Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Br. Engels und der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Pr. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt; Als der Beklagte so weit in die Kreuzung eingebogen war, daß sein vorderer linker Kotflügel ca, 3>90 m in die linke Fahrbahnhälfte hineinragte, fuhr der Kläger frontal auf die linke vordere Seite des PKWs des Beklagten auf.Dadurch wurden der Kläger und seine auf dem Soziussitz rnitfährende, 12 Jahre alte Schwester erheblich verletzt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat den Verdienst-ausfall des Klägers vom Unfalitag bis zu dem 30« September 1959 voll und den Sachschaden teilweise ersetzt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten weiteren Ersatz von Verdienstausfall und Sachschaden, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz von Zukunft sschaden. Der Beklagte habe sich auf der Kreuzung zur Fahrbahnmitte der Stuttgarter Straße eingeordnet und dann angehaiten, um den aus der Gegenrichtung kommenden Verkehr vorbeifahren zu lassen. In diesem Zeitpunkt sei er, der Beklagte, nach links eingebogen* Da er sein Fahrzeug noch vor der iahrbahn des Klägers angehalten habe, sei dieser durch ihn überhaupt nicht an der Überquerung der Kreuzung gehindert worden. Der Kläger habe offenbar den Kopf verloren und deshalb in der irrigen Meinung, der Beklagte wolle noch vor ihm die Fahrbahn überqueren, versucht, mit seinem Motorroller links am Beklagten vorbeizufahren. Der Kläger habe dem Verkehr auf der Kreuzung nicht die notwendige Beachtung geschenkt und es unterlassen, seine Fahrbahn sorgfältig zu beobachten. September 1961 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. dm abzüglich bereits bezahlter 2.500,85 EM verurteilte Außerdem ist festgestellt worden, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 4/5 des aus dem Verkehrsunfall vom 20o September 1958 eventuell noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergehen. 1. ) Der Beklagte hat an den Kläger für die Zeit vom 1. Ua3 Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte sich auf der 12 m breiten Stuttgarter Straße vor der Kreuzung nach links in die durch einen weißen ifeil - Bild 36 b der Anlage zur StVO - markierte linke Hälfte seiner Fahrbahn eingeordnet hat, um in die Hessenstraße eihzu'oiegen0 Bas Gericht ist weiter überzeugt, daß der Beklagte in die Kreuzung eingefahren ist, ohne.auf den Gegenverkehr zu achten, und ohne anzuhalten in einem Winkel von 45° zu seiner bisherigen Iuhrtrichtung soweit auf die für ihn linke Fahrbahn eingebogen ist, daß cc-in linker vorderer Kotflügel etwa 3,90 m in diese Fahrbahn hi»-neinragte. In diesem Moment fuhr der dem Beklagten entgegenkommende Kläger mit seinem Motorroller gegen die vordere linke Seite des Personenkraftwagens. Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Kläger in dem Augenblick, als der Beklagte 90 cm in das letzte Viertel der Fahrbahn hineinfuhr, nur noch etwa >10 bis 20 m entfernt war. Denn der Beklagt^ der nach links in die Hessenstraße einbiegen wollte, mußte den Kläger als den entegegenkommenden Verkehrsteilnehmer vorbeifahren lassen, bevor er dessen Fahrbahn zu kreuzen begann, Hechtsirrtuins-frei hat der Tatrichter deshalb eine besonders schwere Verletzung dec Vorrechts des Klägers angenommen, weil dieser nur noch 10-20 a entfernt war, dis der Beklagte in die Fahrbahn des Klägers, nämlich in die letzten 3m der Stuttgarter Straße einfuhr. Hierbei hat das Gericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte sich vor allem auch deshalb gewissenhaft Über den bevorrechtigten Gegenverkehr hätte unterrichten müssen, weil im Zeitpunkt des Zusammen-stosses für den Kläger noch Grünlicht gegeben war. 2.) Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Kläger mit unzulässig hoher Geschwindigkeit, nämlich mit einer höheren Geschwindigkeit als 50-55 km/st in die Kreuzung eingefahren ist. Zu dieser Annahme gelangt das Gericht auf Grund eingehender V.'ürdigung der Angaben des Klägers vor der Polizei und als Partei, sowie der Aussagen von und demgegenüber kann die Huge der Hevision, das Gericht habe einen weiteren Sachverständigen hören müssen, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil - worauf das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Gnann ausdrücklich hinweist - ausreichende tatsächliche Grundlagen für eine zuverlässige Festete! Juli I960 als Zeuge aufgeführte HflHDnicht vernommen worden ist, wird übersehen, daß dieser Zeuge nur zu Behauptungen des Klägers, nicht aber zu solchen des Beklagten und Revisionsklägers gehört werden sollte. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe zunächst darauf vertrauen dürfen, der Beklagte werde vor seinem Kinbiegen in die Hessenstraße den Gegenverkehr vorbeifahren lassen. Das Berufungsgericht hat die Angabe des Klägers für glaubhaft,züö mindesten fiir unwiderlegbar erachtet, er sei bereits 2-3 m auf der Kreuzung gewesen, als der Beklagte auf die vom Kläger benutzte uäd für ihn bestimmte fahrbahn fuhr.
22C4 008 JR. 2.9/iS Verkündet am 12o März 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Möbelfabrikanten Adolf Beklagten, Berufungsklägeas und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr« g eg e n Horst Straße Kläger, Berufungsbeklagton und Revi s i on sb e klagt e n, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Br. Engels und der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Pr. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt; Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Rebruar 1962 wird zurUckgewiesen. Pie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Hl Tatbestand: Per am mHHHHV 1934 geborene Kläger fuhr am Samstag» dem 20. September 1958 gegen 13«45 Uhr mit seinem Motorroller (Hubraum 19o ccm) auf der Stuttgarter Straße in Heilbronn in Richtung Autobahn * Als er sich der Kreuzung der Stuttgarter Straße mit der Hesaen-ctraße/Hooverstraße näherte, kam ihm der Beklagte mit seinem PKW Mercedes entgegen<> Da der Beklagte nach links in die Hessenstraße oihbiegen wollte» betätigte er sein linkes Blinklicht und bog, nachdem er sich links eingeordnet hatte, in einem Winkel von ca. 45 Grad zu seiner ursprünglichen Fahrtrichtung nach links in die .Creusung ein. Als der Beklagte so weit in die Kreuzung eingebogen war, daß sein vorderer linker Kotflügel ca, 3>90 m in die linke Fahrbahnhälfte hineinragte, fuhr der Kläger frontal auf die linke vordere Seite des PKWs des Beklagten auf. Dadurch wurden der Kläger und seine auf dem Soziussitz rnitfährende, 12 Jahre alte Schwester erheblich verletzt. Der Kläger erlitt einen komplizierten Oberschenkel bruch links, eine Gehirnerschütterung und Platzwunden an beiden Knien und mußte deshalb bis Mitte März 1959 in das Krankenhaus auf-genommen werden. Ferner ist an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden. Ob der PKW des Beklagten im Augenblick des Zusammenstöss >s noch in Fahrt war oder schon angehalten hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Stuttgarter Straße ist an der Kreuzung mit der Hessen-/Hoo-verstraße 12 m breit und war im UnfallZeitpunkt trocken. Die Stauräumc vor dieser Kreuzung sind jeweils auf der rechten Fahrbahnseite für Geradeaus-Fahrer und Rechtsund Links-Abbieger durch Pfeile und Leitlinien gekennzeichnet. Die vom Kläger befahrene rechte Fahrbahnhälfte weist einen Pfeil für Geradeausfahrer und zugleich einen Pfeil für den rechts in die Hessenstraße abbiegenden Verkehr auf und die linke Hälfte der rechten Fahrbahn ist durch einen / entsprechenden Pfeil für Linksabbieger in die Hooverstraße bestimmt , Der Verkehr auf der Kreuzung wird durch LichtZeichen geregelt. Im Tünfallzeitpunkt dauerte die Grünphase für den Verkehr auf der Stuttgarter Straße 30 Sekunden« Der Kläger mußte infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen seinen erlernten Beruf als Schreiner aufgeben« Er unterzog sich auf Anraten und mit Billigung der Landesversicherungsan-otalt einer Umschulung und ist zur Zeit im Rahmen dieser Umschulung als technisch-kaufmännischer Lehrling tätig« Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat den Verdienst-ausfall des Klägers vom Unfalitag bis zu dem 30« September 1959 voll und den Sachschaden teilweise ersetzt. Die Haftpflichtversicherung hat einen weiteren Schadensbetrag von 2«500,85 DM gezahlt, den der Kläger auf seinen Schmerzensgeldanspruch verrechnet. Der Kläger bezog vom 1. Oktober 1959 bis zu dem 28. Februar I960 eine Rentenzahlung über 1.649,50 DM und vom 13. März bis zu dem 31« Dezember I960 eine solche von insgesamt 2.4^7.- DM von der Landesversicherungsanstalt Württemberg. Außerdem erhielt er vom 20. April bi3 zu dem 31. Dezember I960 eine Lehriingsbeihilfe von insgesamt 816,50 DM. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten weiteren Ersatz von Verdienstausfall und Sachschaden, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz von Zukunft sschaden. ä Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Beklagte habe sich auf der Kreuzung zur Fahrbahnmitte der Stuttgarter Straße eingeordnet und dann angehaiten, um den aus der Gegenrichtung kommenden Verkehr vorbeifahren zu lassen. Der Beklagte sei dann aber völlig unvorhersehbar wieder ange£~ fahren und dadurch in seine Fahrbahn geraten. Er selbst habe noch versucht, dem Beklagten nach links auszuweichen, dies sei ihm - 4. - jedoch wegen der Kürze der Entfernung nicht mehr gelungen, so daß es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Als er mit einer Ge-schv/indigkeit von 50 bis 55 km/st in die Kreuzung eingefahren sei, habe die Signalanlage grünes Licht gezeigt. Der Beklagte hat beanträgt, die Klage abzuweisen und hierzu vorgebracht; Der Kläger habe sich zunächst mit einer Geschwindigkeit . von 50 bis 55 km/st der Kreuzung genähert. Da der Kläger die Kreuzung noch unbedingt bei Grünlicht habe erreichen wollen, habe er seine Geschwindigkeit auf 65 bis 70 km/st erhöht und sei bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren. In diesem Zeitpunkt sei er, der Beklagte, nach links eingebogen* Da er sein Fahrzeug noch vor der iahrbahn des Klägers angehalten habe, sei dieser durch ihn überhaupt nicht an der Überquerung der Kreuzung gehindert worden. Der Kläger habe offenbar den Kopf verloren und deshalb in der irrigen Meinung, der Beklagte wolle noch vor ihm die Fahrbahn überqueren, versucht, mit seinem Motorroller links am Beklagten vorbeizufahren. Der Kläger habe dem Verkehr auf der Kreuzung nicht die notwendige Beachtung geschenkt und es unterlassen, seine Fahrbahn sorgfältig zu beobachten. Der Kläger habe den Unfall schuldhaft mitherbeigeführt und hafte mindestens zu 50$ für den entstandenen schaden. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen,dter dem Kläger zugebilligten Lehrlingsbeihilfe und darLVA^Benteh^ nichts mehr zu beanspruchen. Für den erhobenen Feststellüngsantrag beStdhe kein Hechts-schutziiiteresse, da der Heilungsverlauf beim Kläger so gut sei, daß in Zukunft ein weiterer Schaden nicht mehr entstehen könne. Durch Urteil vom 21. September 1961 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1959 ' i bis 31. Dezember I960 einen Verdienstausfall Von 1.017,20 DM und 4$ Zinsen seit 15® März I960 sowie einen weiteren Schaaensbe-trag von 133>73 EM und 4Zinsen seit 15» März I960 zu bezahlen. Ferner wurde der Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4*000.