StVO § 12 Zur Abgabe von Warnzeichen ist der Kraftfahrer auch dann verpflichtet, wenn nach den Örtlichen yerhältnfSeän und der Verkehrslage mit der Möglichkeit der Annäherung gefährdeter noch nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden muß. Doch braucht der Kraftfahrer nicht damit zu rechnen, daß ihm in unübersichtlicher Kurve ein Gegenfahrzeug auf der für ihn rechten Straßenseite entgegenkommen und durch ihn dort gefährdet werden könnte« 3, Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jedem der drei Kläger vier fünftel allen weiteren Schadens zu ersetzen, den sie durch den tödlichen Unfall des Landwirts Hans NW in O^m^ vom 20» Juni 1955 noch erleiden werden, und zwar der Beklagte S^HI^ im Rahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, der Landwirt Ngp auf, der ihm auf seinem Motorrad (Fantfeer 148 ccm) entgegenkam« Der Beklagte zog scharf nach rechts, um die Fahrbahn für freizu demachen» Dieser bremste, kam aber auf seiner Straßenseite ins Hutschen und stürzte, ohne den Lastzug berührt zu haben, so auf die Straße, daß er mit dem Kopf vor den hinteren linken Zwillingsreifen des Lastzugah-hängers geriet. habe ein eigenes Verschulden getroffen, da er mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/st in der unübersichtlichen Kurve zu schnell gefahren sei; bei ordnungsmäßigem Fahren wäre es ihm möglich gewesen, sein Kraftrad rechtzeitig anzuhalten oder an dem Lastzug vorheizusteuern; er habe auf der für. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten JfHIHHM wie auch dem Verunglückte i ein Verschulden an dem Unfall beigemessen und den Klägern Ersatzansprüche nur für 3/5 der Schääi zugebilligt o Es hat der Klägerin zu 1).demgemäß Beerdigungo-j kosten nur mit 642,51 /nw'wrkennt-*. Ihrer Rentenforderung gef genüber dem Beklagten JflHP es in Höhe von 372 DI monatlich stattgegeben Uiid f ür die Zeit bis zu dem 30« Septemb« 1958 der Klägerin zu 1) insgesamt 14 «»321 DM mit 4 $ Verzug^ zinsen zugesproeben,, Ebenso ist die vom Landgericht getroff^ Feststellung zugunsten ^edes der Kläger nur für 3/5 der weiteren Schäden aufrecht erhalten worden, gegenüber dem Beklag Schulte beschränkt auf den Haftungsrahmen des Straßenver-kehrsgesetzes, jeweils vorbehaltlich Rechtsübergangs auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger» Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. I») Bei-der Beurteilung des Unfallgeschehens ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Beklagte habe zur Vorbei fahrt an dem stehenden Bast kraft wagen F®* seine Bahrt fortsetzen dürfen, obwohl er hierbei mit seinem Bastzug auf die linke Pahrbahnseite gekommen sei und sie zu einem feil auch noch habe einnehmen müssen, als er in die 8 m vor dem Lastkraftwagen beginnende Linkskurve hineinfuhr» Auch daraus könne ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden, daß er nicht angehalten habe, als er merkte, daß der Lastkraftwagen anfuhr, oder als er den Motorradfahrer Nflp aus der Kurve herauskommen sah« Bas Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht die Meinung des Schöffengerichts und der Strafkammer zu eigen gemacht, daß der Beklagte durch das Verhalten des F^Pin eine Zwangslage geraten sei, aus der er, üm nicht das Risiko angesichts der beginnenden Kurve noch erheblich zu vergrößern, keinen anderen Ausweg gehabt habe, als so schnell und so weit wie möglich mit seinem Lastzug wieder auf die rechte Fahrbahnseite zu gelangen. Las Berufungsgericht sieht ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Beklagten aber darin, daß er keine Warnsignale abgegebenihat, bevor er an dem Lastkraftwagen vorbeifuhr, Hierzu sei er nach § 12 StVO verpflichtet gewesen, weil er bei der Unübersichtlichkeit der vor ihm liegenden Linkskurve mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, daß Verkehrsteilnehmer des Gegenverkehrs durch seine Weiterfahrt auf der für ihn linken Straßenseite in Gefahr gerieten« Ob vor dem Durchfahren der Kurve auch der Verunglückte NBI^sih Warnzeichen hätte geben müssen und ob er durch ein ‘Warnsignal den Unfall noch hätte abwenden können, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen« Sein mitwirkendes Verschulden besteht hach Ansicht des Berufungsgerichts darin, daß er zu schnell gefahren ist: er habe, ohne Gas wegzunehröm, auf der abfallenden, ziemlich engen Straße trotz der Kurve eine normale Fahrgeschwindigkeit beibehalten; er sei infolgedessen in der Kurve zu weit nach links geraten? a) Wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, ist der von dem Beklagten gelenkte Lastzug bei der Vorbeifahrt an dem haltenden Lastkraftwagen so weit auf die linke Straßenseite gekommen, daß bis zu dem linken Kantstein stelle gelangt, bei der sich nach den vom Sachverständigen festgestellten Maßen ergeben hat, daß der haltende Lastkraftwagen m von der 5,10 m breiten Fahrbahn 1,20 m in Anspruch genommen hat und der Beklagte mit seinem bis zu 2,35 ra breiten Lastzug in einem Abstand von 0,65 m an dem Lastkraftwagen vorbeigefahren ist. menden Lastzug erst wahrnehmen konnte, als er nur noch 22 m von ihm entfernt war» Bei dieser Sachlage, kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß der Beklagte Ji^-(ÜBP nur habe zu hupen brauchen» Die bloße Abgabe von Warnzeichen genügte nicht, um entgegen komme nde Verkehrsteilnehmer vor Auswirkungen der Gefahren zu bewahren, denen.der Beklagte sie aussetzte, indem er bei der Vorbeifahrt an dem Lastkraftwagen die Straße für den Gegenverkehr bis in die unübersichtliche Kurve hinein sperrte* Da sein Lastzug für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar war, bevor diese nicht nahe vor ihm aus der Kurve herauskamen, bedeutete ein Hupensignal für sie nur die Warnung vor einer unbekannten und einstweilen auch nicht erkennbaren Gefahr, die sie möglicherweise nicht einmal auf sich zu beziehen brauchten* Wie bei einer Kurve, deren Scheitelpunkt auf einer Straßenkuppe liegt, ein Kraftfahrer aus dem Warnzeichen eines entgegenkommenden noch unsichtbaren Verkehrsteilnehmers nicht schon schließen muß, daß dieser ihm auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommt (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1957 - VI ZR 156/56 - VersR 1957 588), so durfte auch hier der Beklagte nicht davon ausgehen, daß auf ein von ihm abgegebenes Warnzeichen hin Teilnehmer des Gegenverkehrs sich auf die Begegnung mit einem Fahrzeug gefaßt machen müßten, das sich auf der falschen Straßenseite befände Daraus folgt zwar nicht, daß Warnzeichen Überflüssig ge-wesen wären. Nachhaltig abgegeben, waren sie in jedem Fall geeignet, die Aufmerksamkeit entgegenkommender Verkehrsteilnehmer zu erwecken und sie zu besonderer Vorsicht bei der Annäherung an die Kurve und ihrem Durchfahren zu mahnen* Die Pflicht, gefährdete Verkehrsteilnehmer durch Warnzeichen auf das Heran-nahen eines Fahrzeugs aufmerksam zu machen, trifft den Fahrzeugführer nach J 12 Abs * 1 StVO auch schon dann, wenn nach den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage mit der Möglichkeit der Annäherung gefährdeter Verkehrsteilnehmer gerechnet werden muß (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Daß der Beklagte, wenn er wie geschehen an dem Lastkraftwagen vorbei seine Fahrt fortsetzte, Warnzeichen geben mußte, hat das Berufungsgericht daher ohne Hechtsirrtum angenommen. Da der Lastkraftwagen F^ stand und der Beklagte nicht damit zu rechnen brauchte , daß der Wagen während seiner Vorbei-fahrt anfahren werde, galt für ihn allerdings nicht das Verbot des 5 10 Abs. 1 Satz 3 StVO, an unübersichtlichen Straßenstellen zu Überholen. Streng genommen hätte der Beklagte nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO in diesem Augenblick seine Fahrt unterbrechen müssen, um erst den Lastkraftwagen F® passieren zu lassen und sich dann mit seinem Lastzug hihtsf ihn zu setzen. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 14* Oktober 1953 - VI ZR 96/52 (LM Nr. 5 zu § 1 StVO = VR$ 5, 586 = VersR 1953» 477) anerkannt hat, kann zur Befolgung des über den Einzelvorschriften stehenden Gr und-gebotes des § 1 StVO bei Vorliegen besonderer Umstände auch ein Abweichen von einzelnen Verkehrsregeln berechtigt und notwendig sein, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs gebie- Y/enn der Beklagte hiernach auch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO gehindert war, seine Fahrt an dem Lastkraftwagen vorbei fortzusetzen, so fragt sich doch, ob er dies ohne Verstoß gegen § 1 StVO tun durfte. Wenn der Beklagte nun auch nicht damit zu rechnen brauchte, daß ihm aus der unübersichtlichen Kurve ein Kraftfahrer mit unvernünftig hoher Geschwindigkeit entgegenkommen würde (BGHSt 8, 200), so brachte seine Weiterfahrt Fahrzeuge des Gegenverkehrs doch auch dann in erhebliche Gefahr, wenn sich diese mit normaler Fahrgeschwindigkeit auf der für sie rechten Straßenseite näherten. Der Beklagte hätte unter diesen Umständen seine Fahrt nicht ohne weiteres an dem haltenden Lastkraftwagen vorbei fortsetzen dürfen, sondern anhalten und die Weiterfahrt zurückstelien müssen, bis ihm der Lastkraftwagen den Weg freigemacht oder bis er sich, etwa durch einen Beobachter auf der Straße, die Gewißheit verschafft hatte, an dem Lastkraftwagen vorbeifahren zu können, ohne einen anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr zu bringen» Verkehrswidrig war daher nicht nur, daß er es unterließ, Warnzeichen abzugebenj seine Fahrweise war vor allem darum fehlerhaft, weil er unter Beibehaltung seiner Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st einfach weiterfuhr. hierdurch schuldhaft selbst in die Zwangslage, in der er sich beim Anfahren des Lastkraftwagens F0 veranlaßt sah, dieses Fahrzeug unter Beschleunigung seiner Fahrt zu überholen» Zu dem tödlichen Unfall des wäre es nicht gekommen, wenn der Beklagte den dargelegten Verkehrserfordernissen genügt hätte» Wie das Berufungsgericht seihet betont hat, ist nicht festzustellen, welche Fahrgeschwindigkeit beim Befahren der Kurve überhaupt gehabt hat» Bas Berufungsgericht weist nur daraufhin, daß der Sachverständige Bressler die Geschwindig-keit auf 30 km/st geschätzt und das Schöffengericht sie mit 30 bis 40 km/st angenommen hat. Nach dem im Verkehrsrecht herrschenden Vertrauensgrundsatz darf ein Kraftfahrer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden (Urteil des erkennenden Senats vom 20. - VI ZR 2/52 - VRS 5, 87)o Danach brauchte aber nicht darauf gefaßt zu sein, daß ihm in der Kurve ohne jedwede Warnung nebeneinander ein Lastkraftwagen und ein diesen überholender Lastzug entgegenkommen und die gesamte Straße für den Gegenverkehr sperren würden* Denn grundsätzlich hat je-des Kraftfahrzeug das Recht auf ungehinderte Benutzung seiner Fahrbahnseite; der Fahrer muß sich daher darauf verlassen können, daß entgegenkommende Fahrzeuge bei der Begegnung die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten und rechtzeitig und genügend nach rechts ausweichen, um die für sie linke Fahrbahn-seite freizu demachen (Urteil des Senats vom 13« April 1956 wähnt * braucht ein Verkehrsteilnehmer daher auch vor einer Straßenkuppe nicht damit zu rechnen, daß ihm auf seiner Fahrbahnseite ein Kraftfahrzeug entgegenkommt (Urteil des Senats vom 21* Juni 1957 aaO). brauchte sich hier umso weniger auf die Möglichkeit der Begegnung mit zwoi einander überholenden Fahrzeugen ein#iäteilen, ale.'.fllaß Überholen an unübersichtlichen Straßenstellen auch noch ausdrücklich verboten ist (§ 10 Abs. 1 Satz 5 StVO). Allerdings durfte er nicht schneller fahren, als daß er sein Kraftrad vor einem auf seiner Fahrbahn befindlicheri Hindernis hätte anhalten oder dem Hindernis zu dem^ Än&esteh hätte ausweichen können, ohne in die Fahrbahn eines ihm vorschriftsmäßig auf der für ihn Linken Straßenseite entgegenkommenden Fahrzeugs zu geraten. Für die Beurteilung dieser Frage kam es vor allem auf die wirkliche Höhe der Fahrgeschwindigkeit und die Bremsverzögerung des Kraftrades an, über die das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Obwohl das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, er sei in der Kurve zu weit nach links geraten, kann es aber eine derartige Feststellung nicht haben treffen wollen, da es im Urteil an anderer Stelle ausdrücklich hervorgehoben hat, daß er auf seiner Fahrbahnseite geblieben ist. Der Sachverständige DflflHHP» auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, sei, wie sich aus den Spuren ergeben habe, etwa 1 m von der Bordsteinkante entfernt gefahren, also sehr weit rechts. seite mit einer Fahrgeschwindigkeit fuhr, die es ihm gestattete, vor einem hier befindlichen Hindernis rechtzeitig anzuhalten, so bestand für ihn jedoch keine Verpflichtung zur vorsorglichen Abgabe von Warnzeichen«, Da er nicht damit zu rechnen brauchte, daß ihm auf seiner rechten Straßenseite ein Gegenfahrzeug entgegenkommen würde, brauchte er ein solches auch nicht durch sein Kraftrad für gefährdet und für warnungsbedürftig zu halten* Wie sich aus dem vom Berufungsgericht fest-gestellten Sachverhalt nicht ergibt, daß er durch eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit den.Verkehrserfordernissen zuwider handelte, so erscheint auch die Annahme nicht gerechtfertigt, daß er os schuldhaft verabsäumt habe, Warnzeichen zu geben«, (§ 7 Abs0 2 StVG), Zwar steht nach den Ausführungen des Beru-fungsurteila fest,.daß sicher nicht schneller gefahren ist als mit 50 km/st Fahrgeschwindigkeit«, Daß er ^eine Fahrgeschwindigkeit bis zu 50 km/st gehabt haben kann, hat das Berufungsgericht aber nichWjauszuschließen vermocht, Da das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme an der Unfallstelle selbst vorgenommen hat, spricht nichts dafür, daß es bei dieser Würdigung, wie die Revision der Kläger rügt, den Kurvenradius und den Zustand der Straße unberücksichtigt gelassen habe, Die Würdigung leidet auch nicht darunter, daß das Berufungsgericht nicht noch besonders auf die erstinstanzlichen Bekundungen der Zeugen und eingegangen ist; nach dem Inhalt ihrer Aussagen ist an diesen Zeugen vorbei- sen sei, so beweist das also nichts für die Fahrgeschwindigkeit, die er gehabt hat, als er später der entgegenkommenden Lastfahrzeuge ansichtig wurde« Ist aber nicht auszuschließen, daß beim Durchfahren der unübersichtlichen Kurve auf je- ner abfallenden »Straße eine Fahrgeschwindigkeit bis zu 50 km/st gehabt hat, so ist nicht bewiesen, daß er die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt beobachtet hat, wie sie ein besonders vorsichtiger Fahrer angewendet haben würde. Ehemann entsprechend den bäuerlichen Verhältnissen;, in denen die Eheleute gelebt haben, mit der Einheirat auf den Hof der Klägerin zu 1) die gesetzliche Pflicht, die Wirtschaft des Hofes zu leiten, wie er es vor seinem tödlichen Unfall auch tatsächlich getan hat* Bei der Bemessung des Wertes seiner Dienste, die der Klägerin Infolge seines Todes entgangen sind und weiter entgehen, ist das sachverständig beratene Berufunge-gerieht davon ausgegangen, daß sich die Aufwendungen für einen ausgebildeten Verwalter / dessen der Hof fortan bedarf und dor verheiratet sein muß, damit er dauernd auf dem Hof bleibt und die Verwaltung mit der nötigen Stetigkeit führt«, auf 600 - 700 monatlich belaufen; es hat die Dienste des getöteten Ehemannes, eines sehr tüchtigen und einsatzbereiten Landwirts, für wertvoller erachtet als die eines perfekten Verwalters und ihren Wert auf monatlich 700 DM geschätzt« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 4, 123 (vgl, auch Urteil vom 9. Das Berufungsgericht hat h±hh unter Hinweis auf die Ausführungen von Gernhuber in FamRZ 1953, 243 ff (vgl, dort insbesondere So 250} und Bosch FamRZ 1958, 290 ff die Frage vorgelegt, ob der Ehemann nicht eine .weitergehende Vergütung für seine Arbeit auf dem Hof der Klägerin hätte beanspruchen können und ob sich die Klägerin daher nicht einen entsprechend Höheren;.Ab&ug gefallen 1aasen muß. Unstreitig gewährt die Holsteinische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der Klägerin zu 1) eine Witwenrente von monatlich 39 DM und den Klägern zu 2) und 3) bis zui Vollendung ihres 18« Lebensjahres eine Waisenrente von ebenfalls je 39 DM monatlich» Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Renten der Kinder nicht auf den Wertersatzanspruch der Klägerin zu t) nach § 845 BGB angereöhnet werden können« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen der Klägerin zu 1) diese Renten nicht zu; insoweit ist der Ersatzanspruch daher auch nicht nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger übergegangen« Die Klägerin zu 1) mag zwar durch die Rentenleistungen an ihre Kinder in ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entlastet sein« Dennoch verbietet sich die Anrechnung der Renten auf ihren Anspruch aus § 845 BGB, weil es sich bei diesem Anspruch um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art handelt, der nur den Wert der entgangenen Dienste zu dem Gegenstand hat, also nicht auf den Ersatz aller durch das Schadensereignis verursachten Vermögensnachteile gerichtet ist und daher auch nicht eine Anrechnung sämtlicher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Vermögensersparnisse zuläßt« Insbesondere ist die Vorschrift des § 845 Abs« 4 BGB auch hierentsprechendanwendbar (vgl« BGHZ 4, 123a -130; Urteil des erkennenden Senats vom 26« April 1960 - VI ZR 100/59 - mit weiteren Rachweisen)« Von dem Schadensbetrag, den die Beklagten zu ersetzen haben, ist die berufsgenossenschaftliche Rente von 39 DM also vorweg abzuzieheno Die Revision der Kläger macht noch geltend, die Ausgaben von monatlich 37,75 DM für die Versicherung des Ehemanns hätten wenigstens zu dem Teil auch der Klägerin zu 1) zugute kommen müssen, so daß es nicht gerechtfertigt sei, sie in voller Höhe auf den Schadensbetrag anzurechnen.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein StVO § 8 "Äußerste rechte Seite der Fahrbahn" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO ist nicht die äußerste rechte Straßenseite, sondern die äußerste rechte Seite der für den Fahrzeugführer freien und befahrbaren Fahrbahn. StVO § 1 Ist auf unübersichtlicher Strecke die rechte Straßenseite durch ein haltendes Fahrzeug versperrt, so hängt es von der Notwendigkeit der Beachtung des § 1 StVO ab, ob die verengte Fahrbahn zur Vorbeifahrt an dem haltenden Fahrzeug benutzt werden darf. Eine Weiterfahrt,, die in unübersichtlicher Kurve zur Benutzung der linken /Straßenseite führt , ist unzulässig, wenn nicht Sicherungsmaßnähmen getroffen werden, die geeignet sind, eine Gefährdung entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschließen* StVO § 12 Zur Abgabe von Warnzeichen ist der Kraftfahrer auch dann verpflichtet, wenn nach den Örtlichen yerhältnfSeän und der Verkehrslage mit der Möglichkeit der Annäherung gefährdeter noch nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden muß. Doch braucht der Kraftfahrer nicht damit zu rechnen, daß ihm in unübersichtlicher Kurve ein Gegenfahrzeug auf der für ihn rechten Straßenseite entgegenkommen und durch ihn dort gefährdet werden könnte« Die Abgabe von Warnzeichen befreit den Kraftfahrer nicht von weitergehenden Sorgfaltspflichten. BGH, ürt. v. 27. Mai I960 - VI ZR 91/59 - OLG Schleswig / VI ZH 91/59 Verkündet am 27* Mai I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit geb m 1») der Witwe Annemarie N Kreis 2. ) der Bin 0° 1951 geborenen Susanne N ? ge- setzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), 3. ) des ai#. CHI 195$ geborenen Peter N (HBfe , ge- setzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1), * Kläger, Berufungsbeklagte, zu 1} auch Berufungs-Klägerin , Revisionsklüger und Revisionsbeklagte«, 4 - ProzeßbevollmÜchtigter: Rechtsanwalt gegen 1.) den Kraftfahrer Emil JflHIHP in Sc 2 e} den Fuhrunternehmer Helmut SflM in Hi Schl Str Kreis Beklagte, Berufungskläger, zu 1) auch Berufungy-beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Mai 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Bngels und der Bundesrichter Br, Xleine-wefers, Hanebeck, Br, Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2, Bezember 1958 wird zurückgewiesen» Auf die Revision der Kläger wird dieses Urteil, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist, teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung der Revision im übrigen wie folgt neu gefaßt s Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 27« April 1956 wird auf die Berufung der Klägerin zu 1) und der Beklagten unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im übrigen dahin geändert: Io Die Beklagten werden als OesamtSchuldner an die Klägerin zu 1) 856,69 DM zu zahlen verurteilt 0 2o Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu i) weitere 17 825 DM zu zahlen nebst 4*$ Zinsen von 2 742 DM seit dem 1« Januar 1956, von weiteren 5 484 DM seit dem 1□ Januar 1957, von weiteren 5 484 DM seit dem 1» Januar 1958 und von weiteren 4 113 DM seit dem 1. Oktober 1958* Sr wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) vom Io Oktober 1958 an bis zu dem 14, Juli 1978 eine monatlich im voraus an jedem Monatsersten fällige Rente von .457 DM zu zahlen, längstens jedoch bis zu ihrem Tode oder bis zur Abgabe ihres Hofes« 3, Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jedem der drei Kläger vier fünftel allen weiteren Schadens zu ersetzen, den sie durch den tödlichen Unfall des Landwirts Hans NW in O^m^ vom 20» Juni 1955 noch erleiden werden, und zwar der Beklagte S^HI^ im Rahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, der -1b- Beklagte unbeschränkt hach den Be- stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Die Verpflichtung gilt nicht, soweit die Forderungen auf einen öffentlich-rechtlichen Versicheruhgsträger übergegangen sind oder übergehen werden, 4, Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten erster Instanz werden auferlegt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/6 den Klägern, zu 19/24 dem Beklagten zu 1) und zu 1/24 den Beklagten als Gesamtschuldnern, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 1/6 den Klägern und zu 5/6 dem Beklagten zu 1), * die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 8/9 den Klägern und zu 1/9 dem Beklagten zu 2), Von den Kosten der Berufungsinstanz werden auferlegt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/20 den Klägern, zu 11/12 dem Beklagten zu 1) und zu 1/50 den Beklagten als Gesamtschuldnern, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 1/20 den Klägern und zu 19/20 dem Beklagten zu 1), die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 1/5 den Klägern und zu 4/5 dem Beklagten zu 2). Von den Kosten der Eevisionsinstanz werden auferlegt «r ^7 - 1 c - die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/12 den Klägern, zu 5/6 dem Beklagten zu 1) und zu 1/12 den Beklagten als Gesamtschuldnern, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten za 1) zu 1/15 den Klägern »und zu 14/15 dem Beklagten zu l), die außergerichtlichen Kosten dos Beklagten zu 2) zu 1/5 den Klägern und zu 4/5 dem Beklagten zu 2)« Von Rechts wegen Tatbestand: K 1955 gegen 15»20 Uhr wurde der Landwirt i, der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Am Hans Kläger zu 2) und 3)bei einem Verkehrsunfall auf der Dorfstraße in OflB durch einen Lastzug des Beklagten SÜHfc? der vom Beklagten gelenkt wurde , überfahren und ge- tötet « Die Dorfstraße hat eine 5,10 m breite Fahrbahn, die mit KopfSteinpflaster versehen ist; zu beiden Seiten zieht sich ein Fußsteig entlang, der durch 7 bis 8 cm hohe Kantsteine von der Fahrbahn abgesetzt ist. Die Straße macht in der Nahe des Ortsausgangs nach zu eine Linkskurve; sie steigt an und führt um ein höherliegendes Grundstück, das am Straßenrand auf der Innenseite der Kurve durch eine ungefähr 1 m hohe Mauer abgestützt wird; zur Zeit des Unfalls war die Mauer oben bewachsen. An der linken Bordsteinkante lag auf der Fahrbahn loser Flugsand. Als 8ich deraus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger bestehende, insgesamt 16 m lange und- bis zu 2,35 m breite, mit Schotter beladene Lastzug bei der Fahrt durch den Ort der Kurve näherte, stand auf der rechten Seite der Straße nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 8 m vor Beginn der Kurve ein Lastkraftwagen, den der Fahrer zu dem Abladen eines Sackes vor dem Anwesen des Bauern Lb(t^ dort so an ge halten hatte, daß der Wagen mit den rechten Bädern auf dem rechten Fußweg stand und die Fahrbahn noch4: mit einer Breite von etwa 1,20 oi in Anspruch nahm. Der Beklagte der eine Fahr- geschwindigkeit von 30 km/st einhielt, lenkte den Lastzug nach links, um an dem haltenden Lastkraftwagen vorbeizufähren. Als sich beide Führerhäuser auf derselben Höhe nebeneinander befanden, bemerkte er, daß der Lastkraftwagen des Fflfc langsam anfuhr« Der Beklagte gab Gas, um das Vorbeifahren zu beschleunigen und noch vor der Linkskurve wieder die rechto Straßenseite zu gewinnen« Nachdem er einige Meter weitergefahren war, tauchte vor ihm aus der Linkskurve der. Landwirt Ngp auf, der ihm auf seinem Motorrad (Fantfeer 148 ccm) entgegenkam« Der Beklagte zog scharf nach rechts, um die Fahrbahn für freizu demachen» Dieser bremste, kam aber auf seiner Straßenseite ins Hutschen und stürzte, ohne den Lastzug berührt zu haben, so auf die Straße, daß er mit dem Kopf vor den hinteren linken Zwillingsreifen des Lastzugah-hängers geriet. Das Hinterrad zertrümmerte ihm den Schädel» Durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts XV in Kiel wurde F» am 20* Februar 1956 wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr und Fahrens ohne Führerschein zu Gefängnisstrafe verurteilt. Der Beklagte JHBI wurde von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Kläger legten als Nebenkläger gegen das freisprechende Urteil Berufung ein; doch wurde ihr Hechtsmittel von der III. Großen Strafkammer des Landgerichts in Kiel durch Urteil vom 24. Mai T9 56 als unbegrUnd et verworfen (14 Ms 216/5 5 StA Kiel), Die Kläger sind der Ansicht* daß ungeachtet eines Verschuldens von Ffl^ Jedenfalls auch die Beklagten für die Unfallfolgen einzustehen habender Beklagte nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung, der Beklagte Nahmen der Haftüngabestim- mungen des Straßenverkehrsgesetzes. Die Kläger haben dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, beim Auf tauchen des nicht sofort gehalten/ oder zu demindest mit größerer Ge- schwindigkeit scharf nach rechts gefahren zu sein; er habe in Fortsetzung seines Überholmanövers die Straße zu lange gesperrt und es hierdurch schuldhaft verursacht, daß es zu dem Unfall gekommen sei» Die Klägerin zu 1) hat außer 1338,55 UM Beerdigungskosten Schadensersatz vor allem dafür verlangt, daß sie zur Bewirt-schaftung ihres 55 ha großen Bauernhofes nunmehr auf fremde Hilfe angewiesen ist« Sie hat diesen Schaden in der Klageschrift auf monatlich 409»85 DM errechnet« Wegen allen weiteren Schadens haben die Kläger die Ersatzpflicht der Beklagten ~ für den Beklagten in den Grenzen des Straßenver- kehrsgesetzes - festzus-tellen beantragt. Die Beklagten haben ein Verschulden des Beklagten ?•-% bestritten und die Auffassung vertreten, der Unfall sei ein für sie unabwendbares Ereignis gewesen. habe ein eigenes Verschulden getroffen, da er mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/st in der unübersichtlichen Kurve zu schnell gefahren sei; bei ordnungsmäßigem Fahren wäre es ihm möglich gewesen, sein Kraftrad rechtzeitig anzuhalten oder an dem Lastzug vorheizusteuern; er habe auf der für. ihn rech-ten Fahrbahnseite neben dem Lastzug noch einen mindestens 1,50 m breiten freien Fahrraum gehabtV Das Landgericht hat ein Verschulden des Beklagten Jürgen-sen an dem Unfallfbä des bejaht, der Klägerin zu 1) Be- erdigungskosten mit 1070,86 UM zugesprochen, Ansprüche auf Ersatz für die entgangene Arbeitskraft des Ehemannes dagegen aberkannt ; für solche Ansprüche fehle es gegenüber dem Beklagten an der gesetzlichen Grundlage, gegenüber dem Beklagten Jdl^ am Beweis des Schadens. Dem Feststcllungsbegehren hat das Landgericht im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des i*. if'!'. ifc i *3? ilSi- I verunglückten Ehemannes und Vaters entsprochen, die dann praktisch geworden wäre, wenn.bei Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger der Hof der Klägerin zu 1), auf dem sie leben, keine Ertragnisse mehr abwerfen oder verloren gehen sollte«, Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu 1) den vom Landgericht aberkannten Anspruch gegenüber dem Erstbeklagten weiterverfolgt und dahin erweitert, daß sie vom 1« Juli 1955 an einen Monatsscbaden von 460 UM ersetzt verlang hat, für die Zeit bis zu dem 30« September 1958 daher einen • Gesamtbetrag von 18 720 DM mit Zinsen und für die Folgezeit bis zu dem 14«. Juli 1976, längstens bis zu ihrem Tode oder bis zur Hofabgabe eine Monatsrente von 480 DM, - alles, soweit kein Rechtsübergang auf einen öffentlich-rechtlichen Versiehe-rungsträger stattgefunden hat» Die Beklagten haben mit ihrer Berufung weiterhin um die Abweisung der Klage gebeten« Beide Teile haben auch die Zurückweisung der gegnerischen Berufung beantragt* Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten JfHIHHM wie auch dem Verunglückte i ein Verschulden an dem Unfall beigemessen und den Klägern Ersatzansprüche nur für 3/5 der Schääi zugebilligt o Es hat der Klägerin zu 1).demgemäß Beerdigungo-j kosten nur mit 642,51 /nw'wrkennt-*. Ihrer Rentenforderung gef genüber dem Beklagten JflHP es in Höhe von 372 DI monatlich stattgegeben Uiid f ür die Zeit bis zu dem 30« Septemb« 1958 der Klägerin zu 1) insgesamt 14 «»321 DM mit 4 $ Verzug^ zinsen zugesproeben,, Ebenso ist die vom Landgericht getroff^ Feststellung zugunsten ^edes der Kläger nur für 3/5 der weiteren Schäden aufrecht erhalten worden, gegenüber dem Beklag Schulte beschränkt auf den Haftungsrahmen des Straßenver-kehrsgesetzes, jeweils vorbehaltlich Rechtsübergangs auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger» Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen Kläger und Beklagte ihre Anträge aus dem Berufungsverfahren weiter, jede Partei mit dem Antrag, die gegnerische Revision zurückzuweisen* Ent ache idungs gr unde3 I») Bei-der Beurteilung des Unfallgeschehens ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Beklagte habe zur Vorbei fahrt an dem stehenden Bast kraft wagen F®* seine Bahrt fortsetzen dürfen, obwohl er hierbei mit seinem Bastzug auf die linke Pahrbahnseite gekommen sei und sie zu einem feil auch noch habe einnehmen müssen, als er in die 8 m vor dem Lastkraftwagen beginnende Linkskurve hineinfuhr» Auch daraus könne ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden, daß er nicht angehalten habe, als er merkte, daß der Lastkraftwagen anfuhr, oder als er den Motorradfahrer Nflp aus der Kurve herauskommen sah« Bas Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht die Meinung des Schöffengerichts und der Strafkammer zu eigen gemacht, daß der Beklagte durch das Verhalten des F^Pin eine Zwangslage geraten sei, aus der er, üm nicht das Risiko angesichts der beginnenden Kurve noch erheblich zu vergrößern, keinen anderen Ausweg gehabt habe, als so schnell und so weit wie möglich mit seinem Lastzug wieder auf die rechte Fahrbahnseite zu gelangen. Las Berufungsgericht sieht ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Beklagten aber darin, daß er keine Warnsignale abgegebenihat, bevor er an dem Lastkraftwagen vorbeifuhr, Hierzu sei er nach § 12 StVO verpflichtet gewesen, weil er bei der Unübersichtlichkeit der vor ihm liegenden Linkskurve mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, daß Verkehrsteilnehmer des Gegenverkehrs durch seine Weiterfahrt auf der für ihn linken Straßenseite in Gefahr gerieten« Ob vor dem Durchfahren der Kurve auch der Verunglückte NBI^sih Warnzeichen hätte geben müssen und ob er durch ein ‘Warnsignal den Unfall noch hätte abwenden können, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen« Sein mitwirkendes Verschulden besteht hach Ansicht des Berufungsgerichts darin, daß er zu schnell gefahren ist: er habe, ohne Gas wegzunehröm, auf der abfallenden, ziemlich engen Straße trotz der Kurve eine normale Fahrgeschwindigkeit beibehalten; er sei infolgedessen in der Kurve zu weit nach links geraten? bei der Unübersichtlichkeit der Kurve habe er den entgegenkommenden Lastzug.erst sehen Kühneh> als er nur noch 22 m von ihm entfernt gewhihb sei? e£^müssen, daß aus der Kurve jeden Augenblick Fahrzeuge, und zwar auch breite Fahrzeuge auftauchen könnten! wi^Kaame Gegenmaßnahmen habe er in einem solchen Falle bei normaler Fahrgeschwindigkeit nicht mehrr ergreifen können« Die Gefährlichkeit der Straßenkurve sei ihm bekannt gewesen« 2«) Biese Beurteilung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken, a) Wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, ist der von dem Beklagten gelenkte Lastzug bei der Vorbeifahrt an dem haltenden Lastkraftwagen so weit auf die linke Straßenseite gekommen, daß bis zu dem linken Kantstein X / nur noch ein Zwischenraum von 0,90 m verblieb«, Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten bei der Beweisaufnahme an der Unfall- stelle gelangt, bei der sich nach den vom Sachverständigen festgestellten Maßen ergeben hat, daß der haltende Lastkraftwagen m von der 5,10 m breiten Fahrbahn 1,20 m in Anspruch genommen hat und der Beklagte mit seinem bis zu 2,35 ra breiten Lastzug in einem Abstand von 0,65 m an dem Lastkraftwagen vorbeigefahren ist. Die Straße war hiernach für den Gegenverkehr völlig blockiert; nicht einmal ein Zweirad hätte noch Raum genug gehabt, um an dem Lastzug des Beklagten einigermaßen gefahrlos vorbeizukommen* Da der Lastzug 16 m lang war und die Linkskurve bereits 8 m vor dem haltenden Lastkraftwagen Ffl^ begann, war es unausbleiblich, daß die Straße bis in die Kurve hinein für den Gegenverkehr gesperrt blieb, bevor die Vorbeifahrt des Lastzuges an dem haltenden Lastkraftwagen beendet war und der Lastzug auf die für ihn rechte Fahrbahnseite zurückkehren konnte* Die Kurve war festgestelltermaßen so unübersichtlich, daß den entgegenkom- menden Lastzug erst wahrnehmen konnte, als er nur noch 22 m von ihm entfernt war» Bei dieser Sachlage, kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß der Beklagte Ji^-(ÜBP nur habe zu hupen brauchen» Die bloße Abgabe von Warnzeichen genügte nicht, um entgegen komme nde Verkehrsteilnehmer vor Auswirkungen der Gefahren zu bewahren, denen.der Beklagte sie aussetzte, indem er bei der Vorbeifahrt an dem Lastkraftwagen die Straße für den Gegenverkehr bis in die unübersichtliche Kurve hinein sperrte* Da sein Lastzug für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar war, bevor diese nicht nahe vor ihm aus der Kurve herauskamen, bedeutete ein Hupensignal für sie nur die Warnung vor einer unbekannten und einstweilen auch nicht erkennbaren Gefahr, die sie möglicherweise nicht einmal auf sich zu beziehen brauchten* Wie bei einer Kurve, ■ deren Scheitelpunkt auf einer Straßenkuppe liegt, ein Kraftfahrer aus dem Warnzeichen eines entgegenkommenden noch unsichtbaren Verkehrsteilnehmers nicht schon schließen muß, daß dieser ihm auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommt (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1957 - VI ZR 156/56 - VersR 1957 588), so durfte auch hier der Beklagte nicht davon ausgehen, daß auf ein von ihm abgegebenes Warnzeichen hin Teilnehmer des Gegenverkehrs sich auf die Begegnung mit einem Fahrzeug gefaßt machen müßten, das sich auf der falschen Straßenseite befände Daraus folgt zwar nicht, daß Warnzeichen Überflüssig ge-wesen wären. Nachhaltig abgegeben, waren sie in jedem Fall geeignet, die Aufmerksamkeit entgegenkommender Verkehrsteilnehmer zu erwecken und sie zu besonderer Vorsicht bei der Annäherung an die Kurve und ihrem Durchfahren zu mahnen* Die Pflicht, gefährdete Verkehrsteilnehmer durch Warnzeichen auf das Heran-nahen eines Fahrzeugs aufmerksam zu machen, trifft den Fahrzeugführer nach J 12 Abs * 1 StVO auch schon dann, wenn nach den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage mit der Möglichkeit der Annäherung gefährdeter Verkehrsteilnehmer gerechnet werden muß (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Auf 1'., Anm. 3 zu § 12 StVO; Stötzner in Kraftverkehrsrecht von Ä-3,Warnzeichen, Erläuterungen 1 Bl. 3). Daß der Beklagte, wenn er wie geschehen an dem Lastkraftwagen vorbei seine Fahrt fortsetzte, Warnzeichen geben mußte, hat das Berufungsgericht daher ohne Hechtsirrtum angenommen. Die Abgabe von Warnzeichen befreit den Kraftfahrer grundsätzlich jedoch nicht von weitergehenden Sorgfaltspflichten (Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Auf1. Anm. E zu § 12 StVO). Nach der Verkehrslage stellten sich an den Beklagten Jürgen-sen aber weitergehende Anforderungen. 10 - Da der Lastkraftwagen F^ stand und der Beklagte nicht damit zu rechnen brauchte , daß der Wagen während seiner Vorbei-fahrt anfahren werde, galt für ihn allerdings nicht das Verbot des 5 10 Abs. 1 Satz 3 StVO, an unübersichtlichen Straßenstellen zu Überholen. Die Vorbeifahrt wurde erst dadurch zu einem überholen, daß sein Fahrzeug in Bewegung setzte, als sich der Lastzug in vollei* Fahrt neben ihm befand. Streng genommen hätte der Beklagte nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO in diesem Augenblick seine Fahrt unterbrechen müssen, um erst den Lastkraftwagen F® passieren zu lassen und sich dann mit seinem Lastzug hihtsf ihn zu setzen. Wie das Berufungsge- richt nach dem Inhalt seiner Bezugnahme auf die Feststellun- gen des schöffengerichtlichen Strafurteils erwogen hat, hätten sich in diesem Falle bei.dem langsamen Anfahren des W die beiden Fahrzeuge aber eine verhältnismäßig lange Zeit nebeneinan- der befunden und die Straße völlig gesperrt; daß der Beklagte seine Fahrt an dem Lastkraftwagen $ vorbei fortsetzte und be- schleunigte, bezweckte die schnellere Behebung der entstande- nen Gefahrensituation. Danach ist es rechtlich nicht zu bean- standen, daß das Berufungsgericht die Annahme eines schuldhaften Verstoßes des Beklagten gegen die genannte über- holvorschrift abgelehnt hat. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 14* Oktober 1953 - VI ZR 96/52 (LM Nr. 5 zu § 1 StVO = VR$ 5, 586 = VersR 1953» 477) anerkannt hat, kann zur Befolgung des über den Einzelvorschriften stehenden Gr und-gebotes des § 1 StVO bei Vorliegen besonderer Umstände auch ein Abweichen von einzelnen Verkehrsregeln berechtigt und notwendig sein, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs gebie- tet. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3.StVO haben die Führer aller Fahrzeuge auf unübersichtlichen Strecken die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen. Bei der Beurteilung eines dem vor- 11 liegenden Falle ähnlichen Geschehens hat der 2« Strafsenat (BGHSt 5, 157, 159) die Auffassung vertreten, ein Fahrzeugführer müsse, wenn ihn irgendwelche Umstände auf unübersichtlicher Strecke an der Benutzung der äußersten rechten Fahrbahn-Seite hinderten, sein Fahrzeug so lange anhalten, bis er dem Gebot wieder gerecht werden könne, oder, wenn er weiterfahren wolle, vorher andere Sicherungsmaßnahmen treffen, die eine Gefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrs-teilnehmer auszuschließen geeignet seien; er dürfe nicht aufs Geratewohl oder im Vertrauen darauf, daß ihm schon kein anderer entgegenkommen werde, von der rechten Straßenseite abweichen, Soweit in dieser Entscheidung ’’äußerste rechte Seite der Fahrbahn11 im Sinne der genannten Vorschrift als äußerste rechte Straßenseite verstanden worden ist, vermag der erkennende Senat dem nicht beizupflichten; befinden sich Hindernisso auf der rechten Straßenseite, kann der Fahrzeugführer also die äußerste rechte Straßenseite nicht benutzen, so braucht auch auf unübersichtlicher Strecke darum doch keineswegs immer schon eine Notwendigkeit zu bestehen, den Verkehr zu unterbrechen, bis die äußerste rechte Seite der Straße wieder benutzt werden kann, "Äußerste rechte Seite der Fahrbahn", ohnehin kein feststehender, sondern ein von den Umständen abhängiger Begriff (Urteil des erkennenden Senats vom 21, Juni 1957 aaO), ist in einem solchen Falle die äußerste rechte Seite der für den Fahrer freien und befahrbaren Fahrbahn (RG HER 1958 Nr, 1447; OLG Dresden VÄE 1957, 559; 0» München EdK 1940, 135; OLG Naamburg HER 1942 Nr, 148; Hartühgin NJW 1955, 55, 54; Müller aaö Anm,;i7 zu § 8 Abs, 2 StVO; Floegel-Hartung aaO Anm, 18 zu § 8 StV0}> Öfc diese verengte Fahrbahn noch benutzt werden darf» hängt hiedann von der Notwendigkeit de** Beachtung des § 1 StVO ab (Müller aaO), - Da der 2, Strafsenat für Verkehrsstrafsachen nicht mehr zuständig ist, bedarf es wegen dieser abweichenden Beurteilung nicht.der Anrufung der vereinigten großen Senate '(§ 156 Abs• 2^VGj: i 'V Y/enn der Beklagte hiernach auch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO gehindert war, seine Fahrt an dem Lastkraftwagen vorbei fortzusetzen, so fragt sich doch, ob er dies ohne Verstoß gegen § 1 StVO tun durfte. Das Berufungsgericht hat dies für zulässig gehalten, ohwohl der Beklagte, wie es hervorgehoben hat,, hierdurch für den gesamten Gegenverkehr eine gefährliche Situation schuf» Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigestimmt werden. Denn da der Lastzug doppelt so lang war wie die Strecke zwischen dem haltenden Lastkraftwagen und dem Beginn der Kurve, konnte er unmöglich schon vor Beginn der Kurve wieder auf die rechte Straßenseite zurückgelenkt werden» In der Kurve selbst gelangte er wegen deren Linkskrümmung allerdings schon bei Geradeausfahrt zunehmend wieder auf die rechte Straßenseite» Doch mußte der Lastzug festge-stelitermaßen zu demindest einen Teil der linken Straßenseite auch dann noch einnehmen, wenn er in die Kurve hineinfuhr. Wenn der Beklagte nun auch nicht damit zu rechnen brauchte, daß ihm aus der unübersichtlichen Kurve ein Kraftfahrer mit unvernünftig hoher Geschwindigkeit entgegenkommen würde (BGHSt 8, 200), so brachte seine Weiterfahrt Fahrzeuge des Gegenverkehrs doch auch dann in erhebliche Gefahr, wenn sich diese mit normaler Fahrgeschwindigkeit auf der für sie rechten Straßenseite näherten. Der Beklagte hätte unter diesen Umständen seine Fahrt nicht ohne weiteres an dem haltenden Lastkraftwagen vorbei fortsetzen dürfen, sondern anhalten und die Weiterfahrt zurückstelien müssen, bis ihm der Lastkraftwagen den Weg freigemacht oder bis er sich, etwa durch einen Beobachter auf der Straße, die Gewißheit verschafft hatte, an dem Lastkraftwagen vorbeifahren zu können, ohne einen anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr zu bringen» Verkehrswidrig war daher nicht nur, daß er es unterließ, Warnzeichen abzugebenj seine Fahrweise war vor allem darum fehlerhaft, weil er unter Beibehaltung seiner Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st einfach weiterfuhr. Br brachte sich 13 - hierdurch schuldhaft selbst in die Zwangslage, in der er sich beim Anfahren des Lastkraftwagens F0 veranlaßt sah, dieses Fahrzeug unter Beschleunigung seiner Fahrt zu überholen» Zu dem tödlichen Unfall des wäre es nicht gekommen, wenn der Beklagte den dargelegten Verkehrserfordernissen genügt hätte» b) Rechtliche Bedenke« erheben sich rauch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Unfall durch über- höhte Fahrgeschwindigkeit mitverschuldet habe» Wie das Berufungsgericht seihet betont hat, ist nicht festzustellen, welche Fahrgeschwindigkeit beim Befahren der Kurve überhaupt gehabt hat» Bas Berufungsgericht weist nur daraufhin, daß der Sachverständige Bressler die Geschwindig-keit auf 30 km/st geschätzt und das Schöffengericht sie mit 30 bis 40 km/st angenommen hat. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisauf«ahme hat es sich aber zu keiner anderen Schlußfolgerung in der Lage gesehen, als daß die Fahrgeschwindigkeit sicher nicht mehr als SO km/st betragen habe• Gleichviel wie groß die Fahrgeschwindigkeit ziffern-maßig gewesen ist, aie^fee unzulässig hoch gewesen, wenn sie N^HP auaseretande gWeflat hätte, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leiste« (§ 9 Abs. 1 StVO). Bi%se Verpflichtungen gingen aber nicht Weitej*, als daß er sich auf die Beherrschung solcher Ve^kehraiihE^n einzuriebten hatte, auf die er gefaßt sein mußte. Nach dem im Verkehrsrecht herrschenden Vertrauensgrundsatz darf ein Kraftfahrer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden (Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1952 - VI ZR 2/52 - VRS 5, 87)o Danach brauchte aber nicht darauf gefaßt zu sein, daß ihm in der Kurve ohne jedwede Warnung nebeneinander ein Lastkraftwagen und ein diesen überholender Lastzug entgegenkommen und die gesamte Straße für den Gegenverkehr sperren würden* Denn grundsätzlich hat je-des Kraftfahrzeug das Recht auf ungehinderte Benutzung seiner Fahrbahnseite; der Fahrer muß sich daher darauf verlassen können, daß entgegenkommende Fahrzeuge bei der Begegnung die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten und rechtzeitig und genügend nach rechts ausweichen, um die für sie linke Fahrbahn-seite freizu demachen (Urteil des Senats vom 13« April 1956 - VI ZR 351/54 - VRS 11, 107 * VersR 1956, 515). Wie schon er- wähnt * braucht ein Verkehrsteilnehmer daher auch vor einer Straßenkuppe nicht damit zu rechnen, daß ihm auf seiner Fahrbahnseite ein Kraftfahrzeug entgegenkommt (Urteil des Senats vom 21* Juni 1957 aaO). brauchte sich hier umso weniger auf die Möglichkeit der Begegnung mit zwoi einander überholenden Fahrzeugen ein#iäteilen, ale.'.fllaß Überholen an unübersichtlichen Straßenstellen auch noch ausdrücklich verboten ist (§ 10 Abs. 1 Satz 5 StVO). Allerdings durfte er nicht schneller fahren, als daß er sein Kraftrad vor einem auf seiner Fahrbahn befindlicheri Hindernis hätte anhalten oder dem Hindernis zu dem^ Än&esteh hätte ausweichen können, ohne in die Fahrbahn eines ihm vorschriftsmäßig auf der für ihn Linken Straßenseite entgegenkommenden Fahrzeugs zu geraten. Rach den Ausführungen des Berufungege-richte> das sich hierbei auf die^ gutachtlichehj:;’. Bemerkungen des Sachverständigen Gerharde über die Verkehrsbeanspruchung der hier in Rede stehenden Straße stutzt, mußte er auch in Betracht ziehen, daß ihm in der Kurve Fahrzeuge von breiter Bauart wie Omnibusse entgegenkommen konnten. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um die An- f i * i i ) ■ nähme zu rechtfertigen, daß Nmi bei der Fahrgeschwindigkeit, die er gehabt hat, außerstande gewesen wäre, derartigen Verkehrssituationen gerecht zu werden. Für die Beurteilung dieser Frage kam es vor allem auf die wirkliche Höhe der Fahrgeschwindigkeit und die Bremsverzögerung des Kraftrades an, über die das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Auf eine unzulässig hohe Fahrgeschwindigkeit würde es freilich hinweisen, wenn 2M)fefe beim Durchfahren der Kurve durch die Fliehkraft seines Fahrzeuges auf die für ihn linke Straßenseite getragen worden wäre. Obwohl das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht hat, er sei in der Kurve zu weit nach links geraten, kann es aber eine derartige Feststellung nicht haben treffen wollen, da es im Urteil an anderer Stelle ausdrücklich hervorgehoben hat, daß er auf seiner Fahrbahnseite geblieben ist. Der Sachverständige DflflHHP» auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, sei, wie sich aus den Spuren ergeben habe, etwa 1 m von der Bordsteinkante entfernt gefahren, also sehr weit rechts. Die Annahme des Befufuhgegefichts, daß Naeve verkehrswidrig zu schnell gefahren öbl und hierdurch seinen Dnfali mitverschuldet habe, findet in den Urteilsfeststellungen daher keine hinreichende Grundlage. c) Nicht mit Unrecht bemängelt die Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe es bei der Schadensverteilung nach § 17 StVG wegen der Notwendigkeit vollständiger Erfassung der für die Schadensabwägung in Betracht kommenden Umstände nicht offen lassen dürfen, ob es N^^ zu dem Verschulden gereicht, vor dem Befahren der Kurve nicht seinerseits Warnzeichen gegeben 16 zu haben, und ob der Unfall durch diese Unterlassung mitverur-sacht worden ist«, Wenn auf der für ihn rechten Straßen- seite mit einer Fahrgeschwindigkeit fuhr, die es ihm gestattete, vor einem hier befindlichen Hindernis rechtzeitig anzuhalten, so bestand für ihn jedoch keine Verpflichtung zur vorsorglichen Abgabe von Warnzeichen«, Da er nicht damit zu rechnen brauchte, daß ihm auf seiner rechten Straßenseite ein Gegenfahrzeug entgegenkommen würde, brauchte er ein solches auch nicht durch sein Kraftrad für gefährdet und für warnungsbedürftig zu halten* Wie sich aus dem vom Berufungsgericht fest-gestellten Sachverhalt nicht ergibt, daß er durch eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit den.Verkehrserfordernissen zuwider handelte, so erscheint auch die Annahme nicht gerechtfertigt, daß er os schuldhaft verabsäumt habe, Warnzeichen zu geben«, d) Freilich ist von der* Klägern auch nicht bewiesen, daß der Unfall ein für unabwendbares Ereignis gewesen ist (§ 7 Abs0 2 StVG), Zwar steht nach den Ausführungen des Beru-fungsurteila fest,.daß sicher nicht schneller gefahren ist als mit 50 km/st Fahrgeschwindigkeit«, Daß er ^eine Fahrgeschwindigkeit bis zu 50 km/st gehabt haben kann, hat das Berufungsgericht aber nichWjauszuschließen vermocht, Da das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme an der Unfallstelle selbst vorgenommen hat, spricht nichts dafür, daß es bei dieser Würdigung, wie die Revision der Kläger rügt, den Kurvenradius und den Zustand der Straße unberücksichtigt gelassen habe, Die Würdigung leidet auch nicht darunter, daß das Berufungsgericht nicht noch besonders auf die erstinstanzlichen Bekundungen der Zeugen und eingegangen ist; nach dem Inhalt ihrer Aussagen ist an diesen Zeugen vorbei- gekommen, bevor er die abfallende Straße weiter hinuntergefahren ist, ohne, wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, das Gas wegzunehmen$ wenn die Zeugen den Eindruck gewonnen ha- i ben, daß die Fahrgeschwindigkeit des nicht überhöht ge\ve~ sen sei, so beweist das also nichts für die Fahrgeschwindigkeit, die er gehabt hat, als er später der entgegenkommenden Lastfahrzeuge ansichtig wurde« Ist aber nicht auszuschließen, daß beim Durchfahren der unübersichtlichen Kurve auf je- ner abfallenden »Straße eine Fahrgeschwindigkeit bis zu 50 km/st gehabt hat, so ist nicht bewiesen, daß er die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt beobachtet hat, wie sie ein besonders vorsichtiger Fahrer angewendet haben würde. Der Entlastungsbeweis nach | 7 Abs* 2 StVG ist daher nicht geführt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13» April 1953 - VI ZR 75/52 - LM Hr. 13 zu § 286 fQj ZFO = KOT 1954, 185 a VHS 5, 329 » VersE 1953, 242 und oft). 3.) Die Schadenaverfeilung des Berufungsgerichts beruht hiernach auf irrigen Oruhdiagen. Auf Seiten der Beklagten war ein weiteres Verschulden einzuwerfen, als es das Berufungsgericht für gegeben gehalten hat. Für den verunglückten entfiel dagegen eine schuld- hafte SchadensVerursachung. Nur die Betriebsgefahr des Kraftrades, für die er nach § 7 StVO einzustehen hatte, war zu ^Lasten der Kläger bei der Schadensabwägung zu berücksichtigen« Da sich das Berufuhgsgericbt nicht in der Lage gesehen hat, zu dem Unfallgeschehen weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, liegen die Unterlagen fest, die für die Schadensabwägung von Bedeutung sind. Der Senat kann daher selbst die Schadensabwägung Vornahmen. In welchem Maße Fflfc zu der Entstehung des Unfalls auch schuldhaft beigetragen haben mag, so ist für die Schadensabwägung im Verhältnis der Kläger zu den Beklagten doch nur maß- 18 gebend, inwieweit Nf||^ einerseits und die Beklagten andererseits den Unfall verursacht und verschuldet haben,, Die hauptsächliche Ursache des Unfalls besteht darin, daß der Lastzug bei der Vorbeifahrt an dem haltenden Lastkraftwagen F® auf der verhältnismäßig schmalen Straße in der unübersichtlichen Kurve dem entgegenkommenden Motorradfahrer den Weg versperrte. Demgegenüber bewirkte es die Betriebsgc-fahr des Kraftrades, daß nachdem er bei der'Fahrt auf der abfallenden Straße noch Gas gegeben hatte, beim Bremsen ins Rutschen geriet und stürzte. Die verkehrswidrige Paarweise des Lastzuges gereibiit dem Beklagten zu dem Verschulden und geht im Rahmen der Betriebag©fahr des Lastzuges auch zu Lasten des Beklagten SflV. In der Gesamtschau tritt die Betriebsgefahr des Kraftrades gegenüber den von den Beklagten zu vertretenden Umständen so zurück, daß sich nach §§ 17? 18 Abs. 3 StVG eine Schadensteilung rechtfertigt, bei der die Beklagten vier Fünftel und die Kläger ein Fünftel der ihnen entstandenen Schäden zu tragen haben. 4*) a) Die Klägerin zu 1) hat hiernach Anspruch auf Ersatz von vier Fünftel der Beerdigungskosten. Diese Kosten belaufen sich, wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, auf den Betrag von 1 070,86 DM. Der Ersatzanspruch besteht daher in Höhe von 856,69 BM„ b) Der Rentenanspruch, den die Klägerin zu 1) gegenüber dem Beklagten Lürgensen verfolgt, findet seine Grundlage in § 845 BGB. Aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1355 Abs. 1 BGB) und der seit dem Gleichberechtigungsge-setz in § 1356 Abs. 2 BGB niedergelegten Pflicht zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten ergab sich nach den irrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts für den 19 - Ehemann entsprechend den bäuerlichen Verhältnissen;, in denen die Eheleute gelebt haben, mit der Einheirat auf den Hof der Klägerin zu 1) die gesetzliche Pflicht, die Wirtschaft des Hofes zu leiten, wie er es vor seinem tödlichen Unfall auch tatsächlich getan hat* Bei der Bemessung des Wertes seiner Dienste, die der Klägerin Infolge seines Todes entgangen sind und weiter entgehen, ist das sachverständig beratene Berufunge-gerieht davon ausgegangen, daß sich die Aufwendungen für einen ausgebildeten Verwalter / dessen der Hof fortan bedarf und dor verheiratet sein muß, damit er dauernd auf dem Hof bleibt und die Verwaltung mit der nötigen Stetigkeit führt«, auf 600 - 700 monatlich belaufen; es hat die Dienste des getöteten Ehemannes, eines sehr tüchtigen und einsatzbereiten Landwirts, für wertvoller erachtet als die eines perfekten Verwalters und ihren Wert auf monatlich 700 DM geschätzt« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 4, 123 (vgl, auch Urteil vom 9. Oktober 1952 - III ZK 335/51 LM Kr* 5 zu § 84$ BOB) auf diesen Betrag ungerechnet werden muß, was die Klägerin an Unterhalt für ihren Ehemann erspart« Doch hat es weiter berücksichtigt, daß die Klägerin für einen Verwalter und seine Kamille keinen Wohnraum zur Verfügung hat und für seine Unterbringung Aufwendungen machen muß, durch die Ersparnisse an Verpflegung ausgeglichen werden» Nach Ansicht des Berufungsgerichts können nur die Ausgaben für die Alters- und'Krankenversicherung ihres Ehemannes in Höhe von monatlich 37,75 DM und die übrigen privaten Entnahmen angerechnet werden, die das Berufungsgericht auf monatlich 40 bis 50 DM geschätzt hat. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht hiernach zu einem Schadensendbetrag von monatlich 620 DM gelangt« Zu Unrecht bemängelt die Revision des Beklagten UdHBPt das Berufungsgericht habe seine Berechnungsweise mit einer Berechnung des Wertes der entgangenen Dienste nach dem Ertrag - 20- der vom Ehemann geleiteten Hofwirtschaft verquickte V/enn das Berufungsgericht bei Darlegung der Schwierigkeiten, in die der Hof durch den Tod des Ehemannes geraten ist, erwähnt hat, daß der Jahresabschluß 1954/55 bereits einen geringeren Reingewinn als in den Vorjahren erbracht habe, so hat es damit lediglich unterstrichen, daß bei der Bewertung der Dienste des Getöteten nur von den Aufwendungen für einen perfekten verheirateten Verwalter ausgegangen werden könne» Die Höhe der Privatentnahmen hat das Berufungsgericht nicht, wie dfe Revision des Beklagten JVMHK meint, allein auf der Grundlage des minder ertragreichen Wirtschaftsjahres 1954/55 geschätzt , sondern, es hat die gesamten von der Klägerin vorgelegten Jahresabschlüsse in Betracht gezogen» Die Schätzung stand nach § 287 ZPO in dem Ermessen des Berufungsgerichts, das hierbei seine Befugnisse nicht überschritten hat» Das Berufungsgericht hat h±hh unter Hinweis auf die Ausführungen von Gernhuber in FamRZ 1953, 243 ff (vgl, dort insbesondere So 250} und Bosch FamRZ 1958, 290 ff die Frage vorgelegt, ob der Ehemann nicht eine .weitergehende Vergütung für seine Arbeit auf dem Hof der Klägerin hätte beanspruchen können und ob sich die Klägerin daher nicht einen entsprechend Höheren;.Ab&ug gefallen 1aasen muß. Es hat jedoch festgestellt, daß er zu seinen Lebzeiten eine derartige Vergütung niemals verlangt hat, und hat die Über£eugünggewonnen* daß sich, wenn er länger gelebt-hätte, hieran auch ia Zukunft nichts geändert haben würde» Bs hat daher die Annahme abgelehnt, daß die Klägerin durch seinen Tod weitere anrechenbare Ersparnisse gehabt habe. Daß der Ehemann im Falle einer etwaigen Scheidung vielleicht VergUtungsansprÜche gestellt haben könnte, begründe für die Klägerin keinen jetzt greifbaren Vermögensvorteil, den sie sich im Wege der Ausgleichung anrechnen lassen müsse» 21 Auch diese Würdigung liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der Ermessensschätzung nach § 237 ZPO und läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Die Beklagten haben auch in keiner Weise dargelegt, ob und in welcher Höhe ein Zugewinnausgleich bei späterer Auflösung der Ehe in Betracht gekommen wäre* Unstreitig gewährt die Holsteinische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der Klägerin zu 1) eine Witwenrente von monatlich 39 DM und den Klägern zu 2) und 3) bis zui Vollendung ihres 18« Lebensjahres eine Waisenrente von ebenfalls je 39 DM monatlich» Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Renten der Kinder nicht auf den Wertersatzanspruch der Klägerin zu t) nach § 845 BGB angereöhnet werden können« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen der Klägerin zu 1) diese Renten nicht zu; insoweit ist der Ersatzanspruch daher auch nicht nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger übergegangen« Die Klägerin zu 1) mag zwar durch die Rentenleistungen an ihre Kinder in ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entlastet sein« Dennoch verbietet sich die Anrechnung der Renten auf ihren Anspruch aus § 845 BGB, weil es sich bei diesem Anspruch um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art handelt, der nur den Wert der entgangenen Dienste zu dem Gegenstand hat, also nicht auf den Ersatz aller durch das Schadensereignis verursachten Vermögensnachteile gerichtet ist und daher auch nicht eine Anrechnung sämtlicher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Vermögensersparnisse zuläßt« Insbesondere ist die Vorschrift des § 845 Abs« 4 BGB auch hierentsprechendanwendbar (vgl« BGHZ 4, 123a -130; Urteil des erkennenden Senats vom 26« April 1960 - VI ZR 100/59 - mit weiteren Rachweisen)« Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigestimmt werden, daß auch die eigene Rente der Klägerin zu 1) der Anrech 22 / nung entzogen sei« Da nach den Feststellungen de9 Berufungsgerichts der Ehemann durch seine Arbeit auf dem Hof der Klägerin zu 1) dieser zugleich den von ihm geschuldeten Unterhalt erbrachte, stellt hier die monatliche Witwenrente der Berufsgenossonschaft von 39 DM für die Klägerin zu 1) eine - offenbar auch der Höhe nach - ihrem Schadensersatzanspruch kongruente Leistung dar, so daß ein entsprechender Rechtsübergang nach § 1542. RVO eingetreten ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1959 - VI ZR 116/58 - VersR 1959, 854, 856). Von dem Schadensbetrag, den die Beklagten zu ersetzen haben, ist die berufsgenossenschaftliche Rente von 39 DM also vorweg abzuzieheno Die Revision der Kläger macht noch geltend, die Ausgaben von monatlich 37,75 DM für die Versicherung des Ehemanns hätten wenigstens zu dem Teil auch der Klägerin zu 1) zugute kommen müssen, so daß es nicht gerechtfertigt sei, sie in voller Höhe auf den Schadensbetrag anzurechnen. Die Revision kann hiermit nicht durchdringen, da der Sachvortrag der Klägerin in den Vorinstanzen keinen Hinweis darauf enthalten hat, inwiefern die Klägerin zu T) durch die Versicherung begünstigt gewesen seih soll, und die Kläger im Revisionsverfahren mit neuem tatsächlichem Vorbringen nicht gehört werden können. Der Schaden,, dessen Ersatz die Klägerin zu 1) beanspruchen kann, beläuft sich hiernach auf monatlich vier Fünftel von 620 DM abzüglich 39 DM - 457 DM monatlich. c) Das Feststeilungsbegehren der drei Kläger rechtfertigt sich nach den im übrigen irrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht lediglich in Hohe der vom Berufungsgericht angenommenen Quote von drei Fünfteln, sondern in flöhe von vier Fünfteln der Schäden. Die Revision der Kläger ist hiernach teilweise begründet, während die der Beklagten zurückzuweisen war» % Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 97 ZPO, Senatspräsident Br, Bßgels Dir. Kleinewefers Hanebeck ist. beurlaubt und daher verhindert zu unterzeic hnen * Dr, Kleinetfsiers Dr» BäuÖ • Heinrich Meyer