Ein Fahrer, der beim Einordnen zu dem Abbiegen nach links mit seinem Fahrzeug die - nicht gekennzeichnete -Mittellinie einer 8 m breiten Straße gering überschreitet, handelt nicht ohne weiteres schuldhafte b*) Ein entgegenkommender Fahrer muß mit Fahrzeugen, die sich zur Straßenmitte einordnen, um in eine links abzweigende Straße abzufahren, rechnen* Bleibt genügend Platz zur Weiterfahrt, so kann er sich selbst dann nicht auf eine überraschende Gefahrläge (Verletzung des Vorfahrtrechts) berufen, v/enn der entgegenkommende Fahrer die Mittellinie der Fahrbahn mit seinem Fahrzeug geringfügig überschreitete b) Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt; als Gesamtschuldner an den Kläger für Schmerzensgeld über die geleistete Zahlung hinaus weitere 1 711,49 DH zu zahlen« Der weitergehende Schmerzensgeldanspruch wird abgewiesen. e) Es wird festgestellt, daß die Beklagten - die Beklagte zu 3) im Rahmen des Straßenverkehrsgeaetzes -als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Hälfte des aus dem Unfall vom 24.Juli 1953 zukünftig noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche-nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungenträger übergegangen sind. Dieser hielt sich mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/'st fahrend auf der rechten Straßenseite und wollte in Richtung Freiburg fahren. Der Kläger ist der Ansicht, nur BflHV habe durch seine verkehrswidrige Fahrweise den Unfall verschuldet« Barteis sei mit hoher Geschwindigkeit an die Abzweigung herangefahren und habe durch die Fahrt auf der Fahrbehnmitte den Eindruck erweckt, als wolle er unzulässigerweise vor dem Kläger in Richtung Lörrach abbiegen. Verkehrsrichtig habe BflH^ vor dem Linkseinbiegen einen weiten Bogen nach rechts machen müssen« Er, der Kläger, habe infolge des Gegenverkehrs den Mercedes-Wagen erst aus einer Entfernung von etwa 33 m gesehen. Durch das Lenken des Motorrollers nach links habe er den Versuch gemacht» dem drohenden Zusammenstoß auszuweichen« Daß dies nicht gelungen sei, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden« Der Kläger hat van allen Beklagten als Gesamtachuldern 4 081,88 DM zu dem Ausgleich seiner /ermögensrechtlichen Schäden und von den Beklagten zu 1) und 2) ein Schmerzensgeld von 3 000 DM gefordert» Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihm auch - vorbehaltlich des Forderungs Übergangs auf Sozialversicherungsträger - den weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen haben» Es sei nur auf mangelnde Fahrkunst des Klägers zurückzu führen, daß dieser, statt rechts vorbeizufahren oder zu bremsen, den Motorroller auf die linke Straßenseite gelenkt habe. Ferner hat cs festgestellt; daß die Beklagten - die Drittbeklagte im Rahmen des Straßen™ verkehrsgesetzes - verpflichtet sind, dem Kläger zwei Drittel des aus dem Unfall entstehenden Schadens zu ersetzen, so--weit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind,, Das Urteil ist sowohl vom Kläger wie von den Beklagten mit der Berufung angefochten worden. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2 578,26 DM und die Beklagten zu 1 i und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzens-geldes von 5 000 DM verurteilt« Die vom Landgericht getroffene Feststellung ist auf die Verpflichtung zu dem Ersatz von vier Fünftem des Schadens erhöht worden« Im übrigen hat das Ooerlandesgericht die Klage abgewiesen« 1« Das Oberlandesgerioht ist der Auffassung, daß nur flU nicht aber den Kläger ein Verschulden trifft. Durch seine Fahrweise habe BflHIP beim Kläger den Eindruck erweckt, als wolle er die Gegenfahrbahn noch rasch vor dem Kläger überqueren, um in Eichtung Lörrach v/eiterzufähren- Nachdem BflHPden Kläger gesehen habe, sei er verpflichtet gewesen, sofort wieder auf seine Fahrbahnseite zurückzufahren und hierdurch klarzustellen, daß dem Kläger die Vorfahrt eingeräumt werde. Die Reaktion des Klägers, den Motorroller nach links zu wenden, sei aus der Gefahrlage zu verstehen und zu entschuldigen. Selbst wenn aber eine Zeit für solche Erwägungen zur Verfügung gestanden habe, so könne die Reaktion des Klägers nicht als gänzlich verfehlt bezeichnet werden. Auch bei sachgemäßer Prüfung der Gefahrlage habe dem Kläger ein rasches Lenken des Motorrollers nach links als die wirksamste Maß- Nach dem Eindruck, wie er beim Kläger entstanden sei, -habe sich unter Umständen ein Bremsen gerade als unge- * eignete Verhaltensweise zur Vermeidung der Gefahr darstellen können. a) Bartels hatte sich gemäß § 8 Abs.3 StVO zur Straßenmitte einzuordnen, da er von der Bundesstraße 3 in die nach links abzweigende Straße nach Lörrach ein-fahren wollte. Entgegen der Auffassung des Klägers entfiel das Gebot des rechtzeitigen Einordnens nicht schon deshalb, weil die Bundesstraße 3 hinter der Straßenabzweigung eine leichte Krümmung nach rechts machte« Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß Bartels zu dem Einordnen des Personenkraftwagens nach links grundsätzlich nur die rechte Seite der Fahrbahn zur Verfügung stand. Aber auch nach der zur Unfallzeit geltenden Passung des § 8 Abs.3 Satz 2 StVO ergab sich aus dem Abs« 2 dieser Vorschrift, daß ein Fahrzeug, das sich nach links einordnet, beim Einordnen rechts der Fahrbahnmitte bleiben mußte. (RGSt 76, 42, 45)* So ist die Vorschrift damals, wie die Kommentare zur Straßenverkehrsordnung ergeben, auch allgemein verstanden worden« Aber das Reichsgericht hat bereits aaO betont, daß geringfügige Überschreitungen der Fahrbahnmitte ohne Verschulden des Fahrers Vorkommen könnten und auch unschädlich seien, wenn keine Behinderung des Gegenverkehrs auf der linken Seite der Fahrbahn eintrete. Nur wenn das Einordnen "möglichst weit links" erfolgt> wird auch die erwünschte Klarheit über die Absicht des Fahrzeugführers geschaffen, der links einbiegen will. Gerade der Fahrzeugführer, der seine Verpflichtung, sich möglichst weit links zu halten, ernst nimmt, wird aber leicht einer Fehleinschätzung unterliegen und dann die nicht gekennzeichnete Straßenmitte etwas überfahren. daß der linken Seite des Wagens nicht nur um eine ganz geringfügige Entfernung über die Mittellinie hinausgekommen ist. Unter diesen Umständen kann die Überschreitung der gedachten Mittellinie auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Bundesstraße 3 nach rechts eine Krümmung machte und infolge der vor dem Mercedes-Wagen fahrenden Fahrzeuge nicht voll einsehbar war, nur als eine leichte Verkohrswidrigkeit gewertet werden, die von den Beklagten - wie ihieÄntrag'-i i Stellung zeigt - auch als solche eingeräumt wird. Ist einmal ein Einordnen nach links, wenn -auch etwas zu weit, erfolgt, so bedeutet jede Schwenkung zurück nach rechts erfahrungsgemäß -eine Gefährdung des geradeaus verlaufenden Verkehrs, den der Fahrer nicht fortlaufend beobachten kann, da er sein Augenmerk in er--ster Linie nach vorn lenken muß (vgl. o) Der Senat verkennt nicht, daß der Kläger nach § 13 Abs.4 StVO der damals geltenden Fassung vorfahrtberechtigt war und daß Bartels demgemäß die zügige Weiterfahrt des Klägers in keiner Weise beeinträchtigen, ihm auch durch seine Fahrweise nicht zu.einer Täuschung und gefährdenden Maßnahmen Anlaß geben durfte. Dem Kläger stand ein ausreichender Raum auf seiner Fahrbahnseite zur Weiterfahrt zur Verfügung, Zweigt von einer breiten Straße eine Straße ab, so kann es ständig beobachtet werden, daß sich Fahrzeuge etwa auf der Mitte der Fahrbahn unter Abgabe eines RichtungszeichenG auf die Abzweigungsstelle zu bewegen. Wer die Verkehrsregeln über die Verpflichtung zu dem rechtzeitigen Einordnen kennt und nur über eine geringe Verkehrspraxis verfügt, darf aus dem Bild, wie es sich dem Kläger darstellte, nicht zu der Ansicht kommen, er müsse durch Lenken seines Fahrzeuges nach links einer sich anbahnenden Gefahrenlage aus weichen.- Es erschien angemessen, den Schaden.in dem von der Revision angestrebten Verhältnis von 1/2 zu 1/2 zu verteilen« Dabei ist berücksichtigt, daß die Betriebsgefahr des nicht völlig verkehrsgerecht von einer viel befahrenen Bundesstraße nach links abbiegenden Mercedes-Wagens nicht ganz unbeträchtlich ist und daß BflHHMen Unfall bei größerer Vorsicht hätte vermeiden können. sächliche Bedeutung der verkebrswidrigen und nicht voraussehbaren Reaktion des Klägers, seinen Motorroller auf die linke Straßenseite zu lenken, durchaus gleichwertig ins Gewicht, Wenn der Senat die Schadensabwägung selbst getroffen hat, so war für ihn hierbei einmal die Erwägung maßgebend, daß die Beklagten durch ihre Antragstellung in die Belastung mit der Hälfte des Schadens eingev/illigt haben» Andererseits kann eine dem Kläger günstigere Schadensverteilung selbst denn nicht in Betracht kommen, wenn die Schätzung über das Maß der Überschreitung der Mittellinie durch den Mercedes-Wagen im Sinne des Vortrages des Klägers erfolgt. geldanspruch nicht ausdrücklich zunächst zahlenmässig so angegeben hat, wie er bei voller Schadenshaftung der Beklagten zu 1) und 2) festzusetzen wäre, so sind doch erkennbar die Umstände berücksichtigt worden, die zu dem Unfall geführt haben.
