BGB § 249 Ha Bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen« Bas gilt auch für langlebige Wirtschafte-güter« Br. Heiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck und Br. Hauß für Recht erkannts Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Das Landgericht hat den Anspruch nur insoweit für gerechtfertig erachtet, als die Entschädigung von der B^p* Versicherungskammer v/eSen der Unterversicherung gekürzt worden ist, und den Klägern wegen der Gcbäudoschä-den einen Betrag von 250 DU zugesprochen; in übrigen hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klager als die Geschädigten dürften nicht durch die Schadenscrsatz-leistung wirtschaftlich besser gestellt werden als vor der Schadenszufügung; darum müßten sic, da die wiederaufgebauten Gebäude einen größeren Wert als zur Zeit des Schadensfalles hätten, sich einen Abzug "neu für alt” gefallen lassen« Diesen A.bzug hat das Landgericht in Anwendung des § 287 ZPO ebenso hoch bemessen, wie ihn die BfH«Versichere gskammer bei der Pest setzeg der Entschädigung errechnet hat« Die Berufung der Kläger blieb erfolglos« Mit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision, un deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger ihren früheren Antrag auf vollen Ersatz des Unterschiedes zwischen dem Zeitwert und den Y/iederherstollungskosten der brandgeschädigten Gebäude weiter« 1) Proi von‘Rechts irr tum ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch den Gebrauch und die Zeitdauer im Wert gesunkenen oder gar schon vorher schadhaften Sache grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen sei und daß dies auch im vorliegenden Falle gelte« gleichung spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatz- ; rechts wieder, zu erreichen, daß der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werde« Wenn auch der Revision zuzugehen ist, daß im Bürgerlichen Gesetzbuch besondere Vorschriften über die Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu bei Schadenersatzleistung nicht enthalten sind, so trifft es doch entgegen der Ansicht der Revision keineswegs zu, daß das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Unterschied nicht beachtet wissen wollte * Der Gesetzgeber hat es nur nicht für nötig befunden, eine gesetzliche Regelung darüber zu treffen, weil, wie in den Motiven zu den Entwürfe eines BGB (Amtliche Ausgabe, Bd„ II 1888, zu § 218 So 18 f) zu dem Ausdruck kommt, die Praxis schon bisher befriedigende Lösungen dieser Frage gefunden habe und auch künftig finden werde. ** Die Entscheidung der Frage, ob und inwiefern bei Schadensersatzansprüchen der Vorteil, welcher dem Beschädigten' durch den cchadcnbringcndcn Unstand zugefallen ist, von der Ersatzsummc in Abrechnung zu bringen sei (compensatio lucri et damni), muß der Rechtswissenschaft und Praxis überlassen werden« «•« Es versteht sich wohl von selbst,«o« daß, wenn aus einer und derselben Maßregel oder aus einem Komplexe von Maßregeln, für welche dieselbe Person einzustehen hat, schädliche und nützliche Folgen entstanden sind, diese nicht voneinander getrennt werden dürfen, sondern auf das Gesantresultat gesehen werden muß« Allein der Versuch einer Entscheidung der Frage durch einen Ausspruch im Gesetze wäre insbesondere für De-liktsfällo bedenklich« Ihre Lösung hängt wesentlich mit der Feststellung des Schadenobegriffes zusammen, welche ohnedies nicht für alle Fälle nach allen möglichen auch sonst zweifelhaften Seiten hin durch das Gesetz erfolgen kann«««« Damals lag "bereits die - in den Motiven zu dem BGB (aaö So 19 Fußnote 1) auch angeführte - Entscheidung des ReichsOberhandelsgerichts (ROEG XXIII Nr* 116) vor, die eine Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich für angezeigt hält« Ergibt sich somit, daß eine solche Vorteilsausgleichung bereits vom Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ins Äuge gefaßt worden ist und. der Entscheidung über die »Anrechenbarkeit eines Vorteils als einer Rechtsfrage eine Gesamtschau über die Interessen— läge vorzunchmen ist, wie sic durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten bestellt Der Grundsatz, daß ein durch die Schädigungshandlung adaequat kausal verursachter Vorteil anzurechnen soi, kann nämlich nicht ausnahmslos gelten; es müssen die Grenzen der Zumutbarkeit beachtet werden« Einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (EGHZ 10, 107, 108; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhält-niscc, 15* Bearb« 1958, § 17 II 1 a (S« 85); vgl« auch SchlH OLG MDR 1952, 747) o Unzu demutbar ist entgegen der Ansicht der Revision die Anrechnung eines sich aus der Verwandlung von alt in neu ergebenden Vorteils nicht schon dann, wenn dem Geschädigten eine Ausgabe, die er sonst nicht gemacht hätte, aufgezwungen wird, weil sich die Ausbesserung oder Herstellung der beschädigten Sache nur in einer gegenüber dem Zustand zur Zeit der Schädigung werterhöhten Art durchführen läßt« Denn dem Kootcnzucchusc, den vorliegend die Kläger für. Zunächst hat diese Einteilung der Wirtschafts-guter nach ihrer Lebensdauer keinen Niederschlag in System des bürgerlichen Rechts gefunden, sondern sie beruht auf einer wirtschaftlichen, dort allerdings sehr bedeutsamen Betrachtungsweise und wirkt sich auch im Steucrrccht aus«, Für die zivilrechtliche Beurteilung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Unterschied kein prinzipieller, sondern ein gradueller« Soweit die Revision meint, für den Eigentümer langlebiger V/irt schaftsgüt er sei nicht der Verkehrswert, sondern der Gebrauchswert entscheidend, und damit etwa andcuten will, daß es bei den kurzlebigen Wirtschaftsgütem auf den Verkehrswert ankümc, so ist dazu zu sagen, daß auch bei diesen nicht einfach der bloße Verkaufswert der (alten) Sache vor ihrer Beschädigung zugrunde zu legen ist, sondern ihr \7crt gerade für den Geschädigten* Eine Ersetzung der alten durch eine neue Sache wirkt sich gleichermaßen bei Sachen mit langer wie mit kurzer Lebensdauer aus, nämlich im Sinne eines VermögensZuwachses, einer Bereicherung des Geschädigten, falls ein Abzug "neu für alt" nicht vorgenommen würde« Gestiegene Materialpreisc und Arbeitslöhne beim Y.’iederaufbau sind allerdings bei der Bemessung des Er-satzsanspruchs nach § 249.Abs« 2 BGB dem Schädiger anzulasten (RGZ 98, 55; 102, 143); das ändert aber nichts daran, daß die Bereicherung des Geschädigten, die in dem Wertzuwachs der wiedererrichteten Gebäude, nunmehr neu statt alt, ihren Niederschlag gefunden hat, auszugleichen 3c Es mögen Fälle denkbar sein, in denen die Ausbesserung eines Gebäudes nach einer Beschädigung nicht zu einer Wertsteigerung desselben und damit nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führt» Ein solcher Pall ist.von dem Oberlandesgericht Oldenburg in seiner im VersR 1954, 182 veröffentlichten Entscheidung angenommen worden, auf welche sich die Revision für ihren Rechts Standpunkt beruft«' Die Revision rügt in diesen Zusammenhänge, die Kläger hätten*ausdrücklich, auch in der Berufungsbegründung, vorgetragen, daß die Wiederherstellung der Gebäude in gleicher Beschaffenheit wie vor dem Schadensfall 27»120,- DM gekostet hätte, also die gleiche Summe, die von der Bfl^» Versicherungskammer als zur Wiederherstellung der Gebäude erforderliche Kosten angesetzt worden sei; diesen Vortrag habe das Berufungsgericht außer Betracht gelassen« Indesseh hat bereits das Landgericht diesen Vortrag als nicht schlüssig bezeichnet, weil eine Wiederherstellung in der alten Form, d*h* mit den '"iu. Diesem - im Berufungsurteil aufgeführten -Standpunkt des Landgerichts hat sich das Berufungsgericht angeschlossen und ausgeführt, daß bei der Zerstörung oder Beschädigung einer alten oder durch den Gebrauch abgenutzten und ent\7crtoten Sache die Herstellung d c o s e 1 b e n Zustandes natürlich nicht möglich sei« Diese Beurteilung des Parteivorbringens der Kläger über die mögliche Art und Weise des Wiederaufbaues bzw« der Herstellung der brandgeschädigten Baulichkeiten, wofür die Revision auf einen Bev/eisantritt auch nicht verv/iesen hat, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozesstoffes (§ 286 ZPO) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
2349 073 ^ ^
Nachschlagewerks ja
Amtliche Sammlung* ja
BGB § 249 Ha
Bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen« Bas gilt auch für langlebige Wirtschafte-güter«
BGH, Urt«v«24« März 1959 - VI ZH 90/58 - OBG München
VI za 90/58
Verkündet am 24o März 1959
J usti zober selcre tär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der Landwirtseheleute Paul und Kunigunde Schl in Nr* 0, Kreis LHHlHi (LH / >
Kläger, Berufungskläger und Revi sionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt
gegen
die Landwirtseheleute Alois und Karoline StHH in eHI Kreis iMM,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Heiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Hanebeck und Br. Hauß
für Recht erkannts
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats'des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 25» Februar 1958 wird zurückgewiesen9
Bie Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Hechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Ehefrau, Karoline St^^H, die mit ihrem Ehemann, dem Mitbeklagten Alois SI^MH 1949 im GÜterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebt, hat am 1„April 1956 das landwirtschaftliche Anwesen der ihr benachbarten Kläger vorsätzlich in Brand gesetzt« Sic ist wegen dieser Tat rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden« Durch den Brand entstand erheblicher Sachschaden an Gebäuden und Mobilien« Das mit dem Wohnhaus zusammenhängende Wirtschaftsgebäude, bestehend aus Rinderstall und Scheune, sowie dessen Anbauten, nämlich Holz- und Wagenschuppen, Strohschuppen und Schweine st all, fielen samt den Puttervorräten und verschiedenen Gerätschaften dem Feuer zu dem Opfer« Auch am Wohnhaus entstand ein Brandschaden, weil die durchgehenden Dachlatten das Feuer in den Dachstuhl des Wohnhauses.geleitet hatten«
Für den den Klägern entstandenen Mobiliarschaden ist zu dem überwiegenden Teil die HflBRHB-FeuerverSicherung eilige treten; zu dem Ersatz des durch die Versicherung nicht gedeckten Schadens in Höhe von 534 DM sind die Beklagten durch das landgerichtliche Urteil, das insoweit rechtskräftig geworden ist, verurteilt worden«
Die Parteien streiten nurmehr um den Schadensersatz für die durch den Brand teils zerstörten, teils beschädigten Gebäude« Die BKP*Versicherungskammer hat die zur Instandsetzung der Gebäude erforderlichen Kosten mit 27«120 DM berechnet und die Entschädigung nach dem Zeitwert auf 21„463 DM festgesetzt, wobei bei der Entschädigung für den Holz- und Wagenschuppen sowie für den Strohschuppen
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wegen geringer Unterversicherung 100 bzw« 150 DH abgesetzt worden sind« Den Differenzbetrag in Höhe von 5*657 DH fordern die Kläger von den Beklagten«
Das Landgericht hat den Anspruch nur insoweit für gerechtfertig erachtet, als die Entschädigung von der B^p* Versicherungskammer v/eSen der Unterversicherung gekürzt worden ist, und den Klägern wegen der Gcbäudoschä-den einen Betrag von 250 DU zugesprochen; in übrigen hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klager als die Geschädigten dürften nicht durch die Schadenscrsatz-leistung wirtschaftlich besser gestellt werden als vor der Schadenszufügung; darum müßten sic, da die wiederaufgebauten Gebäude einen größeren Wert als zur Zeit des Schadensfalles hätten, sich einen Abzug "neu für alt” gefallen lassen« Diesen A.bzug hat das Landgericht in Anwendung des § 287 ZPO ebenso hoch bemessen, wie ihn die BfH«Versichere gskammer bei der Pest setzeg der Entschädigung errechnet hat« Die Berufung der Kläger blieb erfolglos« Mit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision, un deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger ihren früheren Antrag auf vollen Ersatz des Unterschiedes zwischen dem Zeitwert und den Y/iederherstollungskosten der brandgeschädigten Gebäude weiter«
Entscheidungsgründes
Der Revision ist der Erfolg zu versagen«
1) Proi von‘Rechts irr tum ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Bemessung des Schadensersatzes für
die Beschädigung oder Zerstörung einer durch den Gebrauch und die Zeitdauer im Wert gesunkenen oder gar schon vorher schadhaften Sache grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen sei und daß dies auch im vorliegenden Falle gelte«
a) Nach § 249 Satz 1 BGB hat, wer zu dem Schadensersatz* verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wann der zu dem Ersätze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre« Ist wegen Verletzung einer Person oder, wie im vorliegenden Falle, wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann nach § 249 S« 2 BGB der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; einen solchen Anspruch machen die Kläger geltend« Auch der Anspruch auf Goldentschädigung ist ein Anspruch auf Herstellung, nur nicht in der Form der unmittelbaren Leistung des Schuldners, sondern in der Form einer durch eine Geldzahlung des Schuldners vermittelten Selbstbefriedigung des Gläubigers (RGZ 71, 212, 214)« Für beide Alternativen des § 249 BGB gilt gleichermaßen, daß die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Beschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sic ohne den Eintritt des zu dem Ersätze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde (RGZ 91*
104* 106; 126, 401, 403)® Bas Gesetz stellt e3 nicht auf die Herstellung genau desgleichen Zustandes ab, wie er vor. dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich,der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis, .darstellen würde (vgl« RGZ 131, 158, 178;
143* 267* 274)« Die danach erforderliche Vermögensver-
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gleichung spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatz- ; rechts wieder, zu erreichen, daß der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werde« Wenn auch der Revision zuzugehen ist, daß im Bürgerlichen Gesetzbuch besondere Vorschriften über die Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu bei Schadenersatzleistung nicht enthalten sind, so trifft es doch entgegen der Ansicht der Revision keineswegs zu, daß das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Unterschied nicht beachtet wissen wollte * Der Gesetzgeber hat es nur nicht für nötig befunden, eine gesetzliche Regelung darüber zu treffen, weil, wie in den Motiven zu den Entwürfe eines BGB (Amtliche Ausgabe, Bd„ II 1888, zu § 218 So 18 f) zu dem Ausdruck kommt, die Praxis schon bisher befriedigende Lösungen dieser Frage gefunden habe und auch künftig finden werde. Dort ist ausgeführt%
** Die Entscheidung der Frage, ob und inwiefern bei Schadensersatzansprüchen der Vorteil, welcher dem Beschädigten' durch den cchadcnbringcndcn Unstand zugefallen ist, von der Ersatzsummc in Abrechnung zu bringen sei (compensatio lucri et damni), muß der Rechtswissenschaft und Praxis überlassen werden« «•« Es versteht sich wohl von selbst,«o« daß, wenn aus einer und derselben Maßregel oder aus einem Komplexe von Maßregeln, für welche dieselbe Person einzustehen hat, schädliche und nützliche Folgen entstanden sind, diese nicht voneinander getrennt werden dürfen, sondern auf das Gesantresultat gesehen werden muß« Allein der Versuch einer Entscheidung der Frage durch einen Ausspruch im Gesetze wäre insbesondere für De-liktsfällo bedenklich« Ihre Lösung hängt wesentlich mit der Feststellung des Schadenobegriffes zusammen, welche ohnedies nicht für alle Fälle nach allen möglichen auch sonst zweifelhaften Seiten hin durch das Gesetz erfolgen kann««««
Die Praxis wird, uneingeengt durch eine gesetzliche Vorschrift, auch fernerhin im Einzelfalle sich zurecht finden«*1
Damals lag "bereits die - in den Motiven zu dem BGB (aaö So 19 Fußnote 1) auch angeführte - Entscheidung des ReichsOberhandelsgerichts (ROEG XXIII Nr* 116) vor, die eine Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich für angezeigt hält« Ergibt sich somit, daß eine solche Vorteilsausgleichung bereits vom Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ins Äuge gefaßt worden ist und. dem System des bürgerlichen Re.chts innewohnt (RGZ 54, 137, 140 f; OLG Hambung MDR 1952, 2245 Palandt, BGB 17* Aufl« 1958, Vorbenu 7 vor § 2495 BGB - RGRK, 10, Aufl. 1953, Vorbem. 5 vor §§ 249 -2555 Staudinger, 9« Aufl. 1930, Vorbem. III 3 zu §§ 249 -255, § 251 Anm. I 35 Erman, EGB 2. Aufl. 1958, § 249 Anm.
9 a).b) i) 5 Soergel, BGB 8. Aufl. 1952, § 249 Ann. IV,
§ 251 Anm. 1; Cant zier "Die Vorteilsausgleichung beim Schadensersatzanspruch” in AcP 156, 29 ff 5 Voß VersR 1956, 145), so kann es dahinstehen, ob die in den §§ 710 Abs. 3, 872 HGB5 §§ 86, 141 Abs. 2 WG; § 85 BSchG getroffenen Regelungen der Berücksichtigung eines sich aus dem Unterschiede zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes einen allgemeinen Grundgedanken enthalten (wie Fischer, Der Schaden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Jena 1903, S. 203 in Bezug auf §§ 710, 872 KGB meint), oder ob es sich um auf ihre Materie beschränkte Spezialvorschriften handelt, die anderweitig keine analoge Anwendung finden können.
b) Die Revision irrt, wenn sie meint, vorliegend könne eine Vortcilsausgleichung in Form eines Abzuges "neu für alt" deshalb nicht in Betracht kommen, weil nicht dasselbe Ereignis den Klägern zugleich Nachteil und Voi’teil gebracht habe, sondern der Nachteil durch die Brandstiftung, der Vorteil aber durch den Wiederaufbau der
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Gebäude erwachsen sei« Die Vortoilsausgleichung stellt einen Faktor der Schadensberechnung dar (vgl« RGZ 103,
406, 408)« Es ist hierfür nicht erforderlich, daß die schädigende Handlung unmittelbar auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern cs genügt, daß Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinung nach selbstständigen Ereignissen fließen, sofern nur nach dem natürlichen Ablauf der Dinge das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (EGHZ 8, 325, 3295 RGZ 133, 221, 223; 146, 275, 278; vgl« Cantzier, AcP 156, 42, der hier von einem BedingungsZusammenhang spricht)o So gesehen, bestehen keine Bedenken dagegen, daß der den Klägern durch die Herstellung der vom Brand beschädigten bzw« zerstörten Baulichkeiten infolge der Verwandlung von alt in neu erwachsene Vorteil adaequat kausal durch die schädigende Handlung, die Brandstiftung, verursacht ist»
c) Der erkennende Senat hat bereits in den Urteilen BGHZ 8, 325 und 10, 107 darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber, wie oben unter 1a) näher dargelegt ist, diö Entscheidung, welcher Vorteil anzurechnen sei, der Rechtr sprechung überlassen hat; in diesen beiden Entscheidungen kommt weiter zu dem Ausdruck, daß in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck dor Schadensersatzpflicht entspricht« Das bedeutet aber nicht, daß es sich dabei um eine Tatfrage handelt, wie die‘Beklagten andeuten, wobei sie - zu Unrecht - die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Rovision in Zweifel ziehen« Es handelt sich vielmehr darum, daß bei
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der Entscheidung über die »Anrechenbarkeit eines Vorteils als einer Rechtsfrage eine Gesamtschau über die Interessen— läge vorzunchmen ist, wie sic durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten bestellt Der Grundsatz, daß ein durch die Schädigungshandlung adaequat kausal verursachter Vorteil anzurechnen soi, kann nämlich nicht ausnahmslos gelten; es müssen die Grenzen der Zumutbarkeit beachtet werden« Einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (EGHZ 10, 107, 108; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhält-niscc, 15* Bearb« 1958, § 17 II 1 a (S« 85); vgl« auch SchlH OLG MDR 1952, 747) o Unzu demutbar ist entgegen der Ansicht der Revision die Anrechnung eines sich aus der Verwandlung von alt in neu ergebenden Vorteils nicht schon dann, wenn dem Geschädigten eine Ausgabe, die er sonst nicht gemacht hätte, aufgezwungen wird, weil sich die Ausbesserung oder Herstellung der beschädigten Sache nur in einer gegenüber dem Zustand zur Zeit der Schädigung werterhöhten Art durchführen läßt« Denn dem Kootcnzucchusc, den vorliegend die Kläger für. den Wiederaufbau der brend-geschädigten Baulichkeiten aufwenden müssen, steht der YTcrtzuwachsä. der Gebäude, ihre erhöhte Lebensdauer und eine Hinausschiebung künftig nötig werdender Reparaturen gegenüber« Besondere Umstände, welche für die Präge der Zumutbarkeit bedeutsam sein könnten, etwa daß die Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage wären, die erfordei'lichen Mehrkosten aufzubringen, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor und werden auch von der Revision nicht ins Feld geführt«
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2o Es ist kein Grund ersichtlich, v/eshalb die Frage der Anrechnung eines durch Verwandlung von alt in neu erlangten Vorteils hei langlebigen Wirtechaftsgütern grundsätzlich anders zu entscheiden soin sollte als bei kurzlebigen«. Zunächst hat diese Einteilung der Wirtschafts-guter nach ihrer Lebensdauer keinen Niederschlag in System des bürgerlichen Rechts gefunden, sondern sie beruht auf einer wirtschaftlichen, dort allerdings sehr bedeutsamen Betrachtungsweise und wirkt sich auch im Steucrrccht aus«, Für die zivilrechtliche Beurteilung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Unterschied kein prinzipieller, sondern ein gradueller« Soweit die Revision meint, für den Eigentümer langlebiger V/irt schaftsgüt er sei nicht der Verkehrswert, sondern der Gebrauchswert entscheidend, und damit etwa andcuten will, daß es bei den kurzlebigen Wirtschaftsgütem auf den Verkehrswert ankümc, so ist dazu zu sagen, daß auch bei diesen nicht einfach der bloße Verkaufswert der (alten) Sache vor ihrer Beschädigung zugrunde zu legen ist, sondern ihr \7crt gerade für den Geschädigten* Eine Ersetzung der alten durch eine neue Sache wirkt sich gleichermaßen bei Sachen mit langer wie mit kurzer Lebensdauer aus, nämlich im Sinne eines VermögensZuwachses, einer Bereicherung des Geschädigten, falls ein Abzug "neu für alt" nicht vorgenommen würde« Gestiegene Materialpreisc und Arbeitslöhne beim Y.’iederaufbau sind allerdings bei der Bemessung des Er-satzsanspruchs nach § 249.Abs« 2 BGB dem Schädiger anzulasten (RGZ 98, 55; 102, 143); das ändert aber nichts daran, daß die Bereicherung des Geschädigten, die in dem Wertzuwachs der wiedererrichteten Gebäude, nunmehr neu statt alt, ihren Niederschlag gefunden hat, auszugleichen
ist, weil sonst der Geschädigte eine über seinen Schaden hinausgehende Entschädigung erhielte (Abw* Oertmann LZ 1916, 1513 unter Aufgabe seiner früheren Meinung)*
Ob und inwieweit Nachteile, die sich aus den Notwendigkeiten ergeben könnten, daß der Geschädigte zu einem Wiederaufbau von Gebäuden einen Kostenanteil aufwenden muß, etwa Zinsen für aufgenommene Darlehen, Zinsverluste für angesammeltes Kapital, steuerliche Nachteile und derglc bei der Bemessung eines Abzuges t(neu für alt" gesondert zu berücksichtigen wären, bedarf im vorliegenden Palle keiner Entscheidung, weil es insoweit an einem substantiierten Vorbringen mangelt*
3c Es mögen Fälle denkbar sein, in denen die Ausbesserung eines Gebäudes nach einer Beschädigung nicht zu einer Wertsteigerung desselben und damit nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führt» Ein solcher Pall ist.von dem Oberlandesgericht Oldenburg in seiner im VersR 1954, 182 veröffentlichten Entscheidung angenommen worden, auf welche sich die Revision für ihren Rechts Standpunkt beruft«' Die Revision rügt in diesen Zusammenhänge, die Kläger hätten*ausdrücklich, auch in der Berufungsbegründung, vorgetragen, daß die Wiederherstellung der Gebäude in gleicher Beschaffenheit wie vor dem Schadensfall 27»120,- DM gekostet hätte, also die gleiche Summe, die von der Bfl^» Versicherungskammer als zur Wiederherstellung der Gebäude erforderliche Kosten angesetzt worden sei; diesen Vortrag habe das Berufungsgericht außer Betracht gelassen« Indesseh hat bereits das Landgericht diesen Vortrag als nicht schlüssig bezeichnet, weil eine Wiederherstellung in der alten Form, d*h* mit den '"iu. i. zeitbedingten Abnützungen und Verschlechterungen garnicht
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möglich sei. Diesem - im Berufungsurteil aufgeführten -Standpunkt des Landgerichts hat sich das Berufungsgericht angeschlossen und ausgeführt, daß bei der Zerstörung oder Beschädigung einer alten oder durch den Gebrauch abgenutzten und ent\7crtoten Sache die Herstellung d c o s e 1 b e n Zustandes natürlich nicht möglich sei« Diese Beurteilung des Parteivorbringens der Kläger über die mögliche Art und Weise des Wiederaufbaues bzw« der Herstellung der brandgeschädigten Baulichkeiten, wofür die Revision auf einen Bev/eisantritt auch nicht verv/iesen hat, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozesstoffes (§ 286 ZPO) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kost cnfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Senatspräöident Prof« Dr.Kleinewefers Engels
Dr« Mciß ist beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen«
Dr,Kleinewefers
Hanebeck Dr*. Hauß