, Spl Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz Dr. h,c. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Das Nachrichten-Magazin "Der Spiegel" hatte in der Ausgabe Nr. 16/59 vom 15» April 1959 einen Artikel veröffentlicht, der sich unter der Überschrift "Der gemanagte Rock" mit der Ausstellung des "Heiligen Rockes" in Trier beschäftigte. Nachdem der Innenminister des Landes'Rh ein land -Pfalz wegen des Artikels gegen den für seinen Inhalt verantwortlichen Redakteur Strafantrag wegen Religionsvergehens gestellt hatte, brachte "Der Spiegel" in der Nr. 25/59 vom 17. "Heiliger Rock Der Erzbischof von K^Bt Josef Kardinal F^|B’ nahm den Spiegel-Artikel über die Schaustellung des Heiligen Rockes von Trier (Spiegel Nr. 16/1959) zu dem Anlaß, staatliche Stellen zu Schritten gegen den Spiegel zu bewegen. Ich darf Ihnen hiermit Kenntnis geben, das das Kabinett wenn auch nicht .einstimmig meinem Antrag gefolgt ist, Strafantrag wegen des Artikels im Nachrichtenmagazin der Spiegel "Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ln dem ersten nach Zustellung des vollständigen Berufungsurteils redigierten und dann erscheinenden Heft des von dem Beklagten zu 2) herausgegebenen Nachrichten-Magazins "Der Spiegel" unter der Rubrik "Bonn" folgende Erklärung auf ihre Kosten zu veröffentlichen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30.März I960 - 1 U 25/60 - geben die Beklagten folgende ihnen durch das Urteil auferlegte Erklärung ab: Juni 1959 unter der Rubrik "Bonn", Unterabschnitt "Heiliger R;©ck" erschienenen Veröffentlichung hat der "Spiegel" über angebliche Vorgänge berichtet, die sich nach Veröffentlichung des in Nummer 16/59 Dieser Brief "sowie die weiter veröffentlichten Vorgänge konnten den Eindruck erwecken, daß Ministerpräsident Dr. h.c. Am^ sich bei seinen Maßnahmen nach dem Erscheinen des Artikels "Der gemanagte Rock" weniger von politischen als kirchlichen Erwägungen habe leiten lassen. Auch eine Besprechung zwischen dem Ministerpräsidenten Dr. h.c. AflIHHfc und dem Erzbischof von KflB, Josef Kardinal wegen des Artikels "Der gemanagte Rock" hat jedenfalls vor dem 17. In sachlicher Überprüfung des Berufungsurteils und des Inhalts dessen, was die Beklagten in der Prist des § 554 ZPO zur Begründung der Revision haben vortragen lassen, ist der Senat aber zu der Auffassung gelangt, daß die Revision aussichtslos ist, und hat daher durch den Beschluß vom 12. in der ihr Prozeßbevollmächtigter seine Rechtsauffassung niedergelegt hatte und die nach Ansicht des erkennenden Senats das Berufungsurteil nicht zu erschüttern vermag.
2205 007 VI ZR 90/60 Verkündet am 20. Januar 1961 Kriegl, Justizobersekretär al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Versäumnisurteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. desRedakteurs Hans Dieter J SpflHllP ft, 2. des Herausgebers Rudolf Aul in Hl in Hl , Spl Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz Dr. h,c. Peter Afllft in MftHP, Schd^platz ft, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtig^er: Rechtsanwalt - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E.Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. März I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 2 «» Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Nachrichten-Magazin "Der Spiegel" hatte in der Ausgabe Nr. 16/59 vom 15» April 1959 einen Artikel veröffentlicht, der sich unter der Überschrift "Der gemanagte Rock" mit der Ausstellung des "Heiligen Rockes" in Trier beschäftigte. Nachdem der Innenminister des Landes'Rh ein land -Pfalz wegen des Artikels gegen den für seinen Inhalt verantwortlichen Redakteur Strafantrag wegen Religionsvergehens gestellt hatte, brachte "Der Spiegel" in der Nr. 25/59 vom 17. Juni 1959 unter der Rubrik "Bonn" folgende Veröffentlichung: "Heiliger Rock Der Erzbischof von K^Bt Josef Kardinal F^|B’ nahm den Spiegel-Artikel über die Schaustellung des Heiligen Rockes von Trier (Spiegel Nr. 16/1959) zu dem Anlaß, staatliche Stellen zu Schritten gegen den Spiegel zu bewegen. Der Beauftragte der Fuldaer Bischofskonferenz in Bonn wurde durch den Kardinal angewiesen, Vorstellungen beim Bundesjustizministerium zu erheben. Mit dem Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz, Dr. h.c. Peter aBHHB? sprach EBIB wegen dieser Sache persönlich. A^HIB schrieb kurz nach seinem FBH^*&esprach "An den Gfeneralvikar des Erzbistums KB)> Domkapitular Prälat TB|^, MaB^Bfestraße: i}Hochwürdiger Herr Generalvikar! Ich darf Ihnen hiermit Kenntnis geben, das das Kabinett wenn auch nicht .einstimmig meinem Antrag gefolgt ist, Strafantrag wegen des Artikels im Nachrichtenmagazin der Spiegel 4 über die Wallfahrt zu dem Heiligen Rock in Trier zu stellen. Ich habe von meinem Schritt auch den Hoch-würdigsten Herrn Bischof von Trier verständigte In der Hoffnung, daß ich als katholischer Christ meine Pflicht erfüllt habe, verbleibe ich mit dem Ausdruck ergebener Hochachtung Ihr Peter AfllBV Der Kläger hat gegen den Erstbeklagten als den für die Sparte ’’Bonn” verantwortlichen Redakteur und gegen den Zweitbeklagten als Herausgeber des "Spiegel" auf 'Widerruf geklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Klage-begehren stattgegeben, das Oberlandesgericht in folgender Passung: ■ "Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ln dem ersten nach Zustellung des vollständigen Berufungsurteils redigierten und dann erscheinenden Heft des von dem Beklagten zu 2) herausgegebenen Nachrichten-Magazins "Der Spiegel" unter der Rubrik "Bonn" folgende Erklärung auf ihre Kosten zu veröffentlichen: Auf Grund des Urteils des T. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30.März I960 - 1 U 25/60 - geben die Beklagten folgende ihnen durch das Urteil auferlegte Erklärung ab: In der in Nummer 25/59 des "Spiegels" vom 17«. Juni 1959 unter der Rubrik "Bonn", Unterabschnitt "Heiliger R;©ck" erschienenen Veröffentlichung hat der "Spiegel" über angebliche Vorgänge berichtet, die sich nach Veröffentlichung des in Nummer 16/59 erschienenen Artikels "Der gemanagte Rock" zwischen dem Ministerpräsidenten Dr. h.c. und dem Erzbischof von Josef Kardinal abgespielt haben sollen. Dabei ist auch ein Brief des Ministerpräsidenten Dr. h.c.AflÜ an den Generalvikar des Erzbistums KflP» Domkapitular Prälat KflK, MaflH^straße, im Wortlaut abgedruckt worden, der sich angeblich in den Akten des Generalvikariats befinden soll. Dieser Brief "sowie die weiter veröffentlichten Vorgänge konnten den Eindruck erwecken, daß Ministerpräsident Dr. h.c. Am^ sich bei seinen Maßnahmen nach dem Erscheinen des Artikels "Der gemanagte Rock" weniger von politischen als kirchlichen Erwägungen habe leiten lassen. Ein dahingehender Schluß ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil sich der veröffentlichte Brief nicht in den Akten des Generalvikariats befindet und dort auch nie eingegangen ist. Auch eine Besprechung zwischen dem Ministerpräsidenten Dr. h.c. AflIHHfc und dem Erzbischof von KflB, Josef Kardinal wegen des Artikels "Der gemanagte Rock" hat jedenfalls vor dem 17. Juni 1959 nicht stattgefunden." Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision gingelegt. In dem Termin vom 20. Januar 1961 zur mündlichen Verhandlung Uber die Revision ist für die Beklagten niemand erschienen. ft tr Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ist zu dem Termin am 15» November I960 ordnungsmässig geladen worden. Der Wirksamkeit dieser Ladung steht es nicht entgegen, daß der Prozeßbevollmächtigte die Vertretung der Beklagten vorher niedergelegt hatte. Verfahrensrechtlich galt seine Bevollmächtigung fort, bis di% Bestellung eines anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts angezeigt wurde (§ 87 ZPO). Das ist nicht geschehen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat beantragt, die Revision durch VerSäumnisurteil zurückzuweisen. Dem Antrag muß nach §§ 557* 330 ZPO entsprochen werden. Daß die Beklagten, wie sie mitgeteilt haben, keinen Anwalt beim Bundesgerichtshof gefunden haben, der bereit gewesen wäre, ihre weitere Vertretung zu übernehmen, bildet kein Hindernis? Sie haben die Möglichkeit gehabt, gemäß § 78 a ZPO die Beiordnung eines Notanwalts zu beantragen, und haben auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In sachlicher Überprüfung des Berufungsurteils und des Inhalts dessen, was die Beklagten in der Prist des § 554 ZPO zur Begründung der Revision haben vortragen lassen, ist der Senat aber zu der Auffassung gelangt, daß die Revision aussichtslos ist, und hat daher durch den Beschluß vom 12. Oktober I960 die Beiordnung eines Notanwalts ab- * gelehnt. Von diesem Beschluß abzugehen, sieht der erkennende Senat auch bei erneuter Überprüfung keinen Anlaß. Nach Erhalt des Beschlusses haben die Beklagten zwar erwidert, ihr Prozeßbevollmächtigter habe ihnen seinerzeit mitgeteilt, er halte die Revision für aussichtsreich. Dies kann aber zu keiner abweichenden Beurteilung führen; der Hinweis der Beklagten auf die Äußerung ihres Prozeßbevollmächtigten bedeutet praktisch nur eine Bezugnahme auf den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, in der ihr Prozeßbevollmächtigter seine Rechtsauffassung niedergelegt hatte und die nach Ansicht des erkennenden Senats das Berufungsurteil nicht zu erschüttern vermag. Baß die Beklagten wegen Pehlens der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des § 78 a ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts im Verhandlungstermin nicht anwaltlich vertreten gewesen sind, stellt ebensowenig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, wie es einen solchen Verstoß bedeutet, wenn § 114 ZPO die Bewilligung des Armenrechts und dÄ vorläufig unentgeltliche Beiordnung eines Anwalts davon abhängig macht, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BVerfGE 2, 336, 341; 7, 53, 56). Bas Versäumnisurteil war hiernach antragsgemäß zu erlassen. m Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. j L Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 708 Ziffo 3 ZPO« Dr. Kleinewefers H.Meyer Dr. K.E.Meyer Hanebeek Dr. Pfretzschnerl