Von Rechts wegen Der Kläger eröffnete nach behördlicher Genehmigung am 23* Februar 1950 in einen ambulanten Handel mit Brot und verpackten Lebensmitteln, Das Brot wurde ihm von dem seit Dezember 1949 selbständigen Bäckermeister F^^P geliefert; Auf Veranlassung des Vorstandes der Beklagten stellte F^^ die Brotlieferungen nach drei Tagen am 26. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe veranlasst, dass ihm von keinem Mitglied der Innung Brot geliefert werde. Der Kläger meint, dieses Verhalten verpflichte gemäß § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit den Dekartellisierungsbestimmungen, § 826 BGB, $ 1 TJnlV.G zu dem Schadensersatz« Er behauptet einen Verdienstausfall von täglich 12 BM, insgesamt 2 568 DM gehabt zu haben« Er hat ferner vorgetragen, für die Anschaffung eines Brotwagens habe er 325 DM und für dessen Umbau 351 DM aufwenden küssen. 1.) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Obermeister der Beklagten habe in seiner Eigenschaft als Vor-sitzender des Innungsvorstandes mit dem Bäckermeister FJ^^ Uber die Einstellung der Brotlieferung gesprochen« Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen, sie wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ihr Handeln durch den Obermeister habe den Zweck gehabt, den Kläger vom Wettbewerb auszuschliessen« Das Berufungsgericht hat seine Feststellung über den Zweck des Handelns im Wege der dem Tatrichter obliegenden BeweiswUrdigung dahin getroffen, dass für die Beklagte nicht Gründe der Hygiene . nicht damit begegnen, dass sie erneut auf das vom Berufungsgericht bereits gewürdigte Vorbringen der Beklagten hinweist, diese habe lediglich aus Gründen der Hygiene gehandelt. Biese Ausübung der geschäftlichen Betätigung durch den Kläger, der insoweit auch in Wettbewerb zu den Mitgliedern der Beklagten, die ebenfalls Brot verkauften, trat, hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch unterbunden, dass sie den Bäckermeister veranlasste, dem Kläger kein Brot mehr zu liefern, Es handelt sich im vorliegenden Falle .auch nicht um eine blosse Anregung durch die Beklagte, die zu dem Abbruch der geschäftlichen Beziehungen zu dem Kläger geführt hat, wie die Revision meint. Es ist zwar richtig, dass eine reine Anregung, die keinerlei Einfluss ,a.uf die Ent-schliessungsfreiheit des Adressaten genommen hätte, also eine völlig unabhängige Abkehr der Beziehungen zu dem Kläger nicht ausreichen würde, einen nach $ 1 UhlWß unzulässigen Boykott zu bejahen, denn dann fehlte gerade das wesentliche Element der Willensbeeinflussung durch die Beklagte als Boykottierer. Diese Ausführungen kann die Revision auch nicht mit ihrem Hinweis auf das Ergebnis der Beweiserhebung zu Fall bringen. Einige Tage nach dieser Rücksprache auf dem Innungsbüro ist dann in einer öffentlichen Innungsversammlung gesagt worden - ich weiss nicht mehr, ob mein Harne dabei genannt worden ist wenn jemand Brot ausfahre oder zu dem Ausfahren iiefere, dann werde die Bäckerinnung vor dessen Geschäft Vorfahren und das Brot 5 bis lo Pfg billiger verkaufen« Dieses ist eine Äusserung eines einzelnen Versammlungsteilnehmers gewesen, der übrigens nicht Mitglied des Vorstandes war« Ich habe mich der Forderung der Bäckerin-nung widerstandslos gebeugt, weil ich keinen Ärger haben wollte. Diese Beweiserhebung musste das Berufungsgericht keines wegs veranlassen, nur eine zulässige Anregung an F^||^ an~ zunehmen, wenn dieser auch erklärte, er sei der Aufforderung freiwillig und aus Kollegialität” gefolgt. Für die Auffassung, es sei keine blosse Anregung gewesen, geben die übrigen Erklärungen über sein gerade begonnenes Geschäft und sein Hinweis, er hätte gerne an den Kläger Brot geliefert und würde es auch heute noch tun, sowie seine Angaben, er habe sich der Forderung der Bäckerinnung widerspruchslos gebeugt, weil er keinen Ärger haben wollte, eine ausreichende Grundlage« Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es liege keine blosse Anregung ohne Willensbeeinflussung vor, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. mit Recht hinweist, dass es mit der Willensfreiheit der meistey Menschen schlecht bestellt ist« Insbesondere in bewegten Zeiten oder in einem Ralle,'in dem ein Bäcker gerade erst sein Geschäft eröffnet hat, wirkt eine sonst vielleicht unbeachtliche Anregung als starkes Hemmnis auf die Entschlussfreiheit, wenn nicht gar als Befehl« Bas Berufungsgericht konnte somit ohne Rechtsverstoß von einer eine blosse Anregung übersteigenden willensbeeinflussenden Aufforderung ausgehen, ohne dass es der weiteren Feststellung bedurft hätte, verfassungsmässig berufene Vertreter der Beklagten hätten irgendwelche Bruckmittel angewendet« Bie zu dem Zwecke der Verhinderung des Wettbewerbs von der Beklagten, wenn auch -nicht in ihrem unmittelbaren eigenen, jedoch im Interesse ihrer Mitglieder vorgenommene Maßnahme ist wettbewerbsfremd; sie verstößt gegen den Grundsatz des Leistungswettbewerbs« Bie Beklagte als Boykottierer hat durch als Adressaten den Kläger damit in unzu- Es steht ausser Präge, dass eine Massnahme der Beklagten zu Wettbewerbszwecken, die eine Einwirkung auf die Willensfreiheit des Klägers bedeutet, um diesen in der berechtigten Ausü-bun seiner freien Entfaltung im- Wirtschaftsleben zu hindern, nicht durch Art 5 GrundG zulässig geworden ist. 4,) Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die Annahme eines schuldhaften Verstosses der Beklagten gegen das Boykottverbot durch das Berufungsgericht«, Dieses hat hierzu ausgeführt, der Obermeister der Beklagten habe die Unterredung mit Pleege bewusst geführt, diesen also vorsätzlich aufgefordert, die Brotlieferungen an den Kläger einzu-stellen« Er hätte sich auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Verstosses gegen ein Schutzgesetz bewusst werden müssen. Damit entfällt auch der von der Revision behauptete gute Glaube der Beklagten, Da diese durch ihren Obermeister zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat und damit gegen die Grundsätze des freien Leistungswettbewerbs verstiess, kann sie sich nicht damit entschuldigen, ihrem verfassungsmässig berufenen Vertreter sei die Verordnung Hr 78 der Militärregierung unbekannt gewesen, wenn auch die VO Kr 78 Auslegungsschwierigkeiten bieten und die Abgrenzung der Bestimmungen zu Zweifel Anlass geben mag (vgl z,B. Ui, es handelt sich im vorliegenden Pall, um einen Tatbestand, der auch ohne Anwendung der MilRegVO Nr 78 als unzulässiger Boykott und damit als ein Verstoss gegen § 1 UnlWG anzusehen ist« Die Beklagte kann sich aber, da ihr alle Umstande, die ihr Handeln zu eihem sittenwidrigen stempeln, bekannt waren nicht darauf berufen, sie habe die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UnlWG nicht erkannt. Es ist weiter nicht erforderlich, dass der Beklagten bekannt war, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei ein Schutzgesetz. Bas Verschulden der Beklagten braucht sich nur auf den Verstoss selbst zu beziehen« Eine Voraussehbarkeit des Erfolges der Handlung wird hier anders wie nach § 823 Abs 1 BGB nicht gefordert.
t 2339 077 <4* Für das Nachschlagewerk! Nicht für die .Amtliche Sammlung! Gesetz: § 1 UnlWG Rechtssatz: 1) Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs* liegt auch dann vor, wenn ein fremder Y#ettbewerb, z„B„ der der Innungsmitglieder, durch die Innung gefördert werden soll* 2) Boykott verlangt eine Willensbeeinflussung durch den Boykottieren Eine reine Anregung, die“ keinerlei Einfluss auf die EntscJaliessungs- freiheit nimmt, ist nicht ausreichend. An-» dererseits ist eine Anwendung von Druckmitteln durch dfen Boykottierer nicht erforderlich. Es genügt jede Massnahme, die zu einer Beeinflussung, des Willens führt. Aktenzeichen: VI ZR 91/52 Urteil des BGH vom 21* November 1953 OLG Oldenburg i VI ZR 91/52 * J Verkündet am 21« November 1953 Malessa, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , vertreten der Bäckerinnung des Kreises durch den Obermeister 5 Strasse 0, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. gegen den Bernhard Z Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br, Heiß