2275 099 Nachschlagewerk; Amtliche Sammlung; ja nein StVO §§ i , 8 Abs. ^ b.c) Ein Fahrer, der beim Einordnen zu dem Abbiegen nach links mit seinem Fahrzeug die - nicht gekennzeichnete -Mittellinie einer 8 m breiten Straße gering überschreitet, handelt nicht ohne weiteres schuldhafte b*) Ein entgegenkommender Fahrer muß mit Fahrzeugen, die sich zur Straßenmitte einordnen, um in eine links abzweigende Straße abzufahren, rechnen* Bleibt genügend Platz zur Weiterfahrt, so kann er sich selbst dann nicht auf eine überraschende Gefahrläge (Verletzung des Vorfahrtrechts) berufen, v/enn der entgegenkommende Fahrer die Mittellinie der Fahrbahn mit seinem Fahrzeug geringfügig überschreitete BGH, UrtoV<24, März 1959 - VI ZR 91/58 - OLG Karlsruhe VI 2R 9'/53 Verkündet am 24* Mär25 1959 Krj egl j« -Tus t i zo ber sekre bär als Urkundsceamfcer der Geschäftsstelle» Xm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 2» 5» Frau Hedv/i itr» der Firma GmbH in II Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revislonskläger, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Textilarbeiter Hans Ba^^in Haus Nr-flk Kläger,. Berufungsbeklagten; Berufungskläger und Revi3ionsbeklagten. - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Prof «Br hat der VI*Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß und der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br«Engels, Hanebeck und Br«, Hauß für Recht erkannt: i0 Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des Oberlandee-gerichts Karlsruhe - 4oZiviIsenat in Freiburg • 2 - 70m 6c März 1958 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt; II. U Di« Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2• Zivil-kammer des Landgerichts in Freiburg vom 19«März 195*? wird zurückgewiesen. 2o Auf die Berufung der Beklagten wird das bezeichnete Urteil wie folgt acgeänderbs a) Der bezifferte Klageanspruch auf Ersatz von Ver-dienstausfall und Sachschaden wird abgewiesen« b) Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt; als Gesamtschuldner an den Kläger für Schmerzensgeld über die geleistete Zahlung hinaus weitere 1 711,49 DH zu zahlen« Der weitergehende Schmerzensgeldanspruch wird abgewiesen. e) Es wird festgestellt, daß die Beklagten - die Beklagte zu 3) im Rahmen des Straßenverkehrsgeaetzes -als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Hälfte des aus dem Unfall vom 24.Juli 1953 zukünftig noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche-nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungenträger übergegangen sind. Der weitergehende Feststeilungsanspruch wird abgewiesen« 5. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurück* gewiesen. X • 5 **' IIxo I Von den Kosten erster Insbanz tragen a) der Kläger 2/3 der Gerichtskosten.- 2/3 seiner eigenen aussergerichtlichen und 2/3 der aussergerichblichen Kosten der Beklagten zu I) und 2)f ferner 5/6 der aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3), V; die Beklagten zu ;) und 2) gesamtschuldnerisch 1/6 und mit dem Beklagten zu 3) gesamtschuldnerisch weitere 1/6 der Gerichtskosten; sie tragen ferner 1/3 ihrer eigenen aussergerichtlichen Kosten, zusammen 1/6 und ml dem Beklagten zu 3) gesamtschuldnerisch weitere 1/6 der aussergerichtlichen Kosten des Klägers, e) der Beklagte zu 3 1 gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und 2) je 1/6 der Gerichtskos ten und 1/6 der aussergerichtlichen Kosten des Klägers; ferner trägt er i/6 der eigenen aussergerichtlichen Kosten« Von den Kosten der Rechtsmittelzuge tragen b) der Kläger je 9/10 der Gerichtskoeten- der eigenen aussergerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2), ferner die gesamten aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3)> b) die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch je 1/10 der Gerichtskosten und der aussergerichtlichen Kosten des Klägers; sie tragen ferner 1/10 der eigenen aussergerichtlichen Kosten« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 24o Juli 1953 befuhr der im laufe des Rechtsstreits gestorbene Architekt BflHHP” die Beklagten zu i) und 2) sind seine Erben - mit dem Personenkraftwagen der Drittbe-Klagten (Mercedes 300 S) die Bundesstraße 3 in südlicher Richtung, Gegen 18.45 Uhr erreichte er die in der Nähe des Aubohofes "Dreiländcreek" gelegenen AbzweLgung; an der die nach Lörrach führende Bundesstraße 316 in die Bundesstraße 3 einmündeb. Beide Straßen bilden eine Gabelung. Während die Straße nach Lörrach einen leichten Bogen nach links beschreibt, verläuft d Le Straße nach Basel in einer leichten Rechts-krümmungo Die Breite der Fahrbahn der Bundesstraße 3 beträgt an dieser Stelle 8 bis 8 1/2 m* hinter vier bis sechs Kraftfahrzeugen, die die Richbung nach Basel beibehielten, auf die Abzweigung zu« Er selbst beabsichtigLe. nach links in Richtung Lörrach wei-iex'1 zufahren. Nachdem er den Richtungswechsel angezeigt hatte, steuerte er den Wagen nach der Straßenmitbe* um sich links einzuordnen. Dabei kam er mit den linken Rädern über die Sbraßenmibte hinaus. Als noch etwa 33 m von der Spitze der Straßen- gabelung entfernt war, kam ihm auf der Bundesstraße 3 aus Richtung Basel der mit einem Motorroller (NSU-Lambretta) fahrende Kläger entgegen. Dieser hielt sich mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/'st fahrend auf der rechten Straßenseite und wollte in Richtung Freiburg fahren. Als er den Mercedes-Y/agen auf der Mitte der Fahrbahn sah. lenkte er den Mo bordier sbark nach links auf die Gegenfahrbahn der * - 5 Bundesstraße 3« Dabei stieß er etwa 16 m nördlich von der Spitze der Gabelung mit dem Mercedes- Vagen zusammen« Er erlitt einen Oberschenkel- sowie einen Ellenbogengelenkbruch» Vach dem Unfall wurde eine von dem Personenkraftwagen her-rührende, gerade verlaufende Blockierspur von 13 m festgestellt« Der Kläger hatte eine Woche vor dem Unfall den Führerschein der Klasse 4 erworben, aber früher schon ein Moped gefahren« Der Kläger ist der Ansicht, nur BflHV habe durch seine verkehrswidrige Fahrweise den Unfall verschuldet« Barteis sei mit hoher Geschwindigkeit an die Abzweigung herangefahren und habe durch die Fahrt auf der Fahrbehnmitte den Eindruck erweckt, als wolle er unzulässigerweise vor dem Kläger in Richtung Lörrach abbiegen. Verkehrsrichtig habe BflH^ vor dem Linkseinbiegen einen weiten Bogen nach rechts machen müssen« Er, der Kläger, habe infolge des Gegenverkehrs den Mercedes-Wagen erst aus einer Entfernung von etwa 33 m gesehen. Durch das Lenken des Motorrollers nach links habe er den Versuch gemacht» dem drohenden Zusammenstoß auszuweichen« Daß dies nicht gelungen sei, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden« Der Kläger hat van allen Beklagten als Gesamtachuldern 4 081,88 DM zu dem Ausgleich seiner /ermögensrechtlichen Schäden und von den Beklagten zu 1) und 2) ein Schmerzensgeld von 3 000 DM gefordert» Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihm auch - vorbehaltlich des Forderungs Übergangs auf Sozialversicherungsträger - den weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen haben» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten Sie haben vorgetragen, BflBBfchabe sich in massiger Geschwindigkeit fahrend vor der Straßenbiegung nach links eingeordnet. Er habe durch seine Fahrweise keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, er wolle das Vorfahrtrecht des Klägers mißachten. Dieser habe Platz genug gehabt, rechts vorbeizu-fahren. Es sei nur auf mangelnde Fahrkunst des Klägers zurückzu führen, daß dieser, statt rechts vorbeizufahren oder zu bremsen, den Motorroller auf die linke Straßenseite gelenkt habe. Das Landgericht hat alle Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 538,51 DM und die Beklagten zu i) und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3 000 DM verurteilt. Ferner hat cs festgestellt; daß die Beklagten - die Drittbeklagte im Rahmen des Straßen™ verkehrsgesetzes - verpflichtet sind, dem Kläger zwei Drittel des aus dem Unfall entstehenden Schadens zu ersetzen, so--weit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind,, Das Urteil ist sowohl vom Kläger wie von den Beklagten mit der Berufung angefochten worden. Der Kläger hat folgen-* den Antrag gestellt: • a) alle Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2 603;08 DM und