Wählt der Kraftfahrer für den Abstand zu seinem Vordermann soviel Motor wie die halbe Tachozahl aucmacht, so wird er in der Regel selbst unter schwierigen Verhältnissen in der Lage sein, auch bei plötzlichem Bremsen des vorauofehrenden Fahrzeugs einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Wagen des Klägers hatte eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/st und war ebenfalls in einer Kolonne gefahren. In die beiden zusammengestoßenen Fahrzeuge fuhr der hinter dem Kläger fahrende und von dem Beklagten gesteuerte Lastzug der K^Ü^-Ge-nossenschaft ungebremst mit einer Geschwin- Vielmehr habe auch der Beklagte fahrlässig verkehrswidrig gehandelt, indem er hinter dem Kläger mit einer Geschwindigkeit von 48 km/at in einem Abstand von nur 10 bis 15 m gefahren sei. Für seinen Schaden hat der Kläger den Altwarenhändler Konrad R!^0 - nach dessen Tode die Erben Franz und Rosa R^B ” und 3°n Beklagten nach § 823 BGB sowie die Firma Wilholm FlfHHB und die KÄH^genossenschaf t als Halter der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nach § 7 StVG verantwortlich gemacht. Er sei nicht verpflichtet gewesen, einen größeren Sicherheitsabstand als den Wog einzuhalten, den sein Lastzug in der Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde zurück-gologt habe, nämlich 13,4 m bei einer Geschwindigkeit von 48 km/ot. Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten vor, er habe nicht den erforderlichen Abstand zu dem vor ihm fahronden Personenkraftwagen des Klägers eingehalten. Es hält für bewiesen, daß er mit seinem Lastzug in einem Abstand von 10 bis 15 m hinter dem Wagen des Klägers ge- fahren ist, und meint, dieser Abstand sei bei der Geschwindigkeit von 48 km/st, die der Lastzug unstreitig eingehalten hat, zu gering gewesen. Der Beklagte, so nimmt das Berufungsgericht weiter an, habe durch seine verkehrswidrige Fahrwoise den Schaden des Klägers rait-verursacht und sei deshalb nach den Deliktsvorschriften verpflichtet, neben den Erben des Konrad B\i^ ebenfalls für den Schaden des Klägers einzustehen. Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann eingehalten hat. Ein Kraftfahrer muß in der Hegel seinen Abstand von einem vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug so bemessen, daß er ein Auffahren auch dann vermeiden kann, wenn der Vorausfahrende plötzlich hält oder seine Geschwindigkeit stark herabsetzt (Urteile des BGH vom 9. Dabei fällt in dem jetzt zu entscheidenden Falle besonders ins Gewicht, daß auf der vielbefahrenen Bundes-straße 3 bei Dunkelheit in beiden Fahrtrichtungen zügiger Kolonnonverkehr herrschte und daß der Beklagte in einer dieser Kolonnen mit Abblendlicht fuhr. Es hat bei der Ermittlung des vom Beklagten einzuhaltendon Abstandes ausdrücklich hervorgehoben, der Beklagte habe sich bei seiner Fahrweiso nicht auf ein solches ruokartiges Anhalten seines Vordermanns, wohl aber auf eine Notbremsung, also auf ein plötzliches scharfes Bremsen mit entsprechenden Bremsweg einstellen müssen. Zudem beschwört ein zu großer Abstand die Gefahr herauf, daß überholende Fahrzeuge in diese Lücke hineinfahren und dadurch den Sicherheitsabstand unter das gebotene Maß verringern (so zutreffend Dienen in NJW 1959». 1574)* Ein Abstand dieser Größe ist auch unter solchen Erschwernissen, wie sic das zügige Kolonnenfahren bei Dunkelheit mit sich bringt, nicht zu fordern. Andererseits kann aber auch die Ansicht des Beklagten nicht gebilligt werden, daß als Abstand eine Wegstrecke genüge, die das nachfolgende Fahrzeug in der Reaktions- und Bremsanspruchzeit, also in der Regel in einer Sekunde zurücklegt. Sie kann aber nicht genügen, um auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermannes ein Auffahren mit Sicherheit zu verhüten. Nimmt man hinzu, daß sieh für die einander folgenden Fahrzeuge auch unterschiedliche Bremswege (Unterschiede in der Bremsverzögerung) ergeben können, so leuchtet ein, daß ein Auffahren nur dann mit Sicherheit vermieden werden kann, wenn der Abstand zu dem Vordermann deutlich die Strecke übersteigt, die der Nachfolgende in der Reaktions- und Bremsansprechzeit, also regelmäßig in einer Sekunde zurUcklegt. Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß der Ab-v stand, den der Beklagte mit seinem Lastzug zu dem Personenkraftwagen des Klägers eingohalten hat, diesen Anforderungen nicht genügte. Bei einer Geschwindigkeit von 48 km/et legte der Lastzug in einer Sekunde 13,4 m, also eine Strecke zurück, die etwa dem Abstand von 10 bis 15 m entspricht, in dem der Beklagte hinter dem Wagen des Klägers gefahren ist. Banach mußte der Beklagte am Unfalltage einen Abstand von mindestens 24 m zu dem Wagen des Klägers einhalten. Von einem Kraftfahrer kann nicht erwartet werden, daß er zur Ermittlung des angemessenen Abstandes zu seinem Vordermann Berechnungen darüber anstellt, welche Strecke sein Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum zurücklegt. Wählt er für den Abstand zu seinem Vordermann soviel Meter wie dio halbe Tachozahl beträgt, so ist er in der Regel auch unter schwierigen Verhältnissen, wie sie hier bestanden haben, in der Lage, ein Aufprallen zu verhindern. Nicht zu billigen ist die Ansicht des Landgerichts, daß ein Abstand eingehaltcn werden müsse, der dem in zwei Sekunden zurückgelegten Weg entspricht (hier 27 m) . Jedenfalls lassen die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts deutlich erkennen, daß es dem Beklagten neben der stets zu berücksichtigenden Reaktions- und Bremsanspreeh-zoit keine besondere Schreckzeit gewähren will. Zusaramenfassend ergibt sich, daß der Beklagte schuldhaft gegen § 1 StVO verstoßen hat, weil er dem Wagen des Klägers ohne den erforderlichen Sicherheits-abstand gefolgt ist. Ill* Dagegen rechtfertigen die bisherigen Fest-Stellungen dos Berufungsgerichts noch nicht die Annahme, daß zwischen der verkehrswidrigen Fahrweise des Beklagten und dem Aufprall ein ursächlicher Zusammenhang bestanden hat. Sie ist aber dann näher zu prüfen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug nicht durch Abbrerasen, sondern v/ie im vorliegenden Falle unvermittelt und ruckartig, also auf eine Weise zu dem Stehen kommt, auf die sich der Kraftfahrer nicht einzustellen braucht, ln einem solchen Falle ist es möglich, daß es auch bei Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zu dem Aufprall gekommen wäre. Daher war in dem hier zu entscheidenden Falle zu prüfen, ob der Aufprall auf den Wagen des Klägers bei Einhalten des verkehrsgereehten Abstandes von 24 m vermieden worden wäre. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs davon ausgegangen, daß der Personenkraftwagen des Klägers infolge der Kollision mit dem Lastkraftwagen des Konrad R^P in eine Drehbewegung geraten sei. Es meint, der Wagen des Klägers hätte sich bei einem Abstand von 27 m und damit bei einer um nahezu 1 Sekunde verlängerten Anfahrzeit des Lastzuges nicht mehr an der Aufprallsteile befunden. Zudem steht sic auch in Widerspruch zu Feststellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffen hat, denn bei der Prüfung, ob der Wagen des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Lastkraftwagen In der neuen Verhandlung wird, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären sein, wie der Unfall bei Einhalten des ver-kehrsgorechten Abstandes von 24 m verlaufen wäre. Der Beklagte könnte nicht, zur Verantwortung gezogen werden, wenn es mit Rücksicht auf das ruckartige Anhalten des Personenkraftwagens auch bei einem Abstand von 24 m zwischen dem Lastzug des Beklagten und dem Wagen des Klägers zu einem Zusammenstoß mit den gleichen Folgen gekommen wäre.
Nachschlagewerk: ja BGHZ i nein StVO § 1 Bor Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muß grundsätzlich die Strecke, die der Nachfolgende in der Reaktions- und Brorasansprochzcit, also in der Regel in einer Sekunde, zurücklegt, deutlich Übersteigen« Es ist zweckmäßig, sich bei der Y/ahl des Abstandes an der an Tachometer abzulesenden Geschwindigkeit zu orientieren. Wählt der Kraftfahrer für den Abstand zu seinem Vordermann soviel Motor wie die halbe Tachozahl aucmacht, so wird er in der Regel selbst unter schwierigen Verhältnissen in der Lage sein, auch bei plötzlichem Bremsen des vorauofehrenden Fahrzeugs einen Zusammenstoß zu vermeiden. BGH, Urt. v. 3. November 1967 - VI ZR 90/66 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden BUNDESGERICHTSHOF VI ZK IM NAMEN DES VOLKES ?0/66 URTEIL Verkündet am 3* November 1967 K r i e g 1 , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Erwin Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklögers, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Architekten Josef AtfBB, Im Gef Kläger, Berufungsbeklagten und Reviaionsbelclagten, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br 2 Per VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1967 unter Mitv/irkung der Bundesrichtor Hanebcck, Pr. Bode, Pr. Hauß, Heinr. Meyer und Pr. Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision dos Beklagten Oanm wird das am 18. April 1966 anstelle der Verkündung zuge-stellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - aufgehoben. Pie Sache wirä zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am#. 1958 gegen 19*00 Uhr kam es auf der Bundesstraße M zwischen Fa####Bl und (bei Kilo- meter O) zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger geschädigt wurde. 2u dieser Zeit fuhr der Altwarenhändler Konrad R## mit einem Lastkraftwagen der Firma Wilhelm auf der Bundeostraße ■ in einer Fahrzeugkolonne in südlicher Richtung (Of#H^^). Obwohl Gegenverkehr herrschte, versuchte er, den mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st vor ihm fahrenden Personenkraftwagen (Mercedes) des Fahrers Günter G## zu überholen. Babel streifte er diesen Wagen mit dem rechten Kotflügel seines Fahrzeugs und geriet dadurch nach links in die Fahrbahn des Gegenverkehrs. Auf der Gegenfahrbahn prallte der von Raak gesteuerte Lastwagen mit dem. Personenkraf tv/agen (Ford iT5 ]M) dos aus der Gegenrichtung kommenden Klägers fast frontal zusammen. Der Wagen des Klägers hatte eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/st und war ebenfalls in einer Kolonne gefahren. In die beiden zusammengestoßenen Fahrzeuge fuhr der hinter dem Kläger fahrende und von dem Beklagten gesteuerte Lastzug der K^Ü^-Ge-nossenschaft ungebremst mit einer Geschwin- digkeit von 48 km/at hinein. Er fuhr mit erheblicher Wucht auf die linke Seite des Personenkraftwagens in Höhe des Fahrersitzes auf, so daß dieser Wagen über den rechten Fährbahnrand hinaus mehrere Meter weit (etwa 6 bis 7 m) ins Feld geworfen wurde. Der von gefahrene La3tv/agen wurde ebenfalls erfaßt. Er wurde um die eigene Achse gedreht und im Bogen in die Gegenrichtung geschleudert, so daß er auf der westlichen Fahrbahnseite in umgekehrter Richtung zu dem Stehen kam. Der Beklagte brachte seinen Lastzug erst einige Meter hinter der Zusammenstoßstelle zu dem Halten. Der Kläger wurde nach dem Aufprall des Lastzuges aus seinem Wagen herauogeschleudert; er erlitt schwere Verletzungen. Sein Wagen wurde total zerstört. Der Kläger hat geltend gemacht; Den Unfall habe nicht nur Karl durch sein verkehrswidriges über- holen verschuldet. Vielmehr habe auch der Beklagte fahrlässig verkehrswidrig gehandelt, indem er hinter dem Kläger mit einer Geschwindigkeit von 48 km/at in einem Abstand von nur 10 bis 15 m gefahren sei. Bei einem Sicherheitsabstand von 48 m (sog. Tachoabstand), wie er hier erforderlich gewesen sei, hätte er rechtzeitig bremsen können, so daß er nicht auf die zusammengestoßenen Fahrzeuge aufgefahren wäre. Für seinen Schaden hat der Kläger den Altwarenhändler Konrad R!