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BGH · VI ZR 90/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 90/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
OldenburgMüller30DiederichsenRichterinZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 90/03
vom 30. September 2003 in dem Rechtsstreit
G. Versicherungs-AG, vertreten durch den Aufsichtsrat Dr. D. K., S.-straße M.,
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte...-
gegen
 Saradaschat B., Ba.-Straße ..., P.,
Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
OLG Oldenburg - Az. 6 U 231/01 vom 28.02.2003; LG Oldenburg - Az. 8 O 3707/00 vom 30.10.2001;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000,00 €
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll