* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bf, Hauß und Bfbei für Hecht erkanntt Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5rZivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15* Bebruar. nossenschaften mit der Beklagten» Biese übernahm .alle Hechte und Verbind1ichkeiten der susammenge1egten Genossenschaften, Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer ■Altersversorgung, Er hatte mit dem Bauverein einen Pensionsvertrag abgeschlossen? 3,,) Sollte ira Palle der Invalidität die zehnjährige Tätigkeit noch nicht erreicht sein?' das Gref;Mc aber vor seinem Dienstantritt im Aufsichtsrat oder Vorstand des GLB.St* ehrenamtlich tätig gewesen sein, so kann aus Billigkeitsgrlinden ebenfalls eine Versorgung gewährt werden*. 28.) Alle Beschlüsse über diese Versorgung, soweit sie rechtsverbindliche Erklärungen zur Folge haben, sind vom Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam, sobald es sich um die Versorgung eines hauptamtlich eingestellten Vorstandsmitgliedes, handelt, vom Aufsichtsrat unter Anhörung des Vorstandes zu fassen« 30«) Wird einem Gef .Mo nach, zehnjähriger Tätigkeit hei den G«B«St« unter Voraussetzung der vorstehenden Bestimmungen, der Anspruch auf Versorgung zugesprochen, so ist dies dem Gef.M. schriftlich mitzuteilen und nochmals in geeigneter Eorm auf das nunmehr bestehende Treueverhältnis zu dem G.B.St- hinzuweisen, sowie zu größter Pflichterfüllung aufzufordern« In der Mitteilung, die auch für einen Rechtsnachfolger des G.B.St- verbindlich ist, ist der Beginn des ruhegehaltsfähigen- Bienstalters anzugeben. Der Kläger war seit dem Hinmarsch -der Besstzungstruppen im Jahre 1945 nicht mehr für die Beklagte tätigEr hat bis zu dem 30« September 1950, zu dem Teil auf Grund von Prozessen, von der Beklagten sein volles. Seit dem 1- Oktober .1950 erhält der Kläger eine Rente durch die AngesteTltenversicherung« Er hat behauptet,.er sei schon vorher, und zwar seit. Die Beklagte hat' Abweisung der Klage, beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung seien nicht gegeben» Der Kläger sei keine zehn Jahre für die Beklagte tätig gewesen; er sei erst im Jahre 1938 hauptamtlich angestellt worden und habe seit dem 5. April 1945 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet« Das Dienstverhältnis sei auch bereits gekündigt worden, bevor der Kläger ab 1a Oktober 1950 arbeitsunfähig geworden sei; daher entfalle nach Ziffer 10 der Anspruch auf -grusärtrzli'che“AKTersversöiigühgT“Ter~he~f habe der Aufsieh.tsrat der Beklagten am 21= November 1943 beschlossen? alle früheren Vereinbarungen für die Vorstandsmitglieder aufzuheben und einheitliche Pensionsbedingungen festzusetzen* Mit dieser Regelung habe der Kläger sich dadurch einverstanden erklärt, dass er sich das in dem gleichen Beschluß vorge-sehene höhere Gehalt habe auszahlen lassen« Schließlich ist die Beklagte .der Meinung? ■Das Landgericht hat der;Klage stattgegeben* Im Beru-fungsrechtszug hat die Beklagte-weiterhin vorgebracht, das Vertragsverbältnis mit dem Kläger sei schon am 1= Dezember 1945 durch einen Generalversammlungsbeschluß wirksam beendet,: worden«-Der damalige Vorstand sei von dem durch Befehl der M Besatsungsmscht geschaffenen' Ausschuß für Wiederaufbau in Hannover eingesetzt worden und daher befugt gewesen? Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision1 der Beklagten? I« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-gaugen, daß zwischen den Parteien ein - Altersversorgungs-Vertrag besteht und die Erfüllung der dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag seit der Verschmelzung der verschiedenen Wohnungsbaugenossenschaften der Beklagten obliegt.. Der Vertrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts' auch nicht aufgehoben worden* Zwar sollten die Altersversorgungsverträge der aus den einzelnen Genossenschaften kommenden hauptamtlichen Vorstandsmitglieder vereinheitlicht werden. bat der Aufsiehts-rat in der Sitzung, in der die Bestimmungen über die Altersversorgung festgelegt wurden, dem Kläger den Anspruch, auf Versorgung zugesprochen und sein ruhegehaltsfähiges Dienstalter auf den 1, Januar 1939 festgesetzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat den Kläger hereingerufen und ihm eröffnet, der Aufsichtsrat habe eine Altersversorgung für ihn beschlossen. Hier hat die Zusprechung -.Sinns sie kann erst nach Entstehung des Pensionsanspruchs erfolgen, nämlich, nach zehnjähriger hauptamtlicher'Tätigkeit im Dienste der.Baugenossenschaft , Ist aber wie hier ein Ruhegehalt vertraglich, vereinbart, so bedarf es keiner Zusprechung, und es kommt daher nicht, darauf an, ob sie in Übereinstimmung mit den Hum^-me-rn 30 ff der Bestimmungen vorgenommen worden istv Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Kläger beiZusprechung“ oder bei Abschluß des Pensionsvertrages bereits zehn.Jahre hauptamtlich tätig gewesen ist und aus welchen Beweggründen ihm gegenüber von dieser Voraussetzung abgesehen wurde« Denn Auch die Feststellung, daß das ruhegehaltsfähige Dienst-alter des Klägers auf den 1, Januar 1959 festgesetzt „worden sei, ist entgegen der Ansicht der'Revision vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffen worden. Soweit es sich wie beim Kläger um ein Mitglied des Vorstandes handelt, kann die Bestellung als Vorstandsmitglied nach 3 31 e der Satzung der Beklagten durch Beschluß der Vertreterver-Sammlung widerrufen werden-* Sin solcher Beschluß enthält regelmäßig seinem Sinne nach zugleich die Beschlußfassung über die Kündigung des zwischen dem Vorstandsmitglied und der Beklagten bestehenden Dienstvertrages , ( vgl BGHZ 13, 337v.;,f.L'340 J für die GmbH), Bun hat die "VertreterverSammlunga wie v unstreitig ist, am 1. Dezember 1945 beschlossen, den Kläger als-Vorstandsmitglied zu entlassen* Wäre dieser Beschluß wirksam und die Kündigung dem Kläger gegenüber ausgesprochen worden, so könnte er nach, der Bestimmung Kr 10 aus Vertrag keine .Altersversorgung von der Beklagten -fordern, weil er Unstreitig ist sie von und einberufen worden, die erst später, und zwar am 3« Januar 1946 als Vorstand der Beklagten im Genossenschaftsregister eingetragen •worden sind, Hach Ansicht des Berufungsgerichts war die Einberufung der VertreterverSammlung unwirksam.Iweil und HoflHBi damals noch nicht dem Vorstahä angehörten. Sie seien zwar, so führt das Berufungsgericht aus,, in einer Aufsichts-ratsSitzung vom Juli 1945 und nach: Beanstandung dieses Beschlusses durch das Registergericht in der ■ Aufsich.tsra.ts--sitzung vom 12, November 1945 erneut zu dem Vorstand bestellt worden. Auch ’Wehn man davon ausgeht, daß dem Wiederaufbauausschuß weitergehende Befugnisse eingeräumt wären, als das Berufungsgericht angenommen hat, so würde er jedenfalls nicht befugt gewesen^sein9 hier in die Angelegenheiten der Genossenschaft einzugreifen. Es ist davon auszugehen, daß auch die Militärregierung ohne besonderes Erfordernis grundsätzlich keine Befugnisse verleihen wollte, die mit dem bestehenden und weiterge1tenden deutschen Recht nicht vereinbar waren. Ss ist festgestellt, daß der Aufsichts rat und die Vertreterversamnilung der Beklagten aktionsfäbig waren und daher die Bel'a nge der Beklagten wahr nehmen könnt e n, Bei dieser Sachlage bestand kein Grund zu einem Tätigwerden des Wiederaufbsuausschusses0 Sein Eingreifen würde den Grund-satz der freien Selbstverwaltung der' Genossenschaft (0GH2 1, 370 [375]) verletzen und wäre daher unzulässig gewesen. Aus den Entscheidungen des II.^ Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision sich beruft - 3GHZ 8, 348 [363]; 12, 337 und Urteil vom 8, Mai 1934h II ZR 235/53 (Betriebsberater 1954, 456 und 473 - LM AktG-§ 75 Hr 8) - laß sich entgegen der Ansicht der Revision nichts Abweichendes her leiten, denn sie betreffen e'inen im wesentlichen anderen Sachverhalt, In den damals entschiedenen Bällen waren .die für bestimmte Selbst verwalt uh gsmaßtiahmen zuständigen Organe der Genossenschaftler GmbH aktionsunfähig. Ser Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß El^MB und auf Grund ihrer Einsetzung durch den Wie der auf-' aus seiner Mitte einen anderen Vorsitzen den zu wählen, wie es in § 22 Abs 6 der Satzung vorgesehen ist * überdies wird man-bei einer TerhThderüng-3es"Vorslt z en ■-" den auch dem Aufsichtsrat selbst das Recht zubilligen müssen, die Vertreterversammlung einzuberufen * Schließlich könnte, wenn die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlten, ■bis zur Hebung des Mangels ein Hotvorstand durch das Amtsgericht bestellt werden^ Daß § 29 BGB auch auf Genossenschaften anzuwenden ist, entspricht der. in Rechtsprechung und Recht lehre herrschenden Meinung (RG JW 19-36,• 2311)» Es ist nicht festgestellt, von der Beklagten auch gar nicht behauptet worden^ daß diese Möglichkeiten erschöpft worden seien. Daher hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen daß die VertreterVersammlung der Beklagten vom 1« Dezember 1945 von dazu nicht befugten Personen 'und deshalb nicht ordnungsgemäß einberufen worden ist, :: ; Da die I?rage, welche Rechtsfolgen sich aus Mangeln eines Geselj/sehaf terbeschlusses ergeben, im GmbllGesetz nicht geregelt ist, haben das Reichsgericht und der II» Zivilsenat des —B-un^-e-sgeri chfshü-fs— rn~feergürrstTiT!^^ it dein DChrilttum diese Lücke dadurch ausgefüllt, daß sie die für das Aktienrecht herausgebildeten und dann im Äktiengesetz (§ § 195 ff) • festgesetzten Rechtsregeln über die Nichtigkeit und Anfecht- .. [235 ])° Nun enthält das Genossen-schaftsgesetz- zwar in § 51 für die Anfechtung von General-versammlüngsbeschiüssen eine Regelung, es bestimmt aber nicht, wie es sich mit;nichtigen Beschlüssen dieser VersammA;.’ Befugnis der Einberufer zur Einberufung ein Mindesterfordernis der Haupt-Versammlung und' laßt deshalb bei seinem Fehlen schlechthin die Nichtigkeit der in einer solchen Versammlung gefaßten Beschlüsse eintreten, es sei denn, daß alle_ Aktionäre erschienen oder vertreten sind«.Es unterscheidet damit einen solchen ^Mangel deutlich gegenüber anderen Einberufungsfehlern, die nach den §§ 197-, 198 AktG nur die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Folge haben* Es sind keine Grunde ersichtlich, die es rechtfertigen konnten,* für die Einberufung der Gene-ral-*oder Vertreterversammlung der Genossenschaft andere Anforderungen‘zu stellen, als sie für die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft und für die ö-esellschafterverSammlung der GmbK gestellt werden« Ebenso wie diese Organe der Aktien-gesellsehaft und der GmbH ist die Generalversammlung oder die Vertreterversammlung das oberste Organ der Genossenschaft, in dem die Genossen ihre Hechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft ausüben« Bei der Bedeutung der Aufgaben, die Das hat zur Holge, daß die Beschlüsse der General- oder Vertreterversammlüng, die von einem unbefugten einberufen worden ist, nichtig sind. Die Ansicht der Revision, daß ein*Organ, dessen Wahl mit einem Mangel behaftet sei, trotz dieses Mangels auf alle Falle befugt sei,, eine Generalversammlung ein'zuberuf eh, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu billigen» In der von der Revision angeführten Entscheidung EG J?/- 1911, 330 Er 30 handelt es sich offenbar darum, daß die Wahl eines Vorstandes, der als solcher im Handelsregister eingetragen war, später bemängelt wurde,, Daß in einem solchen Fall ein Vorstand auch bei Ungültigkeit seiner Wahl zur Einberufung einer Haupt^ Versammlung befugt ist, ist für die Aktiengesellschaft in i 105 Abs- 1 Satz 2 AktG ausdrücklich anerkannte Das gleiche ist, wie sich., aus dem öffentlichen Glauben des Genossenschaftsregisters ergibt (§§ 10, 29 GenG), auch, für den Vo3?stand einer. Genossenschaft anzunehmen, dessen Bestellung ..im:'Ge-nossensehaftsregister eingetragen v/ar« Hierauf kann aber die Beklagte sich, nicht berufen,,, .denn Klumpe und Hordmann sind erst am 3- Januar 1946, also mehrere Wochen nach der Einbe- . •III, Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß die Beklagte den Bienstvertrag jedenfalls im Februar 1950 wirksam zu dem 1, Oktober 1950 gekündigt hat» Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß der Anspruch des Klägers auf Altersversorgung durch die Beklagte hinfällig geworden sei, weil der Kläger sich am L Oktober 1950 als dera Tage? '■Die Ansicht der Revision kann nicht gebilligt werden, Bas ^Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger seit 1946 oder 1949 arbeitsunfähig ist und hat ihm mit Recht einen Anspruch auf Altersversorgung gegen die Beklagte ab 1, Oktober 1950 sugebtiligt■ Es hat ausgeführt, in der Be-- 'Stimmung Kr 8 sei zwar gesagt, daß die ¥ers0rgangs1eistungen ''der -Beklagten, grundsätzlich mit dem Tage .der Leistungen aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung beginnen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verdienen volle Billigung, Demgegenüber ist die Besicht der Revision, die Ver-sorgungsbeStimmungen seien einer solchen Auslegung nicht zugänglich, durch nichts gerechtfertigt. Die Auslegung, die das Berufungsgericht gegeben hat, ist mit dem Wortlaut der Versorgungsbestimmuhghn zu vereinbaren. Die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungent Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, Sie war daher mit der Kostehfolge des § 97 z?0 zu-rückzuweisern pr JCleinewefers Dr oG-elhaar Dr* Hau 13 .Erbel Dr,Bode it:

Zitierte Normen: § 29 BGB § 43 GenG
GenossenschaftBestimmungBerufungsgerichtBeschlußVersorgungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Par das. Na ch s cbl age we rlc! V-;; Pur die Amt li die Sammlung!
Gesetz s
GenG § -51
; Rechts sat 2; 1st die General- oder VertreterverSammlung •■..
■ - '/ tA einer Genossenschaft von einem Unbefugten einbe^ • i:':; \ rufen worden/ so sind die. in dieser Versammlung .. •.-:Agefaßten Beschlüsse nach, dem sinngemäß amvencl-
.. . ‘	'; - .'baren, |, JL9j|.	•	'	.
Akten z e i eben %; VI; M	At.	jt|
Urteil des BGH voin‘ 2^-^
UG llar.nover OK? Celle

Jr #V Vhiryi YI_2H_90/51 ' ^ ‘
V erkundet
 am 26, Oktober 1955 Sfialessaj Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäft sst eile

/
Im N a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Wohnungsgenossebscnait - HMBWfc-He
 Umgebung e, G«m , b, H. in	>	Ha
 vertreten durch ihren Vorstand,	'
Beklagten und Hevisionsklägerini
- Hrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
una
 den Rentenempfänger Friedrich Wl A	Hr Vt
 in Hl
 Kläger und. Revisionsbeklagten P - Prozeßbevollmächtigter: Recht saiiwait Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Sr, Gelhaar?
Br, Bode? Bf, Hauß und Bfbei
 für Hecht erkanntt
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5rZivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15* Bebruar. 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt ,
Von Hechts wegen
*	'	'	d

: i =
• :•?:
r::r --
Tatbestand %
Der Kläger war seit 1922 ehrenamtliebes Vorstandsmit- ■ glied des Gemeinnützigen Bauvereins	und
 Umgebung e *	(zur Abkürzung im folgenden
 Bauverein genannt):, Er wurde mit Wirkung vom 1, Juli 1938 als bauptamtlieber Geschäftsfübrer angestelltÜber die Kündigung des Vertrages war vereinbart, daß beide Teile mit einer sechsmonatigen Frist zu dem L April .oder 1„ Oktober jeden Jahres kündigen konnten. Am 29 => Juni 1943 verschmolzen der S	Bauv e r e i n ; un d	mehrere andere	Wohn ung s ba uge -
nossenschaften mit der Beklagten» Biese übernahm .alle Hechte und Verbind1ichkeiten der susammenge1egten Genossenschaften,
 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer ■Altersversorgung, Er hatte mit dem	Bauverein
 einen Pensionsvertrag abgeschlossen? ‘dem die Bestimmungen über eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Gefolgschaft des S|Bauvereins zugrunde lagen (im folgenden Bestimmungen genannt)* Biese Bestimmungen haben in den für den Rechtsstreit wesentlichen Teilen folgenden Wortlauts
 Allgemeines»	-
lo) Zweck und Sinn dieser Bestimmungen soll sein, die Gefolgschaftsmitglieder ■ (G-ef J, J f . die einen großen Teil ihres Bebens ihre Arbeitskraft dem Gemeinnützigen Bauverein	(G-.B.St.) gewidmet und die vorhandenen
 Werte geschaffen bezv.u erhalten haben, im hohen Alter oder bei einer frühzeitigen Invalidität durch eine zusätzliche Versorgung, vor eigener Hot zu schützen und von der Sorge um die Zukunft ihrer Familie zu befreien-»
GefM» im Sinne dieser Bestimmungen ist auch das hauptamtlich angestellte Vorstandsmitglied, selbst auch dann, wenn das Vorstandsmitglied offiziell als Betriebsführer bestellt ist«
Personenkreis.
2,) Jedes Gref J,, welches sehn Jahre ununterbrochen hauptamtlich bei dem G.B.St* beschäftigt ist, soll in diese Versorgung eingeschlossen sein,
3,,) Sollte ira Palle der Invalidität die zehnjährige Tätigkeit noch nicht erreicht sein?' das Gref;Mc aber vor seinem Dienstantritt im Aufsichtsrat oder Vorstand des GLB.St* ehrenamtlich tätig gewesen sein, so kann aus Billigkeitsgrlinden ebenfalls eine Versorgung gewährt werden*.
Leistungen«
4s) Lie zusätzliche Versorgung umfaßt ein .Buhegehalt sowie eine Witwen^* und Waisenversorgung, die den 3estim_ raungen des deutschen Beamtengesetzes-vom 26« Jan, 1937 (R*G.eBl. Teil I Seite 39) soweit möglich;, angelehnt ist,
5») Leistungen, die den Gef«tu oder deren Hinterbliebenen aus der reichsgesetzlichen Invaliden- oder Angestelltenversicherung- oder axis irgendeiner anderen Versorgung zufließen, sind auf Leistungen des (KB*St* an -zur e ebnen«	.	..
■- •	-	i.
6,.) Lie- Unfallfürsorge • für die Gef-M* ist durch, einen Versicherungsbeschluß besonders geregelt« Hinmalige Entschädigung oder Rentenbezüge hieraus sind auf die~Lei-stundeh. des G„3,St, nicht anzurechnen«.
7t) Alle- Zahlungen erfolgen monatlich nachträglich«
Beginn und Verlust der .Leistungen«
8.')•■Die Leistungen der zusätzlichen Versorgung beginnen .. grundsätzlich mit dem Tage der Leistungen aus der/invali-den- oder Angestelltenversicherung« Sollte ein Gef di: nach, dem im Satz 1 bezeichneten' Tage aus bestimmten Gründen, die im Interesse des G«B«3t« liegen-, ..noch weiter .hauptamtlich-beschäftigt werden, so beginnen die 'Leistungen erst mit dem Tage der; endgültigen Ausscbei_. dung aus dem Dienstverhältnis mit dem G.-B.St»
9») Line Tätigkeit, auch ehrenamtliche, für eine; andere Baugenossenschaft ohne Zustimmung des G« B*;St, -würde den Verlust der Versorgung zur-Böige haben* '	.
/

|K:S
- 4

10„) Wird das Dienstverhältnis vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt? si ist jeder Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung hinfällige desgleichen, wenn das Gte£&.	"	'
a)	seine Treupflicht dem G.B.St. gegenüber verletzt,
b)	unkameradschaftliches Verhalten zeigt,
c)	von parteiamtlichen Stellen als politisch unzuverlässig erklärt wird,
d)	wegen einer schweren strafbaren Handlung (Verbrechen) gerichtlich, bestraft wird,
e)	das Reichsbürgerrecht verliert oder ihm die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt wird.
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge (Gehalt))'..
11,	) Rur die Berechnung des Ruhegehalts wird das zuletzt bezogene Bruttogehalt zu Grunde gelegt. Bezüge aus Überstunden oder sonstigen Vergütungen fallen ausser Ansatz,
 Ruhegehalt für die Dienstzeit»
12.	) Rach Ablauf einer zehnjährigen ununterbrochenen
 Dienstzeit bei der G-.BcSt» beginnt das ruhegehaltsfähige Dienstalter, jedoch nicht vor Vollendung des 2?. Lebensjahres.,	.
13=) Bei Anwendung der Kannbestimmung in Ziff. 3 ist die Seit der ehrenamtlichen Tätigkeit ebenfalls anrechnungsfähig.
V i •
15=) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Ziff.ll) Es erhöht sich nach jedem der ersten fünfzehn vollen, ruhegehaltsfähigen Jahre um je zwei vom Hundert, in den folgenden vollen Jahren dieser Dienstzeit um je eins vom Hundert, höchstens bis achtzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge« ». V
Durchführung.
28.) Alle Beschlüsse über diese Versorgung, soweit sie rechtsverbindliche Erklärungen zur Folge haben, sind vom Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam, sobald es sich um die Versorgung eines hauptamtlich eingestellten Vorstandsmitgliedes, handelt, vom Aufsichtsrat unter Anhörung des Vorstandes zu fassen«
C t- 5» i>
30«) Wird einem Gef .Mo nach, zehnjähriger Tätigkeit hei den G«B«St« unter Voraussetzung der vorstehenden Bestimmungen, der Anspruch auf Versorgung zugesprochen, so ist dies dem Gef.M. schriftlich mitzuteilen und nochmals in geeigneter Eorm auf das nunmehr bestehende Treueverhältnis zu dem G.B.St- hinzuweisen, sowie zu größter Pflichterfüllung aufzufordern« In der Mitteilung, die auch für einen Rechtsnachfolger des G.B.St- verbindlich ist, ist der Beginn des ruhegehaltsfähigen- Bienstalters anzugeben. Bin Bruckstück dieser Bestimmung” ist beizufügen« Die erste Bewilligung und alle Änderungen der Versörgungsbezüge sind dem Empfänger ebenfalls mitzn-teileno	.	-	•;	-	■	v	;;	.'	/
Bereitstellung..der Mittele
31«) Die erforderlichen Beträge für die Alters- und Hinterhliebenenversorgung werden in der Rücklage unter "Soziale Mittel” bereitgestellt * Biese Rücklagen sind jährlich so zu bemessen, daß eine Versorgung auch'für die Zukunft gewährleistet wird, mindestens, aber in Höhe der im verflossenen Jahre geleisteten Zahlungen,
32c) Bie vorstehenden Bestimmungen finden für alle am 1« Januar 1939 hauptamtlich beschäftigten Gef.M, bereits
 Anwendung:,
Der Kläger war seit dem Hinmarsch -der Besstzungstruppen im Jahre 1945 nicht mehr für die Beklagte tätigEr hat bis zu dem 30« September 1950, zu dem Teil auf Grund von Prozessen, von der Beklagten sein volles. Gehalt bekommen, das zuletzt 575 DM brutto monatlich betrug'- Spätestens zu dem 1« Oktober 1950 hat. die Beklagte das.Dienstverhältnis wirksam gekündigt«
Seit dem 1- Oktober .1950 erhält der Kläger eine Rente durch die AngesteTltenversicherung« Er hat behauptet,.er sei schon vorher, und zwar seit. 1948, arbeitsunfähig gewesen-Sein ruhegehaltsfähiges Dienstalter sei vom Bauverein StpHl auf den 1- Januar 1939 festgesetzt worden- .
Der Kläger ist der Ansicht, er habe seit 1- Januar 193$ einen Pe'nsionsanspruch. von 35$ seines letzten Bruttogehalts, gehabt- Dieser Prozentsatz habe sich bis zu dem 30-September 1950
um jährlich 2 fc auf insgesamt 57 $ des letzten Bruttogehalts von monatlich 575 DM erhöht. Hiervon seien die jeweiligen Zahlungen aus der Angestelltenversicherung abzuziehen.