- dm abzüglich bereits bezahlter 2.500,85 EM verurteilte Außerdem ist festgestellt worden, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 4/5 des aus dem Verkehrsunfall vom 20o September 1958 eventuell noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergehen. Mit seiner weitergehenden Klage ist der Kläger abgewiesen worden, weil er wegen der von ihm zu vertretenden Botriebegefahr ein Fünftel seines Schadens selbst tragen müsse. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die An-ochlußberufung des Klagers wurde sein Anspruch auf vollen Schadensersatz anerkannt, weil der Ünfail vor* dem wartepflichtigen Beklagten in ganz überwiegendem Maße verursacht und verschuldet worden sei, und demgemäß die landgerichtliche Entscheidung wie folgt geändert und heu gefaßt: 1. ) Der Beklagte hat an den Kläger für die Zeit vom 1. Okto- ber 1959 bis 31» Dezember I960 2.300,60 DM Verdienstausfall nebst 4# Zinsen seit 15* März I960 zu bezahlen. 2. ) Der Beklagte hat an den Kläger 167,16 DM nebst 4# Zinsen seit dem 15. März i960 zu bezahlen. 3. ) Der Beklagte hat an den Kläger ein Schmerzensgeld in Hohe von 8.000.- DM abzüglich bereits gezahlter 2.500,85 DM zu bezahlen. 4. ) Es wird festgeatellt> daß der Beklagte dem Kläger allen weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 20. September 1959 noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, soweit die Ersatzansprüche nicht auf einen sozialen Versicherungsträger Ubergegangen sind. Die Revision des Beklagten erstrebt eine Beteiligung des Klägers an der Verantwortung in Höhe von 40$- und beantragt, da die Leistungen des Sozialversicherungsträgers die eingeklagten Zahlungs Hl ~ 6 - - ansprüc^e überstiegen, die Klageansprüche zu Nr. 1, 2,und 4 des ürteilstenors abzuweisen und das zu Nr. 3 zuerkannte Schmerzensgeld um 40^ zu kürzen« Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Ua3 Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte sich auf der 12 m breiten Stuttgarter Straße vor der Kreuzung nach links in die durch einen weißen ifeil - Bild 36 b der Anlage zur StVO - markierte linke Hälfte seiner Fahrbahn eingeordnet hat, um in die Hessenstraße eihzu'oiegen0 Bas Gericht ist weiter überzeugt, daß der Beklagte in die Kreuzung eingefahren ist, ohne.auf den Gegenverkehr zu achten, und ohne anzuhalten in einem Winkel von 45° zu seiner bisherigen Iuhrtrichtung soweit auf die für ihn linke Fahrbahn eingebogen ist, daß cc-in linker vorderer Kotflügel etwa 3,90 m in diese Fahrbahn hi»-neinragte. In diesem Moment fuhr der dem Beklagten entgegenkommende Kläger mit seinem Motorroller gegen die vordere linke Seite des Personenkraftwagens. Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Kläger in dem Augenblick, als der Beklagte 90 cm in das letzte Viertel der Fahrbahn hineinfuhr, nur noch etwa >10 bis 20 m entfernt war. Bas Gericht hat allerdings nicht feststellen können, ob der Beklagte nur aus Versehen in diese Fahrbahn hineingefahren ist oder sie vollends überqueren wollte. Jedenfalls war der Wageh hach der tatrichterlichen Überzeugung beim Zusammenprall noch nicht zu dem Stehen gekommen. 1.) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung, der Beklagte sei bis zu dem Zusammenstoß in Bewegung geblieben. Es besteht insoweit kein übereinstimmender Parteivortrag, der den Be~ rufungsrichter gebunden hätte. Benn der Kläger hatte behauptet, der Beklagte habe zunächst angehalten, um den Gegenverkehr Vorbeizulassen und sei dann überraschend wieder angefahren, - während der Beklagte 7 dies bestritt und behauptete, beim Zusammenstoß gehalten zu haben. Im übrigen kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn der Beklagt^ der nach links in die Hessenstraße einbiegen wollte, mußte den Kläger als den entegegenkommenden Verkehrsteilnehmer vorbeifahren lassen, bevor er dessen Fahrbahn zu kreuzen begann, Hechtsirrtuins-frei hat der Tatrichter deshalb eine besonders schwere Verletzung dec Vorrechts des Klägers angenommen, weil dieser nur noch 10-20 a entfernt war, dis der Beklagte in die Fahrbahn des Klägers, nämlich in die letzten 3m der Stuttgarter Straße einfuhr. Hierbei hat das Gericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte sich vor allem auch deshalb gewissenhaft Über den bevorrechtigten Gegenverkehr hätte unterrichten müssen, weil im Zeitpunkt des Zusammen-stosses für den Kläger noch Grünlicht gegeben war. Bei dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht daher zu Hecht einen grob fahrlässigen Verstoß des Beklagten gegen § S Abs. 3 3 3 StVO angenommen. 