* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 90/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 90/59

Mit dieser Filrakritik setzte sich ein Leserbrief an die Stuttgarter Zeitung vom 3- November 1957 auseinander, den der Hinsender v. November 1957; die Stuttgarter Zeitur nahm sie nicht auf und teilte der Klägerin auf ihre Anfrage unter dem 14. 1. weil die M^B^Theaterbetriebe, die auf Grund ihrer mit 8000 Plätzen betonierten Abschlußstärke einen Großteil der hochwertigen Filme in ihre sieben'Häuser bekommen, dafür seit Jahren jede Unterstützung durch Hundfunk und Presse genießen; weil es also von der Direktion dieser Betriebe nicht nur undankbar gegenüber der Kritik, sondern auch unverantwortlich gegenüber dem Verleih ist, sich des guten Einvernehmens mit der Presse wegen eines einzigen Films - Harlans "Anders als Du und ich" - zu begeben; Weiter hat die Klägerin beantragt, sie zu ermächtigen, den Urteilstenor auf Kosten des Beklagten im "Film-Telegramm" -nach ihrem erstinstanzlichen Verlangen auch noch in einer weiteren vom Gericht zu bezeichnenden Zeitschrift - zu veröffent- . Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, er habeff in seinem Artikel nichts Unwahres behauptet, habe die Klägerin doch auch die Kammer-Lichtspiele in Stuttgart und die Firma Ufa-Filmverleih GmbH in München beeinflußt, keine Anzeigen mehr an die Stuttgarter Zeitung zu geben? Auch habe die Klägerin dafür gesorgt, daß er, der Beklagte, von einem-Presseempfang der Columbia-Gesellschaft bei der Erstaufführung des Filmes "Die Brücke am Kwai" ausgeschlossen worden sei. 1. Wie das Berufungsgericht in Würdigung der von der Klä gerin beanstandeten Äusserungen des Beklagten dargelegt hat, ist es für die Geschäftsehre der Klägerin abträglich und geeig net,ihr geschäftlich Schäden zuzufügen, daß der Beklagte in seinem Aufsatz in wertender Stellungnahme zu tatsächlichen Vorgängen mißbilligend von einem Inseraten-Boykott der Klägerin gegenüber der Stuttgarter Zeitung geschrieben und mit der Bezeichnung als massiven Angriff gegen die publizistische Verantwortung der Presse sinngemäß zu dem Ausdruck gebracht hat, die Klägerin mißbrauche ihr Geld, um die Presse in ihrer unabhängigen und nur vom Bewußtsein der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit bestimmten Haltung zu beeinflussen und sich gefügig zu machen. Dahinter habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, für jeden Leser erkennbar als Gegensatz gesteckt, daß der anständige Geschäftsmann dies nicht tue; folgerichtig habe der Beklagte das abfällige Y/erturteil angeschlossen, daiß - zu dem Unterschied von anderen Geschäftsleuten, die auf gute Manieren hielten» - die Klägerin diese habe vermissen laseen. Das Berufungsgericht hat aber die Rechtswidrigkeit dieser Äusserungen des Beklagten verneint und darum weder unter dem Gesichtspunkt der §§ 823» 1004 BGB noch des § 824 BGB den Widerrufsanspruch der Klägerin für begründet gehalten. a) Die Behauptungen des Beklagten, daß die Klägerin die Stuttgarter Zeitung mit einem Inseraten-Boykott belegt und einen massiven Angriff gegen die publizistische Verantwortung der Presse unternommen habe, entsprechen nach Auffassung des Berufungsgerichts der Wahrheit. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war es ein Bruch mit langjähriger Zusammenarbeit, daß die Klägerin von einem 'Pag auf den anderen die geschäftlichen Beziehungen zur Stuttgarter Zeitung abbrach. Das Vorgehen der Klägerin erregte nicht nur in Stuttgart, sonöei darüber hinaus besonderes Aufsehen und bedeutete eine Verrufserklärung gegen die Stuttgarter Zeitung. Da die Klägerin das wichtigste Unternehmen von Filmtheatern am Platze war, kam der Sperre keine geringere Bedeutung zu, als wenn sie von einem Filzntheaterbesitzerverbänd Über die Stuttgarter Zeitung verhängt worden wäre. Obendrein bewirkte es die Klägerin, daß auch.die Kammer-Lichtspiele in Stuttgart, deren Inhaber ihr durch Vertrag 'Entwurf und Aufgabe von Zeitungsinseraten übertragen hatte, nicht mehr bei der Stuttgarter Zeitung inserierte. Mitte Dezember 1957 veranlaßte die Klägerin auch die Ufa-Filmverleih GmbH in München, von einer beabsichtigten Inserierung bei der Stuttgarter Zeitung Abstand zu nehmen. Weiter hat das Berufungsgericht über Beweggrund und Zweck des Vorgehens der Klägerin gegen die Stuttgarter Zeitung unter Heranziehung des vorgelegten Schriftwechsels folgende Feststellungen getroffen: Zur Aufnahme von Inseraten, die von der FSK genehmigt sind, hat sich die Stuttgarter Zeitung im Verlauf des Schriftwechsels mit der Klägerin bereit erklärt. Sie will nicht anerkennen und bringt dies nach der Überzeugung des Berufungsgerichts mit der Aussperrung der Stuttgarter Zeitung von den üblichen 7/erbeinsera-ten zu dem Ausdruck, daß die Stuttgarter Zeitung das Recht und die Pflicht hat, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der ihr angebotene Inseratenauftrag gesetzlich und vom Standpunkt der FSK aus zulässig ist und Sitte, Anstand und guten Geschmack nicht verletzt. Mit dem Abbruch der geschäftlichen Beziehungen und seinen großen wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Ausfalls erheblicher regelmäßiger Inserateneinnahmen bezweckt die Klägerin, sich die Stuttgarter Zeitung, deren publizistische Verantwortung den Inseratenteil der Zeitung umfaßt, dahin gefügig zu machen, von eigener Prüfung der ihr zur Veröffentlichung im Anzeigenteil angebotenen Filmreklame abzusehen. Bei diesem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhal-ist kein Rechtsirrtum darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht den Wahrheitsbeweis für die von der Klägerin beanstandeten Behauptungen des Beklagten als erbracht angesehen hat. Der Klägerin habe es freigestanden, die laufende Geschäftsverbindung mit einer Zeitung abzulehnen, die von ihrem Prüfungsrecht einen Gebrauch gemacht habe, der ihr nicht berechtigt erschienen sei. Bas Berufungsgericht hat sich in eingehender Y/Ürdigung des Vorbringens der Parteien und des von ihnen vorgelegten urkundlichen Materials seine Überzeugung von den Geschehnissen mit den Beweggründen und Strebungen gebildet, die zu dem Konflikt zwischen Klägerin und Stuttgarter Zeitung die Revision rügt, unter Verstoß gegen § 286 ZPO das Vorbringen der Klägerin und den Schriftwechsel nicht vollständig zu dem Bewußtsein gebracht hätte, trifft nicht zu; ob die Klägerin des guten Glaubens sein Konnte, daß die Anzeigen vom 28. und 29* Oktober 1957 von der FSK freigegeben worden seien oder ihren Richtlinien entsprachen, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dessen, was die Klägerin hierzu vorgebracht hat, ausdrücklich erörtert und geprüft, und mit dem Schreiben vom 4. fungsgericht der Ansicht, daß es nicht unter streng juristischen Begriffsmerkmalen zu sehen ist, wenn der Beklagte in seiner journalistischen Auslassung den Abbruch der geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zur Stuttgarter Zeitung als einen Anzeigenboykott bezeichnet hat, und daß er daher nichts behauptet hat, was nicht nach der Verkehrssprache zwanglos mit diesem Ausdruck belegt werden konnte. Da die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgericht auch die Ufa-Filmverleih GmbH in München von einer Inserierung bei der Stuttgarter Zeitung abgehalten hat, fehlt es überdies nicht einmal an einem Adressaten der Verrufserklärung als drittem Beteiligten anreinem echten Boykott. Ber Geschäftsführer Thiel war von der Klägerin vorsorglich als Zeuge nur für den Inhalt des von ihr abschriftlich mitgeteilteh Schreibens der Ufa vom 14. b) Bei seiner Äusserung über, den Mangel an guten Manieren, den die^Klägerin gezeigt habe, hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehandelt. Die Klägerin ist aber nicht dadurch hesohwert, daß das Berufungsgericht weitergehend die Äusserung des Beklagten darauf untersucht hat, ob sie von Y/ahrnehmung berechtigter Interessen getragen war. Überdies war der Beklagte nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht nur wegen der in den Streit hineingezogenen .Filmkritik seiner Ehefrau, sondern auch darum persönlich interessiert, weil er regelmässiger freier Mitarbeiter der Stuttgarter Zeitung war und wirtschaftliche Belange für ihn auf dem Spiele stehen konnten. In sorgfältig abwägenden Ausführungen, die frei von Rechtsirrtum sind, hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, daß der Beklagte bei der Wahrung seiner Interessen nicht die Grenzen überschritten hat* die ihm nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung namentlich bei einer Presseveröffentlichung gezogen waren. Das Berufungsgericht hat schließlich nicht verkannt, daß sich nicht darauf berufen kann, berechtigte Interessen wahrzunehmen, wer sich über einen ^anderen in einer Weise äus-sert, die den Boden sachlicher Kritik verläßt und nach Inhalt, Form und Begleitumständen auf eine vorsätzliche Kränkung hinausgeht. Wenn er dabei erklärt habe, so hat das Berufungsgericht erwogen, daß er bei der Klägerin gute Manieren vermisse, so habe er damit zwar der Klägerin die sittliche Haltung abgesprochen, die er bei seinem Eintreten für Sitte und Anstand gegen kalten Geschäftssinn für notwendig erachtet habe; das sei aber ohne Gehässigkeit und in einer nicht ungewöhnlichen Ausdrucksweise geschehen. Auch daraus, daß der Beklagte nicht etwa sensationell in der Tagespresse, sondern unter einem ihm von der Fachpresse gestellten Leitgedanken in dieser den Stuttgarter Film- krieg erörtert hat, schließt das Berufungsgericht, daß ihm nicht an einer Ehrenkränkung der Klägerin gelegen war. 3o Mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen hat das Berufungsgericht den Widerrufsanspruch der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des § 826; BGB und des § 14 UWG für unbegründet gehalten.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 1 UWG § 286 ZPO § 193 StGB § 826 BGB § 97 ZPO
StGBAnzeigeBerufungsgerichtPresseZeitungKlägerinStuttgarterRevision

Volltext der Entscheidung

ITachschlagsv/erks nein Amtliche Sammlung: nein
2219 081
3GB § 823 Abs. 2;
StGB §§ 182, 186, 193
Sofern er den Boden sachlicher Kritik wahrheitsgemäßen Geschehens nicht verläßt, kann es einem Journalisten {Filmkritiker) nicht verwehrt werden, in einer Veröffentlichung wertend dazu Stellung zu nehmen» daß ein Filmtheater-unternehmen über eine Tageszeitung eine Inseratensperre verhängt, um durchzusetzehj daß sie von einer eigenverantwortlichen Prüfung der ihr zur Veröffentlichüng im Anzeigenteil angeh o teilen Filmreklame absieht.
BGH, Wt. v; 17. Mai 19$Q - VI ZR 90/59 -	0£G	Stuttgart
VI ZR 90/59
Verkündet am 17. Mai I960 Kriegl, Justizobersekretär al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Filmtheaterbetriebe	OHG	in
 Gesellschafter: Ottilie	E.	und
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionaklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-

”,• '

. I'
ay*
gegen
 den Journalisten Erwin
11 r.
in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin brachte in einem ihrer	Lichtspiel-
theater, dem	vom	30-	Oktober	1957	an	den Harlan- >
Film "Anders als Du und ich (§ 175) *' zur Aufführung. Hierzu gab sie in der St^IHHHP Zeitung und in den St^flBÜP Nachrichten eine Großanzeige auf, die am 28. Oktober 1957 erschien.
Die Anzeige enthielt ein Bild, auf dem eine ältere männliche Person einem gegenüberstehenden Jugendlichen unter Berührung des Gesichts lächelnd in die Augen blickt, wies in dem Text darauf hin daß dieser unter dem Arbeitstitel "Das dritte Geschlecht" hergestellte und bereits seit Wochen unter diesem Titel in Österreich laufende deutsche Film nach mehrfachem Verbot nun auch für Deutschland freigegeben worden sei, und zeigte darunter das Bild zweier aufeinanderliegender Gestalten verschiedenen Geschlechts. Die Anzeige vmrde von der Staatsanwaltschaft als jugendgefährdend beanstandet. Die Gesellschafterversammlung der Stuttgarter Zeitung mißbilligte sie gleichfalls und gab der Klägerin bekannt, daß sie die Anzeige nicht wieder bringen werde. Die Klägerin änderte die Anzeige dahin ab, daß als unteres Bild die Annäherung eines jungen Mannes an eine liegende Frau in zurückhaltenderer Darstellung gezeigt wurde und aus dem begleitenden Text die Worte "nach mehrfachem Verbot" gestrichen wurden. Diese Anzeige erschien am 29- Oktober 1957 aber nur in den Stuttgarter Nachrichten* die Stuttgarter Zeitung lehnte auch ihre Veröffentlichung ab.
Am 2. November 1957 brachte die Stuttgarter Zeitung eine von der Ehefrau des Beklagten stammende Besprechung des Filmes, in der es heißt: "... ein Film, der sich auf indezente Weise in Privatangelegenheiten mischt und vorgibt, daß ihm die
r
 
Probleme, die er behandelt, am Herzen liegen. Aber ihm liegt fl an der Sensation. Regie: Veith Harlan. In den Hauptrollen lau- I ter gute Darsteller. In diesem Pall: leider! Preigegeben von 18 Jahren an“.
Mit dieser Filrakritik setzte sich ein Leserbrief an die Stuttgarter Zeitung vom 3- November 1957 auseinander, den der Hinsender	v.	WflflHK mit einem Empörung ausdrückenden Be-
gleitschreiben abschriftlich auch der Klägerin mitteilte. Die Klägerin benutzte den Leserbrief und das Begleitschreiben zu einer Großanzeige für den Pilm. Die Stuttgarter Nachrichten brachten die Anzeige am 6. November 1957; die Stuttgarter Zeitur nahm sie nicht auf und teilte der Klägerin auf ihre Anfrage unter dem 14. November 1957 mit, die Gründe hierfür lägen auf der Hand: Ehe der Leserbrief in der Samstag-Ausgabe der Stuttgarter Zeitung, die regelmäßig Leserbriefe bringe, habe publiziert werden können, hätten die Stuttgarter"Nachrichten den Leserbrief in Form der Zeitungsanzeige groß auf der letzten Seite veröffentlicht; daß daraufhin eine Veröffentlichung durch die Stuttgarter Zeitung nicht mehr in Präge gekommen sei, bedürfe j keiner weiteren Begründung und sei nicht zuletzt ein Gebot der ] Selbstachtung gewesen.	i
Seit Anfang November 1957 gibt die Klägerin bei der Stuttgarter Zeitung keine Anzeigen mehr auf. Die in den Stuttgarter Nachrichten veröffentlichten Großanzeigen der Klägerin enthalten seit dem 13. November 1957 einen Kopfsatz, in dem bekannl gemacht wird, daß die Programmanzeigen der im folgenden be-zeichneten führenden Stuttgarter Filmtheater nur noch in den Stuttgarter Nachrichten erscheinen.
 
Zu diesen Geschehnissen nahm der Beklagte, ein freier Journalist, der sich wie seine Frau als Filmkritiker betätigt, Stellung, als die Schriftleitung des von Klaus	?0-
GmbH in Hmp in einer Auflage von angeblich 500 Stück herausgegebenen und maschinenschriftlich hergestellten unabhängigen Informationsblattes "Film-Telegramm" Ende 1957 an ihn wie an andere Filmkritiker eine Umfrage richtete, in der es hieß: "Worüber haben Sie sich im Filmjahr 1957 am meisten geärgert? Es kann ein schlechter Film sein, eine rüde Herausforderung durch eine Verleihfirma, eine besondere Geschmacklosigkeit, oder was immer Ihr spezielles Miß-
fallen erregt hat"* Der Beklagte antwortete mit folgendem Aufsatz, der im "Film-Telegramm" Hr. 1/58 am 1 * Januar 1958 veröffentlicht wurde:
"Am meisten geärgert habe ich mich über den derzeit in Stuttgart noch fortgeführten Inseratenkrieg. Aus zwei Gründen:
1.	weil die M^B^Theaterbetriebe, die auf Grund ihrer mit 8000 Plätzen betonierten Abschlußstärke einen Großteil der hochwertigen Filme in ihre sieben'Häuser bekommen, dafür seit Jahren jede Unterstützung durch Hundfunk und Presse genießen; weil es also von der Direktion dieser Betriebe nicht nur undankbar gegenüber der Kritik, sondern auch unverantwortlich gegenüber dem Verleih ist, sich des guten Einvernehmens mit der Presse wegen eines einzigen Films - Harlans "Anders als Du und ich" - zu begeben;
2.	weil das Konkurrenzblatt der von den IflH^-Betrieben mit Inseratenboykott belegten "Stuttgarter Zeitung"
A
V .
f.
H, '
ft : •; .
r
t
%■ s ,
I-.
aus dieser Lage Nutzen zieht, und weil es damit den massiven Angriff einer Geldmacht gegen die püblizisti-. sehe Verantwortung der Presse unterstützt; anstatt die Solidarität der Presse zu behaupten, wie dies vor einigen Jahren im umgekehrten Fail die "Stuttgarter Zeitung getan hat (sie lehnte ihrerseits jedes Inserat ab, solange den "Stuttgarter Nachrichten?* die Inserate entzogen wurden)*
Natürlich würde iöh mich nicht zu ärgern wagen, wenn der Anlaß nicht objektiv ärgerlich wäre. Ärgerlich ist in beiden Punkten der Mangel an guten Manieren, auf die doch auch Geschäftsleute nicht ganz verzichten sollten. Wie liest man in der "Filmwerbung” der Spio zu Punkt 1 ? " Kontakt ist alles". Und was riet Pfarre H0 in AflllBMBft zu Punkt 2 ? Die Gesinnung zu haben: "Das tut man nicht, auch wenn man mehr dabei verdient". Sehr beherzigenswert auch für den kältesten Geschäftssinn. Penn auf die Bauer verdient man damit dann doch mehr*
Neben dieser frohen Botschaft für alle hält der objektive Ärger auch noch ein subjektives Vergnügen für mich bereit, das ich aus Pankbarkeit nicht verschweigen möchte: das Vergnügen, für die standfeste "Stuttgarter Zeitung" tätig zu sein."
Pie Klägerin fühlt sich durch diesen Artikel in ihrer Geschäftsehre getroffen und geschädigt. Sie beanstandet es als unwahr, daß sie die Stuttgarter Zeitung mit "Boykott” belegt
\s
 