Mit der ivlage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung'von monatlich 197? 15 DM für die Zeit- von Oktober 1950 bis Mai 1951 und von monatlich. 164,65 DM für die Zeit vom Juni 1951 bis November 1951 verlangt.
Die Beklagte hat' Abweisung der Klage, beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung seien nicht gegeben» Der Kläger sei keine zehn Jahre für die Beklagte tätig gewesen; er sei erst im Jahre 1938 hauptamtlich angestellt worden und habe seit dem 5. April 1945 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet« Das Dienstverhältnis sei auch bereits gekündigt worden, bevor der Kläger ab 1a Oktober 1950 arbeitsunfähig geworden sei; daher entfalle nach Ziffer 10 der Anspruch auf -grusärtrzli'che“AKTersversöiigühgT“Ter~he~f habe der Aufsieh.tsrat der Beklagten am 21= November 1943 beschlossen? alle früheren Vereinbarungen für die Vorstandsmitglieder aufzuheben und einheitliche Pensionsbedingungen festzusetzen* Mit dieser Regelung habe der Kläger sich dadurch einverstanden erklärt, dass er sich das in dem gleichen Beschluß vorge-sehene höhere Gehalt habe auszahlen lassen« Schließlich ist die Beklagte .der Meinung? dem Kläger stehe bestenfalls ein Ruhegehalt von 35 $ seines letzten Gehalts? also
 nur der Gruncbetrag des Ruhegehalts ohne die Steigerungs-■
betrage zur
■Das Landgericht hat der;Klage stattgegeben* Im Beru-fungsrechtszug hat die Beklagte-weiterhin vorgebracht, das Vertragsverbältnis mit dem Kläger sei schon am 1= Dezember 1945 durch einen Generalversammlungsbeschluß wirksam beendet,: worden«-Der damalige Vorstand sei von dem durch Befehl der M Besatsungsmscht geschaffenen' Ausschuß für Wiederaufbau in Hannover eingesetzt worden und daher befugt gewesen? die

?;• -f^vajir »:w$-7 ..	.	^.f
. •;.•	•'	•	":	'	•	•	'•	;•	;•;•• -'v. ' ••• .	'	•'.•	•	':'•
■. -U
Generalversammlung einlzüberufen» ‘Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben» Auf die Ans c h 1ußberufung bat das Oherlandesgerieht dem -Klager weitere 4445? 55 DM Altersversorgung für die Zeit vom 1-, Dezember 1951 bis 28, Februar 1954 sugesprochen»
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision1 der Beklagten? mit der sie volle Abweisung der Klage erstrebt» Der Kläger beantragt? die Revision zurücksuvyeisen
• Intscheidungsgrlinde s
Die Revision ist nicht begründet»
I« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-gaugen, daß zwischen den Parteien ein - Altersversorgungs-Vertrag besteht und die Erfüllung der dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag seit der Verschmelzung der verschiedenen Wohnungsbaugenossenschaften der Beklagten obliegt.. Der Vertrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts' auch nicht aufgehoben worden* Zwar sollten die Altersversorgungsverträge der aus den einzelnen Genossenschaften kommenden hauptamtlichen Vorstandsmitglieder vereinheitlicht werden. Hierzu ist es aber? wie das Berufungsgericht feststellt? nicht gekommen» Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen? daß die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach, dem mit dem Stöck'ener Bauverein abgeschlossenen Altersversorgungsvertrag und den Yersorgungsbestimraunge.n des SflHHP Bauvereins zu beurteilen sind? die diesem Vertrag zugrunde liegen.» Hiergegen erhebt auch die Revision keine Bedenken»
8
Wie das Berufungsgericht feststellt.. bat der Aufsiehts-rat in der Sitzung, in der die Bestimmungen über die Altersversorgung festgelegt wurden, dem Kläger den Anspruch, auf Versorgung zugesprochen und sein ruhegehaltsfähiges Dienstalter auf den 1, Januar 1939 festgesetzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat den Kläger hereingerufen und ihm eröffnet, der Aufsichtsrat habe eine Altersversorgung für ihn beschlossen.
Er hat ihm die vom■ Aufsicht sr^t; unterschriebenen Bestimmungen mit d er Auf f ord erung . ausgehändigtsie auch seinerseits zu unterschreiben,	. vK	Vü'Kv
 Barnit hatte der Kläger einen Pensionsvertrag erhalten, ■
Da der Vertrag unter Aushändigung der Bestimmungen über eine Alters- und Einterbliebenenversorgung geschlossen wurde, ha-
: Y- •	'
ben diese Bestimmungen insoweit Eingang in den Pensions- ' vertrag gefunden, als sie den Umfang der Leistungen und den' Wegfall des Anspruchs betreffen. Dagegen sind die Bestimmungen über das Zusprechungsv er fahren nicht Vertragsinha.lt gewor-d e n, d e nn die Z-u s pr e chung eines vertrag! ich v er e in har t e n Ruhegehalts ist ohne Sinnt Die. Versorgungsbestiminungen legen einheitlich unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbebanö-lung fest, unter welchen Voraussetzungen ein Angestellter oder ein Vorstandsmitglied ohne pensionsvertrag einen Pensions-„ anspruch erlangt. Hier hat die Zusprechung -.Sinns sie kann erst nach Entstehung des Pensionsanspruchs erfolgen, nämlich, nach zehnjähriger hauptamtlicher'Tätigkeit im Dienste der.Baugenossenschaft , Ist aber wie hier ein Ruhegehalt vertraglich, vereinbart, so bedarf es keiner Zusprechung, und es kommt daher nicht, darauf an, ob sie in Übereinstimmung mit den Hum^-me-rn 30 ff der Bestimmungen vorgenommen worden istv Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Kläger beiZusprechung“ oder bei Abschluß des Pensionsvertrages bereits zehn.Jahre hauptamtlich tätig gewesen ist und aus welchen Beweggründen ihm gegenüber von dieser Voraussetzung abgesehen wurde« Denn
9
ihm wurde ein Pensionsvertrag zugestanden und das wäre unverständlich gewesen, wenn er trotz des .ihm gewährten Vertrages erst nach zehnjähriger hauptamtlicher Tätigkeit Pen-siohsrechte erlangen- sollte. Damit erweisen sich die Angriffe, die die Revision in dieser Hinsicht erhoben hat, als unbegründet. Auch die Feststellung, daß das ruhegehaltsfähige Dienst-alter des Klägers auf den 1, Januar 1959 festgesetzt „worden sei, ist entgegen der Ansicht der'Revision vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffen worden. Sie beruht auf der Aussage des Auf sicht sratsv or sitz enden Ko^Bl und einer Auslegung der “hum Vertragsinhalt.gewordenen Versorgungsbestimmungen, insbesondere der Bestimmung Fr 32, Diese Auslegung steht im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen des Senats; sie bietet aus Be cht-sgründen keinen' Anlaß zur Beanstandung.,	.	v	"
it;'.
II;:.
II, 1. Der Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung wird na-oh—der~3esi. immaug Rr""!tO”Tii?nfallig,~wenn das- Dienstverhältnis vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird. Soweit es sich wie beim Kläger um ein Mitglied des Vorstandes handelt, kann die Bestellung als Vorstandsmitglied nach 3 31 e der Satzung der Beklagten durch Beschluß der Vertreterver-Sammlung widerrufen werden-* Sin solcher Beschluß enthält regelmäßig seinem Sinne nach zugleich die Beschlußfassung über die Kündigung des zwischen dem Vorstandsmitglied und der Beklagten bestehenden Dienstvertrages , ( vgl BGHZ 13, 337v.;,f. L'340 J für die GmbH), Bun hat die "VertreterverSammlunga wie v unstreitig ist, am 1. Dezember 1945 beschlossen, den Kläger als-Vorstandsmitglied zu entlassen* Wäre dieser Beschluß wirksam und die Kündigung dem Kläger gegenüber ausgesprochen worden, so könnte er nach, der Bestimmung Kr 10 aus Vertrag keine .Altersversorgung von der Beklagten -fordern, weil er
. ‘ W--	..
damals noch nicht arbeitsunfähig war.
2, Bas Berufungsgericht hat jedoch die Beschlüsse der. Vertreterversammlung vom 1«, Dezember 1945 als richtig angesehen ? weil die Versammlung von Unbefugten einberufen worden sei. Unstreitig ist sie von	und	einberufen
 worden, die erst später, und zwar am 3« Januar 1946 als Vorstand der Beklagten im Genossenschaftsregister eingetragen •worden sind, Hach Ansicht des Berufungsgerichts war die Einberufung der VertreterverSammlung unwirksam.Iweil	und
 HoflHBi damals noch nicht dem Vorstahä angehörten. Sie seien zwar, so führt das Berufungsgericht aus,, in einer Aufsichts-ratsSitzung vom Juli 1945 und nach: Beanstandung dieses Beschlusses durch das Registergericht in der ■ Aufsich.tsra.ts--sitzung vom 12, November 1945 erneut zu dem Vorstand bestellt worden. Beide Versämmlungen des Aufsichtsrats seien aber nieh.t beschlußfähig gewesen, weil in beiden Bällen nicht mehr als die Hälfte der 15 Mitglieder des Aufsichtsrats zugegen gewesen sei, wie es § 24 Abs 5 der Satzung als Voraussetzung der Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats vorschreibt,. Baß und .HoSMVB ihre Legitimation als Vorstandsmitglieder nicht aus diesen unwirksamen Beschlüssen des Aufsichtsrats herleiten können, ist zweifelsfrei. Hiergegen erhebt auch, die Revision keine Bedenken,	•"
: .• ■£*••• " • • ‘ .. ■ ' • i '	■■■■&--	’	.	...	•	•	'	.
% Bas-Berufungsgericht hat auch, darin, daß	und
 im April 194.5 vom Wiederaufbauausschuß der Stadt eingesetzt worden sind,, keine wirksame Vorstandsbe-Stellung gesehen. Es hat ausgeführt, dieser' Ausschuß habe seine Befugnisse aus feinem im April 1945 ergangenen Be£.ehides amerikanischen Kommandanten von HfHMW tiergeleitet, für Ordnung^der Verhältnisse zu sorgen. Dieser Ausschuß habe nach dem von der Beklagten'vargeträgenen Schreiben eines seiner ■Mitglieder die Staötregier.ung dargestellt. Das könne, so meint das Berufungsgericht, nur so verstanden werden, daß damit nur die normalerweise von einer Stadtregierung zu erledigenden Aufgaben von dem V/iederaufbaususschuß übernommen .
Bä
 werden sollten,s Daher sei den eigenen Behauptungen der Beklagten nicht zu entnehmen, daß dieser Ausschuß auf Grund des Befehls des Stadtkommandanten auch, die Befugnis genaht habe, die Vorstandsposten der Berufsgenossenschaft neu zu besetzen* Zudem spreche auch die Vermutung dafür, dass der amerikanische Kommandant die ihm nach, der Haager Landkriegsordnung zu-ät ebenden Befugnisse nicht habe überschreiten wollen«
Es kann dahingestellt bleiben , ob diese Ausführungen in allen feilen Zustimmung verdienen. Auch ’Wehn man davon ausgeht, daß dem Wiederaufbauausschuß weitergehende Befugnisse eingeräumt wären, als das Berufungsgericht angenommen hat, so würde er jedenfalls nicht befugt gewesen^sein9 hier in die Angelegenheiten der Genossenschaft einzugreifen. Es ist davon auszugehen, daß auch die Militärregierung ohne besonderes Erfordernis grundsätzlich keine Befugnisse verleihen wollte, die mit dem bestehenden und weiterge1tenden deutschen Recht nicht vereinbar waren. Ss ist festgestellt, daß der Aufsichts rat und die Vertreterversamnilung der Beklagten aktionsfäbig waren und daher die Bel'a nge der Beklagten wahr nehmen könnt e n, Bei dieser Sachlage bestand kein Grund zu einem Tätigwerden des Wiederaufbsuausschusses0 Sein Eingreifen würde den Grund-satz der freien Selbstverwaltung der' Genossenschaft (0GH2 1, 370 [375]) verletzen und wäre daher unzulässig gewesen.
Aus den Entscheidungen des II.^ Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, auf welche die Revision sich beruft - 3GHZ 8, 348 [363]; 12, 337 und Urteil vom 8, Mai 1934h II ZR 235/53 (Betriebsberater 1954, 456 und 473 - LM AktG-§ 75 Hr 8) - laß sich entgegen der Ansicht der Revision nichts Abweichendes her leiten, denn sie betreffen e'inen im wesentlichen anderen Sachverhalt, In den damals entschiedenen Bällen waren .die für bestimmte Selbst verwalt uh gsmaßtiahmen zuständigen Organe der Genossenschaftler GmbH aktionsunfähig. Hier ist aber das Gegenteil festgestellt.
Ser Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß El^MB und	auf Grund ihrer Einsetzung durch den Wie der auf-'
bauausschuß jedenfalls befugt gewesen seien, die Vertreterversammlung einzuberufen.. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könntej ihnen in Abweichung von Gesetz und Satzung diese Befugnis einzuräumen. Die VertreterverSammlung ist nach § 29 Abs 1. der Satzung in der Hegel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats einzuberufen* Da dies nur als Regelfall vorgesehen ist/ gilt; daneben die gesetzliche Regelung, die in § 44 Abs 1 GenGes vorsieht, "dass der Vorstand die Vertreter-Versammlung einberuft,. Ob einer Einberufung der Vertreterversammlung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrsts oder den Vorstand der Beklagten Hindernisse entgegenstanden? ist nicht geklärt* Dieser Klärung bedarf es auch, nicht, denn es steht fest, daß.: der Aufsichtsrat tätig werden konnte. Er. war daher notfalls in der Lage? aus seiner Mitte einen anderen Vorsitzen den zu wählen, wie es in § 22 Abs 6 der Satzung vorgesehen ist * überdies wird man-bei einer TerhThderüng-3es"Vorslt z en ■-" den auch dem Aufsichtsrat selbst das Recht zubilligen müssen, die Vertreterversammlung einzuberufen * Schließlich könnte, wenn die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlten,
■bis zur Hebung des Mangels ein Hotvorstand durch das Amtsgericht bestellt werden^ Daß § 29 BGB auch auf Genossenschaften anzuwenden ist, entspricht der. in Rechtsprechung und Recht lehre herrschenden Meinung (RG JW 19-36,• 2311)» Es ist nicht festgestellt, von der Beklagten auch gar nicht behauptet worden^ daß diese Möglichkeiten erschöpft worden seien. Unter diesen Umständen kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen ? daß KIMM und	au^	Grund ihrer
 Einsetzung durch den Wiederäu-fbauausschüß zu demindest das Recht zugestanden habe, die Vertreterversammlung einzuberufen.
Daher hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen daß die VertreterVersammlung der Beklagten vom 1« Dezember 1945 von dazu nicht befugten Personen 'und deshalb nicht ordnungsgemäß einberufen worden ist,
	
w W ■	
15

m
•-1 *.••••
;v : -
r. • /	■	:	•	’	:
40 las Berufungsgericht hat seine Ansicht, daß dieser.
Mangel zur Dichtigkeit der in der Vertreterversämmlung gefaßten Beschlüsse f ühr'e , ebenso wie die Kommentare zu dem Ge-rossenschaitsgesetz ■ auf die ’Entscheidung RGZ 92. 409 [412, • 413] gestützt, in der das Reichsgericht einer Versammlung der Gesellschafter einer GmbH, die von einer dazu nicht befugten Person berufen war und in. der nicht alle Gesellschafter anwesend waren, den Charakter einer Gesellschafterversammlung abgesprochen und angenommen, es sei nicht möglich, in einer solchen Versammlung rechtsgültige Beschlüsse zu, fas-sen. Dieses Urteil ist seit Erlaß der Entscheidun^nRGZ 166,
129 [I3ij?l72? 76.und BGHZ 11, 231 [235, 236] überholt. Gleichwohl ist die Auffassung des Berufungsgerichts entgegen der Ansicht der Revision im Ergebnis zutreffend *
:: ; Da die I?rage, welche Rechtsfolgen sich aus Mangeln eines Geselj/sehaf terbeschlusses ergeben, im GmbllGesetz nicht geregelt ist, haben das Reichsgericht und der II» Zivilsenat des —B-un^-e-sgeri chfshü-fs— rn~feergürrstTiT!^^	it dein DChrilttum
 diese Lücke dadurch ausgefüllt, daß sie die für das Aktienrecht herausgebildeten und dann im Äktiengesetz (§ § 195 ff) • festgesetzten Rechtsregeln über die Nichtigkeit und Anfecht- .. harkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft und insbesondere'auch über die Abgrenzung zwi--. sehen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit wegen der weitgehenden Ähnlichkeit der Sachund Rechtslage auf die GmbH sinngemäß angewandt (BGHZ 11, 231. [235 ])° Nun enthält das Genossen-schaftsgesetz- zwar in § 51 für die Anfechtung von General-versammlüngsbeschiüssen eine Regelung, es bestimmt aber nicht, wie es sich mit;nichtigen Beschlüssen dieser VersammA;.’ ■lung verhält, laß es neben anfechtbaren auch nichtige Be-Schlüsse der Generalversammlung oder bei Genossenschaften mit mehr als-3.000 Mitgliedern (§ 43 a GenGes) der Vertre-terversammlung der -Genossenschaft gibt, ist in Rechtsprechung und R ei chts lehre anerkannt» las Reichsgericht hat schon
 in RGZ 170/83 L 88 ^ 89 ]'Grundsätze des Aktienrechts auf die Genossenschaft angewandt, insbesondere entschieden, daß die Vorschriften des Aktiengesetzes Uber die Aufechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage im Genossenschafterecht entsprechend anwendbar sind. Hiernach liegt es nahe, auch die im Genossenschaftsgesetz nicht geregelte Frage der Abgrenzung zwischen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit der Beschlüsse der General- oder-Vertreterversainmlung nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die für die Aktiengesellschaft in ii 195 ff AktG festgelegt sind und nach herrschender Meinung auch für die GmbH gelten. Gewiß weisen die Aktiengesellschaft, die GmbH und die Genossenschaftt in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur Unterschiede auf. Diese sind aber für die hier zu beurteilende Frage nicht von Bedeutung« Entscheidend ist vielmehr, daß in der Abgrenzung•zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen für jede der genannten Personenvereinigungen im wesentlichen die gleiche Interessenlage' besteht, Bas Äktiengesetz sieht in der. Befugnis der Einberufer zur Einberufung ein Mindesterfordernis der Haupt-Versammlung und' laßt deshalb bei seinem Fehlen schlechthin die Nichtigkeit der in einer solchen Versammlung gefaßten Beschlüsse eintreten, es sei denn, daß alle_ Aktionäre erschienen oder vertreten sind«.Es unterscheidet damit einen solchen ^Mangel deutlich gegenüber anderen Einberufungsfehlern, die nach den §§ 197-, 198 AktG nur die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Folge haben* Es sind keine Grunde ersichtlich, die es rechtfertigen konnten,* für die Einberufung der Gene-ral-*oder Vertreterversammlung der Genossenschaft andere Anforderungen‘zu stellen, als sie für die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft und für die ö-esellschafterverSammlung der GmbK gestellt werden« Ebenso wie diese Organe der Aktien-gesellsehaft und der GmbH ist die Generalversammlung oder die Vertreterversammlung das oberste Organ der Genossenschaft, in dem die Genossen ihre Hechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft ausüben« Bei der Bedeutung der Aufgaben, die
I
I
I
I
i
vf
15
dein obersten Willensorgan der Genossenschaft obliegen (vgl § 43 GenG), kann für die Anforderungen, die an eins ordnungsgemäße Einberufung der General- oder VertreterverSammlung zu stellen sind, kein geringerer Maßstab angelegt werden als es für die entsprechenden Organe der Aktiengesellschaft und der GmbH zu fordern ist und gefordert wird. Es ist daher gerechtfertigt, § 195 Hr 1 AktG auf die Genossenschaft sinngemäß anzuwenden. Das hat zur Holge, daß die Beschlüsse der General- oder Vertreterversammlüng, die von einem unbefugten einberufen worden ist, nichtig sind.
Die Ansicht der Revision, daß ein*Organ, dessen Wahl mit einem Mangel behaftet sei, trotz dieses Mangels auf alle Falle befugt sei,, eine Generalversammlung ein'zuberuf eh, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu billigen» In der von der Revision angeführten Entscheidung EG J?/- 1911, 330 Er 30 handelt es sich offenbar darum, daß die Wahl eines Vorstandes, der als solcher im Handelsregister eingetragen war, später bemängelt wurde,, Daß in einem solchen Fall ein Vorstand auch bei Ungültigkeit seiner Wahl zur Einberufung einer Haupt^ Versammlung befugt ist, ist für die Aktiengesellschaft in i 105 Abs- 1 Satz 2 AktG ausdrücklich anerkannte Das gleiche ist, wie sich., aus dem öffentlichen Glauben des Genossenschaftsregisters ergibt (§§ 10, 29 GenG), auch, für den Vo3?stand einer. Genossenschaft anzunehmen, dessen Bestellung ..im:'Ge-nossensehaftsregister eingetragen v/ar« Hierauf kann aber die Beklagte sich, nicht berufen,,, .denn Klumpe und Hordmann sind erst am 3- Januar 1946, also mehrere Wochen nach der Einbe- . rufuug:.der Vertreterversammlung vom 1* Dezember 1945, in das Gehossenschaftsregisteir eingetragen worden«
Hach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts,. daß dpi Beschluß der Vertreterversammlung vom 1» Dezember 1945? den Kläger als Vorstand hu entlassen, und die darin liegende Kündigung des Dienstvertrages, keine Rechtswirkung hatten?
-. 16 ■ -
/ik
' Je
i- -
1,
V
• V -
rechtlich nicht zu beanständen» Es 1st daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß das zwischen den Parteien bestehende Bienstver liäl t n i s da mal s n i ch t he e nd et w o r d e r i s t«
•III, Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß die Beklagte den Bienstvertrag jedenfalls im Februar 1950 wirksam zu dem 1, Oktober 1950 gekündigt hat» Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß der Anspruch des Klägers auf Altersversorgung durch die Beklagte hinfällig geworden sei, weil der Kläger sich am L Oktober 1950 als dera Tage? an dem die Leistungen der Angestelltemersicherung begonnen haben, nicht mehr in ungekündigter Stellung befunden habet;;
Lie Revision verweist' auf Ir 8 Satz 1 der Bestimmungen;, wonach ■ Kdie Versorgüngsleistungen der Beklagten erst mit dem Tage der 'Leistungen aus der 'Invaliden- oder Angestelltenversicherung ■beginnen» Sie meint, der Kläger habe daher die Ansprüche auf Altersversorgung nach der Bestimmung Kr 10 bereits verloren, ehe die Leistungen aus dem Vertrage hätten beginnen können.
'■Die Ansicht der Revision kann nicht gebilligt werden,
 Bas ^Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger seit 1946 oder 1949 arbeitsunfähig ist und hat ihm mit Recht einen Anspruch auf Altersversorgung gegen die Beklagte ab 1, Oktober 1950 sugebtiligt■ Es hat ausgeführt, in der Be-- 'Stimmung Kr 8 sei zwar gesagt, daß die ¥ers0rgangs1eistungen ''der -Beklagten, grundsätzlich mit dem Tage .der Leistungen aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung beginnen. Bas dürfe aber nicht wörtlich ausgelegt werden, denn es komme nicht darauf an, ob der Berechtigte tatsächlich Invalidenoder Angestelltenversicherung erhalte, sondern darauf, ob er arbeitsunfähig*sei. Daher spreche auch die. Bestimmung Krv10 nicht vom Leistungsbeginn der Angestelltenversicherung, -sondern von Arbeitsunfähigkeit. Daß es auf die tatsächliche Arbeits^ Unfähigkeit ankomme , ' ergebe sich auch aus dem .::Sosillen' Zwecke der' Versorgungsbestimmungen, der darin, bestehe, die -Uefpig-
-■r ..«
i

V
I
u

1
schaftsr;iitglieder bei Arbeitsurfabigkeit vor eigener Not zu schützen und von der Sorge um die Zukunft ihrer Familien zu befreien (so die Bestimmung Nr l)r
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verdienen volle Billigung, Demgegenüber ist die Besicht der Revision, die Ver-sorgungsbeStimmungen seien einer solchen Auslegung nicht zugänglich, durch nichts gerechtfertigt. Die Auslegung, die das Berufungsgericht gegeben hat, ist mit dem Wortlaut der Versorgungsbestimmuhghn zu vereinbaren. Sie wird auch deren Sinn und Zweck voll gerecht,	\
IV, Die Hohe der Rente ist vom Berüfungsgerfcirbireebts-irrtumsfrei festgestellt worden. Die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungent
 Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, Sie war daher mit der Kostehfolge des § 97 z?0 zu-rückzuweisern
 pr JCleinewefers	Dr	oG-elhaar
 Dr* Hau 13	.Erbel
 Dr,Bode
 it:
W'