die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 3 000 DM zu verurteilen, b) die vom Landgericht getroffene Feststellung dahin zu erhöhen, daß die Beklagten vier Fünftel des Schadens zu ersetzen hab.en» Zur Begründung der Erhöhung seiner Sohmerzensgeldforde-rung ha*c der Kläger vorgetragen, daß er wieder in stationärer Krankenhausbehandlung sei und sich einer erneuten Operation uncerziehen müsse« Die Beklagten haben beantragt> a; sie nur zu einer Zahlung von 994,85 DM zu verurteilen, b'i die vom Landgericht getroffene Feststellung dahin zu ermassigen, daß sie nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen haben« Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2 578,26 DM und die Beklagten zu 1 i und 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzens-geldes von 5 000 DM verurteilt« Die vom Landgericht getroffene Feststellung ist auf die Verpflichtung zu dem Ersatz von vier Fünftem des Schadens erhöht worden« Im übrigen hat das Ooerlandesgericht die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgen die Beklagten den im Berufung sr echt szug gestellten Antrag weiter- Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« EntscheidungsgrUndes 1« Das Oberlandesgerioht ist der Auffassung, daß nur flU nicht aber den Kläger ein Verschulden trifft. BUM könne zwar nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er zu schnell gefahren sei. Bei der Geschwindigkeit von höchstens 48,4 km/st (mindestens 43 kro/ot) habe er rechtzeitig vor der Abbiegung anhalten können, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Tatsächlich habe er den Wagen durch sein Bremsen auch 18 m vor der Spitze der Straßengabelung zu dem Halten gebracht. BflU sei aber vorzuwerfen, daß er zu dem Zwecke des Einordnens die Straßenmitte überschritten habe, wenn auch nicht festzustellen sei, daß ein (erhebliches Überschreiten der Straßenmitte Vorgelegen habe. Durch seine Fahrweise habe BflHIP beim Kläger den Eindruck erweckt, als wolle er die Gegenfahrbahn noch rasch vor dem Kläger überqueren, um in Eichtung Lörrach v/eiterzufähren- Nachdem BflHPden Kläger gesehen habe, sei er verpflichtet gewesen, sofort wieder auf seine Fahrbahnseite zurückzufahren und hierdurch klarzustellen, daß dem Kläger die Vorfahrt eingeräumt werde. Die Reaktion des Klägers, den Motorroller nach links zu wenden, sei aus der Gefahrlage zu verstehen und zu entschuldigen. Der Kläger habe annehmen können, der Fahrer des Kercedes-Wagens. der nach Sicht des Motorrollers weiterhin die Straßenmitte benutzt habe, werde auch im Übrigen vorschriftswidrig fahren und die Vorfahrt erzwingen. Nach gegenseitiger Sicht der Fahrzeuge habe der Zusammenstoß in zwei Sekunden erfolgen müssen, wenn die Fahrzeuge mit gleicher Geschwindigkeit weiterhin aufeinander zugefahren wären. In dieser bedrohlichen Lage habe der Kläger keine Zeit mehr für Überlegungen gehabt, welche Maßnahme zur Vermeidung der Gefahr am zweckmäßigsten sei. Selbst wenn aber eine Zeit für solche Erwägungen zur Verfügung gestanden habe, so könne die Reaktion des Klägers nicht als gänzlich verfehlt bezeichnet werden. Auch bei sachgemäßer Prüfung der Gefahrlage habe dem Kläger ein rasches Lenken des Motorrollers nach links als die wirksamste Maß- nähme erscheinen können, um einen Unfall zu vermeiden« Nach dem Eindruck, wie er beim Kläger entstanden sei, -habe sich unter Umständen ein Bremsen gerade als unge- * eignete Verhaltensweise zur Vermeidung der Gefahr darstellen können. Der Kläger sei auch nicht zu schnell gefahren. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st habe er den Verkebrsverhältnissen am Unfallort und seiner teilweise noch fehlenden Erfahrung genügend Rechnung getragen« Es erscheine angemessen, daß sich der Kläger, der sich nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG entlastet habe, die Be-triebsgefabr seines Motorrollers mit 1/5 anrechnen lasse. Demgemäß seien die Beklagten zu dem Ersatz von 4/5 des Schadens zu verurteilen, wobei die Haftung der Drittbeklagten auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt bleibe. « 2c Die Angriffe der'Revision gegen diese Würdigung erweisen sich im Ergebnis als begründet. a) Bartels hatte sich gemäß § 8 Abs. 3 StVO zur Straßenmitte einzuordnen, da er von der Bundesstraße 3 in die nach links abzweigende Straße nach Lörrach ein-fahren wollte. Entgegen der Auffassung des Klägers entfiel das Gebot des rechtzeitigen Einordnens nicht schon deshalb, weil die Bundesstraße 3 hinter der Straßenabzweigung eine leichte Krümmung nach rechts machte« Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß Bartels zu dem Einordnen des Personenkraftwagens nach links grundsätzlich nur die rechte Seite der Fahrbahn zur Verfügung stand. Das ist in der durch die Verordnung vom 10 - 14* Mai 1956 (BGBl S* 199) eingeführten neuen Passung des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO ausdrücklich klargestellt. Es heißt dort, daß sich derjenige möglichst weit nach links bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen hat, der links einbiegen will. Aber auch nach der zur Unfallzeit geltenden Passung des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO ergab sich aus dem Abs« 2 dieser Vorschrift, daß ein Fahrzeug, das sich nach links einordnet, beim Einordnen rechts der Fahrbahnmitte bleiben mußte. (RGSt 76, 42, 45)* So ist die Vorschrift damals, wie die Kommentare zur Straßenverkehrsordnung ergeben, auch allgemein verstanden worden« Aber das Reichsgericht hat bereits aaO betont, daß geringfügige Überschreitungen der Fahrbahnmitte ohne Verschulden des Fahrers Vorkommen könnten und auch unschädlich seien, wenn keine Behinderung des Gegenverkehrs auf der linken Seite der Fahrbahn eintrete. Bas Oberlandesgericht Frankfurt hat Überschreitungen der Fohrbabnmitte von 30 cm und 80 cm als unbedenklich erklärt, wenn.den Gegenverkehr, ausreichend Platz bleibe (DAR 1951? 194 und VersR 1954? 181). Eine strikte Einhaltung der Mittellinie als Grenze beim Einordnen verlangt allerdings die vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, BAR 1956, 103. Der Senat tritt dem Standpunkt des Reichsgerichts bei. Auch nach seiner Ansicht ist es nicht angängig, an geringfügige Überschreitungen der nicht gekennzeichneten Mittellinie einer breiten Straße stets einen Schuldvorwurf zu knüpfen. Der Zweck des Einordnens, dem Geradeaus-Verkehr auf der Straße die Weiterfahrt zu ermöglichen und damit die Verkehrsflüssigkeit zu fördern, erfordert es, daß das Einordnen "möglichst 11 weit links” erfolgt. Den von rückwärts kommenden Fahrzeugen soll Raum geschaffen werden, um in ausreichendem Sicherheitsabstand rechts an dem sich einordnenden Fahrzeug vorbeifahren zu können. Nur wenn das Einordnen "möglichst weit links" erfolgt> wird auch die erwünschte Klarheit über die Absicht des Fahrzeugführers geschaffen, der links einbiegen will. Gerade der Fahrzeugführer, der seine Verpflichtung, sich möglichst weit links zu halten, ernst nimmt, wird aber leicht einer Fehleinschätzung unterliegen und dann die nicht gekennzeichnete Straßenmitte etwas überfahren. Bleibt dem Gegenverkehr ausreichend Platz so begründet eine solche Fabrweise noch nicht ohne weiteres einen Schuldvorwurf« b'' Nun hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, um welche Entfernung der Mercedes-Wagen über die Mittellinie der Fahrbähn hinaus gekommen ist. Wie die vorgetra-' genen Schriftsätze der Parteien ergeben, sind diese sich darüber einig, daß eine genaue Festlegung des Maßes dieser Überschreitung nicht möglich ist. Sie haben sich beide auf die Unfallskizze der Polizei in den Strafakten bezogen, aus der sich ergibt, daß der Mercedes-Wagen etwa über die Mitte der zunächst etwas schmaleren, dann sich auf über 8 m verbreiternden Fahrbahn fuhr. Bei einer Fabrweise genau über die Straßenmitte nahm der 1,84 m breite Mercedes-Wagen die Hälfte der Wagenbreite = 0,92 m von der linken Straßenseite ein« Der Kläger selbst geht von einem etwas geringeren Maße der Überschreitung aus (Bd. I Bl. 109)* worauf auch die Zeichnung hindeutet. Selbst wenn es sich insoweit nur um Schätzungen handelt, so zeigt doch die Unfallskizze, daß der linken Seite des Wagens nicht nur um eine ganz geringfügige Entfernung über die Mittellinie hinausgekommen ist. Andererseits stand einem entgegenkommenden Fahrzeug noch ausreichender Raum zur Verfügung. Der Abstand der linken Räder des Mercedes-Wagons vom linken Straßenrand wird in der Unfallskizze, die beide Parteien ihrem Vortrag zugrunde legen, auf 3,10 m angegeben. Beide Parteien haben sich auch auf diese Abmessung bezogen. Beim Breiterwerden der Straße hätte sich der Abstand noch etwas vergrössert. Unter diesen Umständen kann die Überschreitung der gedachten Mittellinie auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Bundesstraße 3 nach rechts eine Krümmung machte und infolge der vor dem Mercedes-Wagen fahrenden Fahrzeuge nicht voll einsehbar war, nur als eine leichte Verkohrswidrigkeit gewertet werden, die von den Beklagten - wie ihieÄntrag'-i i Stellung zeigt - auch als solche eingeräumt wird. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich weiter, daß diese Verkehrswidrigkeit des ]4JHH)im Rechtssinn für den Zusammenstoß ursächlich war. Tie Schuld des Bartels muß aber - darin ist der Revision zu folgen - erheblich geringer veranschlagt werden, als sie vom Berufungsgericht angenommen worden ist. Denn es lag nach der Verkehrserfahrung recht fern, daß die Fahrweise des Bartels einem entgegenkommenden Fahrer Anlaß zu einer Mißdeutung und zu einem plötzlichen Abbiegen nach links geben würde. Anders wäre es, wenn Bnicht in Richtung des Straßenverlaufe gefahren wäre, sondern schon mit dem Einbiegen begonnen und sein Fahrzeug schräg oder quer zur Fahrbahn gewandt hätte (vgl. Olß- Hamm DAR 1939, 31). 13 - Dann allerdings hätte für einen entgegenkommenden Fahrer recht des Geradeaus-Verkehrs nicht beachten und vor dem vorfahrtbercchtigten Fahrzeug in Richtung Lörrach abschwenken. Dem Senat erscheint feiner der Vorwurf nicht herankommenden Motorrollers den Wagen wieder nach rechts -lenken müssen. Ist einmal ein Einordnen nach links, wenn -auch etwas zu weit, erfolgt, so bedeutet jede Schwenkung zurück nach rechts erfahrungsgemäß -eine Gefährdung des geradeaus verlaufenden Verkehrs, den der Fahrer nicht fortlaufend beobachten kann, da er sein Augenmerk in er--ster Linie nach vorn lenken muß (vgl. BGHSt 12, 21, 27)« 43in Zurücklenken nach rechts ist vor allem geeignet, Unklarheiten über die Absicht des Fahrers zu schaffen. Außerdem hatte der Kläger, alsbald nachdem er den Kercedes-Wagen gesehen hatte, den Motorroller zu der für den Mer-ceses-Wagen rechten Straßenseite gelenkt. In dem kurzen , zur Verfügung stehenden Zeitraum nach Erkennen des Motorrollers war das scharfe und wirkungsvolle Abbremsen des Personenkraftwagens unter Beibehaltung der Fahrtrichtung die vernünftige und sachgerechte Maßnahme« o) Der Senat verkennt nicht, daß der Kläger nach § 13 Abs. 4 StVO der damals geltenden Fassung vorfahrtberechtigt war und daß Bartels demgemäß die zügige Weiterfahrt des Klägers in keiner Weise beeinträchtigen, ihm auch durch seine Fahrweise nicht zu.einer Täuschung und gefährdenden Maßnahmen Anlaß geben durfte. Eine Beeinträchtigung des Vorfahrtrechts des Klägers hat aber nicht stattgefunden« der Eindruck nahe gelegen werde das Vorfahrt- gerechtfertigt, habe sofort nach Erkennen des - H - Dem Kläger stand ein ausreichender Raum auf seiner Fahrbahnseite zur Weiterfahrt zur Verfügung, Zweigt von einer breiten Straße eine Straße ab, so kann es ständig beobachtet werden, daß sich Fahrzeuge etwa auf der Mitte der Fahrbahn unter Abgabe eines RichtungszeichenG auf die Abzweigungsstelle zu bewegen. Wer die Verkehrsregeln über die Verpflichtung zu dem rechtzeitigen Einordnen kennt und nur über eine geringe Verkehrspraxis verfügt, darf aus dem Bild, wie es sich dem Kläger darstellte, nicht zu der Ansicht kommen, er müsse durch Lenken seines Fahrzeuges nach links einer sich anbahnenden Gefahrenlage aus weichen.- Es kann dem Kläger auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht zugegeben werden, daß er sich überraschend einer nicht voraussehbaren Gefahrenlage gegenüber gesehen hat, in der auch eine fehlsame Reaktion unter gewissen Umständen entschuldigt werden könnte (vgl. OLG Hamm aaO), Mag die Reaktion des Klägers auf mangelnder Verkehrserfahrung; auf Blendung oder auf einer seiner Verkehrs— praxis nicht angepaßter Geschwindigkeit beruhen, in jedem Fall kann er von einer Schuld nicht freigestellt werden« d; Die von Rechtsirrtum beeinflußte Schadensteilung des Berufungsgerichts konnte daher keinen Bestand haben« Es erschien angemessen, den Schaden.in dem von der Revision angestrebten Verhältnis von 1/2 zu 1/2 zu verteilen« Dabei ist berücksichtigt, daß die Betriebsgefahr des nicht völlig verkehrsgerecht von einer viel befahrenen Bundesstraße nach links abbiegenden Mercedes-Wagens nicht ganz unbeträchtlich ist und daß BflHHMen Unfall bei größerer Vorsicht hätte vermeiden können. Andererseits