^0 - nach dessen Tode die Erben Franz und Rosa R^B ” und 3°n Beklagten nach § 823 BGB sowie die Firma Wilholm FlfHHB und die KÄH^genossenschaf t als Halter der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nach § 7 StVG verantwortlich gemacht. Bor Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Per Zusammenstoß sei allein durch das grobe Verschulden des Konrad RflP verursacht worden. Er, der Beklagte, habe zu dem vorausfahrenden Kraftwagen des Klägers mit 25 m einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingchalton. Pa man in einer Kolonne gefahren sei, soi er nicht verpflichtet gewesen, einen größeren Abstand zu halten. Bei einer Geschwindigkeit von 48 km/st hätte aber auch ein Abstand von nur 15 m ausgereicht, um bei plötzlichem Bremsen dos Vorausfahrenden einen Zusammenstoß zu verhüten. Boi seiner Fahrweise habe er sich allenfalls auf ein plötzliches Bremsen des vor ihm fahrenden Wagens, nicht aber auf einen Zusammenstoß ohne normale Bremsung und erst recht nicht auf ein ZurUcksohleudern des vorausfahrenden Wagens einzurichten brauchen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, einen größeren Sicherheitsabstand als den Wog einzuhalten, den sein Lastzug in der Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde zurück-gologt habe, nämlich 13,4 m bei einer Geschwindigkeit von 48 km/ot. Boi etwa gleichem Bremsweg beider Fahrzeuge sei er auch bei einem Abstand von 15 m in der Lage gewesen, rechtzeitig anzuhalten. pas Landgericht hat Franz und Rosa RflB sowie den Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger folgende Zahlungen zu leisten: a) 52«564.,56 DM nebst Zinsen, b) vom 1. Januar 1961 bis 31* Dezember 1962 eine monatliche Honte von 1 666 DM nebst Zinsen abzüglich schon gezahlter 6 944,91 DM, c) vom 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1963 eine monatliche Rente von 1 666 DM nobst Zinsen abzüglich der von den Sozialversicherungsträgem gezahlten 4 064 DM, d) ein Schmerzensgeld von 20-000 DM nebst zinsen abzüglich bereits gezahlter 5 000 DM- Pernor hat das Landgericht festgestellt, daß Pranz und Rosa R^F sowie der Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind a) dem Kläger vom 1. Januar 1964 bis 7- August 1976, längstens jedoch bis zu dem Tode des Klägers, eine monatliehe Rente von 1 666 DM nobst Zinsen jeweils vom Fälligkeitstage an zu zahlen abzüglich der von der Bundesver-sioherungsanstalt Berlin und der Pensionsversicherungs-anstalt Wien entrichteten oder zu entrichtenden Beträge, b) dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dom Unfall noch entsteht, soweit seine Forderung nicht auf Sozialversicherungsträger übergegängen ist. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Den Erben des Konrad Rfl^ ist die Beschränkung ihrer Haftung auf den Rachlaß des Verstorbenen Vorbehalten werden. * 6 - Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Erwin 0^^ Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten den Schmerzensgeldanspruch in der Hauptsache fUr erledigt erklärt, nachdem der Haftpflichtversicherer dec Konrad die noch offenen 15.000 DM Schmerzensgeld an den Klager gezahlt hat. Das Oberlandesgorioht hat in einem Zwischen- und Teilurteil die Berufung dos Beklagten insoweit zurüokge-wiesen, als 1. das Urteil des Landgerichts davon ausgeht, daß eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten 000 aus unerlaubter Handlung für die Schadensfolgen aus dei^Unfäll begründet ist 2, die Ersatzpflicht des Beklagten für den künftigen Schaden in Nr. 3 des landgorichtllchen Urteils festgestellt ist. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuwoisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründ e: I. Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten vor, er habe nicht den erforderlichen Abstand zu dem vor ihm fahronden Personenkraftwagen des Klägers eingehalten. Es hält für bewiesen, daß er mit seinem Lastzug in einem Abstand von 10 bis 15 m hinter dem Wagen des Klägers ge- fahren ist, und meint, dieser Abstand sei bei der Geschwindigkeit von 48 km/st, die der Lastzug unstreitig eingehalten hat, zu gering gewesen. Der Beklagte, so nimmt das Berufungsgericht weiter an, habe durch seine verkehrswidrige Fahrwoise den Schaden des Klägers rait-verursacht und sei deshalb nach den Deliktsvorschriften verpflichtet, neben den Erben des Konrad B\i^ ebenfalls für den Schaden des Klägers einzustehen. IX. Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann eingehalten hat. Ein Kraftfahrer muß in der Hegel seinen Abstand von einem vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug so bemessen, daß er ein Auffahren auch dann vermeiden kann, wenn der Vorausfahrende plötzlich hält oder seine Geschwindigkeit stark herabsetzt (Urteile des BGH vom 9. Januar 1959 - 4 StE 425/58 - VRS 16, 277 und vom 12. November 1959 - III ZE 155/58 - NJW I960, 245; vgl. auch BGHSt 17, 225 und die Urteile des BGH in VRS 5, 597 und 609 sowie in VHS 10, 98). Welcher Abstand erforderlich ist, um diesen Anforderungen zu genügen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Dabei fällt in dem jetzt zu entscheidenden Falle besonders ins Gewicht, daß auf der vielbefahrenen Bundes-straße 3 bei Dunkelheit in beiden Fahrtrichtungen zügiger Kolonnonverkehr herrschte und daß der Beklagte in einer dieser Kolonnen mit Abblendlicht fuhr. Unter solchen Verhältnissen muß der Kraftfahrer in erhöhtem Maße mit überraschend eintretenden Verkehrsbehinderungen rechnen, die seinen Vordermann zu unerwartetem und unvorhersehbarem Abbremsen zwingen können. Allerdings brauchte dor Beklagte nicht damit zu rechnen, daß ein Fahrzeug des Gegenverkehrs trotz der ihm entgegenkommenden Kolonne verkehrsv/idrig überholen und frontal auf den vor dem Beklagten fahrenden Kraftwagen aufprallen werde, so daß dieser unvermittelt und ruckartig zu dem Stehen kam (vgl. BayObLG in NJW 1955» 1766; OLG Hamm in BAH 1963, 249 und OLG Köln in VRS 17, 154). Er brauchte daher den Abstand zu seinem Vordermann nicht auf diese Möglichkeit einzurichten. Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat bei der Ermittlung des vom Beklagten einzuhaltendon Abstandes ausdrücklich hervorgehoben, der Beklagte habe sich bei seiner Fahrweiso nicht auf ein solches ruokartiges Anhalten seines Vordermanns, wohl aber auf eine Notbremsung, also auf ein plötzliches scharfes Bremsen mit entsprechenden Bremsweg einstellen müssen. Dem ist zuzustimmen. Bei der Prüfung des hierfür zu fordernden Sicherheitsabstandes hat das Berufungsgericht mit Recht davon abgesehen, eine Faustregel anzuwenden, die während des Krieges bei der Wehrmacht für das Kolonnenfahren üblich war. Danach sollte der Abstand soviel Meter betragen wie die Geschwindigkeit in Fahrkilometern, so daß z.B» ein Kraftfahrer bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st einen Abstand von 50 m einhaiton müßte. Dieser sogenannte tfachoabstand, von dem auch der Kläger ausgeht, ist unnötig groß und läßt sich oft (besonders im Stadtverkehr) nicht einhalten. Zudem beschwört ein zu großer Abstand die Gefahr herauf, daß überholende Fahrzeuge in diese Lücke hineinfahren und dadurch den Sicherheitsabstand unter das gebotene Maß verringern (so zutreffend Dienen in NJW 1959». 1574)* Ein Abstand dieser Größe ist auch unter solchen Erschwernissen, wie sic das zügige Kolonnenfahren bei Dunkelheit mit sich bringt, nicht zu fordern. Ebensowenig geht es an, den Sicherheitsabstand mit dem Anhalteweg des nachfolgenden' Fahrzeugs gleich-zusetzen, denn das vorausfahrende Fahrzeug legt - abgesehen von dem hier nicht zu berücksichtigenden Fall des sofortigen ruckartigen Haltens - in der Regel noch den Bremsweg zurück, bevor es zu dem Stehen kommt. Dem nachfolgenden Fahrer steht daher zu dem gefahrlosen Anhalten nicht nur sein Abstand zu dom Vordermann, sondern auch noch dessen Bremsstrocke zur Verfügung. Andererseits kann aber auch die Ansicht des Beklagten nicht gebilligt werden, daß als Abstand eine Wegstrecke genüge, die das nachfolgende Fahrzeug in der Reaktions- und Bremsanspruchzeit, also in der Regel in einer Sekunde zurücklegt. Gewiß gibt diese Strecke einen ersten Anhaltspunkt für das Prüfen des erforderlichen Abstandes. Sie kann aber nicht genügen, um auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermannes ein Auffahren mit Sicherheit zu verhüten. In Rechtsprechung und Literatur wird vielmehr mit Recht gefordert, daß der Abstand zu einem vorausfährenden Fahrzeug grundsätzlich die Strecke, die der Nachfolgende in der Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde zurüeklegt, deutlich Übersteigen muß (BayObLG in NJW 1955, 1766, und BAR 1962, 58} OLG Büssel-dorf in VRS 29, 460; OLG Hamm in DAR I960, 120 und 1963, 249; OLG Köln in VRS 17, 154 und VRS 26, 52; OLG Stuttgart in BAR 1956, 249; Lienen in NJW 1959, 1574? Maaee in BAR 1957, 226; Minte in BAR 1957, 69; Mühlhaus in BAR 1967, 260 und Weigelt in BAR 1959, 98; vgl. auch Nitzsch in BAR 1962, 177 und in NJW 1964, 1263). Bern Nachfolgenden wird das Abbremsen seines Vordermannes normalerweise erst beim Aufleuchten der Bremslichter, also in einem Zeitpunkt erkennbar, in dem bei dem vorausfahrenden Fahrzeug schon 10 die Bremsen au wirken beginnen. Pur den Nachfahrenden ✓ beginnt in diesem Zeitpunkt des Aufleuchtens der Bremslichter erst die Reaktions- und Bremsanspreohzeit. Da seine Bremsen erst nach deren Ablauf zu wirken beginnen, nähert sich während dieser Zeit das nachfolgende Fahrzeug ungebremst dem vorausfahrenden. Auch ein sorgfältiger Kraftfahrer kann seine Aufmerksamkeit nicht ausschließlich auf das vorausfährende Fahrzeug richten. Er muß vielmehr auch den übrigen Verkehr beobachten und Verkehrszeichen beachten. Daraus können sich Verzögerungen in der Reaktion ergeben. Nimmt man hinzu, daß sieh für die einander folgenden Fahrzeuge auch unterschiedliche Bremswege (Unterschiede in der Bremsverzögerung) ergeben können, so leuchtet ein, daß ein Auffahren nur dann mit Sicherheit vermieden werden kann, wenn der Abstand zu dem Vordermann deutlich die Strecke übersteigt, die der Nachfolgende in der Reaktions- und Bremsansprechzeit, also regelmäßig in einer Sekunde zurUcklegt. Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß der Ab-v stand, den der Beklagte mit seinem Lastzug zu dem Personenkraftwagen des Klägers eingohalten hat, diesen Anforderungen nicht genügte. Bei einer Geschwindigkeit von 48 km/et legte der Lastzug in einer Sekunde 13,4 m, also eine Strecke zurück, die etwa dem Abstand von 10 bis 15 m entspricht, in dem der Beklagte hinter dem Wagen des Klägers gefahren ist. Dieser Abstand bot keine Gewähr dafür, daß in einer plötzlichen Gefahrenlage ein Auffahren vermieden wurde. Das Berufungsgericht hat den Mindestabstand, den der Beklagte hätte einhalten müssen, mit 17 m angenommen. Seine Erwägungen, die zu diesem Ergebnis geführt haben, 11 enthalten einen Irrtum, weil das Berufungsgericht seiner Berechnung eine Fahrgeschwindigkeit des Beklagten von 45 km/st zugrunde gelegt hat. In Wirklichkeit ist an Hand der Tachographenscheibe eindeutig festgestellt worden, daß die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Unfalls 48 km/st betrug. Schon das ergibt, wenn man im übrigen der Berech-nungsweise des Berufungsgerichts folgt, einen größeren Abstand. Masse (MR 1957, 226) und Weigelt (3)AE 1959, 98) setzen den Mindestabstand der Strecke gleich, die das Fahrzeug in 1 1/2 Sekunden zurücklegt. Bas würde bedeuten, daß bei einer Geschwindigkeit von 48 km/st ein Abstand von rund 20 m erforderlich wäre. Rin solcher Abstand mag für den Norraalfall ausreichen (Ebenso Mühlhaus in BAR 1967, 260). Er kann aber nicht für Verhältnisse genügen, wie sie hier bestanden haben. In einer solchen läge ist vielmehr mit Bienen (WJW 1959, 1574) zu fordern, daß der Abstand mindestens der halben Tachozahl entspricht, also soviel Meter beträgt, wie die Hälfte der Fahrgeschwindigkeit ausmacht. Banach mußte der Beklagte am Unfalltage einen Abstand von mindestens 24 m zu dem Wagen des Klägers einhalten. Bas entspricht in etwa der Strecke, die in 1,8 Sekunde# zurückgelegt wurde. Eine Orientierung an der Tachozahl hat den Vorteil für sich, daß sie leicht zu handhaben ist. Von einem Kraftfahrer kann nicht erwartet werden, daß er zur Ermittlung des angemessenen Abstandes zu seinem Vordermann Berechnungen darüber anstellt, welche Strecke sein Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum zurücklegt. Bas ist nicht möglich, aber auch nicht erforderlich, denn es ist ausreichend, daß er auf Grund der jeweiligen Verkehrslage 12 abschätzt, welcher Abstand erforderlich ist, um auch bei einem plötzlichen Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dabei gibt ihm seine am Tachometer abzulesendc Geschwindigkeit einen wichtigen Anhaltspunkt. Wählt er für den Abstand zu seinem Vordermann soviel Meter wie dio halbe Tachozahl beträgt, so ist er in der Regel auch unter schwierigen Verhältnissen, wie sie hier bestanden haben, in der Lage, ein Aufprallen zu verhindern. Nicht zu billigen ist die Ansicht des Landgerichts, daß ein Abstand eingehaltcn werden müsse, der dem in zwei Sekunden zurückgelegten Weg entspricht (hier 27 m) . Für diese Meinung beruft 3ich das Landgericht zu Unrecht auf das Urteil BGHSt 17, 223. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Kraftfahrer auf einer Steigung eine höhere Geschwindigkeit einhielt als der vor ihm fahrende Lastzug, den er überholen wollte. Sie betrifft nicht die hier interessierende Frage nach de® Abstand, der bei gleicher Geschwindigkeit der einander folgenden Fahrzeuge einzuhalten ist. Daher kann sie im vorliegenden Falle nicht zu dem Vergleich herangezogen werden (vgl. auch Nitzsch in NJW 1964, 1263). Mit Recht hat das Berufungsgericht keine Schreckzeit zugunsten des Beklagten berücksichtigt. Er mußte, wie schon dargclegt wurde, auf der stark befahrenen Burch-gangsstraßc (B 3)» auf der in beiden Fahrtrichtungen in Kolonnen gefahren wurde, mit Überraschungen rechnen, die seinen Vordermann zwingen konnten, plötzlich scharf zu bremsen. Das gilt umso mohr, als er bei der Dunkelheit, die schon herrschte, mit Abblendlicht fuhr und deshalb nicht in der Lage war, die Vorkehrsverhältnisse genau zu - 13 übersehen und etwaige Verkehrsbehinderungen rechtzeitig wahrzunehmen. Der Beklagte mußte deshalb neben dem übrigen Vorkehr in besonderem Maße auf das in der Kolonne vor ihm fahrende Fahrzeug achten und reaktionsbereit sein, falls sein Vordermann plötzlich bremste. In einer solchen läge ist dem Fahrer keine besondere Schreckzeit zuzubilligen. Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsurteil enthalte zur Frage der Schrecksekunde einen Widerspruch. Soweit auf Seite 20 dos Urteils gesagt wird, daß ein Kraftfahrer erfahrungsgemäß vor Betätigung der Fahr-zeugbremsen eine Schrecksekunde brauche, bezieht sich das ersichtlich nicht auf den Beklagten, sondern auf das von diesem einzuschätzendc Verhalten seines Vordermanns. Bas ist umso mehr anzunehraen, als auch der folgende Satz von dem vorausfahrenden Personenkraftwagen spricht. Jedenfalls lassen die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts deutlich erkennen, daß es dem Beklagten neben der stets zu berücksichtigenden Reaktions- und Bremsanspreeh-zoit keine besondere Schreckzeit gewähren will. Zusaramenfassend ergibt sich, daß der Beklagte schuldhaft gegen § 1 StVO verstoßen hat, weil er dem Wagen des Klägers ohne den erforderlichen Sicherheits-abstand gefolgt ist. Ill* Dagegen rechtfertigen die bisherigen Fest-Stellungen dos Berufungsgerichts noch nicht die Annahme, daß zwischen der verkehrswidrigen Fahrweise des Beklagten und dem Aufprall ein ursächlicher Zusammenhang bestanden hat. Zwar 'wird die Ursächlichkeit ohne weiteres bejaht werden können, wenn ein Kraftfahrer, der einen zu geringen 14 Abstand zu seinem Vordermann eingohalten hat, auf ein Fahrzeug auffährt, das nach plötzlichem Bremsen zu dem Halten kommt. Sie ist aber dann näher zu prüfen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug nicht durch Abbrerasen, sondern v/ie im vorliegenden Falle unvermittelt und ruckartig, also auf eine Weise zu dem Stehen kommt, auf die sich der Kraftfahrer nicht einzustellen braucht, ln einem solchen Falle ist es möglich, daß es auch bei Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zu dem Aufprall gekommen wäre. Ein verkehrswidrigos Verhalten ist aber nur dann ursächlich für einen Schaden, wenn sicher ist, daß es bei ver-kehrsgorochtem Vorhalten nicht zu dem Schaden gekommen wäre (BGHSt 17, 1; vgl. auch BayObLG in BAR 1962, 58 für don Fall des Auffahrens). Daher war in dem hier zu entscheidenden Falle zu prüfen, ob der Aufprall auf den Wagen des Klägers bei Einhalten des verkehrsgereehten Abstandes von 24 m vermieden worden wäre. Das ist bisher nicht fostgestellt. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs davon ausgegangen, daß der Personenkraftwagen des Klägers infolge der Kollision mit dem Lastkraftwagen des Konrad R^P in eine Drehbewegung geraten sei. Es meint, der Wagen des Klägers hätte sich bei einem Abstand von 27 m und damit bei einer um nahezu 1 Sekunde verlängerten Anfahrzeit des Lastzuges nicht mehr an der Aufprallsteile befunden. Diese Feststellung läßt allein noch keinen sicheren Schluß darauf zu, wie dor Unfall bei einem Abstand von 24 m verlaufen wäre. Zudem steht sic auch in Widerspruch zu Feststellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffen hat, denn bei der Prüfung, ob der Wagen des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Lastkraftwagen 15 dem Lastzug des Beklagten entgegengeschleudert wurde, nimmt das Berufungsgericht im Gegensatz zu seiner späteren Feststellung an, die Drehbewegung, in die der Wagen des Klägers durch den seitlichen Aufprall des entgegenkommenden Lastwagens versetzt wurde, sei noch vor dem Auffahren des von dem Beklagten gesteuerten Lastzuges beendet gewesen* Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Es war vielmehr aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären sein, wie der Unfall bei Einhalten des ver-kehrsgorechten Abstandes von 24 m verlaufen wäre. Der Beklagte könnte nicht, zur Verantwortung gezogen werden, wenn es mit Rücksicht auf das ruckartige Anhalten des Personenkraftwagens auch bei einem Abstand von 24 m zwischen dem Lastzug des Beklagten und dem Wagen des Klägers zu einem Zusammenstoß mit den gleichen Folgen gekommen wäre. Wäre bei verkehrsgerechtem Verhalten (24 m Abstand) ein geringerer Schaden entstanden, so könnte die Ersatzpflicht des Beklagten hur für die Differenz zwischen dem hypothetischen geringeren und dem tatsächlich eingetretenen höheren Schaden bejaht werden. Soweit "bei der Prüfung der Kausalität Zweifel verbleiben, müssen sie für die Ansprüche aus § 823 BGB zu Lasten de3 beweispflichtigen Klägers, im Rahmen des § 18 StVG jedoch zu Lasten des Beklagten gehen. Hanebock Br. Bode Br, Hauß Meyer Br. Pfretzschner