hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Meyer, Martin, Hanebeck und Br« Bode für Recht erkannt? Tatbestands Der Kläger fuhr am 9« September 1952 gegen 15-30 Uhr mit seinem Opel-Kapitän auf der Autobahn Berlin-Köln von Hamm in Richtung Dortmund, In seinem Wagen befanden sich auch die Zeugen SpUHPund XflHV' Vor der Autobahnabfahrt Dortmund Nord-Ost überholte der Kläger mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st einen etwa 35-40 km/st fahrenden Tankwagen der Beklagten zu 2), der von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde* Der Zug, der aus Maschinenwagen und 2 Anhängern bestand, war beladen und etwa 23 m lang* Nachdem der Kläger diesen Lastzug überholt hatte, bremste er, da ihn der Zeuge zuvor darauf aufmerksam machte, man könne das gemeinsame Fahrtziel auch bei Benutzung der Autobahnabfahrt Dortmund Nord-Ost erreichen Ursprünglich war verabredet gewesen, die Abfahrt Dortmund Nsrd-West zu benutzen* Als der Wagen des Klägers noch nicht ganz zu dem Halten gekommen war., fuhr der Lastzug des Beklagten auf den linken rückwärtigen Teil auf* Der Wagen des Klägers wurde dadurch mehrere Meter nach rechts geschleudert und erheblich beschädigt* Der Kläger erlitt Verletzungen, die nach seiner Ansicht zu dauernden Folgen führen werden* Der Kläger hat die Beklagten für die Unfallfolgen in Ansprüch genommen* Er hat behauptet, er habe den Beklagten zu 1) ordnungsgemäß überholt* Sein Wagen habe im Augneblick des Anpralls noch eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/st gehabt, der Beklagte habe sein Bremsen durch Unaufmerksamkeit zu spät beobachtet und daher weder anhalten noch aus-weichen können. Sie meinen, der Unfall sei allein auf das Verschulden des Klägers zurückzufUhren« Dieser habe zunächst beim Überholen den Wagen der Beklagten geschnitten und dann unverständigerweise auf der Autobahn angehalten* Die Beklagte zu 2) hat im 2« Rechtszug auch den Entlastungsbeweis für den Beklagten zu 1) angetreten* III« Da sonach feststeht, daß sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) schuldhaft zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben, betreffen die weiteren Bügen der Revision nur die vom Berufungsgericht vorgenoramene Abwägung« Diese Abwägung unterliegt aber der Entscheidung des Tatrichters* Sie kann vom Revisiongericht nur daraufhin geprüft werden, ob alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und berücksichtigt worden sind oder der Tatriohter gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Das Berufungsgericht hält es nun für möglich, daß der Kläger unmittelbar nach dem Überholen zunächst scharf gebremst hat, um in die Ausfahrt einbiegen zu können? daß er aber dann den Wagen hat ausrollen lassen, weil ihm das Einbiegen nicht mehr gelungen ist« Es sei aber auch denkbar, daß der Kläger erst einige Zeit nach dem Überholen zu bremsen begonnen und dann durchgehend gebremst habe« Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen ausgeführt, daß nach Beendigung des Überholens der Kläger bis zu dem Unfall noch etwa 125 m zurückgelegt hat und der Beklagte zu 1) etwa dieselbe Strecke zurückzulegen hatte« Der Beklagte brauchte bei einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st hierzu ungefähr 12 Sekunden« Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Beklagte zu 1) während dieser ganzen Zeit Gelegenheit hatte, die Fahrweise des Klägers zu beobachten und sich darauf einzustellen« Da das Berufungsgericht im Tatbestand aber dis Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) mit 35-40 km/st angegeben hat, muß die in dieser Beziehung dem Beklagten zu 1) günstigere Hohe der Geschwindigkeit von 40 km/st in Rechnung gestellt werden, so daß die ihm zur Verfügung stehende Zeit nur etwa 10 1/2 Sekunden betragen hätte. Gleichgültig ob man die Beobachtungszeit mit 12 oder 10 1/2 Sekunden einsetzt, ist deshalb der Schluß des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß der Beklagte zu 1) bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt (rechtzeitiges Erkennen des Bremsvorgangs am Aufleuchten der Bremslichter) entweder sein Fahrzeug hätte anhalten oder ungefährdet auf die linke Oberholbahn ausweichen können- Das Berufungsgericht führt für den anderen Fall, daß der Kläger nicht unmittelbar nach dem Überholen zu bremsen begonnen hat, aus, daß sich dann zwar für den Beklagten zu 1) die Zeit verringert habe, in der die aufleuchtenden Bremslichter zu beobachten waren* Andererseits habe sich aber der Abstand zwischen den beiden Wagen in der Zeit, in der noch nicht gebremst wurde, um 11 m je Sekunde vergrößert- Da zudem der Personenkraftwagen des Klägers bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st selbst bei einer hohen Bremsgeschwindigkeit von 6 m sec erst frühestens 41 m nach Bremsbeginn zu dem Stillstand habe kommen können, müsse der Beklagte zu 1) vom Aufleuchten der Bremslichter an mindestens noch eine Strecke von 70 m zu dem Anhalten oder Ausweichen zur Verfügung gehabt haben, die nach den vorhergehenden Ausführungen völlig ausgereicht hättef bei gehöriger Sorgfalt den Unfall zu vermeiden-
2350 083 VI ZR 90/56 Verkündet am 24* April 1957 Romacker, Just.Ang« ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen d s Volkes In dem Rechtsstreit des Arztes Dr«med« Hans-Heinrich Kr« DflpstraßeflP? Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br« gegen , 0 2. die m af tfahrerjföax I-Straße Theodor straß in B & Co« oHG, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Meyer, Martin, Hanebeck und Br« Bode für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westf« vom 17« Januar 1956 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt* Von Rechts wegen - 2 ~ / Tatbestands Der Kläger fuhr am 9« September 1952 gegen 15-30 Uhr mit seinem Opel-Kapitän auf der Autobahn Berlin-Köln von Hamm in Richtung Dortmund, In seinem Wagen befanden sich auch die Zeugen SpUHPund XflHV' Vor der Autobahnabfahrt Dortmund Nord-Ost überholte der Kläger mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st einen etwa 35-40 km/st fahrenden Tankwagen der Beklagten zu 2), der von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde* Der Zug, der aus Maschinenwagen und 2 Anhängern bestand, war beladen und etwa 23 m lang* Nachdem der Kläger diesen Lastzug überholt hatte, bremste er, da ihn der Zeuge zuvor darauf aufmerksam machte, man könne das gemeinsame Fahrtziel auch bei Benutzung der Autobahnabfahrt Dortmund Nord-Ost erreichen Ursprünglich war verabredet gewesen, die Abfahrt Dortmund Nsrd-West zu benutzen* Als der Wagen des Klägers noch nicht ganz zu dem Halten gekommen war., fuhr der Lastzug des Beklagten auf den linken rückwärtigen Teil auf* Der Wagen des Klägers wurde dadurch mehrere Meter nach rechts geschleudert und erheblich beschädigt* Der Kläger erlitt Verletzungen, die nach seiner Ansicht zu dauernden Folgen führen werden* Der Kläger hat die Beklagten für die Unfallfolgen in Ansprüch genommen* Er hat behauptet, er habe den Beklagten zu 1) ordnungsgemäß überholt* Sein Wagen habe im Augneblick des Anpralls noch eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/st gehabt, der Beklagte habe sein Bremsen durch Unaufmerksamkeit zu spät beobachtet und daher weder anhalten noch aus-weichen können. Mit der Klage hat er Ersatz des bisher entstandenen materiellen Schadens, ein angemessenes Schmerzens ~ 3 - geld in Höhe von mindestens 10«000 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht wegen aller Zukunftsschäden verlangt« Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten« Sie meinen, der Unfall sei allein auf das Verschulden des Klägers zurückzufUhren« Dieser habe zunächst beim Überholen den Wagen der Beklagten geschnitten und dann unverständigerweise auf der Autobahn angehalten* Die Beklagte zu 2) hat im 2« Rechtszug auch den Entlastungsbeweis für den Beklagten zu 1) angetreten* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es trotz Annahme eines Verschuldens des Beklagten zu 1) das Verschulden des Klägers für ganz überwiegend angesehen hat» Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, das den Entlastungsbeweis für den Beklagten zu 1) nicht als geführt angesehen hat, dem Kläger 1/4 seiner Ansprüche dem Grunde nach zugesprochen, im übrigen es aber bei der Abweisung belassen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf vollen Schadensersatz weiter«. Entscheidungsgründe s I. Die Tatsacheninstanzen.sind mit Recht von einem Verschulden des Beklagten zu 1) ausgegangen* Der Kläger ist der Ansicht, ihm werde zu Unrecht ein Mitverschulden zu dem Vorwurf gemacht» Jedenfalls sei die Abwägung der haftungsbegründeten Umstände rechtsirrig zu seinen Ungunsten erfolgt* 4 IIo Das Berufungsgericht ist nicht, wie die Revi-sion meint, davon ausgegangen, der Wagen des Klägers,habe beim Zusammenstoß bereits gestanden« Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich vielmehr, daß das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung die Erwägung zugrunde gelegt hat, der Wagen des Klägers sei, wie im Tatbestand angeführt, noch nicht ganz zu dem Halten gekommen, als es zu dem Zusammenstoß kam* Für die Frage des Verschuldens des Klägers kommt es nicht darauf an, ob der Wagen im Zeitpunkt des. Unfalls noch nicht gänzlich zu dem Stillstand gekommen war« Entscheidend ist, daß der Kläger auf der Autobahn anhalten wollte und, wie es im landgerichtlichen Urteil heißt, seinen Wagen bereits "zu dem sozusagen haltenden Fahrzeug” gemacht hat* Ein Anhalten ohne zwingende Notwendigkeit auf der Autobahn außerhalb der vorgesehenen Parkplätze war aber nicht zulässig und verstieß auch vor Einführung des § 15 Abs 4 StVO geben § 1 StVO (BUH NJW 1952, 984 und 1413). Der Umstand, daß der Wagen des Klägers noch im Ausrollen gewesen sein mag, ändert hieran nichts« III« Da sonach feststeht, daß sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) schuldhaft zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben, betreffen die weiteren Bügen der Revision nur die vom Berufungsgericht vorgenoramene Abwägung« Diese Abwägung unterliegt aber der Entscheidung des Tatrichters* Sie kann vom Revisiongericht nur daraufhin geprüft werden, ob alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und berücksichtigt worden sind oder der Tatriohter gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Auch insoweit ist ein mit der Revision angreifbarer Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Vortrag der Revision alle Umstände berücksichtigt, die dem Beklagten zu 1) zur last gelegt werden könneno Gegenüber dem Vortrag der Revision ist namentlich zu berücksichtigen, • daß der Kläger im Rahmen der Abwägung für den von ihm behaupteten Umfang des Verschuldens des Beklagten zu 1) beweispflichtig ist, so daß bei der Bewertung aller Umstände, die nicht durch den Tatrichter einwandfrei geklärt werden konnten, von der den Beklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen war» Das Berufungsgericht hält es nun für möglich, daß der Kläger unmittelbar nach dem Überholen zunächst scharf gebremst hat, um in die Ausfahrt einbiegen zu können? daß er aber dann den Wagen hat ausrollen lassen, weil ihm das Einbiegen nicht mehr gelungen ist« Es sei aber auch denkbar, daß der Kläger erst einige Zeit nach dem Überholen zu bremsen begonnen und dann durchgehend gebremst habe« Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen ausgeführt, daß nach Beendigung des Überholens der Kläger bis zu dem Unfall noch etwa 125 m zurückgelegt hat und der Beklagte zu 1) etwa dieselbe Strecke zurückzulegen hatte« Der Beklagte brauchte bei einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st hierzu ungefähr 12 Sekunden« Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Beklagte zu 1) während dieser ganzen Zeit Gelegenheit hatte, die Fahrweise des Klägers zu beobachten und sich darauf einzustellen« Da das Berufungsgericht im Tatbestand aber dis Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) mit 35-40 km/st angegeben hat, muß die in dieser Beziehung dem Beklagten zu 1) günstigere Hohe der Geschwindigkeit von 40 km/st in Rechnung gestellt werden, so daß die ihm zur Verfügung stehende Zeit nur etwa 10 1/2 Sekunden betragen hätte. Das Berufungsgericht führt weiter aus, selbst wenn der Kläger unmittelbar nach dem überholen zu bremsen begonnen habe, .könne er - 6 / / entweder nicht scharf oder nicht durchgehend gebremst haben* Das Berufungsgericht berechnet den Anhalteweg des Eeklagten unter Einschluß einer Schrecksekunde, der Reaktionszeit und der Bremsansprechzeit auf nur etwa 32 m- Der Zeitbedarf hierfür habe ungefähr 5 Sekunden betragen. Gleichgültig ob man die Beobachtungszeit mit 12 oder 10 1/2 Sekunden einsetzt, ist deshalb der Schluß des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß der Beklagte zu 1) bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt (rechtzeitiges Erkennen des Bremsvorgangs am Aufleuchten der Bremslichter) entweder sein Fahrzeug hätte anhalten oder ungefährdet auf die linke Oberholbahn ausweichen können- Das Berufungsgericht führt für den anderen Fall, daß der Kläger nicht unmittelbar nach dem Überholen zu bremsen begonnen hat, aus, daß sich dann zwar für den Beklagten zu 1) die Zeit verringert habe, in der die aufleuchtenden Bremslichter zu beobachten waren* Andererseits habe sich aber der Abstand zwischen den beiden Wagen in der Zeit, in der noch nicht gebremst wurde, um 11 m je Sekunde vergrößert- Da zudem der Personenkraftwagen des Klägers bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st selbst bei p einer hohen Bremsgeschwindigkeit von 6 m sec erst frühestens 41 m nach Bremsbeginn zu dem Stillstand habe kommen können, müsse der Beklagte zu 1) vom Aufleuchten der Bremslichter an mindestens noch eine Strecke von 70 m zu dem Anhalten oder Ausweichen zur Verfügung gehabt haben, die nach den vorhergehenden Ausführungen völlig ausgereicht hättef bei gehöriger Sorgfalt den Unfall zu vermeiden- Diese im wesentlichen zutreffenden Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht beachtet hat, daß der Beklagte sich bei pflichtmäßiger Aufmerksamkeit der veränderten Verkehrslöge hätte anpassen können* Daraus ergibt - 1 sich aber weiter, daß das Berufungsgericht den Umständen, durch die der Beklagte zu 1) belastet ist, in vollem Umfange Rechnung getragen hat. Es ist infolgedessen nicht zu erkennen, in welehem Sinne der Kläger durch die Abwägung des Berufungsgerichts rechtsirrigerweise belastet worden sei« Das Berufungsgericht hat dem Kläger entgegen gehalten, daß er grobfahrlässigerweise eine Verkehrssituation geschaffen hat, bei der ein anderer Verkehrsteilnehmer die entstandene Gefahr nur mit Mühe abwenden könne• Die Revision rügt, daß dies mit der eigenen Darstellung des Berufungsgerichts in Widerspruch stehe« Die Lage sei eben nicht so gewesen, daß für einen auch nur den Mindesterfordernissen im Verkehr entsprechenden Fahrer die Gefahr nur mit besonderer Mühe gemeistert werden konnte« Der Kläger hat ohne einen ersichtlichen Anlaß und .ohne eine objektive Rechtfertigung unvorhergesehenermaßen auf der Autobahn stark gebremst um anzuhalten und zwar, gleichgültig wie sich der Vorfall im einzelnen abgespielt . hat, unmittelbar im Anschluß an ein Überholen« Ein solches Verhalten ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, grob verkehrswidrig« Es ist dadurch eine der normalen Verkehrslage auf der Autobahn zuwiderlaufende Gefahr geschaffen worden, mit deren Entstehung an sich kein über-, holter Fahrer zu rechnen braucht. In diesem Sinne sind die • Ausführungen des Berufungsgerichts durchaus zutreffend; andererseits hat das Berufungsgericht sich ausdrücklich mit dem Verhalten des Beklagten zu 1) auseinander gesetzt und insbesondere bewertet, daß diesem trotz des Verhaltens * des Klägers genügend Zeit und Raum, sei es zu dem Halten, sei es zu dem Ausweichen, zur Verfügung gestanden hat« Das Berur - 8 • fungsgericht hat daher weder übersehen, einen den Beklagten zu 1) belasteten Umstand gegen die Beklagten zu verwerten, noch hat es rechtsiri'igerweise das Verschulden des Klägers zu hoch bewertet«. Es liegt daherkein mit der Revision angreifbarer Rechteirrtum vor» Die Revision war daher unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen. Br« Kleinewefers Br. K.E.Meyer Martin Hanebeck Br. Bode t. i .1 'I