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BGH · VI ZK 90/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 90/61

Der Kläger hat geltend gemacht; Er sei mit dem Lastzug zusammengestoßen, weil er trotz seiner Fahrgeschwindigkeit von nur 25 km/st beim Durchfahren der 15 bis 18 cm tiefen Straßensenkung die Herrschaft über sein Motorrad verloren habe» Die Vertiefung der Fahrbahn sei die alleinige Ursache des Unfalls gewesen» Für den verkehrswidrigen Zustand der Straße sei der Beklagte verantwortlich» Dieser habe seine Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 5250,45 DM als Veilersatz seines Schadens und des ihm abgetretenen Verdienstausfalls seiner Ehefrau sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Ferner hat er die Feststellung be-gehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlichen Versieherungsträger übergegangen ist« Ber Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragens Die Bodensenkung sei nur 4 bis 5 cm tief gewesen und allmählich abgefallen« Biese geringfügige Unebenheit der Fahrbahn sei keine Gefahrenquelle für Kraftfahrzeuge gewesen« Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß der Kläger mit einer zu hohen Geschwindigkeit - 45 Ms 50 km/st - gefahren und es ihm deshalb nicht gelungen sei, sein Fahrzeug an dem Lastzug vorbei durch die Kurve in die Kaiserstraße zu lenken« Er, der Beklagte, habe seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt« Mit der Burchführung der Arbeiten sei eine zuverlässige Straßenbaufirma beauftragt worden« Werkdirektor Waiper habe die Aufbruchstelle am 9* und 12. Ferner hat es die Ersatzpflicht des Beklagten für 2/3 des zukünftigen Unfallschadens festgestellt, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Es wird festgestellt» daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 des weiteren aus dem Unfall vom 17« August 1936 entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist« I« Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte gemäß §§825, 89, 31 BGB für den Schaden des Klägers ein-zusteilen* Es hält für bewiesen, daß die Mulde in der Rich-rather Straße etwa 2,50 m lang und 1 m breit war, wulstartig verlief und dahei einen Höhenunterschied von 10 bis 15 cm aufwies. Nach seinen Feststellungen ist der Kläger beim Durchfahren der Vertiefung mit den Füßen von den Fußrasten abgerutscht und hat dadurch die Herrschaft über das Motorrad verloren. ter des Beklagten gewesen (§§ 30, 31 BGB)« Daher habe der Beklagte für den Schaden einzustehen, der dem Kläger durch das fahrlässige Unterlassen des Werkdirektors entstanden sei« Diese Maßnahme reicht>gedoch, wie der Senat bereits mehrmals ausgesprochen hat, nicht stets aus, um den Bauherrn zu entlasten (Urteil des BUH vom 17* iiai I960 -VI ZR 117/59 - VereR I960, 824 und die in diesem Urteil angeführte weitere Rechtsprechung des Senats)» Sie kann ihn vor allem dann nicht von seiner Verantwortung befreien, wenn sich noch nach Erledigung der Arbeiten Gefahren für den Verkehr ergeben können und keine Gewähr dafür besteht, daß der beauftragte Unternehmer die Baustelle auch weiterhin kontrollieren und etwaige Gefahrenquellen beseitigen wird. So lag die Sache aher hier« Wie das Berufungsgericht feststellt, mußte mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß sich die instandgesetzte Fahrbahndecke der stark befahrenen Straße senkte« Da nichts dafür dargetan ist, daß die Firma dieser Gefahr Rechnung trug und die Aufbruchsteile weiterhin überprüfte, mußte der Beklagte selbst für diese Überprüfung sorgen. Da es sich um eine verkehrsreiche Straße handelt und in der Folgezeit mit einem Senken der Aufbruchstelle zu rechnen war, hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden des Wez'k-direktors darin gesehen» daß er nicht für eine Kontrolle zwischen dem 12. Baß an der Aufbruchsteile mit der Gefahr einer Senkung der Fahrbahndecke zu rechnen war, ist eine Tatsache» von der das Berufungsgericht auf Grund seiner Erfahrungen aus anderen Recht^Streitigkeiten ausgehen konnte, ohne hierzu vorher einen Sachverständigen zu hören. Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Ansprüche des Klägers nach § 254 BGB zu mindern sind, hält das Berufungsgericht nicht für böv/iäMesen, daß der Kläger die Unfallstelle mit einer zu hohen Geschwindigkeit befahren hat. 2« Die. Revision ist demgegenüber der Meinung, die Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/st, von der das Berufungsgericht ausgehe, sei zu hoch gewesen; diese Verkehrswidrigkeit des Klägers habe ebenfalls bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen« Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn man berücksichtigt, daß der Kläger mit seinem Motorrad an eine Kurve heranfuhr* ist.gegen eine Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/st nichts einzuwenden«

Zitierte Normen: § 30 BGB § 266 ZPO § 254 BGB § 97 ZPO
StraßeBerufungsgerichtAufbruchstelleKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

056
VI ZK 90/61
V erkundet am 19« Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Zweckverbands ’’Wasserwerksverband XjflHHIHHHHHHF* HB" > vertreten durch den Verbandsvorsteher, den Stadtdirektor von IHHBB’
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwaltl
 gegen
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den Invaliden Johann J(
straßefH?
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br« Bode, Br» Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzsehner
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düssel-* dorf vom 2o. Februar 1961 wird zurückgev/iesen,
 Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Beklagte ließ am 6« August 1956 zur Beseitigung eines Wasserrohrbruchs die Fahrbahn der Richrather Straße in Langenfeld vor deren Einmündung in die Kaiserstraße teilweise auf reißen» Die Aufbruchstelle wurde noch am selben Tage von Arbeitern der Firma Be^Hi) die der Beklagte mit den Reparaturarbeiten beauftragt hatte, zugeschüttet und mit einer Teerdecke versehen» An der Aufbruchsteile bildete sich im Laufe der nächsten Tage eine Vertiefung»
Am 17« August 1956 fuhr der Kläger gegen 12«15 Uhr mit seinem Beiwagenmotorrad (Zündapp, 196 ccm) durch diese Straße» Er wollte nach rechts in die Kaiserstraße einbiegen« Im Bereich oder Einmündung der Richrather Straße in diese Straße geriet sein Motorrad gegen das linke Vorderrad des Anhängers eines Lastzuges, der aus Richtung Hilden kommend die Kaiserstraße südwärts befuhr» Durch den Zusammenstoß wurde der Kläger auf die Straße geschleudert und schwer verletzt» Sein linkes Bein mußte im Oberschenkel amputiert werden«
Der Kläger hat geltend gemacht; Er sei mit dem Lastzug zusammengestoßen, weil er trotz seiner Fahrgeschwindigkeit von nur 25 km/st beim Durchfahren der 15 bis 18 cm tiefen Straßensenkung die Herrschaft über sein Motorrad verloren habe» Die Vertiefung der Fahrbahn sei die alleinige Ursache des Unfalls gewesen» Für den verkehrswidrigen Zustand der Straße sei der Beklagte verantwortlich» Dieser habe seine
 
Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, denn der Werk« direkt or	habe die Aufbruchstelle nicht genügend kon-
trolliert und es dadurch verabsäumt, die Unebenheit der Fahrbahn beseitigen zu lassen«
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 5250,45 DM als Veilersatz seines Schadens und des ihm abgetretenen Verdienstausfalls seiner Ehefrau sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt« Ferner hat er die Feststellung be-gehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlichen Versieherungsträger übergegangen ist«
Ber Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragens Die Bodensenkung sei nur 4 bis 5 cm tief gewesen und allmählich abgefallen« Biese geringfügige Unebenheit der Fahrbahn sei keine Gefahrenquelle für Kraftfahrzeuge gewesen« Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß der Kläger mit einer zu hohen Geschwindigkeit - 45 Ms 50 km/st - gefahren und es ihm deshalb nicht gelungen sei, sein Fahrzeug an dem Lastzug vorbei durch die Kurve in die Kaiserstraße zu lenken« Er, der Beklagte, habe seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt« Mit der Burchführung der Arbeiten sei eine zuverlässige Straßenbaufirma beauftragt worden« Werkdirektor Waiper habe die Aufbruchstelle am 9* und 12. August 1956 kontrolliert und keine Schäden festgestellt«
Bas Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und
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den Beklagten verurteilt, an den Kläger 4000 DM Schmerzensgeld zu zahlen. Ferner hat es die Ersatzpflicht des Beklagten für 2/3 des zukünftigen Unfallschadens festgestellt, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des .Landgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
M Der bezifferte materielle Klageanspruch wird dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt» daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 des weiteren aus dem Unfall vom 17« August 1936 entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist«
Per Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 16.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
I. I« Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte gemäß §§825, 89, 31 BGB für den Schaden des Klägers ein-zusteilen* Es hält für bewiesen, daß die Mulde in der Rich-rather Straße etwa 2,50 m lang und 1 m breit war, wulstartig verlief und dahei einen Höhenunterschied von 10 bis 15 cm aufwies. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß diese Unebenheit der Fahrbahn ursächlich für den Unfall war. Nach seinen Feststellungen ist der Kläger beim Durchfahren der Vertiefung mit den Füßen von den Fußrasten abgerutscht und hat dadurch die Herrschaft über das Motorrad verloren. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt: Der Beklagte habe als Auftraggeber der Instandsetzungsarbeiten die Pflicht gehabt, nach der Heparatur für den verkehrssicheren Zustand der Aufbruchstelle zu sorgen und alle Vorkehrungen 2u treffen, die erforderlich waren, um Gefahren für den Straßenverkehr abzuwenden. Auch wenn Werkdirektor	am 9. und 12. August 1956 die Aufbruchs teile
 kontrolliert und dabei keine Senkung des Bodens festgestellt habe, so habe das nicht den Anforderungen genügt, die in solchen Fällen an die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs zu stellen seien. Die Baustelle habe an einer verkehrsreichen und unübersichtlichen Straßeneinmündung gelegen, an der die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer ohnehin stark beansprucht worden sei. Da die naheliegende Gefahr bestanden habe, daß das Erdreich nach dem 12. August noch absinken werde, habe die Schadens stelle auch weiterhin überprüft werden müssen, zu demal an derselben Stelle schon wiederholt ein Hohr gebrochen sei.
 
Y/erkdirektor	sei	ein	satzungsmäßig	berufener Vertre-
ter des Beklagten gewesen (§§ 30, 31 BGB)« Daher habe der Beklagte für den Schaden einzustehen, der dem Kläger durch das fahrlässige Unterlassen des Werkdirektors entstanden sei«
2« Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden«
a)	Zu Unrecht greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts über das Ausmaß der Straßenvertiefung und deren Ursächlichkeit für den Unfall an« Ihre Angriffe richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Sie verfolgen im Grunde nur das Ziel, die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene BeweisWürdigung durch eine andere Wertung des Beweisergebnisses zu ersetzen, ohne daß die Revision dabei einen für den Revisionsrechtszug erheblichen Verfahrensverstoß anzuführen vermag« Daß das Berufungsgericht der Aussage des Werkdirektors geringere Bedeutung beigemessen hat als den Angaben der übrigen Zeugen, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Beweisergebnisses (§ 266 ZPO) und ist aus Rechtsgründen nicht.zu beanstanden« Da die Be-weiswürdigung auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist der Senat an die Feststellungen gebunden, die
 das Berufungsgericht Uber den verkehrswidrigen Zustand der Aufbruchsteile und dessen Ursächlichkeit für den Unfall getroffen hat *
b)	Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte die Aufbrucharbeiten
 
in der Richrather Straße nicht in eigener Regie und mit eigenen Arbeitern, sondern durch einen selbständigen Unternehmer hat ausführen lassen. Diese Tatsache 1st im Berufungsurteil ausdrücklich erwähnt« Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht sie übersehen habe. Ersichtlich hat es ihr bei der rechtlichen Bewertung keine entscheidende Bedeutung beigemessen« Darin ist ihm zuzustimmen.
Allerdings wird ein Bauherr seinen Pflichten oft schon dadurch genügen, daß er einen fachkundigen und zuverlässigen Unternehmer mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. Diese Maßnahme reicht>gedoch, wie der Senat bereits mehrmals ausgesprochen hat, nicht stets aus, um den Bauherrn zu entlasten (Urteil des BUH vom 17* iiai I960 -VI ZR 117/59 - VereR I960, 824 und die in diesem Urteil angeführte weitere Rechtsprechung des Senats)» Sie kann ihn vor allem dann nicht von seiner Verantwortung befreien, wenn sich noch nach Erledigung der Arbeiten Gefahren für den Verkehr ergeben können und keine Gewähr dafür besteht, daß der beauftragte Unternehmer die Baustelle auch weiterhin kontrollieren und etwaige Gefahrenquellen beseitigen wird.
So lag die Sache aher hier« Wie das Berufungsgericht feststellt, mußte mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß sich die instandgesetzte Fahrbahndecke der stark befahrenen Straße senkte« Da nichts dafür dargetan ist, daß die Firma
 dieser Gefahr Rechnung trug und die Aufbruchsteile weiterhin überprüfte, mußte der Beklagte selbst für diese Überprüfung sorgen.
c)	Es bedeutet keine Überspannung der an die Sorg-
 
faltspflicht zu stellenden Anforderungen, daß das Berufungsgericht die zweimalige Prüfung der Aufbruchstelle durch Werkdirektor Walper - am 9» und 12. August 1956 -nicht für ausreichend, sondern für die spätere Zeit weitere Kontrollen für erforderlich gehalten hat. Da es sich um eine verkehrsreiche Straße handelt und in der Folgezeit mit einem Senken der Aufbruchstelle zu rechnen war, hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verschulden des Wez'k-direktors darin gesehen» daß er nicht für eine Kontrolle zwischen dem 12. und 17. August gesorgt hat.
d)	Unbegründet ist die Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen gehört hat. Baß an der Aufbruchsteile mit der Gefahr einer Senkung der Fahrbahndecke zu rechnen war, ist eine Tatsache» von der das Berufungsgericht auf Grund seiner Erfahrungen aus anderen Recht^Streitigkeiten ausgehen konnte, ohne hierzu vorher einen Sachverständigen zu hören. Bic davon zu unterscheidende Frage, in welchem Umfang die . Aufbruchsteile kontrolliert werden mußte, betrifft die recht liehe Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Hierzu war die Zuziehung eines Sachverständigen ebenfalls nicht erforderlich.
XI* 1. Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Ansprüche des Klägers nach § 254 BGB zu mindern sind, hält das Berufungsgericht nicht für böv/iäMesen, daß der Kläger die Unfallstelle mit einer zu hohen Geschwindigkeit befahren hat. Es hat ihm aber als Mitverschulden zur Last gelegt, daß er die Fahrbahnvertiefung nicht wahrgenommen hat, obv/ohl er
 
sie bei einiger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte sehen müssen« Außerdem hat es hei der Abwägung der Unfallursachen die Betriebsgefahr des Motorrades zu lasten des Klägers berücksichtigt« Bs hielt es daher für angemessen, die Ersatzpflicht des Beklagten auf 2/5 des Schadens zu beschränken und .im Übrigen den Kläger selbst an der Schadenstragung zu beteiligen«
2« Die. Revision ist demgegenüber der Meinung, die Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/st, von der das Berufungsgericht ausgehe, sei zu hoch gewesen; diese Verkehrswidrigkeit des Klägers habe ebenfalls bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen« Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn man berücksichtigt, daß der Kläger mit seinem Motorrad an eine Kurve heranfuhr* ist.gegen eine Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/st nichts einzuwenden«
Auch im übrigen lassen die Abwägungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Daher ist der Senat an die Schadensverteilung gebunden* wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat.
III« Schließlich gibt auch die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht entgegen der Ansicht de£ .Revision keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken« Es besteht, kein Grund zu der Annahme 9 daß das Berufungsgericht den Grad des den Beklagten treffenden Verschuldens nicht berücksichtigt habe« Seine Ausführungen stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, H9), an die das angefochtene Urteil ausdrücklich anknüpft.
IV. Demnach erweist sich die Eevision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers	Dr.	Bode	Dr.	Hauß
 Heinrich Meyer
 Dr. Pfretzsehner