2.) Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Kläger mit unzulässig hoher Geschwindigkeit, nämlich mit einer höheren Geschwindigkeit als 50-55 km/st in die Kreuzung eingefahren ist. Zu dieser Annahme gelangt das Gericht auf Grund eingehender V.'ürdigung der Angaben des Klägers vor der Polizei und als Partei, sowie der Aussagen von und demgegenüber kann die Huge der Hevision, das Gericht habe einen weiteren Sachverständigen hören müssen, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil - worauf das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Gnann ausdrücklich hinweist - ausreichende tatsächliche Grundlagen für eine zuverlässige Festete! lung der Fahr ge schwind ig-ke i t fehlen* Ob und inwi eweit die vom Persbnenwagen hint erla s s e-nen Spüren* Bremsspuren sind oder auf dem Anprall beruhen, ist zweifelhaft. Zudem ist fraglich, welche Geschwindigkeit der Wagen des Beklagten beim Zusammenstoß hatte. Damit fehlt es an ausreichend gesicherten Berechnungsunterlagen für die Aufprallgeschwindigkeit des Motorrollers. 8 41 Soweit die Revision rügt, daß der in dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 26. Juli I960 als Zeuge aufgeführte HflHDnicht vernommen worden ist, wird übersehen, daß dieser Zeuge nur zu Behauptungen des Klägers, nicht aber zu solchen des Beklagten und Revisionsklägers gehört werden sollte. Der urkundenbeweisliehen Verwertung seiner Angaben vor der Polizei stand nichts entgegen, da die Ermittlungsakten zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden waren«, 3.) Unbegründet ist schließlich die Auffassung der Revision, den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden«, Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe zunächst darauf vertrauen dürfen, der Beklagte werde vor seinem Kinbiegen in die Hessenstraße den Gegenverkehr vorbeifahren lassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kommt somit darauf an, ob der Kläger, als er erkennen könnte, sein Vorrecht werde vom Beklagten verletzt werden» zu demutbare Maßnahmen unter-lassen hat, um den Unfall zu verhindern oder in seien Auswirkungen zu mindern. Denn der Berechtigte darf sein Vorrecht nicht erzwingen, wenn er erkannt hat oder hätte erkennen können, daß es «mißachtet wird. Das Berufungsgericht hat die Angabe des Klägers für glaubhaft,züö mindesten fiir unwiderlegbar erachtet, er sei bereits 2-3 m auf der Kreuzung gewesen, als der Beklagte auf die vom Kläger benutzte uäd für ihn bestimmte fahrbahn fuhr. Ist eine solche Verkehrssituation aber möglicherweise gegeben, dann hatte sich <fer Kläger dem Beklagten bereits auf annähernd 15 m genähert, als- er erstmals eine Verletzung seines Vorrechts annehmen konnte. Das Berufungsgericht hat dazu rechtsIrrtumsfrei ausgeführt, dann sei dem Kläger nicht zu widerlegen, daß er befürchtete, der Beklagte werde vollends einbiegen; daß der Kläger dann den Roller nach links steuerte und nach links auszuweichen versuchte, sei nicht fahrlässig. Andererseits hat das Berufungsgericht sich nicht in der Lage gesehen, die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit des Klägers festzir stelien. Die Schadensabwägung läßt keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen- Daher v.ur seine Revision zurückzuweisen« Die Kostcnentscheidüng beruht auf § 97 2FD* Bngels Br- Kleinewefers Br. Hauß Heinrich Meyer Br- Pfretzschner