Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 90/03 vom 30. September 2003 in dem Rechtsstreit G. Versicherungs-AG, vertreten durch den Aufsichtsrat Dr. D. K., S.-straße M., Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte...- gegen Saradaschat B., Ba.-Straße ..., P., Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt OLG Oldenburg - Az. 6 U 231/01 vom 28.02.2003; LG Oldenburg - Az. 8 O 3707/00 vom 30.10.2001; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000,00 € Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll