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BGH · VI ZR 91/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 91/56

Auf der rechten Seite der Fahrbahn hielt der Lieferwagen der Zweitbeklagten, der aus gleicher Richtung gekommen war und vom Erstbeklagten geführt wurdeo Dieser wollte von seinem Führersitz nach links zur Fahrbahn aussteigen und öffnete zu diesem Zweck die linke Wagentürfl Zur selben Zeit war der Kläger, der an dem Lieferwagen vorbeifahren wollte, herangekommen«, Er befand sich etwa in Höhe der Hinterräder des Fahrzeugs* als er sah, daß sich die Tür öffnetec Inzwischen hatte sich der ebenfalls in gleicher Richtung fahrende, aus einer Zugmaschine und zwei Anhängern bestehende Lastzug der Firma Düm^ genähert, der sich anschickte, den Kläger zu Überholeno Dieser rief dem Erstbeklagten zu, er solle die Tür zu demachen, wobei 1 er gleichzeitig eine Abwehrbewegung mit der rechten Hand zu der sich unmittelbar vor ihm öffnenden Tür hin machte«, Darauf zog der Erstbeklagte die *Tür zu* Nunmehr fuhr der Kläger an dem stehenden Lieferwagen vorbei, während ihn der Lastzug der Firma DüflH^links überholte„ Der Kläger kam mit dem ersten Anhänger des Lastzuges in Berührung und stürzte etwa 8 bis 10m vor dem Lieferwagen* Dabei geriet er mit dem rechten Bein unter das Hinterrad des zweiten Anhängers, wobei er einen Unterschenkelbruch erlitte Der Kläger hat vorgetragen, er sei unsicher geworden, weil ihm der Erstbeklagte durch das plötzliche öffnen der Tür die Fahrbahn versperrt habe» Infolge einer instinkti- ven Auegleichbewegung sei er in seiner Fahrbahn etwas nach links und dabei in die Nähe des überholenden Lastzuges gekom-men» Er habe sich mit der linken Hand von diesem abgestos-sen, sei aber dann von dem zweiten breiteren Anhänger erfaßt worden« Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei nur durch das verkehrsgefährdende öffnen der Tür des Lieferwagens verursacht worden« Er hat mit der Klage von den Beklagten für Vermögensschaden 8 304,95 DM und für Schmerzensgeld mindestens 3 000 DM geforderte Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihm auch weitere aus dem Unfall noch entstehende Schäden zu ersetzen hätten« Die Beklagten sind der Ansicht, der Unfall sei nur auf das eigene Verschulden des Klägers zurückzuführen, dem es vorzuwerfen sei, daß er nach dem Passieren des Lastzuges nicht wieder nach rechts gefahren sei0 Seine Unsicherheit sei durch die behinderte Sehkraft, durch das Halten einer Papierrolle und dadurch zu erklären, daß er sich durch das Vorbeifahren des zweiten breiteren Anhängers habe überraschen lassen« Ein Verschuldensvorwurf müsse neben dem Kläger dem Führer des überholenden Lastzuges gemacht werden, der keinen genügenden Sicherheitsabstand zu dem Kläger eingehalten habe« Das nur handbreite Öffnen der Tür des stehenden Lastzuges sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen« Die Bestürzung, in die der Kläger geriet, geht zudem aus seinem Ruf an den Erstbeklagten und dem Ausstrecken der rechten Hand hervor«, Wenn sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet hat, der Sturz des Klägers sei nur auf das unerwartete öffnen der Tür zurückzuführen, so ist diese Überzeugung aus den festgestellten Umständen ausreichend begründet. c) Las Berufungsgericht hatte keine Verpflichtung, sich mit dem im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten des Sachverständigen Mißmahl näher auseinanderzusetzen; denn dieses Gutachten beruhte entscheidend darauf, daß den eigenen Angaben des Klägers eine Bedeutung beigemessen wurde, die ihnen nach der Ansicht der Tatrichter nicht, zukam«, Entfiel die tatsächliche Grundlage, auf d,enen das Gutachten beruhte 9 so verloren nur die Folgerungen des Gutachtens ihre Bedeutung» Las war bereits vom Landgericht nach mündlicher Anhörung des Gutachters klargestellt worden* e^Die Angabe des Klägers, er sei unerwartet von dem zweiten Anhänger erfaßt worden,- ist entgegen der Ansicht der Revision gewürdigt worden« Ebenfalls geht, was die Revision verkennt, auch das Berufungsgericht davon aus, daß der zweite Anhänger breiter als der erste war« Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, daß wesentliche Momente des Verhandlungsergebnisses unberücksichtigt geblieben sind« f) Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet die Möglichkeit aus, daß der Kläger* in eine enge Gasse hineingefahren ist, die durch den stehenden Lieferwagen und den an ihm vorbeifahrenden Lastzug gebildet wurde Vielmehr- hat der Lastzug den Kläger, der auch nach der Einlassung der Beklagten mit langsamen Fahrtempo fuhr, überholt, als dieser bereits neben dem Lastzug war« Die Revision versucht auch hier vergebens, die ausreichend begrün- . 3« Mit Recht hat das Berufungsgericht darin einen schuldhaften Verstoß des Erstbeklagten gegen § 1 StVO gesehen, daß dieser die Wagentür zur Fahrbahn öffnete, ohne sich vorher vergewissert zu haben, ob ein Verkehrsteilnehmer herannahte, dem er gefährlich werden konnte» Dieses Verschulden ist für die Verletzungen des Klägers ursächlich gewesen, ohne daß es darauf ankommt, ob auch den Führer des überholenden Lastzuges ein Verschulden trifft«, Da ein Mitverschulden des Klägers zu dem mindesten nicht bewiesen ist, sind

FeststellungLastzugFahrbahnBerufungsgerichtLastzugesTürKlägerAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

2353 055
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VI ZR 91/56
Verkündet am 6»November 1956 IV; Ju$tizangestel.l.ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
10 des Kraftfahrers Friedrich
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2c der Firma Großwäscherei ßBBB Strasse
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeß|bevollmächtigters Rechtsanwalt Br
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 den Kaufmann Karl	in	D«
strasse
 Klägery Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr.|
hat -der VIoZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr.Meiß und der Bündesrichter Dr»Engels, Hanebeck, Br»Bode und Dr„Hauß
 für Recht erkannte
 Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1oZivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16* Februar 1956 wird zuruckgewiesen*
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt0
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Am Mittag des 23«Juni 1953 befuhr der Kläger, der auf dem linken Auge erblindet ist, mit seinem Fahrrad die Bilker Allee in Düsseldorf in westlicher Richtung«. Auf der rechten Seite der Fahrbahn hielt der Lieferwagen der Zweitbeklagten, der aus gleicher Richtung gekommen war und vom Erstbeklagten geführt wurdeo Dieser wollte von seinem Führersitz nach links zur Fahrbahn aussteigen und öffnete zu diesem Zweck die linke Wagentürfl Zur selben Zeit war der Kläger, der an dem Lieferwagen vorbeifahren wollte, herangekommen«, Er befand sich etwa in Höhe der Hinterräder des Fahrzeugs* als er sah, daß sich die Tür öffnetec Inzwischen hatte sich der ebenfalls in gleicher Richtung fahrende, aus einer Zugmaschine und zwei Anhängern bestehende Lastzug der Firma Düm^ genähert, der sich anschickte, den Kläger zu Überholeno Dieser rief dem Erstbeklagten zu, er solle die Tür zu demachen, wobei 1 er gleichzeitig eine Abwehrbewegung mit der rechten Hand zu der sich unmittelbar vor ihm öffnenden Tür hin machte«, Darauf zog der Erstbeklagte die *Tür zu* Nunmehr fuhr der Kläger an dem stehenden Lieferwagen vorbei, während ihn der Lastzug der Firma DüflH^links überholte„ Der Kläger kam mit dem ersten Anhänger des Lastzuges in Berührung und stürzte etwa 8 bis 10m vor dem Lieferwagen* Dabei geriet er mit dem rechten Bein unter das Hinterrad des zweiten Anhängers, wobei er einen Unterschenkelbruch erlitte
 Der Kläger hat vorgetragen, er sei unsicher geworden, weil ihm der Erstbeklagte durch das plötzliche öffnen der Tür die Fahrbahn versperrt habe» Infolge einer instinkti-
 
ven Auegleichbewegung sei er in seiner Fahrbahn etwas nach links und dabei in die Nähe des überholenden Lastzuges gekom-men» Er habe sich mit der linken Hand von diesem abgestos-sen, sei aber dann von dem zweiten breiteren Anhänger erfaßt worden« Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei nur durch das verkehrsgefährdende öffnen der Tür des Lieferwagens verursacht worden« Er hat mit der Klage von den Beklagten für Vermögensschaden 8 304,95 DM und für Schmerzensgeld mindestens 3 000 DM geforderte Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihm auch weitere aus dem Unfall noch entstehende Schäden zu ersetzen hätten«
Die Beklagten sind der Ansicht, der Unfall sei nur auf das eigene Verschulden des Klägers zurückzuführen, dem es vorzuwerfen sei, daß er nach dem Passieren des Lastzuges nicht wieder nach rechts gefahren sei0 Seine Unsicherheit sei durch die behinderte Sehkraft, durch das Halten einer Papierrolle und dadurch zu erklären, daß er sich durch das Vorbeifahren des zweiten breiteren Anhängers habe überraschen lassen« Ein Verschuldensvorwurf müsse neben dem Kläger dem Führer des überholenden Lastzuges gemacht werden, der keinen genügenden Sicherheitsabstand zu dem Kläger eingehalten habe« Das nur handbreite Öffnen der Tür des stehenden Lastzuges sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen«
Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens gegen beide Beklagte und den Schmerzensgeldanspruch gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Den Schmerzensgeldanspruch gegen die Zweitbeklagte hat es abgewiesen0 Ferner hat es die erbetene Feststellung getroffen, hinsichtlich der Zweit—
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"beklagten jedoch die Beschränkung gemäß § 12 des Straßenverkehrsgesetzes ausgesprochen* Das Oberlandesgericht hat die mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen* Die Revision* um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt das Ziel,der Klageabweisung weiter«
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1* Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht Zu der Überzeugung gekommen, der Unfall sei darauf zurüekzüfUhren, daß der Erstbeklagte unmittelbar vor dem herannahenden Kläger die Wagentür in verkehrsgefährdender Art nach links geöffnet und dadurch den Kläger unsicher gemacht habe* Der Erstbeklagte habe sich weder durch einen Blick in den Rückspiegel noch in anderer Weise von dem Herannahen des Klägers und des Lastzuges Kenntnis verschafft, wozu er verpflichtet und in der Lage gewesen sei« Nur durch die verständliche Ausweichbewegung des
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Klagers nach links sei/gekommen, daß dieser zu nahe an den überholenden Lastzug geraten sei«, Eine gewisse Verwirrung und Bestürzung des Klägers in dieser Lage könne ihm noch nicht zu dem Vorwurf gereichen. Es bedeute.auch noch kein Verschulden, wenn der unsicher gewordene Kläger in dem entscheidenden Augenblick nicht das Herannahen des zweiten breiteren Lastzuganhängers in Rechnung gestellt haben sollte* Auch ein Radfahrer mit normaler Sehfähigkeit hätte die Aufmerksamkeit auf den vor ihm liegenden Bereich konzentrieren müssen, um nicht mit der sich öffnenden Eahrzeugtür in Berührung zu kommen* Die in der beschränkten Sehkraft
 des Klägers liegende Behinderung habe sich nicht ausge-wirkte
2. Die Revision versucht vergebens, mit Verfahrensrügen die den Beklagten nachteiligen Feststellungen anzugreifen. Im einzelnen ist folgendes zu bemerkeng
a)	Zwar konnte das Berufungsgericht nicht genau fest-
stellen, wie weit der Erstbeklagte die Tür nach links geöffnet hat. Aus den Urteilsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen Aussage des Zeugen	geht aber mit
 genügender Deutlichkeit die Überzeugung des Berufungsgerichts hervor, daß die Tür nicht nur einen kleinen Spalt, sondern
 so weit nach links geöffnet wurde, daß sie dem ordnungs-mässig an dem Lastzug vorbeifahrend.en Kläger die Fahrbahn zu verlegen drohte. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Kläger hierdurch zu einer Ausweichbewegung nach links gezwungen wurde. Die Bestürzung, in die der Kläger geriet, geht zudem aus seinem Ruf an den Erstbeklagten und dem Ausstrecken der rechten Hand hervor«, Wenn sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet hat, der Sturz des Klägers sei nur auf das unerwartete öffnen der Tür zurückzuführen, so ist diese Überzeugung aus den festgestellten Umständen ausreichend begründet. Jedenfalls ist ein Rechtsirrtum in keiner Weise ersichtlich.
b)	Bereits das Landgericht hatte ausgeführt, daß die Angabe des Klägers, er habe nicht die Gewalt über die Lenkstange verloren, nicht dahin zu deuten ist, als wolle der Kläger einräumen, er sei in der Lenkung des Rades überhaupt nicht unsicher geworden. Das Berufungsgericht hat sich in
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tatrichterlicher Würdigung des Verhandlungsergebnisses die gleiche Überzeugung wie das Landgericht gebildete Seine Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend*
c)	Las Berufungsgericht hatte keine Verpflichtung, sich mit dem im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten des Sachverständigen Mißmahl näher auseinanderzusetzen; denn dieses Gutachten beruhte entscheidend darauf, daß den eigenen Angaben des Klägers eine Bedeutung beigemessen wurde, die ihnen nach der Ansicht der Tatrichter nicht, zukam«, Entfiel die tatsächliche Grundlage, auf d,enen das Gutachten beruhte 9 so verloren nur die Folgerungen des Gutachtens ihre Bedeutung» Las war bereits vom Landgericht nach mündlicher Anhörung des Gutachters klargestellt worden*
• d) Ein Erfahrungssatz dahin, daß ein Radfahrer bei der hier vorliegenden Lage innerhalb einer gewissen Zeit (die Revision meint innerhalb von 4 bis 5 Sekunden) wieder zur sicheren und der Verkehrslage angepaßten Fahrweise imstande sein müsse, besteht nicht* Ler Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung zur sogenannten Schrecksekunde geht schon deshalb fehl, weil im vorliegenden Fall ganz besondere Umstände feststellt worden sind, die es als durchaus möglich erscheinen lassen, daß der Kläger auch ohne eigenes Verschulden nach einer Fahrstrecke von 8 bis 10 m vpr dem Lieferwagen zu Fall kam* Besonders ist darauf zu verweisen, daß der Kläger die Abwehrbewegung mit der rechten Hand gemacht hatte und dann bei der Ausgleichbewegung des Rades nach links bereits mit dem ersten Anhänger des Lastzuges -in Berührung gekommen war. Selbst wenn der Kläger in der Überraschungssituation und in seiner beeinträchtigten
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Fahrsicherheit objektiv falsch reagiert haben sollte, war- . de das einen Verschuldensvorwurf noch nicht rechtfertigen Der Anhörung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht«,
e^Die Angabe des Klägers, er sei unerwartet von dem zweiten Anhänger erfaßt worden,- ist entgegen der Ansicht der Revision gewürdigt worden« Ebenfalls geht, was die Revision verkennt, auch das Berufungsgericht davon aus, daß der zweite Anhänger breiter als der erste war« Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, daß wesentliche Momente des Verhandlungsergebnisses unberücksichtigt geblieben sind«
f) Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet die Möglichkeit aus, daß der Kläger* in eine enge Gasse hineingefahren ist, die durch den stehenden Lieferwagen und den an ihm vorbeifahrenden Lastzug gebildet wurde Vielmehr- hat der Lastzug den Kläger, der auch nach der Einlassung der Beklagten mit langsamen Fahrtempo fuhr, überholt, als dieser bereits neben dem Lastzug war« Die Revision versucht auch hier vergebens, die ausreichend begrün- . deten Feststellungen des Berufungsgerichts zu erschüttern«
3« Mit Recht hat das Berufungsgericht darin einen schuldhaften Verstoß des Erstbeklagten gegen § 1 StVO gesehen, daß dieser die Wagentür zur Fahrbahn öffnete, ohne sich vorher vergewissert zu haben, ob ein Verkehrsteilnehmer herannahte, dem er gefährlich werden konnte» Dieses Verschulden ist für die Verletzungen des Klägers ursächlich gewesen, ohne daß es darauf ankommt, ob auch den Führer des überholenden Lastzuges ein Verschulden trifft«, Da ein Mitverschulden des Klägers zu dem mindesten nicht bewiesen ist, sind
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die Schadensersatzansprüche mit Recht in dem geschehenen Umfang für begründet erklärt worden«. Bei der Errechnung der Klageforderung hatte der Kläger bereits die durch die Allgemeine Ortskrankenkasse und die Berufsgenossenschaft erhaltenen Entschädigungen abgezogen*, so daß es im Grundur-teil eines Vorbehalts zu Gunsten der Sozialversicherungsträger nicht bedurfteo Wegen des Peststellungsurteils genügt es, klarzustellen, daß in Höhe des Forderungsübergangs auf So~ zialversicherungsträger eine Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung an den'Kläger nicht besteht»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Meiß	Engels	Hanebeck
 Dr«,Bode	Dr»	Hauß