fiel die ur- sächliche Bedeutung der verkebrswidrigen und nicht voraussehbaren Reaktion des Klägers, seinen Motorroller auf die linke Straßenseite zu lenken, durchaus gleichwertig ins Gewicht, Wenn der Senat die Schadensabwägung selbst getroffen hat, so war für ihn hierbei einmal die Erwägung maßgebend, daß die Beklagten durch ihre Antragstellung in die Belastung mit der Hälfte des Schadens eingev/illigt haben» Andererseits kann eine dem Kläger günstigere Schadensverteilung selbst denn nicht in Betracht kommen, wenn die Schätzung über das Maß der Überschreitung der Mittellinie durch den Mercedes-Wagen im Sinne des Vortrages des Klägers erfolgt. Die Sache war daher zur Entscheidung reif» 3*- Bei einer Schadensverteilung im Verhältnis 1/2 zu 1/2 ergibt sich hinsichtlich der einzelnen Ansprüche folgendes; a) Der Verdienstausfall des Klägers wird für die Zeit vom 24, Juli 1953 bis zu dem 3U Juli 1957 mit 15 661,14 Dl angegeben» Die sachlich kongruenten Barleistungen der Beruf sgenossenschaft und der Invalidenversicherung in diesem Zeitpunkt betragen 6 848,12 nie Rechnet man ferner den vom Kläger eingesetzten Pauschalbetrag von 2 180 DM für ersparte Verpflegung während seines Krankenhausaufenthalts ab; so ergibt sich, daß unter Berücksichtigung des Quoten— Vorrechts der Sozialversicherungsträger (§ 1542 RVO) für den Kläger, der nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen kann, keine Forderung mehr übrig bleibt» Der bezifferte, auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichtete Klageanspruch war daher abzuweisen. ~ 16 - b) Die Forderung auf Ersatz des Sachschadens ist mit 183,26 DM angegeben und vom Berufungsgericht ent-sprechend berücksichtigt worden. Da unstreitig von den Beklagten und ihrem Haftpflichtversicherer bereits 1 505,H MI bezahlt sind, ist die auf die Hälfte, also auf 91,63 DM reduzierte Forderung getilgt. Auch insoweit mußte die Klage abgewiesen werden. c) Die durch b) nicht verbrauchte Leistung der Beklagten von (1 505,14 MI minus 91,63 DM) = 1 413,51 DM war auf die Schmerzensgeldforderung des Klagers gegen die Beklagten zu 1) und 2) anzurechnen. Das Oberlandesgericht hat den Schmerzensgeldanspruch des Klägers auf 5 000 MI bemessen. Wenn auch das Berufungsgericht den Schmerzens— l geldanspruch nicht ausdrücklich zunächst zahlenmässig so angegeben hat, wie er bei voller Schadenshaftung der Beklagten zu 1) und 2) festzusetzen wäre, so sind doch erkennbar die Umstände berücksichtigt worden, die zu dem Unfall geführt haben. Gerade in Verbindung mit dem landgerichtlichen Urteil, das den Schmerzensgeldanspruch nach ' dem Verteilungsmaßstab 2/3 zu 1/3 bemessen hatte, ergibt j I sich, daß für die höhere Festsetzung des zu ersetzenden i Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht neben den \ schv/eren Folgen auch der vom Berufungsgericht angenommene, den Beklagten ungünstigere Verteilungsmaßstab der Haftung im Verhältnis 4/5 zu 1/5 erheblich gewesen ist. Würde die Schadensverteilung in diesem Verhältnis Bestand haben, so ließe sich die Ermittlung des Schmerzensgeldes rechtlich nicht beanstanden, da kein ausreichender An-haltspunkt dafür gegeben ist, daß das Berufungsgericht . i die in den Entscheidungen BGHZ 18, 149 und 20, 259 auf ge- . stellten Grundsätze nicht beachtet hat» Die Schmerzens- : geldforderung war daher nur nit Rücksicht auf den geänderten Verteilungsmaßstab von 1/2 zu 1/2 herabzusetzen« Diese Herabsetzung konnte der Senat durch Ermässigung des Betrages von 5 000 DM ( = 4/5 von 6 250 DM) auf 3 125 DM (= 1/2 von 6 250 DM) selbst vornehmen. Demgemäß waren die Beklagten zu' 1) und 2) zur Zahlung von 3 125?— DM abzüglich gezahlter 1 413»51 DM = 1 7/1 jDM zu verurteilen. Mit der Mehrforderung war der Kläger abzuweisen. Ferner war die getroffene Feststellung gemäß dem Revisionsantrag dahin einzuschränken, daß die Beklagten - vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger - nur die Hälfte des weiteren Schadens ( / -18- zu ersetzen haben. Die Haftung der Beklagten zu 3)bleibt auf die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. 4c Demgemäß war wie geschehen zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91. 92, 97 ZPO. Senatspräsident Prof.Dr.Meiß Dr.Kleinewefers Dr.Engels ist beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen. Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß