Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die A.-Versicherungs-AG, hat der Klägerin aufgrund eines mit dem Verband der Ersatzkassen e.V. geschlossenen Teilungsabkommens 60% der 5.000 DM übersteigenden unfallbedingten Aufwendungen erstattet. In Höhe von 5.000 DM hat sich die A.-Versicherungs-AG auf Leistungsfreiheit aus § 7 Abs.V (2) Satz 2 AKB berufen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des von der abkommensgemäßen Regulierung nicht erfaßten Restbetrages von 5.000 DM nebst Zinsen und vorgerichtlichen Auslagen. Bleibe diese Zahlung aber unberücksichtigt, so bestimme sich der auf den Beklagten entfallende Haftungsanteil nach dem Gesamtschaden und nicht nach dem von der Abkommensregulierung nicht erfaßten Restbetrag. Dies bedeute angesichts der Haftungsquote des Beklagten, daß ihr in der vollen Höhe der von der Abkommensregulierung nicht erfaßten unfallbedingten Aufwendungen ein Anspruch gegen den Beklagten zustehe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.333,33 DM nebst Zinsen und vorgerichtlichen Auslagen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht stellt nach Durchführung einer Beweisaufnahme fest, daß die auf den Beklagten entfallende Haftungsquote mit 2/3 zu bemessen ist. Bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers sei - so führt das Berufungsgericht aus - der den Betrag der Leistungsfreiheit übersteigende Teil der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers nach dem Teilungsabkommen zu regulieren, wie es auch im Streitfall geschehen sei; im übrigen richte sich die Höhe des auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzanspruches nach der auf den Schädiger (Versicherungsnehmer) entfallenden Haftungsquote, Nur in Höhe dieser Quote habe der Beklagte der Klägerin den von der A.-Versicherungs-AG nicht regulierten Schadensbetrag von 5.000 DM zu ersetzen. 1. Nach der Haftungslage hat der Beklagte gemäß § 1542 RVO in Höhe von 2/3 für die unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin einzustehen. 2. An dieser Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, daß der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Aufwendungen der Klägerin nach dem Teilungsabkommen reguliert hat. Durch die Zahlungen, die der Haftpflichtversicherer in Ausführung des Teilungsabkommens leistet, wird nicht nur seine vertragliche Schuld aus dem Teilungsabkommen gemäß § 362 BGB, sondern auch die Schuld des Schädigers in Höhe des jeweiligen Regreßanspruchs gemäß §§ 362, 364 Abs. 1 BGB getilgt. Schließlich ist auch - wie das Berufungsgericht weiter ausführt - richtig, daß der Haftpflichtversicherer wegen seiner teilweisen Leistungsfreiheit nur verpflichtet war, den Anspruch der Klägerin insoweit abkommensgemäß zu regulieren, als er den Betrag der Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000 DM überstieg. Nur insoweit war der Haftpflichtversicherer dem Beklagten als Versicherungsnehmer gegenüber zur Leistung verpflichtet (§7 Abs.V AKB). Erfaßte aber die abkommensgemäße Regulierung nur den 5.000 IM übersteigenden Anspruch der Klägerin, so trat in Höhe des Leistungsfreiheitsbetrages eine Tilgungswirkung nicht ein. Dies bedeutet, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten trotz abkommensgemäßer Regulierung unverändert fortbesteht. Denn es handelt sich bei diesem Anspruch um den ersten Teil des Ersatzanspruchs der Klägerin (vgl.
Nachschlagewerks ja BGHZ:____________ nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7; Teilungsabkommen Zur Auswirkung von Teilungsabkommen auf den Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers bei teilweiser Leistungsfreiheit des Haft-pflichtversicherers. BGH, Urt. v. 7. Februar 1984 - VI ZR 90/82-OLG Frankfurt LG Hanau BUNDESGERICHTSHOF S9 IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- VI ZR 90/82 URTEIL Verkündet am 7. Februar 1984 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter i dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle der GflHHB EMMHP, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer Direktor Dieter •Straße S< - Prozeßbevollmächtigte! Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres. und gegen Herrn Henry Prozeßbevollmächtigter II. Instanzs Beklagten und Revisionsbeklagten, Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Das Urteil wird wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 22. Januar 1981 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000 DM nebst Zinsen seit dem 20. März 1980 sowie weitere 4,80 DM zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Ersatzkasse, macht mit der Klage aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) Schadensersatzansprüche ihres Mitgliedes S. aus einem Verkehrsunfall geltend. Im Revisionsrechtszug ist außer Streit, daß der Beklagte In Höhe von 2/3 für die Unfallfolgen einzustehen hat. Die Klägerin hat für S. unfallbedingte Leistungen in Höhe von 30.939,3^ DM erbracht. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die A.-Versicherungs-AG, hat der Klägerin aufgrund eines mit dem Verband der Ersatzkassen e.V. geschlossenen Teilungsabkommens 60% der 5.000 DM übersteigenden unfallbedingten Aufwendungen erstattet. In Höhe von 5.000 DM hat sich die A.-Versicherungs-AG auf Leistungsfreiheit aus § 7 Abs. V (2) Satz 2 AKB berufen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des von der abkommensgemäßen Regulierung nicht erfaßten Restbetrages von 5.000 DM nebst Zinsen und vorgerichtlichen Auslagen. Sie meint, ihr stehe in dieser Höhe ein Anspruch gegen den Beklagten zu. Die Abkommenszahlung der A.-Versicherungs-AG wirke sich auf den Klageanspruch nicht aus, denn diese Zahlung sei in Erfüllung des Teilungsabkommens, das lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den Abkommenspartnern regele und die Rechtsposition des Beklagten nicht berühre, erfolgt. Bleibe diese Zahlung aber unberücksichtigt, so bestimme sich der auf den Beklagten entfallende Haftungsanteil nach dem Gesamtschaden und nicht nach dem von der Abkommensregulierung nicht erfaßten Restbetrag. Dies bedeute angesichts der Haftungsquote des Beklagten, daß ihr in der vollen Höhe der von der Abkommensregulierung nicht erfaßten unfallbedingten Aufwendungen ein Anspruch gegen den Beklagten zustehe. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Aber auch dann, wenn ihn eine Haftung treffe, sei die Klage nur zu dem Teil begründet, weil die Klägerin von dem noch offenen Restbetrag - der Klageforderung -nur den seiner Haftungsquote entsprechenden Teil verlangen könne. Die AbkommensZahlung der A.-Versicherungs AG habe zu dem Erlöschen der von der abkommensgemäßen Regulierung erfaßten Regreßansprüche der Klägerin geführt. Diese Rechtsfolge könne auch er der Klägerin entgegenhalten, weil das Teilungsabkommen einen Vertrag darstelle, der auch zu seinen Gunsten wirke. In dem Teilungsabkommen ist u.a. folgendes vereinbart: w§ 1 a (l) Erhebt eine diesem Abkommen beigetretene Ersatzkasse Schadensersatzansprüche gegen Kraftfahrzeughalter und -führer, die bei der A. Haftpflichtversicherungsschutz genießen, so erstattet die A. ohne Prüfung der Haftungsfrage namens der haftpflichtversicherten Personen im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungs-Vertrages und nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Jedem Falle der Gefährdungshaftung (§7 StVG) 6096, in Jedem Falle der Verschuldenshaftung (§§ 823 BGB, 8, 8a StVG) 6096 ihrer anläßlich des Schadensfalles aufgrund Gesetzes oder Satzung erwachsenen Aufwendungen. £2 XTJ Das Abkommen findet Anwendung, wenn die A. Versicherungsschutz zu gewähren hat. (2) - (4)..... fi"f Die Regreßansprüche der Kasse sind mit der abkommensgemäßen Beteiligung abgefunden. (2) - (4)......« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.333,33 DM nebst Zinsen und vorgerichtlichen Auslagen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch in voller Höhe weiter. Der Beklagte war im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt nach Durchführung einer Beweisaufnahme fest, daß die auf den Beklagten entfallende Haftungsquote mit 2/3 zu bemessen ist. Bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers sei - so führt das Berufungsgericht aus - der den Betrag der Leistungsfreiheit übersteigende Teil der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers nach dem Teilungsabkommen zu regulieren, wie es auch im Streitfall geschehen sei; im übrigen richte sich die Höhe des auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzanspruches nach der auf den Schädiger (Versicherungsnehmer) entfallenden Haftungsquote, Nur in Höhe dieser Quote habe der Beklagte der Klägerin den von der A.-Versicherungs-AG nicht regulierten Schadensbetrag von 5.000 DM zu ersetzen. In Höhe der abkommensgemäßen Schadensregulierung seien die Ansprüche der Klägerin getilgt. Hierauf könne sich auch der Beklagte berufen; dies folge aus § 7 Abs. 1 des Teilungsabkommens. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach der Haftungslage hat der Beklagte gemäß § 1542 RVO in Höhe von 2/3 für die unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin einzustehen. Da sich der Haftpflichtversicherer in Höhe von 5.000 DM gemäß § 7 Abs. V (2) AKB auf Leistungsfreiheit berufen hat, ist er bis zu diesem Betrag der Klägerin nicht ersatzpflichtig (§§ 3 Nr. 4, 6 PflVG, 158 c Abs. 4 WG). Dies bedeutet, daß in Höhe von 5.000 DM - des ersten Teils des der Klägerin nach Maßgabe der Haftungsquote zustehenden Erstattungsanspruchs - der Beklagte der Klägerin haftet. 2. An dieser Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, daß der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Aufwendungen der Klägerin nach dem Teilungsabkommen reguliert hat. Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Erstattungsanspruch der Klägerin im Umfang der abkommensgemäßen Regulierung erlischt, zu. Dies folgt aus § 7 Abs. 1 des Teilungsabkommens (TA), das vom Revisionsgericht frei auszulegen ist (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534 m.w.N.). Es ist ferner richtig, daß das Erlöschen des Anspruchs auch zu Gunsten des Beklagten wirkt. Durch die Zahlungen, die der Haftpflichtversicherer in Ausführung des Teilungsabkommens leistet, wird nicht nur seine vertragliche Schuld aus dem Teilungsabkommen gemäß § 362 BGB, sondern auch die Schuld des Schädigers in Höhe des jeweiligen Regreßanspruchs gemäß §§ 362, 364 Abs. 1 BGB getilgt. Der Sozialversicherungsträger kann deshalb insoweit weder gegenüber dem Haftpflichtversicherer noch dessen Versicherungsnehmer auf die gesetzliche Haftung zurückgreifen (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - VersR 1978, 278, 280 und vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76 - VersR 1978, 843, 844, jeweils m.w.N.; vgl. ferner Denck, NJW 1982, 2048, 2050 f.). Schließlich ist auch - wie das Berufungsgericht weiter ausführt - richtig, daß der Haftpflichtversicherer wegen seiner teilweisen Leistungsfreiheit nur verpflichtet war, den Anspruch der Klägerin insoweit abkommensgemäß zu regulieren, als er den Betrag der Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000 DM überstieg. Nur insoweit war der Haftpflichtversicherer dem Beklagten als Versicherungsnehmer gegenüber zur Leistung verpflichtet (§7 Abs. V AKB). //¥ An diese Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer knüpft das Teilungsabkommen an (§ 2 Abs. 1 TA). Erfaßte aber die abkommensgemäße Regulierung nur den 5.000 IM übersteigenden Anspruch der Klägerin, so trat in Höhe des Leistungsfreiheitsbetrages eine Tilgungswirkung nicht ein. Dies bedeutet, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten trotz abkommensgemäßer Regulierung unverändert fortbesteht. Dieser Anspruch ist - anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf Prölls-Martin (WG, 22. Aufl., Anm. 10 C zu ^ 67) meint - nicht etwa nach Maßgabe der auf den Schädiger entfallenden Haftungsquote zu kürzen. Denn es handelt sich bei diesem Anspruch um den ersten Teil des Ersatzanspruchs der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 212/81 -zur Veröffentlichung bestimmt), nicht um seine Spitze, für die in derartigen Fällen die Beschränkung der Haftung auf eine Quote nur Bedeutung haben kann. Daß der Ersatzanspruch nach der Rechtslage auch bei Zugrundelegung der Haftungsquote von 2/3 den Betrag der Leistungsfreiheit von 5.000 DM nicht unterschreitet, ist unstreitig. Die geltend gemachten Zinsen sowie die vorgerichtlichen Auslagen stehen der Klägerin aus Verzug zu (§§ 284, 286, 288 BGB). Dr. Hiddemann Dr. Steffen Dr. Dr. Lepa Bischoff Ankermann