Daß in solchem Palle die Tilfiedergäbe des Inhalts der Aussagen im Urteil erfolgen mUsse, ist ein nicht vom Gesetz aufgestelltes, sondern von der Rechtsprechung entwickeltes Erfordernis (vgl RGZ 145, 392 f)« Der damit verfolgte Zweck ist, dem Revisionsgericht und den Parteien des Revisionsrecht szuges die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Beweis ergebnis in seinem wesentlichen Inhalt dem Berufungs-gericht gegenwärtig gewesen und vpn ihm erschöpfend gewürdigt worden ist (RG DR 1941, 1741 Nr 20)« Dieser Zweck wird ebenso vollkommen erreicht, wenn das Gericht im Tatbestand auf eine vom Berichterstatter gefertigte, zu den Akten gebrachte und den Parteien mitgeteilte Aufzeichnung verweist, wie wenn es den Wortlaut dieser Aufzeichnung ins Urteil einrückt<> In beiden Fällen wird eine vollgül-tige gerichtliche Beglaubigung der vor ihm erstatteten Aussagen bewirkt (vgl RGZ 149, 312, 316)« Eine Verhandlung der Parteien über die Wiedergabe des Beweisergebnisses ist notwendig ausgeschlossen, wenn diese erst im Urteilstatbestand erfolgt„Braucht daher, wie im Falle des § 161 ZPO, die Wiedergabe erst im Urteil enthalten zu sein, so können die Parteien eine Verhandlung darüber nicht beanspruchen« Nichts anderes kann gelten, wenn der Berichterstatter in einem solchen Falle das Beweisergebnis im Urteilstatbestande nicht unmittelbar, sondern durch Verweisung auf ein besonderes, den Parteien mitgeteiltes Akten Nr 1 zu § 161 ZPO), sondern bereitet nur die Urteil3fa3sung vor* Sofern das Reichsgericht einem Nebensatz seiner von der Revision herangezogenen, die Urieilsverweisung auf eine Niederschrift des Berichterstatters billigenden Entscheidung DR 1941, 1741 Nr 20 insoweit eine abweichende Auffassung zugrundegelegt haben sollte, würde ihr nicht gefolgt werden können0 Keinesfalls kann aber das angefochtene Urteil darauf beruhen, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen R|mB und des Zweitbeklagten im Urteilstatbestande nicht unmittelbar, sondern mittelbar durch Verweisung auf die von ihm damit gebilligte, aktenkundige Aufzeichnung des Berichterstatters wiedergegeben hat« Bei einer Verweisung, wie sie hier vorgenommen ist, wird der Inhalt der Aussagen durch das Urteil in zweifelsfreier und unmißverständ-licher Weise wiedergegebenj den Vorschriften der §§ 313, 2« Die Revision hält es ferner für unzulässig, daß das Berufungsgericht den Zweitbeklagien gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen hat, weil die gesetzliche Voraussetzung, daß mindestens einiger Beweis erbracht sei, nicht Vorgelegen habe. wenn der Zweitbeklagte, der früher eine angesehene Beamtenstellung bekleidet habe und nunmehr eine neue Existenz habe gründen wollen, sich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes, das enge Zusammenarbeit mit Behörden erforderlich machte, mit dem Kläger zu derartig enger Zusammenarbeit zusammengetan haben würde, wenn er dessen Vorstrafen gekannt hätte* Wie der Zeuge R^0HIbekundet, hat er dem Zweitbeklagten von der Aufnahme des (ihm unverständlichen) Projektes des Klägers Einem solchen Vertrauen aber würde - so fährt das Berufungsurteil fort - die Grundlage entzogen gewesen sein, wenn der Zweitbeklagte die Vorstrafen des Klägers gekannt hätte» Diese Feststellung steht- nach Ansicht der Revision im Widerspruch zu dem Wesen des Vertrauens, das auf den Beziehungen der Menschen miteinander und auf dem persönli-chen Eindruck beruhe, und zu dem Sinn der Strafe als Entsühnung von der Schuld* Es kam nämlich für das Berufungsgericht weder auf das Wesen des Vertrauens, noch auf den Zweck der Strafe, sondern lediglich auf die Tatfrage an, ob der Zweitbeklagte auch bei Kenntnis der Vorstrafen mit dem Kläger abgeschlossen haben würde* Wenn das dem Tatrichter als unwahrscheinlich vorkam, er also einen gewissen Beweis zuglinsten der Beklagten als erbracht ansah, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Er war hiernach befugt, die ParteiVernehmung des Zweitbekiagten gemäß § 448 ZPO durchzuf Uhren«,
