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BGH

Gericht: BGH

Dieser Wagen habe zwar zunächst wieder abgeblendet, jedoch plötzlich, als sich die Fahrzeuge auf etwa 1 bis 2 m genähert hatten, erneut aufgeblendet, Der Beklagte habe daher;die unbeleuchtete Karre nicht bemerkt und trotz Verminderung seiner Geschwindigkeit den Unfall nicht verhindern können. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, soweit es Rentenansprüche der klagenden Witwe-für die Zeit ab 1. Außerdem ist auf die Anschlußberufung der klagenden Witwe festgestellt worden, daß der Beklagte ihr über ihre bezifferten Ansprüche hinaus allen weiteren Schaden aus dem Unfall ihres Ehemannes zu ersetzen hat , Er hat in der Revisionsbegründung die Revision dahin eingeschränkt, daß er Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts nur insoweit begehrt, als der Klageanspruch mehr als zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, der Beklagte zur Zahlung von Renten in Höhe von mehr als 1« Das Berufungsgericht hat" aus der Aussage des Zeugen R^HB» der auf der Unglücksfahrt vorn rechts neben dem Beklagten in dem Personenkraftwagen gesessen hat, entnommen, daß dem Beklagten mehr als 40 bis 45 m vor der Unfallstelle infolge der von den Scheinwerfern eines entgegenkommenden Lastkraftwagens ausgehenden. Auf Grund dieser Feststellung hat das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht zu dem Vorwurf gemacht, daß er nicht alsbald nach Eintritt der Blendwirkung sein Fahrzeug zu dem Halten gebracht und hierdurch 2» Die Revision macht in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht den Vorwurf, es habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nicht nur einmal, sondern noch ein zweites Mal von dem entgegenkommenden Lastkraftwagen geblendet worden sei, als dessen Fahrer kurz vor dem Vorbeifahren an dem Personenkraftwagen des Beklagten seine zunächst abgeblendeten Scheinwerfer plötzlich wieder aufgeblendet habe. Diese Rüge übersieht,- daß das Berufungsgericht eine solche zweimalige Blendung des Beklagten nicht festgestellt hat, sondern der Aussage des Zeugen gefolgt ist, der bekundet hat, daß die Blendwirkung bereits mehr als 40 bis 45 m vor der Unfallstelle eingesetzt und bis zu dem Unfall ununterbrochen angedauert hat* An diese Feststellungen des Berufungsgerichts ist der erkennende Senat gebunden« Von ihnen und nicht von den mit ihnen nicht in Einklang stehenden Behauptungen des Beklagten ist daher bei der dem Ssnat obliegenden Nachprüfung des Urteils auf Rechtsverstöße auszugehen* Werden aber die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu Grunde gelegt, so ist, wie dargelegt, ein Rechtsfehler nicht ersichtlich* Es bedarf daher nicht der Untersuchung, ob die Behauptungen des Beklagten, ihre Richtigkeit unterstellt, überhaupt geeignet wären, sein Verschulden auszuschließen* denn diesem Antrag auf Vornahme einer erneuten Ortsbesichtigung ist von dem Berufungsgericht entsprochen worden, das durch den als Einzelrichter bestimmten Berichterstatter im Termin vom 24. Nach diesem Termin hat der Beklagte einen weiteren Antrag auf Vornehme einer Ortsbesichtigung nicnt mehr gestellt* Lediglich der Sachverständige Sch^HBI hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat des Berufungsgerichts am 8, November 1951 darauf hingewiesen, dass er genaue Angaben über die Lichtwir-kung der Scheinwerfer des Personenkraftwagens des Beklagten ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung bei Nacht an der Unfallstelle nicht machen könne* Nur auf diese Erklärung des Sachverständigen ist es anscheinend zuiückzuführen, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, eine erneute Ortsbesichtigung bei Dunkelheit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen sei nicht erforderlich, weil sich die zu dem Unfall führenden Verhältnisse, insbesondere die Helligkeit und der Bereich der von dem Lastkraftwagen ausgestrahlten Lichtbündel, die zur Blendung des Beklagten geführt haben, auch nicht annähernd genau wiederhersteilen liessen, Ob das Berufungsgericht der Anregung des Sachverständigen auf erneute Ortsbesichtigung bei Dunkelheit unter Zuziehung eines Sachverständigen Folge leisten wollte, lag gemäss § 144 ZPO in seinem Ermessen, Für die Annahme, dass das Berufungsgericht dieses Ermessen missbräuchlich ausgeübt haben könnte, liegen Anhaltspunkte nicht vor Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben vielmehr., a) Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, ein Mitverschulden daraus herzuleiten, dass die Handkarre weder beleuchtet noch mit einem Rückstrahler ausgerüstet war, denn hierzu bestand entgegen der Annahme der Revision nach dem Gesetz (§§ 23? fungsgericht als "mitgeführt11 angesehen worden ist* unterliegt keinen Bedenken (Müller: Strassenverkehrs-recht> 3 6, Aufl § 24 StVO Anm 21) e Die Revision hat insoweit Angriffe auch nicht erhöhen» Im übrigen ist der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen von hinten auf äie Karre aufgefahren und hat hierbei den Ernährer der Kläger getötet. ist also für die tödliche Verletzung des überhaupt nicht ursächlich gewesen, Soweit also die Revision dem Verunglückten daraus einen Vorwurf machen will? d) Die in § 1 StVO verankerte allgemeine Grundregel für das Verhalten in Strassenverkehr, die jedem Verkehrsteilnehmer die Pflicht auferlegt, eine Gefährdung des Verkehrs zu unterlassen und keinen anderen zu schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern und zu belästigen ist, entgegen der Ansicht der Revision-von dem Verunglückten ebenfalls nicht verletzt worden. Er hat vielmehr das Mass von Sorgfalt beobachtet, das billigerweise von ihm erwartet werden konnte* Auch anderen Verkehr spf lichten hat er nicht zuwidergehandelt, Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils schob der Verunglückte die Karre auf der rechten Seite der Fahrbahn, und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist überdies die ausdrückliche Feststellung getroffen worden, dass er seiner Pflicht« die äusserste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten (§8 Abs 2 StVO), nachgekommen ist. Zum Ausbiegen auf den Gehweg war er entgegen den Ausführungen der Revision nicht berechtigt (§8 Abs 1 StVO - vgl Müller § 37 StVO Anm 11), Dass auch keine Pflicht bestand- den über den Holzsäcken auf der Karre liegenden Balken durch eine rote Laterne kenntlich zu machen (vgl § 19 StVO); hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Da somit die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses die Annahme eines Mitvercchuldens des Verunglückten abgelehnt hat, einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, kommt es nicht darauf an, ob das Fehlen der Beleuchtung oder eines Rückstrahlers überhaupt ursächlich für den Unfall gewesen ist, was das Berufungsgericht ebenfalls verneint hat*

Zitierte Normen: § 10 GKG § 144 ZPO § 24 StVO
UnfallmBerufungsgerichtkarrenStVOOrtsbesichtigungRevision

Volltext der Entscheidung

, 2331 024
VI2R 20/52
.Verkündet am 11cFebruar 1953
Malessa ap. Justizasoistent.. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Walter B
trasse

Beklagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br„
gegen
1)
2-)
die Witwe Fritz
9 Hedwig geb str„ B
die minderjährige Edit,h B	,	eben
 da, gesetzlich vertreten durcT^nr^BSter, die zu 1) Genannte,
3-j den minderjährigen Martin B BBB, ebenda, gesetzlich vertreten durc!^e13i^SE!Tter, die zu 1) Genannte,
 Kläger, zu 1 Berufungsbeklagte, zu 1-3 Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1953 unter Mit-wirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Hauß, Br. ffolany
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Büsseldorf vom 1?. März 1952 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Ehemann der Erstklägerin und Vater der klagenden minderjährigen Kinder, der Strassenbabnschaffner
 sammelt« Dieses Holz hatten sie auf eine zv/eiräderige 1..95 m lange und 0.85 m breite Handkarre verladen, um es auf-dieser nach Hause zu befördern. Das Holz war in mehrere Säcke verpackt, die sie in den über dem Fahrgestell der Karre angebrachten Aufbau gelegt hatten . Darüber hatten sie in der Mitte der Karre in Längsrichtung einen 3 m langen Holzbalken gepackt.
Auf dem Heimweg schob D^^HI die Karre vor sich her, indem er sich gegen den Balken stemmte, während Frau	links	neben der Karre ging und mit ihrem
 Oberkörper gegen den Aufbau drückte. Gegen 18,30 Uhr befuhren sie bei völliger Dunkelheit die unbeleuchtete Burgunderstrasse in Düsseldorf-Heerdt in Richtung Handweiser, Die Burgunderstrasse verläuft dort in einer flachen S-Kurve. Sie hielten die rechte Seite der Fahrbahn ein. Die Handkarre war weder beleuchtet noch mit einem Rückstrahler ausgerüstet. Als sie sich etwa 83 bis 90 m nach dem Beginn der S-Kurve ungefähr in Höhe der Mitte des. Hauses Burgunderstrasse Kr 45 befanden, fuhr der ebenfalls aus Richtung ITeuss kommende Beklagte mit seinem von ihm selbst gesteuerten Personenkraftwagen von hinten auf die Karre auf. Hierbei wurde D^HHI tödlich verletzt.
Die Kläger nehmen den Beklagten wegen des Todes ihres Ernährers auf Schadensersatz in Anspruch. Sie haben behauptet, der Personenkraftwagen sei mindestens zeitweise ohne Licht gefahren und habe eine viel zu ho-
Fritz
 grundstücken in Hl
 hatte am 16. Dezember 1946 in Trümmer-zusammen mit Frau N Holz ge-
 
he Geschwindigkeit gehabt. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Beleuchtung seines Wagens sei in Ordnung und eingeschaltet gewesen, er sei durch einen entgegenkommenden Wagen geblendet gewesen. Dieser Wagen habe zwar zunächst wieder abgeblendet, jedoch plötzlich, als sich die Fahrzeuge auf etwa 1 bis 2 m genähert hatten, erneut aufgeblendet, Der Beklagte habe daher;die unbeleuchtete Karre nicht bemerkt und trotz Verminderung seiner Geschwindigkeit den Unfall nicht verhindern können.
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den bezifferten Klageanspruch der klagenden Witwe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, soweit es Rentenansprüche der klagenden Witwe-für die Zeit ab 1. März 1952 betrifft. Die Anschlußberufung der klagenden Tochter ist zurückgewiesen worden, soweit von ihr Rentenansprüche für die Zeit ab 1, März 1952 geltend gemacht worden sind. Auf die Anschlußberufung der klagenden Witwe und des klagenden Sohnes ist der Beklagte verurteilt worden, ihnen für die Zeit ab 1. März 1952 Renten zu zahlen. Außerdem ist auf die Anschlußberufung der klagenden Witwe festgestellt worden, daß der Beklagte ihr über ihre bezifferten Ansprüche hinaus allen weiteren Schaden aus dem Unfall ihres Ehemannes zu ersetzen hat ,
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er hat in der Revisionsbegründung die Revision dahin eingeschränkt, daß er Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts nur insoweit begehrt, als der Klageanspruch mehr als zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, der Beklagte zur Zahlung von Renten in Höhe von mehr als
 
der Hälfte der anerkannten Beträge verurteilt und dem Peststellungsbegehren der klagenden Witwe zu mehr als der Hälfte stattgegeben worden ist«
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründ e a
I.
Die Revision ist zulässig.
Der Wert der Beschwer beträgt»auch nach der Einschränkung der Revision in der Revisionsbegründung über 6,000 DM-obwohl der Streitwert im Kosteninteresse gemäß § 10 GKG sich nur auf 5»000 DM beläuft» Allein der streitige Teil der an die Erstklägerin für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis zu dem 51» Dezember 1971 zu zahlenden Rente mit monatlich 70 DM übersteigt die Revisionssumme, da diese Rente gemäß § 9 ZPO mit dem 12 V2-fachen Jahresbetrag, das sind 10,500 DM, zu bewerten ist, soweit die Zulässigkeit der Revision in Präge steht,
II.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1« Das Berufungsgericht hat" aus der Aussage des Zeugen R^HB» der auf der Unglücksfahrt vorn rechts neben dem Beklagten in dem Personenkraftwagen gesessen hat, entnommen, daß dem Beklagten mehr als 40 bis 45 m vor der Unfallstelle infolge der von den Scheinwerfern eines entgegenkommenden Lastkraftwagens ausgehenden. Blendwirkung die Sicht nach vorn in vollem Umfange genommen worden war. Auf Grund dieser Feststellung hat das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht zu dem Vorwurf gemacht, daß er nicht alsbald nach Eintritt der Blendwirkung sein Fahrzeug zu dem Halten gebracht und hierdurch
 
den Unfall vermieden hat«. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit jahrzehntelanger gefestigter Rechtsprechung (RGDAR 1950, 365 Nr 349; RGSt 70, 48 £5oJ; RGVAE 1937, 352 Nr 439; OLG Hamm VAE 1938, 523 Nr 665 und 666; RGVAE 1940, 10 Nr 35 und 36), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht,
2» Die Revision macht in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht den Vorwurf, es habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nicht nur einmal, sondern noch ein zweites Mal von dem entgegenkommenden Lastkraftwagen geblendet worden sei, als dessen Fahrer kurz vor dem Vorbeifahren an dem Personenkraftwagen des Beklagten seine zunächst abgeblendeten Scheinwerfer plötzlich wieder aufgeblendet habe. Diese Rüge übersieht,- daß das Berufungsgericht eine solche zweimalige Blendung des Beklagten nicht festgestellt hat, sondern der Aussage des Zeugen	gefolgt	ist,	der	bekundet	hat,
 daß die Blendwirkung bereits mehr als 40 bis 45 m vor der Unfallstelle eingesetzt und bis zu dem Unfall ununterbrochen angedauert hat* An diese Feststellungen des Berufungsgerichts ist der erkennende Senat gebunden« Von ihnen und nicht von den mit ihnen nicht in Einklang stehenden Behauptungen des Beklagten ist daher bei der dem Ssnat obliegenden Nachprüfung des Urteils auf Rechtsverstöße auszugehen* Werden aber die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu Grunde gelegt, so ist, wie dargelegt, ein Rechtsfehler nicht ersichtlich* Es bedarf daher nicht der Untersuchung, ob die Behauptungen des Beklagten, ihre Richtigkeit unterstellt, überhaupt geeignet wären, sein Verschulden auszuschließen*
3, Ebensowenig trifft es zu, daß der Beklagte, wie die Revision geltend macht, im Berufungerechtssuge eine nochmalige Ortsbesichtigung bei Dunkelheit unter Heranziehung
 
Ziehung eines Sachverständigen beantragt hat* Allerdings enthält die Berufungsbegründung des -Beklagten den Antrag auf eine erneute Ortsbesichtigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob hierin ein Antrag auf Einnahme des richterlichen Augenscheins gesehen werden könnte, für dessen Bescheidung dieselben Grundsätze gelten wie für einen Antrag auf Vernehmung von Zeugen (vgl Stein-Jonas Schönke, ZPO? 17- Aufl § 371 Anm I; EGZ 170? 264 /2657)? denn diesem Antrag auf Vornahme einer erneuten Ortsbesichtigung ist von dem Berufungsgericht entsprochen worden, das durch den als Einzelrichter bestimmten Berichterstatter im Termin vom 24. Juni 1950 eine Ortsbesichtigung durchge-führt hat. Nach diesem Termin hat der Beklagte einen weiteren Antrag auf Vornehme einer Ortsbesichtigung nicnt mehr gestellt* Lediglich der Sachverständige Sch^HBI hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat des Berufungsgerichts am 8, November 1951 darauf hingewiesen, dass er genaue Angaben über die Lichtwir-kung der Scheinwerfer des Personenkraftwagens des Beklagten ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung bei Nacht an der Unfallstelle nicht machen könne* Nur auf diese Erklärung des Sachverständigen ist es anscheinend zuiückzuführen, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, eine erneute Ortsbesichtigung bei Dunkelheit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen sei nicht erforderlich, weil sich die zu dem Unfall führenden Verhältnisse, insbesondere die Helligkeit und der Bereich der von dem Lastkraftwagen ausgestrahlten Lichtbündel, die zur Blendung des Beklagten geführt haben, auch nicht annähernd genau wiederhersteilen liessen,
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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein den Anforderungen des §
371 ZPO entsprechender Antrag des Beklagten auf Augenscheinseinnahme lag nicht vor. Ob das Berufungsgericht der Anregung des Sachverständigen auf erneute Ortsbesichtigung bei Dunkelheit unter Zuziehung eines Sachverständigen Folge leisten wollte, lag gemäss § 144 ZPO in seinem Ermessen, Für die Annahme, dass das Berufungsgericht dieses Ermessen missbräuchlich ausgeübt haben könnte, liegen Anhaltspunkte nicht vor Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben vielmehr., dass das Berufungsgericht aus sachlichen. sich im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens haltenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt ist, von einer erneuten Ortsbesichtigung abzusehen Ein Rechtsfehler ist daher nicht erkennbare
4- Auch die Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des	Se^en	fehl.
a)	Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, ein Mitverschulden daraus herzuleiten, dass die Handkarre weder beleuchtet noch mit einem Rückstrahler ausgerüstet war, denn hierzu bestand entgegen der Annahme der Revision nach dem Gesetz (§§
 23? 24 StVO) keine Verpflichtung, wie der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten zu dem Abdruck bestimmten Urteil VI ZR 81/52 näher ausgeführt hat*
b)	Dass die Karre, obwohl sie der Verunglückte nicht gezogen sondern geschoben hat, von dem Beru-
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fungsgericht als "mitgeführt11 angesehen worden ist* unterliegt keinen Bedenken (Müller: Strassenverkehrs-recht> 3 6, Aufl § 24 StVO Anm 21) e Die Revision hat insoweit Angriffe auch nicht erhöhen»
c)	Die Revision hält eine Verletzung der §§ 23? 24 StVO durch den Verunglückten auch deshalb für gegeben* weil Frau	links neben der Karre herge-
gangen ist und gegen den Karrenaufbau gedrückt hat”* so dass die gesamte Breite des durch die Karre und Frau	gebildeten Verkehrshindernisses mehr als
i m betragen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
§ 24 Abs 4 StVO stellt es nicht auf die Breite des Ver3:ehrshindernisses, sondern auf die Breite des Fahrzeuges ab; dieses ist aber nicht breiter als 1 m gewesen.
Im übrigen ist der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen von hinten auf äie Karre aufgefahren und hat hierbei den Ernährer der Kläger getötet. Der Umstand; dass Frau	links neben der Karre ging*
ist also für die tödliche Verletzung des überhaupt nicht ursächlich gewesen, Soweit also die Revision dem Verunglückten daraus einen Vorwurf machen will? dass er das Nebenhergehen der Frau H^|| auf der linken Seite der Karre geduldet habe, kann diese Rüge schon deswegen keinen Erfolg haben? weil nur ein für den Schaden ursächliches Kitverschulden des Geschädigten zu Gunsten des Schädigers berücksichtigt werden kann und es insoweit an der Ursächlichkeit des dem DMHHl zur Last gelegten Verschul-
dens für seinen Tod fehlt« Ob der Beklagte den von Frau	geltend	gemachten Ansprüchen hätte ent-
gegenhalten können? dass sie sich verkehrsv/idrig verhalten habe, ist in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien ohne Bedeutung,
d)	Die in § 1 StVO verankerte allgemeine Grundregel für das Verhalten in Strassenverkehr, die jedem Verkehrsteilnehmer die Pflicht auferlegt, eine Gefährdung des Verkehrs zu unterlassen und keinen anderen zu schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern und zu belästigen ist, entgegen der Ansicht der Revision-von dem Verunglückten ebenfalls nicht verletzt worden. Er hat vielmehr das Mass von Sorgfalt beobachtet, das billigerweise von ihm erwartet werden konnte* Auch anderen Verkehr spf lichten hat er nicht zuwidergehandelt, Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils schob der Verunglückte die Karre auf der rechten Seite der Fahrbahn, und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist überdies die ausdrückliche Feststellung getroffen worden, dass er seiner Pflicht« die äusserste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten (§8 Abs 2 StVO), nachgekommen ist. Zum Ausbiegen auf den Gehweg war er entgegen den Ausführungen der Revision nicht berechtigt (§8 Abs 1 StVO - vgl Müller § 37 StVO Anm 11), Dass auch keine Pflicht bestand- den über den Holzsäcken auf der Karre liegenden Balken durch eine rote Laterne kenntlich zu machen (vgl § 19 StVO); hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Dies wird auch von
 der Revision nicht in Zweifel gezogen. Aus den von der Revision angestellten allgemeinen Erwägungen kann eine Rechtspflicht des Verunglückten, irgendwelche weiteren, vom Gesetz nicht ausdrücklich geforderten Vorsichtsmassregeln anzuwenden, jedenfalls nicht hergeleitet werden.	brauchte nicht
 damit zu rechnen, dass ein Kraftfahrer trotz vollständiger Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug rücksichtslos v/eiterfahren und das durch die Karre gebildete Hindernis auf der Fahrbahn überhaupt nicht bemerken v/ürde. Der Revision kann daher nicht zugegeben werden, dass der Verunglückte diejenige Sorgfalt ausseracht gelassen hat, die einem verständigen Menschen bei der gegebenen Sachlage zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten obgelegen hat, um Schaden zu verhindern oder zu verhüten*
Da somit die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses die Annahme eines Mitvercchuldens des Verunglückten abgelehnt hat, einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, kommt es nicht darauf an, ob das Fehlen der Beleuchtung oder eines Rückstrahlers überhaupt ursächlich für den Unfall gewesen ist, was das Berufungsgericht ebenfalls verneint hat*
 
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen
 Dr. ICleinewefers	Dr* Gelhaar	Hanebeck
 Dr. Hauß	Dr,	Wolany