensgeldes. Der Kläger hat ursprünglich eine monatliche Schmerzensgeldrente von 100 DM verlangt, hilfsweise für die zukünftigen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld von weiteren 7 000 DM, Das Landgericht hat dem Kläger einen weiteren Betrag von 4 000 DM zugesprochen und im übyigen die Klage abgewiesen. Soweit das Urteil sich gegen die Beklagte richtet, ist es rechtskräftig geworden. In der Berufungsinstanz hat der Kläger eine Schmerzensgeldiapitalentschädigung von mindestens 7 000 DM verlangt, d.h. um 3 000 DM mehr als vom Landgericht zuerkannt, und weiter eine nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzende Schmerzensgeldrente, beginnend mit X dem 1. Januar 1958, für einen Zeitraum also, der nicht durch die Kapitalentschädigung abgegolten sein solle Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz erhobenen Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision kann keinen Erfolg haben. I. Der Kläger wendet sich in erster Linie dagegen, daß ihm nicht neben der Kapitalsumme eine Schmerzensgeldrente zugebilligt worden ist. Nicht nur die Bemessung der Höhe der für immaterielle Schäden za leistenden Beträge liegt im Ermessen des Tatrichters, sondern auch die Entscheidung, ob ein Kapital, eine Rente oder beides zu leisten ist (erkennender Senat VI ZR 286/55 vom 11. Dezember 1956, VersR 1'957, 66 » NJW 1957, 583; VI ZR 72/58 vom 13. März 1959, VersR 1959, 458 - NJW 1959, 1031 37) • Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Grundsätze verletzt habe. Dem Umstand, daß dem Kläger 7 000 DM zuerkaiint waren, durfte das Berufungsgericht auch bei der Erwägung Rechnung tragen, ob noch eine Rentenzahlung in Betracht käme« Es konnte eine Rente ablehnen, wenn v/egen der Zubilligung der den Schadensbetrag im wesentlichen deckenden Kapitalsumme ein Grund für die Zubilligung einer Rente fehlte» IX. Die Angriffe der Revision gegen die Höhe des Schmerzensgeldes können nicht durchgreifen. Bas Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Höhe erkennbar alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt (§ 287 ZPO). Es brauchte nicht jede Einzelheit wie das jugendliche Alter und die Lebenserwartung des Klägers besonders zu erwähnen. Bie Revision rügt einen angeblichen Widerspruch, der sich auf die Bemessung des Schmerzensgeldes ausgewirkt habe. Im Tatbestand des Berufungsurteils heißt es, trotz einwandfreier Hauttransplantationen könne das Bein auch nach Jahren nicht als vollwertig angesprochen werden, es werde durch die fehlende Muskulatur zeitlebens geschwächt sein. In den Gründen wird zu dem Ausdruck gebracht, die vom Kläger vorgetra-ge.ne Gangbehinderung sei auf die noch bestehende muskuläre Schwäche des Unterschenkels zurückzuführen, die init einer fortschreitenden Kräftigung der Muskulatur des rechten Beines entfallen werde. Bie Revision glaubt hieraus schließen zu können, das Berufungsgericht habe die festgestellte Schwere und Bauer der Verletzungen übersehen. Bas ist jedoch nicht der Pall. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich, daß das Berufungsgericht keineswegs verkannt hat, daßpdie geschwächte Muskulatur zeitlebens den Kläger beeinträchtigen wird. Es hat zukünftige Behinderungen des Klägers bei Sport und Spiel in gewissem Umfange bei der Bemessung der Höhe des Kapitals mitberücksichtigt. Bedenken könnte es begegnen, wenn das Berufungsgericht für die Berechnung der Höhe der Kapitalsumme weitgehend die Verurteilung in anderen Fällen zugrunde gelegt hätte. Da das Berufungsgericht jedoch in Wahrheit den Umständen des konkreten Falles Rechnung getragen hat, ist die Entscheidung auch in dieser Hinsicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da auch sonst Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens zur Bestimmung des Schmerzensgeldbetrages nicht erkennbar sind und der Rentenanspruch rechtsirrtumsfrei abgelehnt worden ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr.xleinewefers Br. Karl E.Meyer Hanebeck Bundesrichter Heinrich Meyer Br. Hauß ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen. Br.Kleinewefers