2357 092 X * J *>*/ VI ZR 91/55 Verkündet am 15«Juni 1956 Malessa? Justizsekretär als Urkundsbeamter der öeschäftasteile 0 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten Rudolf Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr«von gegen aIHHMHL sellscnaxt nr«ü und P & Co, 2o deren persönlich haftenden Gesellschafter Br«Carl GWtKKtk in FC Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,* - prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br, hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15«Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Kleinewefers, Br«Engels, Br«Meyer, Br„Bode und Erbel fUr Recht erkannt* Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 25«Oktober 1954 wird zurückgewiesen* Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt« i i i « t * * ♦ \ V * > ..l . Von Rechts wegen — 2 *■* Tatbestand * Der Kläger hat am 1« Oktober 1949 mit dem Zweitbeklagten einen Kommandit- sowie einen Gesellsehaftsvertrag und mit der Erstbeklagten einen Architektenvertrag geschlossen, durch den diese ihm gegen Entgelt die ausschließliche organisatorische und technische Leitung ihres Geschäftes, insbesondere gegen Provision die Planungsarbeiten für sämtliche Bauten übertrug0 Die Beklagten haben diese Verträge im August und September wegen arglistiger Täuschung insbe-sondere deshalb angefochten, weil de* Kläger ihnen seine Vorstrafen verschwiegen habe«. Dieser ist nämlich u«a« am 3o März 1939 vom Schöffengericht Berlin wegen Betruges zu zwei Monaten zwei Wochen Gefängnis, am 22,August 1940 vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Betruges in Tateinheit mit gewinnsüchtiger Privaturkundenfälschung zu sieben Monaten Gefängnis und am .27«Mai 1943 vom Landgericht Berlin wegen fortgesetzter Erpressung, falscher Anschuldigung und fortgesetzter Öffentlicher Beleidigung zu drei Jahren Gefängnis und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden« Der Kläger behauptet demgegenüber, er habe den Zweitbeklagten vor Vertragsschluß über seine Vorstrafen, die tatsächlich politischer Art gewesen seien, unterrichtet. Er macht geltend, auf Grund.des Architektenvertrages ständen ihm für erbrachte Leistungen noch Ansprüche zu, und hat zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7 000 DM nebst Zinsen, hilfsweise zur Hinterlegung von 1 000 DM zugunsten der aus ihm und dem Zweitbeklagten bestehenden, bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zu verurteilen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Die Berufung des Klägers blieb erfolglos« Mit der Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter« Die Beklagten beantrage das Rechtsmittel zurückzuweisen* Entscheidungsgründe% Io Las Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daö die - wie es feststellt, nicht politischen, sondern rein kriminellen - Vorstrafen des Klägers den Beklagten zur Zeit des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen sind, ausden Bekundungen der Zeugen R(0H sowie insbesondere aus der Aussage des Zweitbeklagten geschöpft, die in der Verhandlung vom 11« Oktober 1954, auf die das Urteil er« ging, vernommen worden sind« Der Inhalt der Aussagen wur« de nicht im Sitzungsprotokoll festgehalten, sondern in direkter Redeform in einer Aufzeichnung des Berichter« statters niedergelegt, die zu den Akten genommen und abschriftlich den Parteien mitgeteilt worden ist« Auf die« se Aufzeichnung verweist der Tatbestand des angefochtenen Urteils für das Ergebnis der Beweisaufnahme, Die Revision rügt Verletzung des § 161 ZPO, weil der Inhalt der Bekundungen nicht im Zusammenhang in das Urteil aufgenommen worden ist; die Bezugnahme auf die Aufzeich« nungen des Berichterstatters sei unzulässig, weil diese den Parteien erst nach dem Termin mitgeteilt und daher nicht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien« Die Rüge hat keinen Erfolg« 4 Da die Zeugen H^m^und der Zweit beklagte vor dem Berufungsgericht in derselben Besetzung vernommen worden sind, in der die Urteilsfällung erfolgte, bedurfte es gemäß § *i6l ZPO keiner inhaltlichen Feststellung der Aussagen zu dem Sitzungsprotokoll (vgl RG JW 1936, 1903 Nr 13)« Daß in solchem Palle die Tilfiedergäbe des Inhalts der Aussagen im Urteil erfolgen mUsse, ist ein nicht vom Gesetz aufgestelltes, sondern von der Rechtsprechung entwickeltes Erfordernis (vgl RGZ 145, 392 f)« Der damit verfolgte Zweck ist, dem Revisionsgericht und den Parteien des Revisionsrecht szuges die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Beweis ergebnis in seinem wesentlichen Inhalt dem Berufungs-gericht gegenwärtig gewesen und vpn ihm erschöpfend gewürdigt worden ist (RG DR 1941, 1741 Nr 20)« Dieser Zweck wird ebenso vollkommen erreicht, wenn das Gericht im Tatbestand auf eine vom Berichterstatter gefertigte, zu den Akten gebrachte und den Parteien mitgeteilte Aufzeichnung verweist, wie wenn es den Wortlaut dieser Aufzeichnung ins Urteil einrückt<> In beiden Fällen wird eine vollgül-tige gerichtliche Beglaubigung der vor ihm erstatteten Aussagen bewirkt (vgl RGZ 149, 312, 316)« Eine Verhandlung der Parteien über die Wiedergabe des Beweisergebnisses ist notwendig ausgeschlossen, wenn diese erst im Urteilstatbestand erfolgt„Braucht daher, wie im Falle des § 161 ZPO, die Wiedergabe erst im Urteil enthalten zu sein, so können die Parteien eine Verhandlung darüber nicht beanspruchen« Nichts anderes kann gelten, wenn der Berichterstatter in einem solchen Falle das Beweisergebnis im Urteilstatbestande nicht unmittelbar, sondern durch Verweisung auf ein besonderes, den Parteien mitgeteiltes Akten »• • • • 5 stück feststellts denn seine Aufzeichnung findet dann nicht, wie das im Palle eines Richterwechsels denkbar wäre, als Beweismittel Verwendung (vgl RG HRR 1940 Nr 1258$ BGH IM 0 Nr 1 zu § 161 ZPO), sondern bereitet nur die Urteil3fa3sung vor* Sofern das Reichsgericht einem Nebensatz seiner von der Revision herangezogenen, die Urieilsverweisung auf eine Niederschrift des Berichterstatters billigenden Entscheidung DR 1941, 1741 Nr 20 insoweit eine abweichende Auffassung zugrundegelegt haben sollte, würde ihr nicht gefolgt werden können0 . * Keinesfalls kann aber das angefochtene Urteil darauf beruhen, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen R|mB und des Zweitbeklagten im Urteilstatbestande nicht unmittelbar, sondern mittelbar durch Verweisung auf die von ihm damit gebilligte, aktenkundige Aufzeichnung des Berichterstatters wiedergegeben hat« Bei einer Verweisung, wie sie hier vorgenommen ist, wird der Inhalt der Aussagen durch das Urteil in zweifelsfreier und unmißverständ-licher Weise wiedergegebenj den Vorschriften der §§ 313, 286 ZPO ist voll Rechnung getragen und auch die Nachprüfung der Unterlagen der Entscheidung durch das Revisions*^ gericht einwandfrei sichergestellt (RG HRR 1936 Nr 1671)« 2« Die Revision hält es ferner für unzulässig, daß das Berufungsgericht den Zweitbeklagien gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen hat, weil die gesetzliche Voraussetzung, daß mindestens einiger Beweis erbracht sei, nicht Vorgelegen habe. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Beklagten gesprochen ha- i t i 6 be, weil es nach allgemeiner Lebenserfahrung als unwahrscheinlich bezeichnet werden müsse. wenn der Zweitbeklagte, der früher eine angesehene Beamtenstellung bekleidet habe und nunmehr eine neue Existenz habe gründen wollen, sich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes, das enge Zusammenarbeit mit Behörden erforderlich machte, mit dem Kläger zu derartig enger Zusammenarbeit zusammengetan haben würde, wenn er dessen Vorstrafen gekannt hätte* Wie der Zeuge R^0HIbekundet, hat er dem Zweitbeklagten von der Aufnahme des (ihm unverständlichen) Projektes des Klägers - offenbar aus sachlichen Bedenken - abgeraten; der .Beklagte hat aber trotzdem mit dem Kläger abgeschlossen, weil er - wie sich der Zeuge ausdrückt - Vertrauen zu ihm hatte* Einem solchen Vertrauen aber würde - so fährt das Berufungsurteil fort - die Grundlage entzogen gewesen sein, wenn der Zweitbeklagte die Vorstrafen des Klägers gekannt hätte» Diese Feststellung steht- nach Ansicht der Revision im Widerspruch zu dem Wesen des Vertrauens, das auf den Beziehungen der Menschen miteinander und auf dem persönli-chen Eindruck beruhe, und zu dem Sinn der Strafe als Entsühnung von der Schuld* Solchen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen* Es kam nämlich für das Berufungsgericht weder auf das Wesen des Vertrauens, noch auf den Zweck der Strafe, sondern lediglich auf die Tatfrage an, ob der Zweitbeklagte auch bei Kenntnis der Vorstrafen mit dem Kläger abgeschlossen haben würde* Wenn das dem Tatrichter als unwahrscheinlich vorkam, er also einen gewissen Beweis zuglinsten der Beklagten als erbracht ansah, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Er war hiernach befugt, die ParteiVernehmung des Zweitbekiagten gemäß § 448 ZPO durchzuf Uhren«, 3o Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine zu dem Nachteil des Klägers wirkende Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten.lassen® Dessen Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurUckzuv/ei-sen* Dr* Kleinewefers DrcBode Dr0Engels . Erbel DroKo'E »Meyer