und einen Angriff gegen die publizistische Verantwortung der Presse unternommen habe; vielmehr habe sie sich aus freien kaufmännischen Erwägungen entschlossen, in der Stuttgarter Zeitung keine Anzeigen mehr zu bringen, weil sich die Zeitung am 29. Oktober 1957 geweigert habe, eine von der PSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) genehmigte Anzeige abzudrucken. Die Äusserungen des Beklagten seien beleidigend. Die Klägerin hat auf Widerruf der Behauptungen geklagt,
a)	die Klägerin habe die Stuttgarter Zeitung mit einem Inseraten-Boykott belegt,
b)	die Klägerin habe einen massiven Angriff gegen die publizistische Verantwortung der Presse unternommen ,
c)	die Klägerin habe einen Mangel an guten Manieren gezeigt .
Weiter hat die Klägerin beantragt, sie zu ermächtigen, den Urteilstenor auf Kosten des Beklagten im "Film-Telegramm" -nach ihrem erstinstanzlichen Verlangen auch noch in einer weiteren vom Gericht zu bezeichnenden Zeitschrift - zu veröffent- . liehen.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, er habeff in seinem Artikel nichts Unwahres behauptet, habe die Klägerin doch auch die Kammer-Lichtspiele in Stuttgart und die Firma Ufa-Filmverleih GmbH in München beeinflußt, keine Anzeigen mehr an die Stuttgarter Zeitung zu geben? der Ufa-Verleih habe einen am 16. Dezember 1957 für die Ausgabe vom 20.Dezem-
 
ber 1957 erteilten Inseratenauftrag auf Veranlassung der Klägerin am 16.. Dezember 1957 y/iderrufen. Auch habe die Klägerin dafür gesorgt, daß er, der Beklagte, von einem-Presseempfang der Columbia-Gesellschaft bei der Erstaufführung des Filmes "Die Brücke am Kwai" ausgeschlossen worden sei. Der Klägerin komme es nur darauf an, ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen und in seiner .publizistischen Freiheit zu behindern, weil er durch seine Filmkritik unbequem geworden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericbt hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurüokgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus der Berufungsinstanz weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen
 Entscheidungsgründe i
1. Wie das Berufungsgericht in Würdigung der von der Klä gerin beanstandeten Äusserungen des Beklagten dargelegt hat, ist es für die Geschäftsehre der Klägerin abträglich und geeig net,ihr geschäftlich Schäden zuzufügen, daß der Beklagte in seinem Aufsatz in wertender Stellungnahme zu tatsächlichen Vorgängen mißbilligend von einem Inseraten-Boykott der Klägerin gegenüber der Stuttgarter Zeitung geschrieben und mit der
'V
 
Bezeichnung als massiven Angriff gegen die publizistische Verantwortung der Presse sinngemäß zu dem Ausdruck gebracht hat, die Klägerin mißbrauche ihr Geld, um die Presse in ihrer unabhängigen und nur vom Bewußtsein der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit bestimmten Haltung zu beeinflussen und sich gefügig zu machen. Dahinter habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, für jeden Leser erkennbar als Gegensatz gesteckt, daß der anständige Geschäftsmann dies nicht tue; folgerichtig habe der Beklagte das abfällige Y/erturteil angeschlossen, daiß - zu dem Unterschied von anderen Geschäftsleuten, die auf gute Manieren hielten» - die Klägerin diese habe vermissen laseen.
Das Berufungsgericht hat aber die Rechtswidrigkeit dieser Äusserungen des Beklagten verneint und darum weder unter dem Gesichtspunkt der §§ 823» 1004 BGB noch des § 824 BGB den Widerrufsanspruch der Klägerin für begründet gehalten.
a) Die Behauptungen des Beklagten, daß die Klägerin die Stuttgarter Zeitung mit einem Inseraten-Boykott belegt und einen massiven Angriff gegen die publizistische Verantwortung der Presse unternommen habe, entsprechen nach Auffassung des Berufungsgerichts der Wahrheit.
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war es ein Bruch mit langjähriger Zusammenarbeit, daß die Klägerin von einem 'Pag auf den anderen die geschäftlichen Beziehungen zur Stuttgarter Zeitung abbrach. Es war zugleich ein Bruch mit der allgemeinen Übung, daß allerorts die Lichtspielhäuser in den Lokalzeitungen mit Großanzeigen zu ihren Filmvorführungen einzuladen pflegen. Die Einnahmen aus Filminseraten sind nicht nur
 
wegen ihres Umfangs, sondern auch wegen, ihrer Regelmässigkeit für die Zeitungen ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Daß die Klägerin mit der Stuttgarter Zeitung brach, war umso auffäL liger, als die Klägerin eine grössere Anzahl repräsentativer . und in VerkehrsZentren liegender großer Filmtheater der Großstadt Stuttgart betreibt und die Stuttgarter Zeitung die größte Tageszeitung am Ort ist, die noch dazu als Anzeigenblatt gilt. Das Vorgehen der Klägerin erregte nicht nur in Stuttgart, sonöei darüber hinaus besonderes Aufsehen und bedeutete eine Verrufserklärung gegen die Stuttgarter Zeitung. Da die Klägerin das wichtigste Unternehmen von Filmtheatern am Platze war, kam der Sperre keine geringere Bedeutung zu, als wenn sie von einem Filzntheaterbesitzerverbänd Über die Stuttgarter Zeitung verhängt worden wäre. Obendrein bewirkte es die Klägerin, daß auch.die Kammer-Lichtspiele in Stuttgart, deren Inhaber ihr durch Vertrag 'Entwurf und Aufgabe von Zeitungsinseraten übertragen hatte, nicht mehr bei der Stuttgarter Zeitung inserierte. Mitte Dezember 1957 veranlaßte die Klägerin auch die Ufa-Filmverleih GmbH in München, von einer beabsichtigten Inserierung bei der Stuttgarter Zeitung Abstand zu nehmen.
Weiter hat das Berufungsgericht über Beweggrund und Zweck des Vorgehens der Klägerin gegen die Stuttgarter Zeitung unter Heranziehung des vorgelegten Schriftwechsels folgende Feststellungen getroffen:
Die Stuttgarter Zeitung nahm für sich in Anspruch, über die für '.die Staatsanwaltschaft allein maßgebenden strafrechtlichen Gesichtspunkte hinaus "in' freier Verantwortung zu prüfen! und zu entscheiden, was sie ihrer fast alle Altersstufen umfassenden Leserschaft mit Rücksicht auf die Jugend wie auch aus

- Io -
Gründen der Sauberkeit und nicht zuletzt des guten Geschmacks zu demuten kann". Die Klägerin verwahrte sich dagegen, daß die Stuttgarter Zeitung einen "moralisch schärferen, mindestens engherzigeren Maßstab anlege" als die Staatsanwaltschaft und die FSK. Indessen war weder die Anzeige vom 28. Oktober 1957 noch die vom 29. Oktober 1957 von der FSK genehmigt. Im Gegenteil widersprach es den grundsätzlichen Richtlinien der FSK, daß in den Anzeigen für den Film mit dem Hinweis geworben wurde, der Film sei "nun auch für Deutschland freigegeben" worden, vorher also verboten gewesen, wie dies in der Anzeige vom 28. Oktober 1957 obendrein ausdrücklich hervorgehoben worden war.
Zur Aufnahme von Inseraten, die von der FSK genehmigt sind, hat sich die Stuttgarter Zeitung im Verlauf des Schriftwechsels mit der Klägerin bereit erklärt. Dennoch hat es die Klägerin bei der Sperre belassen. Sie will nicht anerkennen und bringt dies nach der Überzeugung des Berufungsgerichts mit der Aussperrung der Stuttgarter Zeitung von den üblichen 7/erbeinsera-ten zu dem Ausdruck, daß die Stuttgarter Zeitung das Recht und die Pflicht hat, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der ihr angebotene Inseratenauftrag gesetzlich und vom Standpunkt der FSK aus zulässig ist und Sitte, Anstand und guten Geschmack nicht verletzt. Vielmehr nimmt sie es in Kauf, daß gelegentlich eine ihrer Anzeigen Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten behördlich beanstandet wird, was nur nachträglich geschehen kann und dann eher eine günstige als abschreckende Reklamewirkung hat. Mit dem Abbruch der geschäftlichen Beziehungen und seinen großen wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Ausfalls erheblicher regelmäßiger Inserateneinnahmen bezweckt die Klägerin, sich die Stuttgarter Zeitung, deren publizistische Verantwortung den Inseratenteil der Zeitung umfaßt, dahin gefügig zu machen, von eigener Prüfung der ihr zur Veröffentlichung im Anzeigenteil angebotenen Filmreklame abzusehen.
 
fl
&
Bei diesem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhal-ist kein Rechtsirrtum darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht den Wahrheitsbeweis für die von der Klägerin beanstandeten Behauptungen des Beklagten als erbracht angesehen hat.
Die Revision greift freilich die Feststellungen des Berufungsgerichts an. Sie hält das Ergebnis, zu dem es bei seiner Beweiswürdigung gelangt ist, für unrichtig. Bas Berufungsgericht, so meint sie, habe verkannt, daß die Klägerin, ohne das Prüfungsrecht der Stuttgarter Zeitung als solches zu bestreiten, sich nur einer von ihr als unberechtigt empfundenen Zensur ihrer Anzeigen durch die Zeitung habe erwehren wollen; von ihrem.Standpunkt aus habe die Klägerin die Ablehnung ihrer Anzeigen durch die Stuttgarter Zeitung als unangemessene Zensm empfinden können, weil sie nicht gewußt habe, daß Teile der Anzeige vom 28. Oktober 1957 nicht von der PSK freigegeben gewesen seien, und weil es ihrer Aufmerksamkeit entgangen sei, daß der Text der Anzeige vom 29* Oktober 1957 den Bestimmungen der PSK widersprochen habe. Der Klägerin habe es freigestanden, die laufende Geschäftsverbindung mit einer Zeitung abzulehnen, die von ihrem Prüfungsrecht einen Gebrauch gemacht habe, der ihr nicht berechtigt erschienen sei. Von einem Boykott könne hierbei nach dem Inhalt und dem moralisch abwertenden Sinn dieses Begriffes keine Rede sein.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, der Revision zu dem Erfolg zu verhelfen. Bas Berufungsgericht hat sich in eingehender Y/Ürdigung des Vorbringens der Parteien und des von ihnen vorgelegten urkundlichen Materials seine Überzeugung von den Geschehnissen mit den Beweggründen und Strebungen gebildet, die zu dem Konflikt zwischen Klägerin und Stuttgarter Zeitung
12
geführt und ihm sein Gepräge gegeben haben. Daß es sich hierbei, wi. die Revision rügt, unter Verstoß gegen § 286 ZPO das Vorbringen der Klägerin und den Schriftwechsel nicht vollständig zu dem Bewußtsein gebracht hätte, trifft nicht zu; ob die Klägerin des guten Glaubens sein Konnte, daß die Anzeigen vom 28. und 29* Oktober 1957 von der FSK freigegeben worden seien oder ihren Richtlinien entsprachen, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dessen, was die Klägerin hierzu vorgebracht hat, ausdrücklich erörtert und geprüft, und mit dem Schreiben vom 4. November 1957 hat es sich in den IJrteilsgründen mehrfach befaßt. Die Feststellungen, zu denen das Berufungsgericht gelangt ist, sind verfährehsrechtlich nicht zu beanstanden und für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat-nicht verkannt, daß der Begriff des Boykotts im eigentlichen Rechtssinne eine Dreizahl von Beteiligungen voraussetzt, den Verrufer oder Boykottierer, den Adressaten der Verrufserklärung und den Verrufenen oder Boykottierten (BGrHZ 19, 72, 77)- Es hat aber (unter Hinweis namentlich auf die Erklärungen im Großen Brockhaus und in Gablers Wirtschaftslexikon) festgestellt, daß sich der allgemeine Sprachgebrauch hieran nicht hält lind unter den Begriff des Boykotts auch solche Fälle faßt, in denen nur Boykottierer und Boykottierter einander gegenüberstehen und der eine sich den anderen unmittelbar dadurch gefügig zu machen sucht, daß er keine Verträge mehr mit ihm abschließt. Selbst das juristische Schrifttum verwendet den Begriff nicht immer im Sinne einer Dreizahl.
So bezeichnen Baumbach/Hefermehl (Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8. Aufl. i960 Anm. 122 zu § 1 UWG) den Abbruch einer bestehenden Geschäftsverbindung durch einen einzelnen Gewerbetreibenden als "einfachen Boykott". Mit Recht ist das Beru-
13 -
i
fungsgericht der Ansicht, daß es nicht unter streng juristischen Begriffsmerkmalen zu sehen ist, wenn der Beklagte in seiner journalistischen Auslassung den Abbruch der geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zur Stuttgarter Zeitung als einen Anzeigenboykott bezeichnet hat, und daß er daher nichts behauptet hat, was nicht nach der Verkehrssprache zwanglos mit diesem Ausdruck belegt werden konnte. Da die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgericht auch die Ufa-Filmverleih GmbH in München von einer Inserierung bei der Stuttgarter Zeitung abgehalten hat, fehlt es überdies nicht einmal an einem Adressaten der Verrufserklärung als drittem Beteiligten anreinem echten Boykott.
Baß die Feststellung hinsichtlich der Ufa unter Verstoß gegen § 286 ZPO getroffen worden sei, wie die Revision rügt, trifft nicht zu. Ber Geschäftsführer Thiel war von der Klägerin vorsorglich als Zeuge nur für den Inhalt des von ihr abschriftlich mitgeteilteh Schreibens der Ufa vom 14. Januar 1958 benannt worden. Bas Berufungsgericht hat' den Inhalt dieses Schreibens gewürdigt und seiner Feststellung mit zugrunde gelegt. Es v/ar daher nicht genötigt, den Zeugen über den Inhalt des Schreibens noch zu vernehmen.
b) Bei seiner Äusserung über, den Mangel an guten Manieren, den die^Klägerin gezeigt habe, hat der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehandelt.
Es kann zweifelhaft sein, ob es auf diesen Gesichtspunkt überhaupt ankommt. Werden dem Leser alle tatsächlichen Umstände» auf die sich ein Werturteil stützt, wahrheitsgemäß und in
 
solcher V/eise mitgeteilt, daß er sich seine eigene Meinung bilden kann, so wird die Äusserung des Werturteils regelmäßig nur dann als rechtswidrig angesehen werden können, wenn mit ihr Zwecke verfolgt werden, die nicht als berechtigt anerkannt werden können, oder wenn Mittel angewendet werden, die nicht gebilligt werden können (vgl. Weitnauer in Betrieb 1959,
1187, 1189; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Hufes im Privatrecht S. 57). Die Klägerin ist aber nicht dadurch hesohwert, daß das Berufungsgericht weitergehend die Äusserung des Beklagten darauf untersucht hat, ob sie von Y/ahrnehmung berechtigter Interessen getragen war. In der Bejahung dieser Präge tritt kein Rechtsfehler zutage ®	■	i
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,	j
daß dem Beklagten das Recht zustand, an dem Verhalten der Klä-	j
gerin Kritik zu üben. Wie es festgestellt hat, war der Stutt-	|
garter "Filmkrieg" stadtbekannt und fand über die Stadtgrenzen	j
hinaus das Interesse der Öffentlichkeit. Es handelte sich also um eine Angelegenheit, über die zu berichten und zu der Stel-	=
lung zu nehmen die Presse, hier insbesondere die Fachpresse, und mit ihr der Beklagte als Journalist und Filmkritiker befugt waren (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1959 ~ VI ZR 175/58 - BGHZ 31, 308 = HJW I960, 476 = VersR I960,
137). Überdies war der Beklagte nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht nur wegen der in den Streit hineingezogenen .Filmkritik seiner Ehefrau, sondern auch darum persönlich interessiert, weil er regelmässiger freier Mitarbeiter der Stuttgarter Zeitung war und wirtschaftliche Belange für ihn auf dem Spiele stehen konnten.
In sorgfältig abwägenden Ausführungen, die frei von Rechtsirrtum sind, hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, daß der Beklagte bei der Wahrung seiner Interessen nicht die Grenzen überschritten hat* die ihm nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung namentlich bei einer Presseveröffentlichung gezogen waren.
Das Berufungsgericht hat schließlich nicht verkannt, daß sich nicht darauf berufen kann, berechtigte Interessen wahrzunehmen, wer sich über einen ^anderen in einer Weise äus-sert, die den Boden sachlicher Kritik verläßt und nach Inhalt, Form und Begleitumständen auf eine vorsätzliche Kränkung hinausgeht. Daß dies bei der Äusserung des Beklagten der Fall gewesen sei, hat das Berufungsgericht jedoch verneint.
Wie es dem Zusammenhang seiner kritischen Stellungnahme in dem veröffentlichten Aufsatz entnimmt, ging es dem Beklagten darum, die Stuttgarter Zeitung in ihrem Bestreben um Sitte, Anstand und guten Geschmack in ihrem Inseratenteil und darüber hinaus in der Filmreklame Überhaupt zu unterstützen. Wenn er dabei erklärt habe, so hat das Berufungsgericht erwogen, daß er bei der Klägerin gute Manieren vermisse, so habe er damit zwar der Klägerin die sittliche Haltung abgesprochen, die er bei seinem Eintreten für Sitte und Anstand gegen kalten Geschäftssinn für notwendig erachtet habe; das sei aber ohne Gehässigkeit und in einer nicht ungewöhnlichen Ausdrucksweise geschehen. Der Beklagte habe an das Anstandsgefühl der Klägerin appelliert, zugleich mit dem Hinweis, daß es sich letzten Endes doch lohne, Anstand auch im Geschäftsleben walten zu lassen. Auch daraus, daß der Beklagte nicht etwa sensationell in der Tagespresse, sondern unter einem ihm von der Fachpresse gestellten Leitgedanken in dieser den Stuttgarter Film-
V
 
krieg erörtert hat, schließt das Berufungsgericht, daß ihm nicht an einer Ehrenkränkung der Klägerin gelegen war. Insgesamt sieht das Berufungsgericht in dem Artikel des Beklagten eine Ausdrucksweise, die dem zur InteressenWährung vorgebrachten sachlichen Gedankeninhalt angemessen ist, - Biese wesentlich auf tatsächlichem Gebiet liegende Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bas Berufungsgericht hat noch darauf hingewiesen, daß zugunsten des Beklagten als Journalisten überdies das württem-
bergisch-badische Gesetz über die Freiheit der Presse vom
*
1. April 1949 RegBl. S. 59) anwendbar sei, das in § 1 Abs, 2 der Presse unter Zuerkennung des Schutzes des § 193 StGB das Recht gibt, Angelegenheiten des öffentlichen Interesses zu kritisieren und zu erörtern. Die Revision zieht in Zweifel, daß der Anwendungsbereich des § 193 StGB durch diese landesrechtliche Vorschrift habe erweitert werden können. Ob in der genannten Bestimmung eine Erweiterung des § 193 StGB liegt (Löffler, Presserecht S. 48 sieht in ihr eine partielles Bundesrecht gewordene authentische Interpretation des § 193 StGB), braucht hier Jedoch nicht näher untersucht zu werden, da sich allein auf der Grundlage der Rechtsgedankeh des § 193 StGB bereits ergibt, daß der Beklagte bei seiner Kritik nicht über die Grenzen rechtmässiger Interessenwahrnehmung hinausgegangen i st.
3o Mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen hat das Berufungsgericht den Widerrufsanspruch der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des § 826; BGB und des § 14 UWG für unbegründet gehalten.
r
17 -
Die Revision kann hiernach keinen Erfolg haben.
Rach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Hanebeck	Dr.Bode
H.Meyer
f	Dr.	Kleinewefers
1.	Dr.	Hauß
-s ; .	■