und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Kaul für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4. April 1952 wird zurlickgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. j 4 y :< i • I i ' i ' ! \ « i . Von Rechts wegen Der Kläger eröffnete nach behördlicher Genehmigung am 23* Februar 1950 in einen ambulanten Handel mit Brot und verpackten Lebensmitteln, Das Brot wurde ihm von dem seit Dezember 1949 selbständigen Bäckermeister F^^P geliefert; Auf Veranlassung des Vorstandes der Beklagten stellte F^^ die Brotlieferungen nach drei Tagen am 26. Februar 1950 ein. Hierdurch kam der Gewerbebetrieb des Klägers zu dem Erliegen« Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe veranlasst, dass ihm von keinem Mitglied der Innung Brot geliefert werde. Sie habe insbesondere den Bäcker F^|^ unter Druck gesetzt und erklärt, wenn er die Brotlieferung nicht einstelle, werde man dafür sorgen, dass er vom Grosshandel nicht mehr beliefert werde; notfalls würden alle Bäcker •vor seinem Geschäft Vorfahren und das Brot billiger verkaufen. Der Kläger meint, dieses Verhalten verpflichte gemäß § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit den Dekartellisierungsbestimmungen, § 826 BGB, $ 1 TJnlV.G zu dem Schadensersatz« Er behauptet einen Verdienstausfall von täglich 12 BM, insgesamt 2 568 DM gehabt zu haben« Er hat ferner vorgetragen, für die Anschaffung eines Brotwagens habe er 325 DM und für dessen Umbau 351 DM aufwenden küssen. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 244 DM zu verurteilen« Die Beklagte hat gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Sie will lediglich im Interesse aller Mitglie-äer der. Innung und aus Gründen der Hygiene von der Brot-Belieferung des Klägers abgeraten haben. Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat es die Revision zugelassen* Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision und bittet um Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheid ungsgrttnde: Die zulässige Revision konnte sachlich keinen Erfolg haben. 1.) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Obermeister der Beklagten habe in seiner Eigenschaft als Vor-sitzender des Innungsvorstandes mit dem Bäckermeister FJ^^ Uber die Einstellung der Brotlieferung gesprochen« Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen, sie wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ihr Handeln durch den Obermeister habe den Zweck gehabt, den Kläger vom Wettbewerb auszuschliessen« Das Berufungsgericht hat seine Feststellung über den Zweck des Handelns im Wege der dem Tatrichter obliegenden BeweiswUrdigung dahin getroffen, dass für die Beklagte nicht Gründe der Hygiene . massgebend gewesen seien, diese vielmehr eine untergeordnete Rolle gespielt hätten und es hauptsächlich darauf angekommen wäre, den Kläger aus Gründen des Wettbewerbs am Brotfahren zu hindern. Dies lässt einen Rechtsverstoss nicht erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausreichend, dass fremder Wettbewerb, hier der der Innungsmitglieder,gefördert werden soll (RGZ 118,. 137; OLG Nürnberg in WuW 1939 S 109 ff; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 1947 Kapitel 67 IV; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzei chenrecht 1931 Anm 1 B zu § 14 UnlWG). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs das Gewerbe des Klägers zu dem Erliegen bringen wollte, um eine Wiederaufnahme des Brotfahrens allgemein zu verhindern» Ob das Tatbestandsmerkmal "zu Zwecken des Wettbewerbs11 erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BGHZ 39 21Q tjill/lÜ/). Dem kann die Revision auch nicht damit begegnen, dass sie erneut auf das vom Berufungsgericht bereits gewürdigte Vorbringen der Beklagten hinweist, diese habe lediglich aus Gründen der Hygiene gehandelt. 2,) Bas Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei eine unzulässige Behinderung des Klägers in seiner gewerblichen Tätigkeit, einen Boykott, bejaht. Bern Kläger war die behördliche Erlaubnis zu dem ambulanten Handel erteilt worden« Er war daher berechtigt, solchen Handel zu betreiben. Biese Ausübung der geschäftlichen Betätigung durch den Kläger, der insoweit auch in Wettbewerb zu den Mitgliedern der Beklagten, die ebenfalls Brot verkauften, trat, hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch unterbunden, dass sie den Bäckermeister veranlasste, dem Kläger kein Brot mehr zu liefern, ' Bie Beklagte meint, sie sei berechtigt gewesen, das fragliche Ansinnen an Fleege als ihr Mitglied zu stellen. Innungen seien Vereinigungen, die nicht unter das Verbot der übermässigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft fielen, Art V 9 c 2 der HilReg VO 78 könne keine Anwendung finden. Ausserdem habe die Innung die Gesamtinteressen und das Gesamtwohl ihrer Mitglieder zu vertreten und zwar ohne Rücksicht auf die Belange der Einzelnen. Ber Obermeister der Beklagten habe nur im Rahmen der der Beklagten zustehenden Aufgaben gehandelt; wollte man dies verneinen, so würde praktisch jede Maßnahme einer Innung, die sich irgendwie wirtschaftlich gegen Britte auswirke, als Verstoss gegen das Gesetz angesehen werden können. Bas sei nicht der Sinn der Verordnung Hr 78 der Militärregierung. Bie Beklagte beherrsche weder ein Absatzgebiet noch gehe sie einer Wirt- ß schaftlichen Betätigung* nach und stehe auch nicht im Wettbewerb mit dem Kläger« Diese Rügen verkennen den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts« Dieses hat sich gar nicht mit der Frage befasst, ob die Beklagte etwa selbst als ein Unternehmen anzusehen sei, das nach der Verordnung Nr 78 zu beseitigen wäre« Das Bericht hat mit Recht nur geprüft, ob die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen zu beanstanden sind und zu dem Schadensersatz verpflichten« Es kann hier offen bleiben, ob auch Boykottmassnahmen zu Abwehrzwecken nicht mehr zulässig sind, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1953 S 260 £Z&17) angenommen hat, und heute jede wettbewerbliche Behinderungsmassnahme, also auch der bisher als- zulässig angesehene Boykott zu Abwehrzwecken nach der MilRegVO Nr 78 verboten ist« Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich nicht um eine gegen einen rechtswidrigen Angriff des Klägers gerichtete erforderliche Abwehrmassnahme« Der Kläger handelte nicht rechtswidrig, denn sein Tun war behördlich erlaubt, auch wären angemessene Abwehrmassnahmen hier höchstens in einer Vorstellung bei der die Erlaubnis erteilenden Behörde zu sehen, keinesfalls aber in der Verhinderung des erlaubten Brötverkaufs« Es handelt sich im vorliegenden Falle .auch nicht um eine blosse Anregung durch die Beklagte, die zu dem Abbruch der geschäftlichen Beziehungen zu dem Kläger geführt hat, wie die Revision meint. Es ist zwar richtig, dass eine reine Anregung, die keinerlei Einfluss ,a.uf die Ent-schliessungsfreiheit des Adressaten genommen hätte, also eine völlig unabhängige Abkehr der Beziehungen zu dem Kläger nicht ausreichen würde, einen nach $ 1 UhlWß unzulässigen Boykott zu bejahen, denn dann fehlte gerade das wesentliche Element der Willensbeeinflussung durch die Beklagte als Boykottierer. Das Berufungsgericht spricht • nämlich ausdrücklich von eine* Aufforderung an F^^^, wenn es auch die Frage der Anwendung von Druckmitteln offen läßt« Aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (Urt. S 7), dass die Beklagte berechtigt sein möge, ihren Mitgliedern für die Rentabilität ihrer Betriebszweckdienlichkeit Hinweise zu geben und ihnen allgemeine Maßnahmen für das Verhalten im Wettbewerb zu empfehlen und den weiteren Sätzen, es stehe ihnen aber nicht an, in einem Einzelfall von einem Mitglieds zu verlangen, vertragliche Beziehungen zu einem Dritten abzubrechen, ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Unterschied zwischen einer den Willen nicht beeinflussenden Anregung und einem unzulässigen Auffordern nicht verkannt hat. Diese Ausführungen kann die Revision auch nicht mit ihrem Hinweis auf das Ergebnis der Beweiserhebung zu Fall bringen. Es ist zwar richtig, dass F^J^ als Zeuge in seiner Vernehmung vom 12. Februar 1951 erklärt hat, er habe drei Tage an den Kläger Brot geliefert, als er plötzlich eine Vorladung zur Innung erhalten habe. Er hat weiter erklärt: "Als ich dorthin kam, war der Vorstand versammelt. Mir wurde alsdann eröffnet, dass ich die Brotlieferungen an den Kläger einstellen sollte. Ich habe mich damit einverstanden erklärt und damit war der Fall für mich erledigt*. In seiner Vernehmung am* 13. Juli 1951 hat f£|^ als Zeuge erklärt: »ich habe erst im Dezember 1949 mein Gewerbe als Bäckermeister begonnen. Etwa im Februar des darauffolgenden Jahres wurde ich auf das Büro der Bäckerinnung geladen. Dort war der Obermeister R^P sowie einige Weitere Vorstandsmitglieder der Innung versammelt. Sie forderten mich auf, die Brotlieferungen an den fCLäger einzustelleh. Das habe ich ohne nach einer Begründung für das Verlangen der Innung zu fragen, freiwillig und aus Kollegialität getan. Andererseits hätte ich gern an den Kläger Brot geliefert und würde es auch heute noch tun. Einige Tage nach dieser Rücksprache auf dem Innungsbüro ist dann in einer öffentlichen Innungsversammlung gesagt worden - ich weiss nicht mehr, ob mein Harne dabei genannt worden ist wenn jemand Brot ausfahre oder zu dem Ausfahren iiefere, dann werde die Bäckerinnung vor dessen Geschäft Vorfahren und das Brot 5 bis lo Pfg billiger verkaufen« Dieses ist eine Äusserung eines einzelnen Versammlungsteilnehmers gewesen, der übrigens nicht Mitglied des Vorstandes war« Ich habe mich der Forderung der Bäckerin-nung widerstandslos gebeugt, weil ich keinen Ärger haben wollte. Die Unterredung bei der Bäckerinnung hat nur etwa 5 Minuten gedauert. Es ist mir nicht gesagt worden, dass mir die Großhändler keine Waren liefern würden, wenn ich den Kläger noch weiter beliefern würde”. s Diese Beweiserhebung musste das Berufungsgericht keines wegs veranlassen, nur eine zulässige Anregung an F^||^ an~ zunehmen, wenn dieser auch erklärte, er sei der Aufforderung freiwillig und aus Kollegialität” gefolgt. Für die Auffassung, es sei keine blosse Anregung gewesen, geben die übrigen Erklärungen über sein gerade begonnenes Geschäft und sein Hinweis, er hätte gerne an den Kläger Brot geliefert und würde es auch heute noch tun, sowie seine Angaben, er habe sich der Forderung der Bäckerinnung widerspruchslos gebeugt, weil er keinen Ärger haben wollte, eine ausreichende Grundlage« Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, es liege keine blosse Anregung ohne Willensbeeinflussung vor, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Wenn auch die Grenzen zwischen blosser Anregung und wiliensbeeinflussender Aufforderung flüssig sind, so ist zu bedenken, worauf Reimer (Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 1947, 2« neubearbeitete Aufl 1947', Kapitel 71 I 1) mit Recht hinweist, dass es mit der Willensfreiheit der meistey Menschen schlecht bestellt ist« Insbesondere in bewegten Zeiten oder in einem Ralle,'in dem ein Bäcker gerade erst sein Geschäft eröffnet hat, wirkt eine sonst vielleicht unbeachtliche Anregung als starkes Hemmnis auf die Entschlussfreiheit, wenn nicht gar als Befehl« Bas Berufungsgericht konnte somit ohne Rechtsverstoß von einer eine blosse Anregung übersteigenden willensbeeinflussenden Aufforderung ausgehen, ohne dass es der weiteren Feststellung bedurft hätte, verfassungsmässig berufene Vertreter der Beklagten hätten irgendwelche Bruckmittel angewendet« Bie zu dem Zwecke der Verhinderung des Wettbewerbs von der Beklagten, wenn auch -nicht in ihrem unmittelbaren eigenen, jedoch im Interesse ihrer Mitglieder vorgenommene Maßnahme ist wettbewerbsfremd; sie verstößt gegen den Grundsatz des Leistungswettbewerbs« Bie Beklagte als Boykottierer hat durch als Adressaten den Kläger damit in unzu- lässiger Weise boykottiert« Barin liegt ein Verstoss gegen § 1 UnlWGr. Irgendwelche vom Recht gebilligten Zwecke, die nach Lage des Falles den Boykott ausnahmsweise als erlaubt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich« Bin solch unzulässiger Behinderungswettbewerb stellt aber eine Handlung dar, die als wettb.ewerbsfremd und daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UnlWG anzusehen ist (vgl Baumbach-Hefer-mehl 1« Teil Allgemeines IV 6 und V 3 e; und II 6 B zu § 1 UniWCr)* 3.) Ber Hinweis der Revision, Art 5 GrundG rechtfertige die getroffenen Maßnahmen gegen den Kläger, geht fehl« Es ist zwar richtig, dass jeder das Recht hat, seine Meinung frei zu äussern; damit' ist aber nicht gesagt, wie die Revision, meint, dass die Betätigung der Beklagten auch im Einzelfalle nie .ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht sein könnte« Bie Revision übersieht, dass die gemäss Art 5 Abs 1 Gründe gegebenen Hechte nach Absatz 2 ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze finden. Es steht ausser Präge, dass eine Massnahme der Beklagten zu Wettbewerbszwecken, die eine Einwirkung auf die Willensfreiheit des Klägers bedeutet, um diesen in der berechtigten Ausü-bun seiner freien Entfaltung im- Wirtschaftsleben zu hindern, nicht durch Art 5 GrundG zulässig geworden ist. Ausserdem handelt es sich im vorliegenden Palle nicht, wie Art 5 GrundG voraussetzt, um eine blosse Meinungsäusserung, 4,) Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die Annahme eines schuldhaften Verstosses der Beklagten gegen das Boykottverbot durch das Berufungsgericht«, Dieses hat hierzu ausgeführt, der Obermeister der Beklagten habe die Unterredung mit Pleege bewusst geführt, diesen also vorsätzlich aufgefordert, die Brotlieferungen an den Kläger einzu-stellen« Er hätte sich auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Verstosses gegen ein Schutzgesetz bewusst werden müssen. Demgegenüber kann die Revision sich nicht darauf berufen, die Beklagte habe sich .stets auf ein Handeln in Wahrnehmung berechtigter Interessen bezogen. Diese Schutzbehauptung hat das Berufungsgericht als unrichtig bezeichnet und ein Handeln zu Wettbewerbszwecken festgestellt. Damit entfällt auch der von der Revision behauptete gute Glaube der Beklagten, Da diese durch ihren Obermeister zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat und damit gegen die Grundsätze des freien Leistungswettbewerbs verstiess, kann sie sich nicht damit entschuldigen, ihrem verfassungsmässig berufenen Vertreter sei die Verordnung Hr 78 der Militärregierung unbekannt gewesen, wenn auch die VO Kr 78 Auslegungsschwierigkeiten bieten und die Abgrenzung der Bestimmungen zu Zweifel Anlass geben mag (vgl z,B. Ewald, WuW 1952, 55; OLG Düsseldorf WuW 1952, 69; ferner WuW 1952, 70 und 122 ff; Benkendorf, WuW 1952, 414 und WuW 1952, 428). Denn - Io - Ui, es handelt sich im vorliegenden Pall, um einen Tatbestand, der auch ohne Anwendung der MilRegVO Nr 78 als unzulässiger Boykott und damit als ein Verstoss gegen § 1 UnlWG anzusehen ist« Die Beklagte kann sich aber, da ihr alle Umstande, die ihr Handeln zu eihem sittenwidrigen stempeln, bekannt waren nicht darauf berufen, sie habe die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UnlWG nicht erkannt. Es ist weiter nicht erforderlich, dass der Beklagten bekannt war, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei ein Schutzgesetz. Es kommt nur darauf an, dass sie schuldhaft gesetzwidrig gehandelt hat. Der Tatbestand der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs 2 BGB ist bereits dann gegeben, wenn der Verstoss gegen das Schutzgesetz vorliegt. Bas Verschulden der Beklagten braucht sich nur auf den Verstoss selbst zu beziehen« Eine Voraussehbarkeit des Erfolges der Handlung wird hier anders wie nach § 823 Abs 1 BGB nicht gefordert. 3.) Somit ergibt sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bereits gemäss dem als Schutzgesetz anzusehenden § 1 UnlWG in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB. Eines Eingehens auf die Präge, ob die Haftung der $ r l i - "i ■ i :1 t ‘i -11- Beklagten ebenfalls nach Art V 9 c 2 der VO Nr 78, § 823 II begründet ist,- wie das Berufungsgericht angenommen hat, bedarf es nicht. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge au.s § 97 ZBO zurückzuweisen. Heiß Dr. Kleinewefers Dr, Bode Dr, Hauß .. Dr, Kaul