Nimmt der Halter eines in einen Unfall verwickelten Kraftfahrzeugs seine Haftpflichtversicherung in Anspruch und verliert dadurch einen Schadensfreiheitsrabatt, so ist dieser Vermögensnachteil (unter Aufgabe der in BGHZ 44, 382 vertretenen Auffassung) nicht als Sachfolgeschaden zu ersetzen (Bestätigung von BGHZ 66, 398). April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr, Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Parteien streiten Jetzt nur noch darüber, ob die Beklagten auch verpflichtet sind, im Rahmen der vom Landgericht für die übrigen Schadensposten angenommenen Schadensverteilung der Klägerin 75 % des durch den Unfall verlorenen Schadensfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gehöre nicht zu den nach §§ 7 StVG bzw. 823 BGB zu ersetzenden Schäden, weil der Erstbeklagte diesen nicht durch die Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin verursacht habe. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der erkennende Senat in BGHZ 44, 382, 387 den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung als Sach-Folgeschaden angesehen hat. Belastung mit einer höheren Versicherungsprämie nach einem Verkehrsunfall einen Vermögensnachteil darstellt, der seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Pkw*s des Klägers, was der Beklagte allerdings zu verantworten hat, sondern darin, daß der Kläger bei dem Unfall das fremde Fahrzeug beschädigt hat und dafür haftpflichtig gemacht worden ist.
Nachschlagewerk: ja BGH2:____________nein BGB § 823 F Nimmt der Halter eines in einen Unfall verwickelten Kraftfahrzeugs seine Haftpflichtversicherung in Anspruch und verliert dadurch einen Schadensfreiheitsrabatt, so ist dieser Vermögensnachteil (unter Aufgabe der in BGHZ 44, 382 vertretenen Auffassung) nicht als Sachfolgeschaden zu ersetzen (Bestätigung von BGHZ 66, 398). BGH, Urt.v. 19* April 1977 - VI ZR 90/76 - OLG München LG München II BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 90/76 URTEIL ln dem Rechtsstreit Verkündet am 19. April 1977 Walz Justizhauptsekretär ala U rknndabeamter der Geschäft—teile der L KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herbert RflHB» Istraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. In, 01 eborj 2. AG, Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr, Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 1976 wird zurückgewi e s en. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 25. Februar 1973 stieß ein Pkw der Klägerin gegen einen Pkw der Erstbeklagten; dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Die Parteien streiten Jetzt nur noch darüber, ob die Beklagten auch verpflichtet sind, im Rahmen der vom Landgericht für die übrigen Schadensposten angenommenen Schadensverteilung der Klägerin 75 % des durch den Unfall verlorenen Schadensfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Landgericht und Oberlandesgericht haben insoweit die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gehöre nicht zu den nach §§ 7 StVG bzw. 823 BGB zu ersetzenden Schäden, weil der Erstbeklagte diesen nicht durch die Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin verursacht habe. Er sei vielmehr allein die Folge davon, daß durch den Betrieb des Fahrzeugs der Klägerin der Wagen der Erstbeklagten beschädigt worden sei und daß hierfür der Haftpflichtversicherer der Klägerin einstehen müsse. II. Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der erkennende Senat in BGHZ 44, 382, 387 den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung als Sach-Folgeschaden angesehen hat. Hieran hält der erkennende Senat jedoch nicht mehr fest, wie bereits in BGHZ 66, 398, 400 erwähnt ist. In dieser Entscheidung hat der III. Zivilsenat inzwischen mit Zustimmung des erkennenden Senats ausgeführt, daß die Belastung mit einer höheren Versicherungsprämie nach einem Verkehrsunfall einen Vermögensnachteil darstellt, der seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Pkw*s des Klägers, was der Beklagte allerdings zu verantworten hat, sondern darin, daß der Kläger bei dem Unfall das fremde Fahrzeug beschädigt hat und dafür haftpflichtig gemacht worden ist. Für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes oder für eine noch weitergehende belastende Rückstufung bei der Prämienberechnung kann der Anspruchsgegner nur in seltenen Ausnahme fällen einzustehen haben (so z.B. bei Schwarzfahrten, BGHZ 66, 398, 400; zu anderen Fällen vgl. Schwerdtner, NJW 1971, 1673; Klimke, VersR 1977, 134, 135; OLG Stuttgart, NJW 1971, 66). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier jedoch nicht. Dr. Weber Dunz Dr.Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann