Der Kläger hat entgegnet, D^Hfe babe sein Kraftrad nicht schon in der Kurve gewendet, sondern erst etv/a 2oo m hinter ihr und damit vor dem Herannahen und außerhalb der Sichtmöglichkeit des Beklagten. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beweis des ersten Anscheins für einen Fehler des Beklagte bei der Führung seines Kraftrades spreche, weil er ohne ersichtliche Veranlassung auf die linke Fahrbahnhälfte ge langt sei und dort den Zusammenstoß verursacht habe. hat die ernsthafte Möglichkeit nicht als bewiesen angesehen, daß das Polizeikraftrad im Kurvenbereich gewendet und den Beklagten dadurch zu seiner Fahrweise gebracht haben könnte,. Das Berufungsgericht ist über die Bestätigung dieser Auffassung mit der positiven Feststellung hinausgegangen, daß der vorwerfbare Fehler des Beklagten in der überhöhten Geschwindigkeit von etv/a 65 km/st gelegen habe, die ihn aus der Kurve bis auf 0,60 m an den linken Rand der 7 m breiten Straße hinausgetragen habe, und daß das Kraftrad der Polizei nicht im Kurvenbereich, sondern mindestens 5o m dahinter und damit außerhalb der Sicht des Beklagten gewendet worden sei» Von hier aus ist es - bereits auf gerader Strecke - allmählich v/ieder zur Straßenmitte hinübergelenlct worden, doch hat sich dann in diesem Stück der Zusammenstoß so ereignet, daß die beiden Krafträder mit ihren rechten Seiten aneinandergerieten» Das Kraftrad des Beklagten hat auf diese Weise, wie das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Privatgutachter feststellt, anstelle der Kurvenkrümmung, deren Radius 47 m beträgt, einen flacheren Bogen mit einem Halbmesser von 58 m zurückgelegt. Mit Recht hat das Berufungsgericht hierin den Beweis für die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten erblickt» Bei ihrer Rüge, das Kraftrad hätte dann aus der Kurve hinausgeschleudert werden müssen, übersieht die Revision, daß zwischen diesem Ausgang und dem ordnungsmäßigen Durchfahren der Kurve noch die dritte, hier gegebene und genutzte Möglichkeit lag, die zu groß werdende Fliehkraft durch Abflachen des Bogens unter Ausnutzung der vollen Straßenbreite abzuschwächen» Dem Beklagten ist es ersichtlich auf diese Weise gelungen, sein Kraftrad vor dem Hinausschleudern zu bewahren, wenn ihn auch sein Weg bis hart an den linken Straßenrand geführt hat. Diese Aufklärung des tatsächlichen Hergangs wird durch die Feststellung des Berufungsgerichts ergänzt, daß der Beklagte nicht etwa durch den Anblick des im Kurvenbereich wendenden Polizeikraftrades zu einem Ausweichen nach links veranlaßt worden ist» Auch sie ist in rechtlich nicht angreifbarer Weise getroffen worden» Sie beruht auf der als glaubwürdig erachteten Aussage eines Augenzeugen, der etwa 5o m Östlich des Gasthofs (also jenseits Der Feststellung des Berufungsgerichts, das Kraftrad sei auf der Straße weder im Kurvenbereich, noch so unvermittelt vor dem herannahenden Beklagten gewendet worden, daß dieser dadurch zu einer Ausweichbewegung nach links hätte veranlaßt werden können, stehen die vom Beklagten behaupteten Umstände nicht entgegen® Sie ergäben allenfalls, für sich allein betrachtet, daß die Darstellung des Beklagten möglich sein könnte» Mindestens ebenso nahe läge die Erklärung, daß die behauptete, geringfügige Schrägstellung des Polizeikraftrades von dem Versuch D^m^ herrührte, vor dem schnell auf ihn zukommenden Kraftrad des Beklagten im letzten Augenblick nach rechts auszuweichen. Die Behauptungen des Beklagten sind deshalb nicht geeignet, die auf unangreifbarer Grundlage gewonnene Überzeugung des Berufungsgericht zu erschüttern, daß das Polizeikraftrad schon vor dem Herannahen des Beklagten und außerhalb seiner Sicht gewendet worden war. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag denn auch nur im Zusammenhang seiner Darlegungen befaßt, daß er wegen sachlicher Unrichtigkeit den vom Landgericht angenommenen Anscheinsbeweis nicht auszuräumen vermöge, d.h. daß durch ihn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Hergangs nicht dargetan sei.
VI ZR 9o/65 2209 020 Verkündet am 23» Juni 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Heinrich Hfl|^Astraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v« gegen denPo^yaeimeister i.H. Johann G Straße A, in Ri Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br«, Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br» Hauß, Br» Pfretzschner und Br. Nüßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29» Januar 1963 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte fuhr in der Nacht vom 16, zu dem 17» Mai 1959 gegen Mitternacht mit seinem Kraftrad, auf dem eine Beifahrerin saß, auf der Bundesstraße 588 von Untergriesbach nach Wegscheidt. In der Gemeinde Pölzöd beschreibt die Straße - in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen -bei der Gastwirtschaft Oberneder eine scharfe, unübersichtliche Rechtskurve. Der Beklagte fuhr in ihr auf der linken Fahrbahnhälfte und stieß dabei mit einem entgegenkommenden Kraftrad der Landespolizei zusammen, das der Polizeihauptwachtmeister D^H^ lenkte und auf dessen Soziussitz der Kläger mitfuhr. und der Kläger wurden schwer verletzt; die beiden Krafträder gerieten in Brand. Der Kläger, der inzwischen wegen der Unfallfolgen in den Ruhestand versetzt worden ist, hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Beklagte sei schuldhaft in die - ihm als gefährlich bekannte - Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit eingefahren und dadurch auf die linke Fahrbahnseite hinausgetragen worden. Der Klager hat Auslagenersatz, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte auch den künftig noch entstehenden Unfallschaden ersetzen müsse. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. ‘Er hat behauptet, Dfl» habe das zunächst in gleicher Richtung fahrende Polizeikraftrad im Scheitelpunkt der Kurve gewendet; nur wegen dieses unversehens auftauchenden Hindernisses sei er, der Beklagte, auf die linke Fahrbahnhälfte geraten. Überdies habe D^H^^ nichts getan, den Zusammenprall der nach dem Wenden aufeinander zufahrenden Krafträder zu vermeiden, und der Kläger als dessen Vorgesetzter habe es versäumt, die für eine verkehrsgerechte Fahrweise erforderlichen Anweisungen zu geben« Schließlich sei das Kraftrad der Polizei auch nicht verkehrssicher gewesen« Der Kläger hat entgegnet, D^Hfe babe sein Kraftrad nicht schon in der Kurve gewendet, sondern erst etv/a 2oo m hinter ihr und damit vor dem Herannahen und außerhalb der Sichtmöglichkeit des Beklagten. Er habe den Zusammenstoß mit dem Beklagten, der ihm überschnell und links fahrend entgegengekommen sei, nicht vermeiden können; selbst sei langsam und rechts gefahren, so daß der Kläger keinen Anlaß zu irgendwelchen Anweisunge gehabt habe. Das Polizeikraftrad sei in jeder Hinsicht betriebssicher gewesen, es habe sich lediglich etwas schwer starten lassen. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Klageabweisui im übrigen - zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25-ooo DM verurteilt; außerdem hat es die begehrte Feststellung mit einer Einschränkung hinsichtlich der auf den Diensthernn übergegangenen Ansprüche ausgesprochen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreb* der Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beweis des ersten Anscheins für einen Fehler des Beklagte bei der Führung seines Kraftrades spreche, weil er ohne ersichtliche Veranlassung auf die linke Fahrbahnhälfte ge langt sei und dort den Zusammenstoß verursacht habe. Es hat die ernsthafte Möglichkeit nicht als bewiesen angesehen, daß das Polizeikraftrad im Kurvenbereich gewendet und den Beklagten dadurch zu seiner Fahrweise gebracht haben könnte,. Das Berufungsgericht ist über die Bestätigung dieser Auffassung mit der positiven Feststellung hinausgegangen, daß der vorwerfbare Fehler des Beklagten in der überhöhten Geschwindigkeit von etv/a 65 km/st gelegen habe, die ihn aus der Kurve bis auf 0,60 m an den linken Rand der 7 m breiten Straße hinausgetragen habe, und daß das Kraftrad der Polizei nicht im Kurvenbereich, sondern mindestens 5o m dahinter und damit außerhalb der Sicht des Beklagten gewendet worden sei» Gegenüber diesen tatsächlichen Feststellungen erübrigt sich ein Bingehen auf die Rügen der Revision, daß der Anscheinsbeweis rechtsirrig angewandt, jedenfalls aber seine Ausräumung fehlsam verneint worden sei. Denn die Darlegungen, die über einen lediglich zunächst anzu-nehmenden Fehler des Beklagten hinaus sein Verschulden als voll aufgeklärt und bewiesen feststellen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung der Geschwindigkeit von den eigenen Angaben des Beklagten und seiner Äußerung bei der polizeilichen Vernehmung ausgegangen, daß er wohl vor und in der Kurve etwas zu schnell gefahren sei. Daß dies tatsächlich der Fall gewesen ist, hat das Berufungsgericht u.a. aus der Bahn geschlossen, die das Kraftrad im Kurvenbereich unstreitig beschrieben hat. Das Fahrzeug ist (nach der vom Beklagten selbst vorgelegten Zeichnung des Privatgutachters Prof. Dr. Bitzl, die auf den polizeilich gesicherten Spuren aufbaut) eingangs der Kurve nahezu geradeaus weitergefahren und dadurch * schon vor deren Scheitelpunkt über die unterbrochene weiße Trennlinie hinaus auf die linke Fahrbahnhälfte ge- langt» Hier hat es sich zwar zunehmend nach rechts von der tangential aus der Kurve hinausführenden Richtung gelöst, ist dabei aber am Kurvenausgang bis auf 0,60 m an den linken Straßenrand gelangt. Von hier aus ist es - bereits auf gerader Strecke - allmählich v/ieder zur Straßenmitte hinübergelenlct worden, doch hat sich dann in diesem Stück der Zusammenstoß so ereignet, daß die beiden Krafträder mit ihren rechten Seiten aneinandergerieten» Das Kraftrad des Beklagten hat auf diese Weise, wie das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Privatgutachter feststellt, anstelle der Kurvenkrümmung, deren Radius 47 m beträgt, einen flacheren Bogen mit einem Halbmesser von 58 m zurückgelegt. Mit Recht hat das Berufungsgericht hierin den Beweis für die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten erblickt» Bei ihrer Rüge, das Kraftrad hätte dann aus der Kurve hinausgeschleudert werden müssen, übersieht die Revision, daß zwischen diesem Ausgang und dem ordnungsmäßigen Durchfahren der Kurve noch die dritte, hier gegebene und genutzte Möglichkeit lag, die zu groß werdende Fliehkraft durch Abflachen des Bogens unter Ausnutzung der vollen Straßenbreite abzuschwächen» Dem Beklagten ist es ersichtlich auf diese Weise gelungen, sein Kraftrad vor dem Hinausschleudern zu bewahren, wenn ihn auch sein Weg bis hart an den linken Straßenrand geführt hat. Dabei hat es sich freilich um eine "gelenkte Bogenfahrt", zugleich-aber auch um eine grob verkehrswidrige Pahrweise gehandelt» Diese Aufklärung des tatsächlichen Hergangs wird durch die Feststellung des Berufungsgerichts ergänzt, daß der Beklagte nicht etwa durch den Anblick des im Kurvenbereich wendenden Polizeikraftrades zu einem Ausweichen nach links veranlaßt worden ist» Auch sie ist in rechtlich nicht angreifbarer Weise getroffen worden» Sie beruht auf der als glaubwürdig erachteten Aussage eines Augenzeugen, der etwa 5o m Östlich des Gasthofs (also jenseits i der Kurve) gestanden und das Polizeikraftrad kurz vor dem Unfall in Richtung Y/egscheid hat vorbeifahren sehen« Pie Bekundung deckt sich mit der Behauptung des Klägers, B0I habe das Kraftrad auf der Gefällstrecke hinter der Kurve hinabrollen lassen, um es dann durch Einlegen eines Ganges zu dem Anspringen zu bringen« Pie Revision verkennt diese ständige Barstellung der beiden Polizeibeamten bei der Rüge, zu dem Anschieben eines Motorrades werde keine Strecke von mehr als 5o oder gar 12o m benötigt« Pas Berufungsgericht war auch nicht gehindert, einen bestätigenden Schluß aus der ersten Angabe des Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung zu ziehen, seine Fahrt sei zunächst ohne Gegenverkehr verlaufen, doch dann habe er plötzlich das entgegenkommende Kraftrad bemerkt; er sei darüber stark erschrocken gewesen« Pie Meinung der Revision, daß aus dieser noch unter der Schockwirkung gegebenen Parsteilung nach der Lebenserfahrung nichts hergeleitet werden dürfe, kann nicht geteilt werden« Y/enn der Schock durch ein im Kurvenbereich wendendes, also zeitweise quer über die Straße fahrendes Motorrad hervorgerufen worden wäre, hätte der Beklagte dieses den Schreck auslösende Bild sicherlich vor Augen behalten. Hiernach kann es nicht mehr darauf ankommen, ob das Berufungsgericht zu Unrecht festgestellt hat, daß das Polizeikraftrad im Augenblick des Unfalls in einem Abstand von 1,25 m (statt 1,7o bis 1,8o m) vom rechten Straßenrand gefahren ist und daß es nicht die behauptete, leichte Schrägstellung von sechs bis sieben Grad nach rechts gehabt hat. Der Feststellung des Berufungsgerichts, das Kraftrad sei auf der Straße weder im Kurvenbereich, noch so unvermittelt vor dem herannahenden Beklagten gewendet worden, daß dieser dadurch zu einer Ausweichbewegung nach links hätte veranlaßt werden können, stehen die vom Beklagten behaupteten Umstände nicht entgegen® Sie ergäben allenfalls, für sich allein betrachtet, daß die Darstellung des Beklagten möglich sein könnte» Mindestens ebenso nahe läge die Erklärung, daß die behauptete, geringfügige Schrägstellung des Polizeikraftrades von dem Versuch D^m^ herrührte, vor dem schnell auf ihn zukommenden Kraftrad des Beklagten im letzten Augenblick nach rechts auszuweichen. Es gibt keinen tatsächlichen Anhalt, der dazu berechtigte, eine um' sechs bis sieben Grad von der Straßenrichtung abgewinkelte Endstellung des Polizeikraftrades derart nach rückwärts zu verlängern, daß ein über die Straßenmitte führender Pahrtverlauf entsteht. Die Behauptungen des Beklagten sind deshalb nicht geeignet, die auf unangreifbarer Grundlage gewonnene Überzeugung des Berufungsgericht zu erschüttern, daß das Polizeikraftrad schon vor dem Herannahen des Beklagten und außerhalb seiner Sicht gewendet worden war. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag denn auch nur im Zusammenhang seiner Darlegungen befaßt, daß er wegen sachlicher Unrichtigkeit den vom Landgericht angenommenen Anscheinsbeweis nicht auszuräumen vermöge, d.h. daß durch ihn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Hergangs nicht dargetan sei. Gegenüber der positiven Feststellung, daß der Wendevorgang mindestens 5o m jenseits des Kurvenbereichs stattgefunden hat, wären die Behauptungen auch dann ohne Belang, wenn sie zuträfen« Es erübrigt sich deshalb, noch näher auf sie einzugehen. Die Rügen der Revision, daß zu demindest ein mitursächlich Verschulden des Klägers fehlsam verneint v/orden sei, beruhen insgesamt auf der Annahme, daß im Blick- feld des herannahenden Beklagten gev/endet und der Kläger dies nicht verhindert habe. Die von der Revision nicht zu erschütternde Feststellung eines anderen tatsächlichen Hergangs macht deshalb die Erwägungen gegenstandslos. 1 8 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht, wie die Revision nicht verkennt, ohne Rechtsirrtum auf die Schwere und Schmerzhaftigkeit der Verletzungen, die lange Behändlungszeit und die Bauerfolgen ahgestellt, die vor allem in einer schon in jungen Jahren erlittenen Persönlichkeitsveränderung und der damit verbundenen Berufsunfähigkeit bestehen,, Biese Umstände allein rechtfertigen bereits, wie das Berufungsgericht ausdrücklich hervorhebt, die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes» Bie den Kläger verletzenden Prozeßbehauptungen, etwa daß er jetzt ein "vergnügtes Rentnerda-sein" führe, und die bis zur Genugtuung durch das landgerichtliche Urteil vergangene Zeit sind demgegenüber nur am Rande erwogen worden» Eine Berücksichtigung dieser Kränkungen des Klägers wäre zudem entgegen der Rüge der Revision keine sachfremde Erwägung» Bern Beklagten ist der kränkende Prozeßvortrag nicht etwa als weiteres Verschulden zur L^st gelegt worden; es spricht vieles dafür, daß er ohne sein Bazutun zustande gekommen ist» Es handelt sich vielmehr um eine dem Schädiger zurechten-bare Folge des Unfalls, wenn dessen HaftpflichtVersicherer, dem er die Führung des Rechtsstreits überlassen muß, seine Interessen im Prozeß in verletzender Weise vertritt und Ausführungen machen läßt, vor denen der Schädiger selbst zurückgeschreckt wäre» Nach alledem ist die Revision des Beklagten nicht begründet« Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgev/iesen werden« Engels Hanebeck Br«Hauß Dr. Pfretzschner 3)r«Nüßgens i